28.08.2014 · smart steuern · Lesezeit: 1 min 1

Abgeltungsteuer gilt auch bei Familienangehörigen!

Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler ist ein Sieg in puncto Abgeltungsteuer beim Bundesfinanzhof erstritten worden. Von dem neuen Urteil profitieren vor allem Familien, die ihren Angehörigen ein Darlehen für berufliche oder betriebliche Zwecke gewähren.

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar seinem Sohn und den erwachsenen Enkeln ein Darlehen gewährt. Die Darlehen dienten dazu, eine Mietimmobilie anzuschaffen. Das Darlehen entsprach solchen Bedingungen, wie sie unter fremden Dritten – also beispielsweise bei einer Bank – üblich sind. Das Finanzamt hatte von dem Ehepaar verlangt, die Zinsen aus dem Darlehen mit dem hohen persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Familienzugehörigkeit kein Grund zur Ablehnung

Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied (Az. VIII R 9/13). Die Finanzverwaltung darf nicht einfach vermuten, dass Familienangehörige den günstigen Abgeltungsteuersatz missbräuchlich ausnutzen. Es läge eine mit Art. 6 GG unvereinbare Diskriminierung der Familie vor, wenn der besondere Steuertarif für Kapitaleinkünfte allein deshalb ausscheidet, weil das Darlehen zwischen Familienangehörigen ausgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer ein so genannter Gesamtbelastungsvorteil entsteht. Damit können die Zinsen aus dem Darlehen bei den Eltern mit dem Abgeltungsteuersatz versteuert werden. Es gelten die gleichen Regeln wie bei Darlehen zwischen fremden Personen.

Unser Steuertipp:

Wer Zinsen aus privat gewährten Krediten erhält, muss diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Die Einkünfte sind dann im Bereich Kapitalvermögen der Einkommensteuererklärung anzugeben.

(Viola C. Didier / smartsteuer)

Franziska Zachert
Verfasst von:
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Bisherige Kommentare

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  • Avatar Uwe Mertins sagt:

    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der BFH in einer ganzen Reihe von Entscheidungen u.a. in einem von uns vertretenen Verfahren entschieden hat, dass die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, unter einer nahestehenden Person sein in jedem Fall ein Angehöriger im Sinne des § 15 AO zu verstehen, unzutreffend und aus dem Gesetz ( § 32d EStG ) nicht abzuleiten sein.
    Das Aktenzeichen des BFH lautet VIII – R – 31/11. Es bleibt jetzt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Urteile reagiert. Im Augenblick eröffnet die neue Rechtsprechung interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

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