21.11.2017 · Beliebte Beiträge · Selbstständige · Lesezeit: 3 min 22

Höhere Steuererstattung dank Betriebskostenabrechnung

Geht es Ihnen auch so? Ihr Vermieter lässt sich immer ewig Zeit mit der Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr. Oft trudelt die erst in diesen Tagen bei Ihnen ein. Das mag für manche gut sein, denn in vielen Fällen wird eine saftige Nachzahlung fällig. Aber: Oft wird auch vergessen, dass sich bestimmte Posten aus der Abrechnung von der Steuer absetzen lassen. Problem: Die Steuererklärung ist längst (spätestens im Mai) abgegeben. Wie Sie trotzdem Ihre Steuerlast senken können und warum das überhaupt möglich ist – Sie lesen es hier.

Betriebskostenabrechnung – absetzen im Haushalt

Wir haben es hier immer mal wieder im Blog beschrieben: 20 Prozent der Kosten für  haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen lassen sich von der Steuer absetzen. Zwar nicht unbegrenzt und nur für Arbeits- und Fahrtkosten (nicht Materialkosten), aber bis zu 4.000 Euro bei den Dienstleistungen und bis 1.200 Euro bei Handwerkern – jeweils pro Steuerjahr. Wie das im Detail aussieht, was darunter fällt und was es zu beachten gilt, wollen wir hier nicht ausführen – denn für die Betriebskostenabrechnung braucht es dieses Wissen gar nicht. Wer trotzdem mehr wissen will: Ausführliche Infos finden sie in diesem Artikel was Sie Rund um den Haushalt absetzen können.

Was lässt sich von den Nebenkosten absetzen?

Viele können es sich aber nicht leisten, einen Maler die Wohnung streichen zu lassen oder jemanden für das Putzen der Wohnung zu bezahlen. Aber trotzdem kann fast jeder von den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich profitieren – über die Betriebskostenabrechnung, manchmal auch Nebenkostenabrechnung genannt. Bevor Sie jetzt gleich in Jubel ausbrechen – es lassen sich nicht alle Kosten absetzen, etwa die für Strom, Wasser, Kabelanschluss oder die Grundsteuer. Die Faustregel ist: Überall, wo Menschen gearbeitet haben, wird es interessant.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen aus der Betriebskostenabrechnung gehören unter anderem:

  • Hausmeister / Hauswart
  • Gebäudereinigung
  • Winterdienst
  • Gartenpflege
  • Ablesen von Zählern
  • Schädlingsbekämpfung

Natürlich wird bei Ihnen nicht jeder Punkt zutreffen, aber einige ganz bestimmt.

Das gilt auch für Handwerkerleistungen, die in der Betriebskostenabrechnung auftauchen. Das können zum Beispiel sein:

  • Schornsteinfeger
  • Wartung des Aufzugs, der Heiztherme oder der Warmwasseranlage
  • Dachrinnenreinigung
  • Graffitibeseitigung
  • Austausch von Zählern

In immer mehr Fällen weisen Vermieter die absetzbaren Kosten sogar separat aus. Das Landgericht Berlin hat jetzt auch mit Urteil vom 18.10.2017 die Pflichten von Vermietern herausgearbeitet (Aktenzeichen 18 S 339/16): Der Vermieter muss demnach eine Betriebskostenabrechnung erstellen, aus der sich die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen genau ermitteln lassen. Eine gesonderte Vergütung für die zu erteilende Bescheinigung steht dem Vermieter dabei nicht zu.

Was ist, wenn ich über die „Absetzgrenze“ komme?

Im Normalfall reichen die oben erwähnten Grenzen von 4.000 beziehungsweise 1.200 Euro völlig aus. Es handelt sich ja auch „nur“ um 20 Prozent der Kosten, die sich absetzen lassen. Anders kann es aussehen, wenn Sie tatsächlich nicht nur die Posten aus der Betriebskostenabrechnung haben. Dann sollten Sie überlegen, ob Sie gewisse Arbeiten oder Aufträge über zwei Jahre aufteilen können. Generell gilt: Wenn Sie mehr als die genannten Summen haben, werden trotzdem nur die 4.000 und/oder 1.200 Euro pro Jahr anerkannt.

Die Nebenkostenabrechnung kommt viel zu spät – was soll ich tun?

Wir hatten es schon geschrieben, oft kommt die Betriebskostenabrechnung erst sehr spät im Jahr – der Vermieter oder die Hausverwaltung hat dafür übrigens bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit. Ihre Steuererklärung ist da in der Regel längst durch. Nun, wenn Sie bisher noch nie die Betriebskosten beachtet haben, ist es für dieses Jahr leider meist zu spät. Es sei denn, Ihr Steuerbescheid ist noch nicht da. Wenn er kommt, legen Sie einfach Einspruch ein und reichen dann die Kosten aus der Betriebskostenabrechnung nach. So können Sie das auch in den Folgejahren machen.
Noch einfacher ist es aber, wenn Sie im nächsten Jahr folgendes machen: Geben Sie in der Steuererklärung einfach die betreffenden Ausgaben Ihrer Betriebskostenabrechnung an, die Sie im Jahr 2023 erhalten haben. In den Folgejahren verfahren Sie genauso – Sie dürfen die Kosten aber nicht zweimal absetzen. Der Vorteil dieser Lösung: Sie müssen nicht warten, bis die Betriebskostenabrechnung da ist – sondern erhalten Ihre Steuererstattung viel schneller.

Zusammenfassung: Viele Posten in der Betriebskostenabrechnung können Mieter als haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu 20 Prozent von der Steuer absetzen.

Stefan Heine
Verfasst von:
Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung. Stefan wird regelmäßig als Steuer-Experte von Handelsblatt, WiWo, bild.de oder diversen Regionalmedien herangezogen

Bisherige Kommentare

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  • Avatar Kris sagt:

    Bezugnehmend auf den Absatz „Die Abrechnung kommt viel zu spät – was soll ich tun?“:
    Mit welchem Recht kann ich denn z.B. in meiner Steuererklärung für 2017 die zutreffenden Betriebskosten aus dem Jahr 2016 abschreiben? Sind diese nicht nur für die Steuererklärung für 2016 zulässig?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Ja, die Kosten dürfen nur einmal angesetzt werden. Viele Ämter akzeptieren die Zahlen des Vorjahres, weil sich diese oft nicht wesentlich ändern.
    Dann kommt es einer Schätzung gleich.

  • Avatar Florian sagt:

    Wie verhält es sich, wenn für die nicht verbrauchsabhängigen Kosten (also alles außer Strom, Gas, …) eine Betriebskostenpauschale z.B. i.H.v. 120 EUR p.m. vereinbart wurde?

    Lässt sich dieser Betrag bei der Einkommenssteuererklärung angeben?

    Ist der Vermieter durch irgendeine Rechtsgrundlage verpflichtet – trotz Pauschale – die steuerlich absetzbaren Betriebskosten aufzulisten?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    es handelt sich nach zwischenzeitlich wohl überwiegender Meinung um eine mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters, eine Bescheinigung nach § 35a EStG auszustellen bzw. die Betriebskostenabrechnung so zu erstellen, dass der Mieter den auf ihn entfallenden Aufwand selbst ermitteln kann.

    https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/haushaltsnahe-dienstleistungen-vermieter-schuldet-unentgeltliche-bescheinigung_idesk_PI17574_HI5101025.html

  • Avatar Michèle sagt:

    Unter welchem Punkt in der Smartsteuer-Software kann ich meine Betriebskosten eintragen?

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    Sie können Teile Ihrer Betriebskostenabrechnung unter den Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen erfassen.

  • Avatar Lena sagt:

    Hallo alle zusammen,

    ich mus in diesem Jahr zum ersten Mal eine Steuererklärung einreichen und möchte die Steuererklärungen rückwirkend für die letzten 4 Jahre einreichen. Jetzt habe ich eine Frage zur Abrechnung der Nebenkosten in WGs.
    Ich habe in der Vergangenheit in verschiedenen WGs zur Untermiete gewohnt und dabei auch stets neben der Miete einen Anteil der Nebenkosten bezahlt. Von den jeweiligen Hauptmietern habe ich allerdings nie eine Abrechnung über die tatsächlichen Nebenkosten bekommen, geschweige denn eine Aufschlüsselung der einzelnen Posten, da ich in den WGs nur für etwa 6 Monate gewohnt habe. Kann ich die Nebenkosten dennoch in der Steuererklärung aufführen?
    Zum Beispiel bin ich inzwischen selbst Hauptmieterin in einer Wohnung, in der ich zuvor als Untermieterin gewohn habe. Inzwischen habe ich meine „eigene“ Abrechnung der Nebenkosten erhalten. Kann ich diese Abrechnung als Grundlage für die vorherige Zeit als Untermeiterin nehmen und von der gleichen Aufteilung der Nebenkosten ausgehen? Und dann noch durch 2 teilen, da wir in der WG zu zweit gewohnt haben?

    Vielen Dank für all die Informationen!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bitte geben Sie Ihren Anteil an den Kosten möglichst genau an.
    Viele Finanzämter akzeptieren die Vorlage der alten Abrechnung vom Vorjahr.
    Dies können Sie ggfs mit Ihrem Finanzamt abstimmen.

  • Avatar Jacqueline Neumann sagt:

    Guten Tag,

    wie macht verhält man sich, wenn in einem Haushalt ein unverheiratetes Paar lebt? Wird dann in einer Steuererklärung diese Angabe gemacht ??

  • Avatar Reinhard Hummel sagt:

    Wir nutzen ein eigenes Einfamilienhaus als Rentnerehepaar. Da bleiben als „Nebenkosten“ nur der Schornsteinfeger (jede Prüfung?) und die Wartung der Heizungsanlage durch den Heizungsinstallateur?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    beim selbstgenutzten Zuhause fallen vor allem die Rechnungen des Schornsteinfegers und der Heizungswartung als Handwerkerleistungen an.

  • Avatar Christa Vöhringer sagt:

    welche <zeit kann abgerechnet werden?

  • Avatar JuSt sagt:

    Hallo.

    Habe eine vermutlich einfache Frage, zu der ich aber keine Antworten finden kann.
    Aus der NK-Abrechnung kann ich Gartenpflege und Schornsteinfeger geltend machen. Wir sind zwei erwachsene und zwei Kinder. Für die Kinder fallen ebenfalls NK in selber Höhe an. Gebe ich also die gesamten Kosten fürs Jahr für alle 4 Personen an oder nur für meine Frau und mich?
    Danke für die Antwort!

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    Sie können die gesamten Kosten eintragen.

  • Avatar S. Gabriel sagt:

    Welche Nebenkosten / Betriebskosten kann ich als Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei der Steuererklärung angeben und wo trage ich das ein?

    – Hausverwaltung
    – Reinigungsfirma
    – Gärtner für Gemeinschaftsflächen
    – Hausmeisterdienst
    – Aufzugswartung
    – Rauchmelderwartung
    – Heizungswartung
    – Schornsteinfeger

    Vielen Dank

  • Katrin Lengtat Katrin Lengtat sagt:

    Hallo Frau Gabriel,

    Lohnkosten für Wartung etc. können Sie unter den Haushaltsnahen-Dienstleistungen und Handwerkerleistungen angeben. Hier finden Sie auch einige Hilfen zu diesen Kosten.

    Grüße
    Katrin von smartsteuer

  • Avatar Raimund sagt:

    eine praktische Frage.:
    .. es sind 20% der haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abzugsfähig. Trage ich jetzt die gesamten Kosten oder nur 20% der Kosten ein?

  • Avatar Leif Borgman sagt:

    Lieber Raimund,

    im Zweifel trage immer die gesamten Kosten ein! Was später erstattet wird, siehst du in deinem Bescheid vom Finanzamt.

    Liebe Grüße
    Leif von smartsteuer

  • Avatar Hel sagt:

    Hallo,
    Wenn ich eine Teil-Inklusivmiete habe, also manche nebenkosten in der Miete inkludiert sind, wie zb der gärtner etc. Kann ich das dann trotzdem geltend machen. Sollte ich den vermieter bitten, mir eine Aufstellung zu machen?
    Danke

  • Avatar Markus sagt:

    Hallo,

    ich habe eine Frage bezüglich der Nebenkosten in der Einkommensteuer.

    Steuererklärung 2022 => NK für das Jahr 2022 liegt noch nicht vor => Keine Angabe in der Steuerklärung
    Steuererkläruing 2023 => NK für das Jahr 2022 und auch für das Jahr 2023 liegten vor => Angabe 2022 +2023 in der Steuererklärung möglich?

    Kann ich also in der Steuererklärung 2023 beide Nebenkostenanbrechnungen, d.h. z.B. 450 Euro aus 2022 und 400 Euro aus 2023 sprich insgesamt 850 Euro angeben?

    Vielen Dank.
    Grüße
    Markus

  • Avatar VK sagt:

    Hallo Markus,

    schau gerne einmal bei dem folgenden Link vorbei, dieser müsste für dich hilfreich sein: https://www.kann-man-das-absetzen.de/nebenkosten/#:~:text=Was%2C%20wenn%20die%20Abrechnung%20zu,oder%20Betriebskostenabrechnung%20des%20Vorjahres%20angeben.

    Vielen Dank und liebe Grüße
    Dein smartsteuer-Team

  • Avatar VK sagt:

    Hallo, leider dürfen wir keine steuerliche Beratung durchführen. Wende dich deshalb mit deiner konkreten Frage gerne an das zuständige Finanzamt.

    Vielen Dank für dein Verständnis.

    Liebe Grüße
    Dein smartsteuer-Team

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