27.03.2020 · Arbeitnehmer · smart steuern · Lesezeit: 3 min 5

Einkommensarten – Einkünfte aus Kapitalvermögen

Jetzt hat es nun doch ein bisschen gedauert, bis wir endlich unsere kleine Serie zu den Einkunftsarten fortsetzen. Davon gibt es genau sieben, wir hatten schon die aus nicht selbstständiger und selbstständiger Arbeit. Nun also Nummer 3, Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wir erklären zuerst kurz, was da alles dazu gehört. Danach, wie diese Einkünfte zu versteuern sind. Und schließlich zeigen wir, wie man mit legalen Mitteln dafür sorgen kann, dass man nicht zu viel Steuern zahlen muss.

Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen? 

Vereinfacht könnte man ja sagen, dass ist das Geld, das man aus Geldanlagen als Gewinn wieder rausziehen kann: Also Dividenden und Zinsen als Beispiele für Einnahmen aus der Nutzung eines Geldkapitals. Und realisierte Gewinne aus Aktien- und Fondsgeschäften als Beispiele für Leistungen aus Veräußerungsgeschäften und Termingeschäften. Nur zur Sicherheit: Selbst wenn Ihre Aktien steigen und steigen, haben Sie noch keinen Gewinn gemacht. Das passiert erst, wenn Sie die Anteile verkaufen, also wenn das Geld auf Ihr Konto fließt. Wer’s genauer wissen will: Steht alles im Einkommensteuergesetz (kurz EStG) – und dort in Paragraph 20.

Wie sieht es mit den Steuern aus?

Das war lange Jahre ein ziemlicher Flickenteppich. Da hing es etwa davon ab, wie lange man zum Beispiel Aktien gehalten hat. Seit rund zehn Jahren gilt für sehr viele der Einkünfte aus Kapitalvermögen die sogenannte Abgeltungsteuer. Das heißt, alle Gewinne aus Kapitalvermögen werden pauschal mit 25 Prozent versteuert. Dazu kommt dann noch der Soli, sodass wir bei 26,375 Prozent sind. Und wer in der Kirche ist, muss mit noch ein bisschen mehr rechnen. Damit ist dann aber auch alles abgegolten. Achtung: Wer noch ganz „alte“ Aktien hat, erworben vor 2009, muss keine Steuern zahlen.
Sie müssen sich in der Regel nicht darum kümmern, wie die Steuern zum Fiskus kommen, dazu ist Ihre Bank verpflichtet.
Nach dieser eher schlechten Nachricht, dass dann mal eben mehr als ein Viertel der Gewinne als Steuer weggeht, kommen jetzt die guten Nachrichten.

Der Sparerpauschbetrag 

Die meisten kennen das: Es gibt den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Ehepaare. Alle Einkünfte bis zu diesen Grenzen sind steuerfrei, erst danach fängt die Steueruhr an zu ticken. „Ja, aber“, werden Sie jetzt vielleicht sagen, „Sie haben doch gerade geschrieben, dass die Banken die Steuern direkt ans Finanzamt abführen. Dann sind die doch weg.“ Das stimmt nicht. Es gibt prinzipiell zwei Möglichkeiten, wie Sie Ihren Sparerpauschbetrag wirklich nutzen können.
Wenn die Bank tatsächlich schon die Steuern abgeführt hat, müssen Sie sich das Geld über die Steuererklärung im Folgejahr zurückholen. Nicht schwer. Sie brauchen nur die entsprechende Bescheinigung Ihrer Bank und mit unserer Online-Steuererklärung smartsteuer ist das dann auch schnell und einfach eingetragen.
Noch besser: Sie erteilen der Bank im Vorfeld einen Freistellungsauftrag. Haben Sie Ihre Geldanlagen bei verschiedenen Geldinstituten, dann entsprechend mehrere Freistellungsaufträge. Sie müssen da aber grob abschätzen, mit welchen Gewinnen Sie rechnen, denn in Summe dürfen Sie mit allen Freistellungsaufträgen die Summe von 801 oder 1.602 Euro nicht überschreiten. Ihre Bank führt dann erst Steuern ans Finanzamt ab, wenn Sie über diese Grenzen geraten.

Steuern sparen bei Kapitaleinkünften

Hier wollen wir Ihnen drei einfache Tipps geben.

  • Günstigerprüfung: Das bedeutet kurz skizziert, dass Sie bei einem nicht sonderlich hohen zu versteuernden Einkommen auch die Kapitaleinkünfte nicht zu 25 Prozent versteuern müssen, sondern zu Ihrem persönlichen Steuersatz. Das müssen Sie in der Steuererklärung beantragen, bei smartsteuer ist das natürlich ganz einfach. Das sollten Sie übrigens immer machen, denn das Finanzamt ist dann verpflichtet, den für Sie ganz persönlich besten Fall auszuwählen.
  • Auf den Kalender schauen: Der ein oder andere bewegt sich bei seinen Kapitaleinkünften um den Sparerpauschbetrag. Das sollten Sie dann immer gut im Blick behalten – und zum Beispiel Aktienverkäufe statt am Jahresende lieber erst im neuen Jahr tätigen. Denn da beginnen Sie ja wieder bei Null bei der Pauschale von 801 oder 1.602 Euro. 
  • Gewinne und Verluste beachten: Natürlich dürfen Sie auch Verluste gegenrechnen. So kann es manchmal Sinn machen, eine Aktie mit Verlust zu verkaufen (wenn Ihr Potenzial ohnehin schlecht ist) – und so dann doch wieder unter den Sparerpauschbetrag zu kommen. Und wenn es mal richtig schlecht läuft – und Sie am Jahresende mit Verlust dastehen: Diese Verluste können Sie über die Steuererklärung ins nächste Jahr vortragen – das heißt dann Verlustvortrag. 

Und nicht vergessen: Immer die Steuererklärung machen, bei Kapitaleinkünften einfach ein Muss. Am besten natürlich mit unserer Online-Lösung smartsteuer.

Stefan Heine
Verfasst von:
Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung. Stefan wird regelmäßig als Steuer-Experte von Handelsblatt, WiWo, bild.de oder diversen Regionalmedien herangezogen

Bisherige Kommentare

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  • Avatar Roland sagt:

    Hallo Herr Heine,

    „Immer die Steuererklärung machen, bei Kapitaleinkünften einfach ein Muss. “
    Könnten Sie da etwas näher drauf eingehen? Wenn man z.B. in der Steuerklasse I ist und Aktien im Steuerjahr 2019 verkauft hat. Muss ich die Steuererklärung machen, wenn ich 1. den Sparerpauschbetrag nicht überschreite? 2. Wenn ich den Sparerpauschbetrag überschreite, darf ich weiterhin die Steuererklärung 4 Jahre rückwirkend machen, also 2023 für 2019, mit der Absicht noch die Zinsen zu bekommen?

    Vielen Dank.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    in bestimmten Fällen muss die Anlage KAP für Kapitalvermögen ausgefüllt und abgegeben werden. Dies ist bespielsweise bei einem Auslandsdepot erforderlich. Eine verbindliche Aussage ist daher nicht möglich.

  • Avatar mannidry sagt:

    Kann es sein, dass ich beim Verkauf von „Alt-Fondsanteilen“ (vor 2008 gekauft) zunächst KESt und Soli auf den Kursgewinn abgezogen bekomme, die ich erst in der EStErkl. zurückbekommen kann – also dann auf den 100.000-Euro-Freibetrag anrechnen lassen kann ??

  • Avatar GreWe sagt:

    Sparerpauschbetrg,
    meines Wissens liegt dieser in 2023 bei
    1000 € für Einzelpersonen, 2000 € für
    Verheiratete…. nicht 801 bzw. 1602 €, oder habe ich da etwas falsch verstanden 🤔

  • Avatar Vivian Klein sagt:

    Hallo,
    das stimmt! Der Sparerpauschbetrag liegt im Jahr 2023 bei 1.000 Euro sowie für verheiratete Personen bei 2.000 Euro. Der Beitrag ist schon ein wenig älter, von 2020. Zu diesem Zeitpunkt war der Betrag noch ein anderer :-).

    Liebe Grüße
    Dein smartsteuer-Team

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