17.01.2023 · Arbeitnehmer · smart steuern · Lesezeit: 5 min 2

Grundsteuer: 8 Fehler, die viele übersehen!

Die aktuelle Grundsteuererklärung wirft wieder einen ganzen Berg an Papierkram auf. Doch wer sich regelmäßig mit Steuerthemen beschäftigt, ist auch hier guter Dinge und bringt die „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ schnell hinter sich. Aber Achtung: Einige dieser acht Fehler bei der Grundsteuererklärung wirken auf den ersten Blick gar nicht so! Sind Sie hier auch in die Falle getappt? Wir klären auf, welche geläufigen Annahmen nicht der Wahrheit entsprechen, was Sie beachten sollten – und was Sie jetzt noch tun können, wenn Sie die Grundsteuererklärung bereits abgegeben haben.

Die Grundsteuer für mehr Gleichberechtigung

Die bestehende Grundsteuer wurde als verfassungswidrig eingestuft – aber wissen Sie auch warum? Tatsächlich wurden bisher gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt. Damit soll jetzt Schluss sein. Das ist ja eigentlich eine gute Nachricht. Allerdings brauchen die Kommunen auch aktuelle Daten für die Berechnung der neuen Grundsteuer ab 2025. Und dafür müssen nun alle ran, die Immobilien oder Wohnraum besitzen. Wichtig: Wer die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung falsch ausfüllt oder ignoriert, muss mit Strafen rechnen. Deshalb sollten Sie diese acht unscheinbaren Fehler vermeiden.

1. „Ich habe kein Schreiben erhalten, deshalb muss ich keine Grundsteuererklärung abgeben.“

Klingt logisch, stimmt aber leider nicht immer. Wer etwa privat Grund- oder Wohneigentum in Berlin hat, erhält keine Aufforderung zur Grundsteuererklärung – muss aber trotzdem eine abgeben. Das gilt übrigens auch für Eigentümerinnen und Eigentümer von gewerblichen Immobilien in Bayern. In beiden Fällen verweisen die Ämter auf öffentliche Bekanntmachungen. Selbst das Aktenzeichen müssen Sie in diesen Fällen selbst herausfinden. Das steht z.B. auf den vierteljährlichen Zahlungen der Grundsteuer oder in alten Bescheiden. Wer sich ganz unsicher ist: Einfach beim zuständigen Amt nachfragen.

2. „Ich habe mein Haus ja dieses Jahr verkauft, daher muss ich mich nicht um die Grundsteuer kümmern.“

Das könnte man meinen – ist aber nicht korrekt. Denn ausschlaggebend für die Grundsteuererklärung ist tatsächlich der 1. Januar 2022! Das bedeutet: Wer an diesem Tag eine Immobilie oder Wohneigentum besessen hat, muss eine Grundsteuererklärung abgeben. Und natürlich gilt das auch andersherum. Wenn Sie beispielsweise erst im Sommer 2022 eine Wohnung oder ein Haus erworben haben, dann müssen sie keine Grundsteuererklärung abgeben – sondern die vorherige Eigentümerin oder der vorherige Eigentümer!

Tipp: Das trifft auch auf den Bodenrichtwert zu. Der muss nämlich aus dem Jahr 2022 stammen und darf nicht aus früheren Jahren übernommen werden. Die Bodenrichtwertinformationssysteme (BORIS) der Bundesländer sind aber ganz einfach online abrufbar.

3. „Mein Haus steht auf einem fremden Grundstück. Wir geben also zwei Grundsteuererklärungen ab.“

Wenn Sie in einem Bundesland leben, das sich bei der Grundsteuererklärung nach dem sogenannten Bundesmodell richtet – dann geben nur Besitzerinnen und Besitzer des Bodens die Erklärung ab, nicht aber des Hauses. Das gilt aber, wie gesagt, nur nach dem Bundesmodell. In Niedersachsen, Bayern und Hamburg zählt ein Gebäude als eigene wirtschaftliche Einheit mit eigener Steuererklärung.

4. „Es ist doch egal, welche Unterlagen ich für die Grundsteuererklärung nutze, die sind doch alle gleich.“

Ganz so einfach ist es leider nicht. Für eine Einigung bei der Grundsteuerreform brauchte es nämlich die Zustimmung aller Ländern. Und um die zu bekommen, war eine gewisse Öffnung bei den Vorgaben und Dokumenten nötig. Anpassungen haben aber nur Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen vorgenommen. Alle anderen Bundesländer folgen dem Bundesmodell.

Diese 11 Bundesländer nutzen bei der Grundsteuererklärung das Bundesmodell:

– Berlin
– Brandenburg
– Bremen
– Mecklenburg-Vorpommern
– Nordrhein-Westfalen
– Rheinland-Pfalz
– Saarland
– Sachsen
– Sachsen-Anhalt
– Schleswig-Holstein
– Thüringen

5. „Ich melde mich einfach schnell bei ELSTER an und erledige die Grundsteuererklärung dort.“

Hier liegt der Fehler wie oben schon erwähnt in einem wichtigen Detail, das aber viele unterschätzen: Eine Anmeldung beim Steuerportal ELSTER kann bis zu 3 Wochen dauern! Schnell ist das leider nicht. Und kann im schlimmsten Fall zum Verpassen der Abgabefrist führen. Die lange Zeitspanne liegt übrigens daran, dass die Zugangscodes bei einer Neuanmeldung per Post verschickt werden. Anders ist das beispielsweise bei der Grundsteuererklärung von smartsteuer. Sie nutzen einfach Ihren smartsteuer Account für die Anmeldung. Sollten Sie noch keinen Account haben, registrieren Sie sich hier ganz einfach und kostenlos in unter einer Minute. Das ist unserer Meinung nach wirklich schnell!

6. „Die Grundsteuererklärung ist immer kompliziert oder teuer.“

Nun ja, diese Annahme ist auf den ersten Blick verständlich. Allerdings muss das nicht so sein. Richtig ist: Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten, um die Grundsteuererklärung abzugeben. Und dabei sind manche viel einfacher als andere.

So können Sie die Grundsteuererklärung abgeben:

  • Steuerportal ELSTER
  • Grundsteuer-Webseite des Bundesministeriums für Finanzen (nur für private Immobilien und Grundstücke und in Bundesländern mit Bundesmodell und mit ELSTER Zugang möglich)
  • Steuerberatung
  • Online Tool (wie die smartsteuer Grundsteuererklärung)

Wer noch keinen ELSTER-Zugang hat, muss sich bei den ersten beiden Varianten sputen. Und auch bei den Steuerberatungsbüros sieht es aktuell schlecht aus, denn so kurz vor Abgabetermin sind viele überlastet. Außerdem ist das auch die teuerste Möglichkeit. Aber nicht verzagen, smartsteuer fragen: Hier kann unsere Grundsteuererklärung punkten. Wir haben unser Tool so konzipiert, dass kein Vorwissen – oder eine langwierige Anmeldung – notwendig ist. Dafür geben wir bei jedem Schritt die richtige Hilfestellung und alle Infos auf einen Blick. Und natürlich können Sie hier auch Ihre Dokumente direkt online bei allen Ämtern abrufen. Also warum komplizierter machen, als es sein muss?

7. „Warum nachmessen, die Wohnfläche wurde doch schon einmal berechnet?“

Der wohl schwierigste Punkt bei der Grundsteuererklärung ist die Berechnung der Wohnfläche. Denn die Angaben aus Kaufunterlagen stimmen häufig nicht. Jetzt fragen Sie sich vielleicht, wie das passieren kann. Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Beim Immobilienverkauf wurde mal aufgerundet und ein anderer oder eine andere hat beim nächsten Mal aus einer Drei eine Fünf gemacht – und schwups, plötzlich stehen mehr Quadratmeter auf dem Papier als die Wohnfläche faktisch bemisst. Und dieser Fehler wirkt sich dann unmittelbar auf die Berechnung der Grundsteuer aus. Deshalb gilt hier wieder: Wer kontrolliert, profitiert!

Welche Unterlagen Sie konkret brauchen, wo Sie alle Informationen finden und wie Sie außerdem Ihre Wohnfläche korrekt berechnen haben wir Ihnen auch in unserem aktuellen smartsteuer YouTube Video zur Grundsteuererklärung zusammengefasst.

Tipp: Laut dem „Bund der Steuerzahler“ haben übrigens die wenigsten Privathaushalte echte Nutzflächen. Solche Bereiche müssen nämlich immer gewerblich sein. Ein Keller beispielsweise zählt nicht dazu. Warum ist das wichtig? Nutzflächen sind nicht steuerlich begünstigt. Wer hier versehentlich mehr angibt, muss später vielleicht sogar draufzahlen.

8. „Die Frist für die Grundsteuererklärung ist nicht so wichtig.“

Wer schon einmal Zusatzkosten für eine verspätete Steuererklärung hatte, wird dieser Aussage wohl widersprechen. Dabei sind mögliche finanzielle Strafen bei der Grundsteuererklärung im Verzugsfall gar nicht das größte Problem. Denn ohne die rechtzeitige „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ dürfen Behörden auch eine Schätzung durchführen. Und die fällt leider selten zu Gunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern aus.

Na, haben wir Sie erwischt? Keine Sorge, auch wenn Sie die Grundsteuererklärung schon abgegeben haben, können Sie nachträglich Fehler und Änderungen beim Finanzamt melden – das sollten Sie sogar unbedingt.

Was bedeutet das konkret für mich?

Die neue Grundsteuer ist ab dem 1. Januar 2025 zu bezahlen. Vermutlich dauert die Berechnung aber bis in den Herbst 2024. Wer mehr oder weniger zahlen muss, ist noch nicht absehbar. Dabei spielt auch die Lage und die Nutzung eine Rolle. Wichtig ist auf jeden Fall, die Grundsteuererklärung rechtzeitig, vollständig und ohne Fehler abzugeben.

Mandy Pank
Verfasst von:
Mandy ist im Marketing tätig und immer darauf bedacht steuerliche Themen so einfach wie möglich aufzubereiten. Dabei hilft ihr natürlich auch ihr Hintergrund als Steuerfachangestellte. Sie versetzt sich gerne in die Lage der Kunden, um herauszufinden, wo der Schuh drückt. Doch auch für ihre Kollegen hat sie immer ein offenes Ohr und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Bisherige Kommentare

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  • Avatar H.J.Mackes sagt:

    Hallo und guten Tag, es wird immer behauptet das sich die Grundsteuer nicht erhöhen wird. Bis jetzt hatte ich ein Grundstück mit Haus von 400 m2 und einem Wert von 70000 Euro. In Zukunft habe ich ein Grundstück mit 400 m2 (einem Haus und 300 m3 Garten) im Wert von 400X730 -292000 Euro. Der Garten der nicht bebaubar ist hat einen Wert von 219000 Euro.
    Ob das dann die gleiche Grundsteuer ist bezweifle ich. Am besten man legt gleich Einspruch ein bei der Bewertung.
    Mit der Hoffnung auf eine gerechte Bewertung
    HJM

  • Avatar Schopf sagt:

    In Ihrem Artikel schreiben Sie, dass die Höhe der neuen Grundsteuer von der Lage und Nutzung des Objekts abhängt. Sind hier bereits Tendenzen erkennbar, ob für Objekte im ländlichen Bereich bzw. in Großstädten eine höhere/niedrigere Grundsteuer zu bezahlen sein wird als bisher?

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