06.07.2018 · Arbeitnehmer · smart steuern · Lesezeit: 4 min 2

Mit dem Dienstwagen in den Urlaub

Na, sind Sie auch schon in den Ferien? Oder laufen die letzten Vorbereitungen? Wo auch immer es hingeht, wir von smartsteuer wünschen Ihnen einen traumhaften Urlaub. Viele fahren dabei mit dem Auto – und der ein oder andere fährt sogar mit dem Dienstwagen in die Ferien. Aber ist so etwas überhaupt erlaubt? Darf man den Firmenwagen privat nutzen? Und was gilt es dabei zu beachten? Wir erklären Ihnen alles rund um das sogenannte Dienstwagenprivileg.

Wenn es nicht verboten ist, ist es erlaubt

Nicht nur Führungskräfte bekommen einen Dienstwagen, auch viele Außendienstler. Die Regeln für diese Überlassung werden im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten. Untersagt Ihr Chef eine private Nutzung, dürfen Sie das natürlich auch nicht tun. Das ist aber eher die Ausnahme, meist findet sich eine Lösung, von der Sie, aber auch Ihr Arbeitgeber profitieren.
Wenn Sie den Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, können Sie damit prinzipiell auch in den Urlaub fahren. Ausnahme: Sie wollen ins Ausland fahren – und im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass Sie den Wagen nur in Deutschland fahren dürfen.

Dienstwagen und die Steuern

Das wäre alles zu schön um wahr zu sein. Aber, wenn Sie den Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen, schlägt die Steuer schon zu. Denn diese private Nutzung ist ein sogenannter geldwerter Vorteil. Und diesen müssen Sie versteuern. Fragt sich nur wie? Nun, es geht darum, wie viel Ihre Privatfahrten wert sind. Dafür gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: die pauschale 1-Prozent-Regel oder das Führen eines Fahrtenbuchs.
Wir erklären beide und zeigen Vor- und Nachteile auf:

  • 1-Prozent-Regelung: Die ist recht einfach. Sie müssen jeden Monat 1 Prozent des Listenpreises des Autos als geldwerter Vorteil versteuern. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie ein gebrauchtes Auto oder einen Vorführwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Es zählt der Preis des Neuwagens. Bei einem 30.000 Euro teuren Wagen sind das jeden Monat schon mal 300 Euro, auf die Sie Steuern und auch Sozialabgaben leisten müssen. Im Jahr sogar 3.600 Euro. Das Gute an diese Regelung ist natürlich, dass sie einfach ist. Sie müssen sich um nix kümmern und zahlen pauschal. Aber es gibt auch Nachteile. Wenn Sie zum Beispiel recht selten privat fahren oder wenn der Wagen eben kein Neuwagen ist und viel weniger wert ist. Nicht zu vergessen: Sie müssen auch die Fahrten zur Arbeitsstätte versteuern! Hier sind 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der einfachen Strecke zu versteuern. Im eben genannten Beispiel (30.000 Euro) sind das bei einer Wegstrecke von 15 Kilometern und 220 Arbeitstagen im Jahr 1.620 Euro. Sie müssten also bei der 1-Prozent-Methode insgesamt 3.600 + 1.620 = 5.220 Euro versteuern. Das ist ’ne Menge Holz. Aber Sie müssen dafür auch kein eigenes Auto kaufen.
  • Fahrtenbuch: Das ist komplizierter, aber damit lässt sich exakt ausrechnen, wie hoch der Anteil der privaten Nutzung ist. Sie führen also ein Fahrtenbuch. Achtung, das sollten Sie gründlich tun, sonst erkennt es das Finanzamt nicht an! Am Ende des Jahres haben Sie zum Beispiel eine Fahrleistung von 30.000 Kilometern. Davon sind 10.000 Kilometer privat und 20.000 Kilometer dienstlich. Sie müssen entsprechend lediglich ein Drittel aller Ausgaben für das Auto versteuern. Wenn die Ausgaben insgesamt bei 6.000 Euro liegen sollten, wären das 2.000 Euro als geldwerter Vorteil.
    Nachteil: Sie haben mehr Arbeit. Denn neben dem Fahrtenbuch müssen Sie auch alle Ausgaben akribisch erfassen inklusive der jährlichen Abschreibung des Pkw. Das wird übrigens in der Regel über sechs Jahre abgeschrieben, maßgeblich ist hier nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Kaufpreis. Das macht sich deutlich bemerkbar, wenn es kein Neuwagen ist.

 

So lässt sich der geldwerte Vorteil drücken

Generell gilt: Leisten Sie private Zahlungen für das Auto, mindert das den bisher errechneten geldwerten Vorteil. Das war lange Jahre anders, bei der 1-Prozent-Regel gab es überhaupt keinen Spielraum dafür, dass Sie die von Ihnen bezahlten Tankrechnungen gegenrechnen konnten.
Den geldwerten Vorteil mindern können zum Beispiel Pauschalen, die Sie mit dem Arbeitgeber vereinbart haben, etwa eine Kilometer- oder eine Monatspauschale. Aber auch Kosten, die Sie persönlich leisten: Dazu gehören zum Beispiel Spritkosten, Wagenwäsche, Reparaturen, Wartungen, Steuern und Kosten für einen Platz in der Tiefgarage – für alles brauchen Sie aber die entsprechenden Belege.
Nun wird der ein oder andere schon frohlocken, weil seine Ausgaben sogar den geldwerten Vorteil übersteigen. Und dann formal ja sogar eine Steuererstattung in der Luft liegt. Aber Pusteblume. Das geht nicht. Sie können den geldwerten Vorteil nur auf maximal 0 drücken. Sagt der Bundesfinanzhof. Wenn Ihre Zuzahlungen tatsächlich den geldwerten Vorteil übersteigen, sollten Sie nachverhandeln mit Ihrem Chef – oder schon im Vorfeld vereinbaren, dass genau das nicht passiert.

Was bedeutet das konkret für mich?
Wer einen Dienstwagen privat nutzen darf, sollte genau überlegen, ob er sich für die bequeme 1-Prozent-Regel oder die aufwendigere Fahrtenbuch-Methode entscheidet. Das können Sie übrigens jedes Jahr ändern. Da Sie mittlerweile auch bei der 1-Prozent-Methode Ihre Tankquittungen „abziehen“ können, ist diese wieder etwas attraktiver geworden. Meist lohnt sich aber das Führen eines Fahrtenbuchs. Unser Tipp: Setzen Sie im ersten Jahr auf das Fahrtenbuch und vergleichen Sie am Ende des Jahres mit der 1-Prozent-Methode. Wenn es sich nicht gelohnt haben sollte – und sich Ihre Fahrgewohnheiten in den Folgejahren voraussichtlich nicht ändern – können Sie danach darauf verzichten. Benzinrechnungen sollten Sie aber trotzdem sammeln. Und in den Urlaub können Sie auch mit dem Dienstwagen fahren.

Jennifer Zurowietz
Verfasst von:
Jenni kann als Steuerfachangestellte ihr Fachwissen mit technischem Verständnis kombinieren. Ihre große Stärke ist es, schwierige Sachverhalte als einfach verständliche Inhalte zu vermitteln. Selbst Kollegen ohne steuerliches Wissen werden nach ihren Erklärungen schwach und interessieren sich vermehrt für die Thematik. Dies gemeinsam mit ihrer Hilfsbereitschaft bringt Kunden und Kollegen zum Staunen.

Bisherige Kommentare

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  • Avatar OW sagt:

    Hallo Frau Dittmann,

    m. E. Ist Ihre Berechnung zur privaten Nutzung von Dienstwagen für den Teil Wohnung – Arbeiststätte mit der 0,03 % Regelung falsch. Die anfallende zu versteuernden Kosten belaufen sich auf 360 € im Monat.
    VG
    OW

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    vielen Dank für den Hinweis. Wir haben das Beispiel geändert.

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