19.07.2019 · Arbeitnehmer · smart steuern · Lesezeit: 3 min 1

Leiharbeiter und die Steuer

Sie sind im Wirtschaftsleben kaum mehr wegzudenken. Ohne Leih- oder Zeitarbeiter würde in vielen Bereichen nichts laufen. Mehr als eine Million gibt es mittlerweile in Deutschland, besonders gefragt sind sie in der Metallbearbeitung sowie der Lager- und Postbranche.
Die Gründe für Zeitarbeit sind verschieden und natürlich hat diese Form der Beschäftigung auch Nachteile. Aber – und das freut uns von smartsteuer natürlich ganz besonders – es kann in vielen Fällen auch steuerliche Vorteile geben. Welche das sind und was Sie dabei beachten müssen – Sie können es hier nachlesen.

Was ist Zeit- oder Leiharbeit?

Zeitarbeiter springen in der Regel ein, wenn Firmen einen – meist kurzfristigen – erhöhten Bedarf haben. Sie sind nicht bei dem jeweiligen Unternehmen angestellt, sondern bei einer Zeitarbeitsfirma. Diese verleiht die Arbeitnehmer dann an seine Kunden, also die Firmen, bei denen Leiharbeiter tatsächlich arbeiten. Im Amtsdeutsch nennt sich das Arbeitnehmerüberlassung. Sie verdienen also Ihr Geld für Ihre Arbeit. Die Zeitarbeitsfirma ist natürlich kein Samariter und verdient für ihre Dienstleistung – also an Ihrer Arbeit.

Wo liegen prinzipiell die Vorteile bei der Steuer?

Bei der Gehaltsabrechnung sieht erstmal alles genau so aus wie bei einer Festanstellung. Steuerliche Vorteile können Sie erst in der Steuererklärung geltend machen. Mit unserer Online-Steuererklärung smartsteuer geht das übrigens besonders einfach und schnell.
Es gibt zwei wesentliche Punkte, die Ihre Steuerlast verringern können. Der Grund ist, dass Ihr Arbeitgeber eine Zeitarbeitsfirma ist. Sie arbeiten aber in der Regel woanders und das wird steuerlich – sehr vereinfacht gesprochen – oft wie eine Dienstreise behandelt.

  • Als normaler Arbeitnehmer haben Sie die Kilometerpauschale zum Absetzen. Das sind 0,30 Euro pro Kilometer für den Arbeitsweg – aber nur die einfache Strecke und nicht hin und zurück. Als Leiharbeiter können Sie oft jeden Kilometer der Hin- UND Rückfahrt zur jeweiligen Arbeitsstelle mit 0,30 Euro absetzen.
  • Hinzu kann auch der Verpflegungsmehraufwand kommen. Sind Sie länger als acht Stunden von Ihrer Wohnung für die Arbeit weg, können Sie pauschal 12 Euro pro Tag für Verpflegung absetzen. Das gilt allerdings nur in den ersten drei Monaten. Schickt Sie die Zeitarbeitsfirma woanders hin, beginnen diese drei Monate wieder von vorn.

Wenn Sie jetzt aufmerksam gelesen haben, dürfte Ihnen aufgefallen sein, dass die Worte „prinzipiell“, „oft“ und „kann“ auftauchen. Denn leider betrifft das nicht jede Zeitarbeiterin und jeden Zeitarbeiter. Wir sagen gleich, wo die Stolperfallen liegen.

Wann lässt sich mehr absetzen?

Wie wir schon gesehen haben, steht und fällt die bessere Absetzbarkeit mit dem Ort der Beschäftigung. Im Steuerdeutsch heißt das „erste Tätigkeitsstätte“. Wer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte zum Arbeiten fährt, hat nur die einfache Kilometerpauschale – und es gibt auch keinen Verpflegungsmehraufwand. Fährt man aber nicht zu dieser ersten Stätte, greifen die besseren Möglichkeiten zum Absetzen.
Jetzt könnte man sagen, dass das eigentlich immer der Fall sei, weil man ja fast nie direkt in der Zeitarbeitsfirma arbeitet. Doch so ist es leider nicht mehr. Seit ein paar Jahren gibt es neue Regeln. Ob es sich steuerlich gesehen wirklich um eine Auswärtstätigkeit handelt, hängt von der „Dauerhaftigkeit der Beschäftigung“ ab. Wenn Sie dauerhaft beschäftigt sind, können Sie leider nur wie ein „normaler“ Arbeitnehmer absetzen. Wann ist das der Fall?
Sie sind als Leiharbeiter dauerhaft beschäftigt, wenn Sie

  • länger als vier Jahre bei dem gleichen Kunden arbeiten,
  • von der Zeitarbeitsfirma für ein einzelnes Projekt eingestellt werden – und die Anstellung bei der Zeitarbeitsfirma danach endet,
  • unbefristet bei einem Kunden arbeiten. Hier fällt in Verträgen oft die Wendung „bis auf Weiteres“. Das ist nicht zu verwechseln mit einem unbefristeten Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma. Wenn Sie den haben, können Sie trotzdem mehr absetzen – wenn Sie wiederum befristet bei einem Kunden arbeiten.

Gerade beim letzten Punkt besteht aber Hoffnung. Denn das „bis auf Weiteres“ bedeutet eben nicht, dass daraus eine unbefristete Stelle entstehen würde. Meinte jedenfalls das Finanzgericht Niedersachsen schon im Jahr 2016. Nun heißt es nur noch warten: Denn der Bundesfinanzhof hat angekündigt, dass noch in diesem Jahr eine Entscheidung über die „erste Tätigkeitsstätte“ in verschiedenen Fällen fallen soll. Und da gehört auch der Punkt Leiharbeit zu – unter dem Aktenzeichen VI R 6/17.

Wir können jetzt an dieser Stelle nicht auf eine Statistik verweisen, wie viele Leiharbeiter nicht dauerhaft beschäftigt sind. Aber es dürften immer noch sehr viele sein.

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie Leiharbeiter sind, können Sie oft mehr von der Steuer absetzen als „normale“ Arbeitnehmer. Sie müssen nur bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Testen Sie auch unseren Steuerrechner.

Mehr zu Auswärtstätigkeiten erfahren Sie in unserem Video passend zum Thema:

 

Juliane Jug
Verfasst von:

Bisherige Kommentare

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  • Avatar Luisa Knapp sagt:

    Hallo und vielen Dank,
    ich habe eine Frage zu folgendem Text:

    Wenn Sie dauerhaft beschäftigt sind, können Sie leider nur wie ein „normaler“ Arbeitnehmer absetzen. Wann ist das der Fall?
    Sie sind als Leiharbeiter dauerhaft beschäftigt, wenn Sie

    1) länger als vier Jahre bei dem gleichen Kunden arbeiten,
    2) von der Zeitarbeitsfirma für ein einzelnes Projekt eingestellt werden – und die Anstellung bei der Zeitarbeitsfirma danach endet,
    3) unbefristet bei einem Kunden arbeiten.

    Muss einer oder alle 3 Punkte zutreffen?

    Bei mir ist der Fall wie folgt:

    Ich bin nun seit über 4 Jahren bei dem gleichen Kunde eingesetzt, allerdings immer nur auf ein Kalenderjahr befristet, wird also jährlich verlängert (oder auch nicht). Bei der Zeitarbeitsfirma bin ich unbefristet angestellt. Allerdings bin ich, seit ich bei der Zeitarbeitsfirma angestellt bin, von Tag 1 an bisher bei diesem Kunden.
    Kann ich nun die Fahrkosten als Werbungskosten (Hin- und Rückfahrt) abrechnen oder nur wie „normale“ Arbeitnehmer die einfache Strecke?

    Vielen Dank und viele Grüße,
    L. Knapp

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