Einkommensarten – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Sieben auf einen Streich heißt es bei den Einkunftsarten im Steuergesetz. Wir kommen in unserer kleinen Serie nun schon zu der fünften Art – die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei wird es vor allem um eins gehen: Wann stammen Einkünfte tatsächlich aus dem Gewerbebetrieb? Und wie lassen sich diese von anderen Einkünften abgrenzen?
Falls Sie nicht regelmäßig in unseren Blog reinschauen: Hier noch auf die Schnelle die bisherigen vier Einkommensarten. Zuerst hatten wir die Einkünfte aus
Jeweils ein Klick – und schon können Sie den jeweiligen Blogartikel nachlesen.
Wann erzielt man Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb?
Wir könnten es uns ja einfach machen – und lediglich auf das Einkommensteuergesetz verweisen. Genauer auf den Paragraph 15. Aber wenn Sie jetzt wirklich auf den Link klicken, werden Sie vermutlich nur Bahnhof verstehen. Wir wollen es uns aber nicht einfach machen, sondern Ihnen. Deshalb die Erklärungen jetzt in leicht verständlichem Deutsch.
Zuerst: Wer ein Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft hat, also zum Beispiel eine GmbH oder AG, erzielt in der Regel schon mal der Definition Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ganz egal, welchen Geschäftszweck das Unternehmen hat.
Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften (etwa GbR) hängt es hingegen ganz von der jeweiligen Tätigkeit ab. Diese Unternehmen erzielen Einnahmen aus Gewerbebetrieb, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:
- nachhaltige Ausübung einer selbstständigen Betätigung,
- Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht,
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und
- Abgrenzung: Betätigung ist weder Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (sechste Einkommensart, kommt im nächsten Monat), noch Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbstständigen Arbeit, noch bloße Vermögensverwaltung.
Das klingt, finde ich, schon besser. Wir erklären die wichtigsten Begriffe gleich noch ausführlich. Wir wollen aber vorher noch kurz erwähnen, warum es so wichtig ist, ob jemand einen Gewerbebetrieb oder keinen Gewerbebetrieb hat. Es hängt natürlich an der Steuer. Denn wer im genannten Sinn gewerblich tätig ist, muss Gewerbesteuer zahlen und natürlich auch eine Gewerbesteuererklärung machen.
Was bedeuten die Begriffe in der Definition des Gewerbebetriebs?
Gehen wir der Reihe nach:
- Nachhaltige Betätigung: Hier geht es nicht um Nachhaltigkeit im ökologischen Sinne. Sondern wenn die Betätigung wiederholt gemacht wird – oder wenigstens nach der ersten Betätigung die Absicht für eine Wiederholung zu sehen ist.
- Selbstständige Betätigung: Das bedeutet, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich ausgeübt werden muss – und zudem auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und Gefahr (Unternehmerinitiative). Der Unternehmer muss es sozusagen spüren, wenn er wirtschaftlich Erfolg oder Misserfolg hat. Zudem darf es sich nicht um eine eigentlich abhängige Beschäftigung handeln – Stichwort Scheinselbstständigkeit.
- Gewinnerzielungsabsicht: Das sollte klar sein. Das Ziel des Unternehmers muss es sein, Gewinn zu machen und das Betriebsvermögen zu steigern. Geht es bei der Beschäftigung mehr um die persönlichen Neigungen, liegt keine Absicht auf Gewinn vor. Dann spricht man von der sogenannten Liebhaberei.
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Es muss deutlich werden, dass das Unternehmen seine Dienstleistungen und Waren gegen Bezahlung anbietet. Kein Gemauschel unter der Hand oder Erhalt von Geld ohne Ware oder Dienstleistung.
- Abgrenzung: Hier wird beschrieben, was Gewerbebetrieb nicht ist. So müssen zum Beispiel Vertreter der freien Berufe (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten) kein Gewerbe anmelden.
Kleinunternehmer und Kleingewerbe
Ganz klar vorab: Ob jemand ein Gewerbe ausübt, hängt nicht im geringsten davon ab, wie viel Umsatz das Unternehmen macht oder wie „groß“ es ist. Die Kriterien stehen weiter oben im Text. Die beiden Begriffe Kleinunternehmer und Kleingewerbe klingeln zwar ähnlich, sind aber doch recht verschieden in ihrer Bedeutung. Kleinunternehmer hängt von der Umsatzsteuer ab. Wer im vergangenen Jahr höchstens 22.000 Euro (bis 2019 waren es noch 17.500 Euro) Umsatz hatte – und in diesem höchstens 50.000 Euro erwartet, kann beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung beantragen. Dann muss er keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen – kann aber auch bei Ausgaben nicht die Umsatzsteuer („Vorsteuer“) geltend machen. Er muss sich dafür auch nicht mit Umsatzsteuer(-erkärung) rumschlagen.
Kleingewerbe hingegen bedeutet, dass der Unternehmer zum Beispiel auf die aufwendige doppelte Buchführung verzichten kann. Wer ein Kleinunternehmer ist und ein Gewerbe betreibt, zählt auch zu den Kleingewerbetreibenden.
Zum Abschluss noch ein Hinweis, weil es viele nicht wissen: Ihre Gewerbesteuererklärung können Sie auch mit unserer Online-Lösung smartsteuer machen.
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