13.04.2021 · Arbeitnehmer · smart steuern · Lesezeit: 4 min

6 Steuertipps zum Absetzen

Aufmerksame Leserinnen und Leser erinnern sich bestimmt daran. Anfang März hatten wir hier im Blog 5 Tipps nicht nur für Steuereinsteiger. Sie ahnen es vermutlich schon: Jetzt setzen wir noch einen drauf – mit sechs anderen Tipps. Und ich bin mir recht sicher, dass Sie von diesen bisher noch nicht alle kannten. Glauben Sie mir nicht? Dann einfach lesen – und sich überraschen lassen.

Tipp 1: Schlüsseldienst

Es ist nicht nur ein Ärgernis, es ist auch teuer. Wer sich aus der Wohnung aussperrt – ohne greifbaren Ersatzschlüssel – muss einen Schlüsseldienst rufen. Und das kann richtig teuer werden. Die gute Nachricht immerhin: Die Kosten für das Öffnen der Tür lassen sich anteilig von der Steuer absetzen. Denn es handelt sich dabei um eine sogenannte Handwerkerleistung. Was müssen Sie dabei aber unbedingt beachten? 

  • Sie brauchen eine ordnungsgemäße Rechnung. Darauf muss der Anteil der Fahrt- und Arbeitskosten stehen. Denn nur diese lassen sich absetzen, die Materialkosten (eventuell neuer Schließzylinder) nicht.
  • Sie dürfen die Rechnung nicht bar zahlen. Sondern am besten per Überweisung.

Ist das geschafft, können Sie 20 % der Fahrt- und Arbeitskosten als Handwerkerleistung absetzen.

Tipp 2: Richtiger Durchblick – auch mit Sonnenbrille und Laser

Sie wussten ja vielleicht schon, dass sich eine „normale“ Brille von der Steuer absetzen lässt. Als sogenannte außergewöhnliche Belastung. Aber es geht noch viel mehr. 

  • Sonnenbrille: Allerdings muss diese in Ihrer Sehstärke und von einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben worden sein.
  • Kontaktlinsen: Auch hier sollten Sie eine Verordnung haben.
  • Augenlaser-Operation: Bis 2006 brauchten Sie hierfür noch ein amtsärztliches Attest. Jetzt reicht eine ärztliche Verordnung.  
  • Und nicht zu vergessen: Die Fahrtkosten zur jeweiligen Behandlung oder dem Kauf.

Bei außergewöhnlichen Belastungen können Sie leider nicht alles absetzen, sondern nur ab dem Wert der zumutbaren Belastung. Was das ist und wie Sie am meisten rausholen, lesen Sie in Tipp 6.

Tipp 3: Auf den Zahn gefühlt

Ganz klar, der Besuch in der Zahnarztpraxis endet oft finanziell ernüchternd. Trotz sorgsam geführten Bonushefts müssen oft mehr als 1.000 € für Zahnersatz zugezahlt werden. Das Geld können Sie auch wieder als außergewöhnliche Belastung absetzen, das gilt ebenso für die Fahrten zur und von der Behandlung. Was nicht ganz so bekannt ist: Auch die Kosten für Zahnspangen und eine professionelle Zahnreinigung können Sie in der Steuererklärung angeben. 

Tipp 4: Fitnessstudio mit großem Aber

Stop! Bevor Sie jetzt gleich an die 800 € denken, die Sie als Jahresgebühr fürs Fitnessstudio zahlen und wie Sie diese absetzen können. Diese Kosten lassen sich nur in sehr speziellen Fällen geltend machen. Was sind die Voraussetzungen? 

  • Sie müssen aus gesundheitlichen Gründen trainieren. 
  • Es braucht einen Nachweis, dass Ihre Aktivität im Fitnessstudio für die Linderung oder Heilung einer Krankheit nötig ist. Vorbeugende Maßnahmen sind nicht abgedeckt, also zum Beispiel keine Yoga- oder Gymnastik-Kurse. 
  • Ohne amtsärztliche Bescheinigung läuft nichts. Dafür brauchen Sie zuvor ein Attest von der Hausärztin oder dem Hausarzt.
  • Das Training muss nach Einzelverordnung stattfinden – und von einer Ärztin oder einem Arzt, Heilpraktiker:in oder ähnlichem durchgeführt werden. 

Zahlt das alles die Krankenkasse, können Sie natürlich nichts als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Tipp 5: Gut schlafen bei Allergien

Wer sich mit Allergien plagt, ist nicht zu beneiden. Wenn es dann sogar eine spezielle Matratze und/oder Bettzeug braucht, kann es schnell teuer werden. Aber: Sie können auch diese Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Vorausgesetzt Sie haben ein amtsärztliches Gutachten. 

Tipp 6: Alles mit Gesundheit in ein Jahr packen

In unseren Tipps 2 bis 5 dreht es sich immer um die außergewöhnlichen Belastungen. Da zählt übrigens noch einiges mehr dazu. Auf jeden Fall schon mal alles, was Sie für Ihre Gesundheit selbst zahlen müssen. Zuzahlungen auf Medikamente, aber auch Hörgeräte und vieles mehr.

Leider lässt sich nicht die gesamte Summe von der Steuer absetzen, sondern – wie schon oben erwähnt – erst ab der zumutbaren Belastung. Deren Höhe liegt zwischen 1 und 7 % des zu versteuernden Einkommens, abhängig vom Familienstand, der Zahl der Kinder und wie viel Sie verdienen. Eine erste Orientierung bietet unser Online-Rechner für außergewöhnliche Belastungen.
Das meiste Geld holen Sie heraus, wenn Sie versuchen, alle (größeren) Ausgaben in ein Kalenderjahr zu legen. Warum?
Ein einfaches Beispiel: Stellen Sie sich vor, Ihre zumutbare Belastung liegt bei 1.200 €. Wenn Sie dann zum Beispiel im November 1.000 Euro für Zahnersatz zahlen und im folgenden Februar noch mal 1.000 €, dann gehen Sie in beiden Jahren leer aus. (Wenn Sie keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen haben.) Legen Sie beide Behandlungen aber in ein Kalenderjahr, sind es 2.000 €, Sie kommen also über die 1.200 € und können immerhin 800 € absetzen.

Was bedeutet das konkret für mich?
Es lohnt sich immer, bei den Ausgaben genau hinzuschauen. Vieles lässt sich dann doch absetzen. Schauen Sie doch einfach mal auf unsere Seite Kann-man-das-absetzen.de, dort erhalten Sie noch mehr Anregungen. Und ganz klar: Wer etwas absetzen will, muss eine Steuererklärung machen. Mit unserer Online-Lösung smartsteuer kommen Sie übrigens besonders schnell zum Ziel. Dabei entgehen Ihnen auch keine Sparmöglichkeiten, denn alles wird Schritt für Schritt in Form eines Interviews abgefragt. 

Stefan Heine
Verfasst von:
Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung. Stefan wird regelmäßig als Steuer-Experte von Handelsblatt, WiWo, bild.de oder diversen Regionalmedien herangezogen

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