21.02.2023 · Arbeitnehmer · Beliebte Beiträge · smart leben · smart steuern · Lesezeit: 3 min

So sichern Sie sich Ihre 300 € Energiepreispauschale

Na, haben Sie die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € schon erhalten? Wer diese Einmalzahlung der Bundesregierung noch nicht auf dem Konto hat, sollte jetzt aktiv werden. Denn eigentlich haben alle Berufstätigen die Entlastungspauschale für hohe Energiepreise im September 2022 mit der Lohnabrechnung bekommen.

Aber Achtung: Es gibt auch Ausnahmen. Damit die finanzielle Unterstützung durch den Bund nicht an Ihnen vorüber geht, sollten Sie unbedingt eine Steuererklärung machen. Wieso ist das so? Wen betrifft das? Die Antworten dazu und vor allem, was Sie jetzt machen müssen, um in den Genuss der 300 € zu kommen, haben wir Ihnen ganz übersichtlich aufgeschlüsselt.

Was hat die Energiepreispauschale mit der Steuererklärung zu tun?

Die Zahlung in Höhe von 300 € ist Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung. Sie erinnern sich: Nötig wurde die Unterstützung aufgrund von gestiegenen Lebenskosten und vor allem horrenden Energiepreisen im vergangenen Jahr. Diese Maßnahme soll die Energiekosten auf dem Weg zur Arbeit oder andere Aufwände im Zusammenhang mit einem Erwerb auffangen. Und so – laut Bundesfinanzministerium – unter anderem Angestellten, Auszubildenden, Verbeamteten oder Selbstständigen finanziell unter die Arme greifen. Damit das ganz automatisch passiert, hat sich die zuständige Behörde einen einfachen Weg ausgesucht. Das Geld sollte nämlich unkompliziert über die Lohnabrechnung aufs Konto gelangen.

Moment Mal! Jetzt fragen Sie eventuell zurecht: Wie erhalten Selbstständige die Energiepreispauschale? Oder Aushilfskräfte, Grenzpendelnde und kurzfristig Beschäftigte? Genau hier kommt die Steuererklärung ins Spiel! Denn nicht jede Arbeitgeberin oder jeder Arbeitgeber war tatsächlich berechtigt, die Energiepreispauschale auszuzahlen. Wer das Geld nicht erhalten hat, sollte checken, ob eine dieser Kategorien zutrifft – und dennoch Anspruch auf das Geld besteht:

  • Sie haben einen Minijob ohne Lohnsteueranmeldung
  • Sie sind nur kurzfristig beschäftigt
  • Sie haben einen Minijob, aber diesen nicht schriftlich als erstes Dienstverhältnis bestätigt
  • Sie pendeln zum Arbeiten oder Wohnen über eine Grenze, zum Beispiel in die Schweiz oder nach Österreich, sind aber in Deutschland steuerpflichtig
  • Sie arbeiten als Aushilfe in der Land- oder Forstwirtschaft
  • Sie sind als Ortskraft bei einer Botschaft oder einem Generalkonsulat angestellt
  • Sie haben erst im Oktober 2022 eine Anstellung begonnen
  • Sie waren 2022 in einem Sabbatical und nicht bei einem Hauptarbeitgeber gemeldet
  • Sie erhalten steuerfreien Arbeitslohn, z.B. für eine ehrenamtliche Betreuung
  • Ihre Chefin oder Ihr Chef gibt die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab

Energiepreispauschale nachträglich beantragen – so geht’s

Grundsätzlich bekamen Berufstätige der Steuerklassen eins bis fünf die 300 € mit dem Gehalt im September 2022 ausgezahlt. Auch Auszubildende und Studierende mit einem bezahlten Praktikum oder einer Werkstätigkeit zählen dazu. Aber eine spätere Auszahlung war gestattet, wenn bestimmte Verwaltungsaufwände die Auszahlung im Dezember nicht zuließen. Sollten Sie das Geld bisher aber gar nicht erhalten haben – weil Sie zu einer der oben genannten Kategorien gehören – dann werden Sie jetzt aktiv! Der Anspruch auf diesen Zuschuss besteht nämlich trotzdem. Und Sie erhalten den Betrag spätestens durch eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt. Das gilt besonders für alle mit Minijob. Hierfür müssen Sie lediglich den „Mantelbogen“ der Steuererklärung sowie die Zeilen 13 und 14 der Anlage „Sonstiges“ ausfüllen. Aber wie geht das?

Klingt kompliziert? Ist es nicht! In 5 Schritten zur Energiepreispauschale: So gehen Sie vor

  1. Legen Sie ein Benutzerkonto bei smartsteuer an.
  2. Füllen Sie mit unserer Anleitung ganz leicht online die Steuererklärung für die Einkommensteuer aus. Ganz ohne Vorwissen und in nicht einmal 60 Minuten. Vor der Abgabe checken wir Ihre Eingaben dann noch einmal auf Herz und Nieren und geben letzte Steuerspartipps. So holen Sie das Maximum für sich heraus!
  3. Das Finanzamt prüft automatisch, ob sie die Energiepreispauschale erhalten haben.
  4. Warten Sie auf Ihren Einkommensteuerbescheid.
  5. Konto checken: Angestellte bekommen die Pauschale (und zusätzlich meistens auch noch eine Steuererstattung) ausgezahlt. Bei Selbstständigen wird die Energiepreispauschale mit Ihrer Steuerlast verrechnet. Sie zahlen also automatisch weniger Einkommensteuer.

Achtung: Die Energiepreispauschale muss leider auch versteuert werden. Nur, wer mit seinem Gehalt unter dem Grundfreibetrag bleibt, erhält die vollen 300 €. Der Grundfreibetrag lag 2022 bei 10.347 € für Singles und 20.694 € für Verheiratete.

Was bedeutet das konkret für mich?

Lassen Sie sich die Finanzspritze von der Regierung nicht entgehen. Ganz egal, ob Sie das Geld dringend brauchen oder als Notgroschen beiseitelegen wollen für schlechtere Zeiten. Denn genau dafür ist sie da. Und wenn Sie ohnehin zu den Sparsamen gehören, dann haben wir hier noch ein paar wichtige Tipps, damit die Energiepreise Ihnen auch in Zukunft nicht so schnell zu schaffen machen: „Energiesparen leicht gemacht“.

Mandy Pank
Verfasst von:
Mandy ist im Marketing tätig und immer darauf bedacht steuerliche Themen so einfach wie möglich aufzubereiten. Dabei hilft ihr natürlich auch ihr Hintergrund als Steuerfachangestellte. Sie versetzt sich gerne in die Lage der Kunden, um herauszufinden, wo der Schuh drückt. Doch auch für ihre Kollegen hat sie immer ein offenes Ohr und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Kommentar schreiben

(* Pflichtfeld)