16.05.2023 · Arbeitnehmer · Lesezeit: 4 min

Tipps für mehr Gehalt: Diese Zuschüsse sind steuerfrei!

Die Preise steigen weiter – doch die Gehälter leider nicht immer mit! Noch bis Ende 2024 haben Firmen deshalb die Möglichkeit, allen Angestellten eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Bis zu 3.000 € wären da ganz unkompliziert drin. Allerdings besteht kein Anspruch auf diese Einmalzahlung und es liegt im Ermessen von Chef oder Chefin, ob Sie die Prämie erhalten. Wer nicht auf diesen Zuschuss hoffen und in die Gehaltsverhandlungen gehen will, sollte aber wissen: Die Inflationsprämie ist tatsächlich nicht der einzige Zuschuss, den Arbeitgebende steuerfrei zahlen dürfen! Wenn Sie bei Vorgesetzten in Sachen Gehaltserhöhung auf Unverständnis stoßen, dann probieren Sie doch mal einen dieser Joker im nächsten Gespräch. 

Gehaltserhöhung oder Zuschuss – was lohnt sich wirklich? 

Eine Gehaltserhöhung kommt nicht in vollem Umfang auf dem eigenen Konto an! Dabei handelt es sich nicht um faule Tricks, sondern schlicht um Steuersatz und Sozialabgaben, die prozentual zum Gehalt ansteigen. Ist also mehr Bruttolohn immer die beste Alternative, um steigende Lebenshaltungskosten auszugleichen? Die Antwort ist: nicht unbedingt! Klar, wer das Geld selbst investieren möchte, wird immer die Gehaltserhöhung wählen. Allerdings gibt es auch finanzielle Zuschüsse, die Firmen ihren Angestellten zahlen können – und das steuerfrei. So verhindern Sie gleichzeitig, in den nächsten Einkommensteuersatz zu rutschen.  

Mit dem smartsteuer Gehaltsrechner können Sie übrigens schon vorab genau ausrechnen, wie viel Netto vom Brutto nachher bei Ihnen ankommt. Wenn der neue Lohn nicht attraktiv genug scheint, dann vielleicht doch eher auf einen steuer- und oft auch sozialversicherungsfreien Zuschuss setzen, um das Nettogehalt auf Vordermann zu bringen? 

Schon so spät? Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nacht 

Der wohl naheliegendste Zuschuss ist der Zuschlag auf die Arbeit, die Sie ohnehin verrichten. Obwohl viele Firmen schon Feiertags- und Sonntagszuschläge zahlen, tun das längst nicht alle. Denn nur der finanzielle Ausgleich für Nachtarbeit ist verpflichtend. Was viele außerdem nicht wissen: Diese Lohnzuschläge sind unter Umständen komplett steuerfrei! 

Die Voraussetzungen für den steuerfreien Zuschlag: 

  • Wird nicht pauschal, sondern für tatsächlich geleistete Stunden ausbezahlt 
  • Wird zusätzlich zum Grundlohn und nicht zusammen abgerechnet 
  • Der Feiertagszuschlag für gesetzliche Feiertage überschreitet nicht 125 % des Grundlohns 
  • Der Sonntagszuschlag überschreitet nicht 50 % des Grundlohns 

Übrigens kann der Nachtzuschlag zusätzlich zum Feiertagszuschlag gezahlt werden. Wenn Sie also beispielsweise an Christi Himmelfahrt zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten, können Sie – steuerfrei – Zuschläge von 125 % (Feiertagszuschlag) + 25 % Nachtzuschlag bekommen. Für den Tag der Arbeit, den 1. Mai, gibt es zudem besondere Regeln. Hier ist ein genereller Feiertagszuschlag von 150 % des Grundlohns steuerfrei. Der erhöhte Zuschlag von 150 % gilt auch für Heiligabend (24. Dezember, ab 14 Uhr), sowie die Weihnachtsfeiertage (25. und 26. Dezember). 

Wichtiger Hinweis:

Steuerfrei heißt nicht immer gleich frei von Sozialabgaben. Für eine Beitragsfreiheit bei Lohnzuschlägen darf der Grundlohn maximal 25 € pro Stunde betragen.

Bye, Baby: Zuschüsse für Kita und Kinderbetreuung 

Dass ein Kitaplatz ganz schön ins Geld gehen kann, werden viele Eltern bestätigen. Bis zu 630 € im Monat kostet es laut einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft in Köln aktuell, das eigene Kind tagsüber in eine Kindertagesstätte zu bringen. Wie gut, dass die Betreuung nicht-schulpflichtiger Kinder vom Arbeitgebenden bezuschusst werden darf – und zwar steuerfrei! Die Ausgaben, die Sie damit sparen, dürfen Sie natürlich nicht mehr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, ist ja klar. Trotzdem kann gerade der Kita-Zuschuss einen erheblichen Unterschied bei den eigenen Lebenshaltungskosten machen. 

Gesund und glücklich: Zuschuss für die Gesundheitsförderung 

Wer den ganzen Tag am Schreibtisch sitzt, am Band steht oder auf der Baustelle schuftet, der weiß, wie wichtig die Förderung der eigenen Gesundheit ist. Und die sollte auch dem eigenen Chef oder der eigenen Chefin wichtig sein – schließlich sollen Sie ja nicht ausfallen. Wie gut, dass Sie statt einer Gehaltserhöhung mit Abzügen also auch einen steuerfreien Zuschuss für Fitnessstudio, Präventionskurs und Co. kassieren können. Arbeitgebende können Maßnahmen zur Vermeidung von Krankheitsrisiken mit bis zu 600 € pro Person und pro Jahr steuer- und sogar sozialversicherungsfrei zahlen. Achtung: Es muss sich immer um zertifizierte Angebote handeln. 

Preiswertes Pendeln: Tankgutschein, ÖPNV-Zuschuss oder E-Bike von der Firma 

Gerade der Weg zur Arbeit dauert oft nicht nur lange, sondern kann auch teuer werden. Damit das Pendeln nicht zum Hindernis für den Job wird – und Firmen gute Angestellte verlieren – gibt es in diesem Bereich einige Möglichkeiten für steuerfreie Zuschüsse.  

  • Tankgutscheine: Arbeitgebende dürfen monatlich bis zu 50 € an Tankgutscheinen pro Mitarbeiter steuerfrei ausgeben. Wichtig ist dabei, dass der Gutschein keine Barzahlungsfunktion hat, Restbeträge nicht ausgezahlt werden können und ein Umtausch gegen Geld unmöglich ist. Sprich: Der Tankgutschein soll wirklich zum Tanken da sein. Außerdem muss er natürlich zusätzlich zum Arbeitslohn ausgegeben werden. 
  • ÖPNV-Ticket: Ein Ticket für den Nahverkehr kostet locker mal 60 € im Monat oder noch mehr. Das sind mindestens 720 € im Jahr, die Sie bisher von Ihrem Netto-Lohn bestreiten müssen. Doch auch hier ist ein steuerfreier Zuschuss möglich, von dem Angestellte und Firmen profitieren. Auch hier gilt: Wird das Ticket zusätzlich zum normalen Gehalt bezahlt, bleibt es komplett steuer- und sozialversicherungsfrei – und kann wiederum vom Arbeitgebenden als Betriebsausgabe abgesetzt werden. 
  • E-Bike: Puh, ein gutes Elektrofahrrad ist gar nicht billig. Und gut soll es schließlich sein, um damit regelmäßig zur Arbeit zu pendeln. Die Lösung: Firmen dürfen Ihren Angestellten steuerfrei ein E-Bike zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen, sofern es sich nicht um eine Gehaltsumwandlung handelt, sondern zusätzlich zum Arbeitslohn gestellt wird. Wartung und Reparatur werden dann auch vom Arbeitgebenden übernommen. Nicht schlecht, oder?

Was bedeutet das konkret für mich? 

Sie sehen, es gibt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber viele Möglichkeiten, den Angestellten auch mit Zuschüssen die eigene Wertschätzung auszudrücken. Und natürlich soll damit auch die generelle Preissteigerung bei den Lebenshaltungskosten ausgeglichen werden. Es muss also nicht direkt die Gehaltserhöhung sein. Besonders sinnvoll für beide Seiten sind dabei natürlich die steuerfreien Zuschüsse – die gewisse Freibeträge oder Freigrenzen nicht überschreiten.  

Natürlich gibt es auch hier einen kleinen Haken, denn wenn Sie Zuschüsse sozialversicherungsfrei bekommen, zahlen Sie gleichzeitig auch weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Grundsätzlich lässt sich das Nettogehalt durch steuerfreie Zuschläge allerdings ganz ordentlich steigern. 

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