19.10.2023 · Arbeitnehmer · Lesezeit: 4 min

Sonnen Sie sich noch oder heizen Sie schon? Diese Energiekosten lassen sich (nicht) von der Steuer absetzen!

Wenn die Blätter bunter werden und der erste Nebel aufzieht – dann steht schon bald die nächste Heizperiode bevor. Normalerweise, muss man da wohl sagen! Denn dieses Jahr grüßt der Oktober noch mit sommerlichen Temperaturen. Doch egal, ob sie sich drinnen aufwärmen oder abkühlen, zum Ende des Jahres ist das Thema Energiekosten wieder präsent. Und vor allem, wie sich dabei sparen lässt, natürlich! Wir haben Ihnen deshalb eine übersichtliche Einordnung zusammengestellt und erklären, welche Energiekosten Sie von der Steuer absetzen können – und welche leider nicht. 

Moment, ich kann Heizkosten von der Steuer absetzen? 

Wie bei so vielen Themen rund um die Steuererklärung gibt es auch hier kein klares Ja oder Nein. Die konkrete Antwort auf die Frage, ob Sie Ihre Heizkosten absetzen können, ist: Es kommt drauf an! Genauer gesagt darauf, wofür Sie heizen. Denn auch hier gilt die goldene Steuerregel: Wenn es zur Erwerbsfähigkeit beiträgt, wird es vom Fiskus unterstützt. Schließlich sollen wir die Wirtschaftskraft erhalten. Und wer friert, kann nicht wirklich gut arbeiten, ist ja klar. (Das gilt natürlich auch für Stromkosten.)  

Kommen wir also zurück zur ursprünglichen Frage. Wenn Sie heizen, um Ihrem Beruf nachgehen zu können, dann können Sie sich einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückholen. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnen-Einkünfte als auch für Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. einem Gewerbebetrieb.  

Sie können für folgende Punkte Energiekosten im Zusammenhang mit dem eigenen Job oder anderweitigen Einkünften von der Steuer absetzen: 

1. Strom- und Heizkosten als Teil der Homeoffice-Pauschale

Natürlich lassen sich private Strom- oder Gaskosten nicht bei der Steuererklärung angeben. Wer allerdings von zu Hause aus arbeitet, braucht ja Energie oder Wärme – wie oben schon erwähnt – für die Ausübung des Berufs. Seit 2020 soll deshalb die Homeoffice-Pauschale bei diesen Kosten unter die Arme greifen. Wenn Sie also Ihre Steuererklärung machen, können Sie ab 2023 bis zu 1.260 € jährlich für Kosten im Homeoffice von der Steuer absetzen. Damit sind künftig bis zu 210 Arbeitstage begünstigt. Bis 2022 waren es noch 120 Tage und 600 €.

Achtung: Die Pauschale gilt nur, wenn Sie die Tage in der Steuererklärung angeben. Allerdings geht das auch ohne eigenes Arbeitszimmer! 

2. Energie im Arbeitszimmer

Wer nicht nur ab und zu von daheim arbeitet, sondern den Mittelpunkt des eigenen Jobs im separaten Arbeitszimmer zu Hause hat, der kann natürlich auch den kompletten Raum absetzen. Ab 2023 schaut der Fiskus hier ganz genau, ob das in jedem Fall gegeben ist. Denn dann kann das Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung oder als Betriebsausgabe in voller Höhe abgesetzt werden – inklusive anteiligen Energiekosten wie Strom, Heizung und Wasser.  

Hinweis: Wer die Kosten nicht detailliert nachweisen kann, darf auch eine Jahrespauschale für das Arbeitszimmer in Höhe von 1.260 € wahrnehmen – das entspricht der vollen Höhe der Homeoffice-Pauschale. Der begrenzte Abzug für das Arbeitszimmer entfällt ab 2023 dafür. 

3. Eine Zweitwohnung für den Job

Wer nicht nur ein Arbeitszimmer zu Hause, sondern eine komplette Wohnung für die Ausübung des eigenen Berufs in einer anderen Stadt braucht, der kann auch hier die Energiekosten in der Steuererklärung angeben. Das funktioniert über die Angaben zur doppelten Haushaltsführung. Denn dafür können jeden Monat bis zu 1.000 € geltend gemacht werden – inklusive Nebenkosten wie Strom oder Heizung. 

4. Das Geschäftsauto mit E-Antrieb

Dürfen Sie den gestellten Firmenwagen auch privat nutzen? Dann ist Ihnen bestimmt schon bekannt, dass Sie den geldwerten Vorteil dafür versteuern müssen. Für normale Benziner oder Diesel liegt der Pauschalwert dafür bei 1 % des Bruttolistenpreises. Aber hier ist der Clou: Stellt die Firma ein E-Auto auch für die Privatnutzung, dann müssen Sie nur 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern! (Bis zu einer Kaufpreis-Obergrenze von 60.000 €.)

Zusätzlich gilt: Laden Sie das Elektro-Firmenfahrzeug zu Hause auf eigene Kosten auf, dann dürfen Sie monatliche Pauschalen absetzen. Das sind aktuell 30 € für Elektro- und 15 € für Hybrid-Fahrzeuge. Bietet die Firma gar keine andere Lademöglichkeit als die bei Ihnen zu Hause, dann sind es sogar 70 € bzw. 35 €. Wer möchte, kann natürlich auch die exakte Strommenge erfassen und diese als steuerfreien Auslagenersatz erstattet bekommen. 

5. Strom aus der Photovoltaik-Anlage verkaufen

Wussten Sie, dass Sie Strom aus Ihren privaten Photovoltaik-Anlagen verkaufen können? Wenn Sie die Energie selbst nicht nutzen, dann speisen Sie diese in das öffentliche Stromnetz ein und erhalten dafür eine sogenannte Einspeisevergütung vom Netzbetreiber. Für diese Gewinne sind seit Januar 2022 in den meisten Fällen gar keine Einkommen- und Gewerbesteuern mehr fällig! Auch die Umsatzsteuer auf die Installation entfällt seit 2023. Dementsprechend können Sie diese natürlich auch nicht in der Steuererklärung angeben. 

6. Nebenkosten bei Mieteinkünften

Wer Immobilien besitzt, weiß: Nicht nur die eigenen Energiekosten, auch die von Mietenden, spielen eine Rolle bei der Steuererklärung. Allerdings handelt es sich bei den Nebenkosten inklusive Energiekosten in diesem Fall um sogenannte durchlaufende Posten. Das bedeutet, dass Sie das Geld ja eigentlich nur an die entsprechenden Energieversorger weitergeben und deshalb diese Ausgaben nicht in der eigenen Steuererklärung absetzen können.  

Was bedeutet das konkret für mich? 

Waren Ihnen diese wichtigen Punkte schon bekannt? Viele wissen gar nicht, dass Sie nicht nur mit dem richtigen Energievertrag Geld für Strom und Heizung sparen können. Sondern, dass – gerade wenn es um die Berufstätigkeit zu Hause geht – eine Erstattung vom Finanzamt drin sein kann.

Wenn Sie jetzt angefixt sind und direkt die größtmögliche Rückzahlung vom Fiskus ergattern wollen, dann werfen Sie doch mal einen Blick in unseren Blogartikel: „Was kann ich von der Steuer absetzen? Die Checkliste zum Ausdrucken“ oder unseren Artikel zu „5 überraschende Dinge, die man 2023 absetzen kann!“ und nutzen Sie Ihre Energie sinnvoll! 

Stefan Heine
Verfasst von:
Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung. Stefan wird regelmäßig als Steuer-Experte von Handelsblatt, WiWo, bild.de oder diversen Regionalmedien herangezogen

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