Wichtige Fristen für Selbstständige: Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnabrechnung und Co.
Selbstständig zu arbeiten – statt im Angestelltenverhältnis – bedeutet für viele die ultimative Freiheit. Aber neben einer Menge an Vorteilen bringt die Selbstständigkeit auch ganz neue Verantwortung mit sich. Besonders, wenn es um die Einhaltung von steuerlichen Pflichten geht! Keine Sorgen, bei smartsteuer haben wir natürlich auch zu diesem Thema wichtige Fristen für Sie im Blick. Lesen Sie hier, welche relevanten Termine Selbstständige kennen sollten und vermeiden Sie so Ärger mit dem Finanzamt.
Selbstständig, freier Beruf oder Gewerbe – wo sind die Unterschiede?
Um beim Fiskus souverän aufzutreten, wenn Sie Ihr Geld ohne Anstellung verdienen, ist ein grundlegendes Verständnis der Unterschiede zwischen freiem Beruf und Gewerbe essenziell. Denn die Einordnung in diese Kategorien hat immer auch direkte steuerliche Konsequenzen. Aber fangen wir von vorne an: Selbstständige können sowohl freiberuflich arbeiten als auch mit Gewerbeanmeldung. Umgangssprachlich sind mit dem Begriff der „Selbstständigen“ aber meistens die Solo-Selbstständigen gemeint – und das sind zu einem großen Teil Freiberuflerinnen und Freiberufler. Ob Selbstständige für die Arbeit ein Gewerbe anmelden müssen, ergibt sich übrigens aus der entsprechenden Profession.
Für freie Berufe und Gewerbe gibt es unterschiedliche steuerliche Verpflichtungen. Einige davon betreffen aber beide Formen der Selbstständigkeit – so auch die Umsatzsteuervoranmeldung und die Einkommensteuererklärung!
Umsatzsteuervoranmeldung – Frist: Regelmäßig
Wer in Deutschland eine Umsatzsteuer-ID hat und im Inland mehr als 1.000 € Umsatzsteuer pro Jahr schuldet, muss mit großer Wahrscheinlichkeit eine Umsatzsteuervoranmeldung machen. (Das schließt übrigens Kleinunternehmen und Kleingewerbe aus, da diese keine Umsatzsteuer zahlen.) Dabei bestimmt die Umsatzsteuerzahllast – also die Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer – die Häufigkeit der Voranmeldungsintervalle. Generell ist die Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung der 10. Tag des Folgemonats, in dem die Umsatzsteuer erhoben wurde. Dabei sind die Intervalle vom Fiskus gängiger Weise so festgelegt:
- Über 7.500 € Umsatzsteuer: Monatliche Voranmeldung
- Zwischen 1.000 € und 7.500 € Umsatzsteuer: Vierteljährliche Voranmeldung
- Unter 1.000 € Umsatzsteuer: Keine Voranmeldung durch Befreiung möglich
Exkurs: Damit die Umsatzsteuer bei großen Summen nicht einmal im Jahr fällig wird und Unternehmen damit möglicherweise zahlungsunfähig werden, gibt es die sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung. So führen Unternehmen monatlich oder vierteljährlich bereits angefallene Umsatzsteuer regelmäßig ans Finanzamt ab. Mit der Steuererklärung können dann überschüssige oder fehlende Beträge nachträglich ausgeglichen werden.
Mehr zum Thema finden Sie auch in unserem Artikel: „Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung?“
Einkommensteuererklärung – Frist: Jährlich
Einkommensteuer zahlt in Deutschland jeder mit Einkünften aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit. Dazu zählen auch Gewerbebetriebe. Für alle ist dabei die reguläre Frist der 31. Juli des Folgejahres. Wer also verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, hat dafür 7 Monate lang Zeit. Achtung: Wer nicht automatisch durch Arbeitgebende Lohnsteuer an den Fiskus abdrückt, aber Einkünfte hat, ist verpflichtet eine Steuererklärung zu machen. Aber keine Sorge, mit unserem smartsteuer Online-Tool geht das ganz leicht.
Durch Corona verschieben sich auch für die Steuererklärung 2023 die Fristen noch einmal nach hinten. Aktuelle Zahlen finden Sie hier: Fristen für die Steuererklärung aus!
Einkommensteuervorauszahlungen – Frist: 4x im Jahr
Generell stellen Steuervorauszahlungen eine Art Abschlagszahlung für Steuern dar, die Sie dem Finanzamt am Ende des Jahres voraussichtlich schulden. Die Einkommensteuervorauszahlung muss jeder in Deutschland zahlen – egal ob die Einkünfte aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger Arbeit kommen. Bei Angestellten sind diese Vorauszahlungen auf dem Gehaltszettel zu sehen und nennen sich Lohnsteuer. Selbstständige müssen sich aber eigenständig darum kümmern. Dabei werden die Vorauszahlungen anhand der Einkünfte aus dem Vorjahr berechnet und müssen viermal pro Jahr ans Finanzamt überwiesen werden. Die Fristen dafür sind: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember eines Jahres.
Steuern für Gewerbe – Frist: Jährlich und Vierteljährlich
Generell muss die Anmeldung eines eigenen Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt immer vor der Aufnahme der tatsächlichen Tätigkeit passieren. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung sind Sie dann Gewerbesteuer-pflichtig – und müssen somit auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Die Frist dafür ist – wie bei der Einkommensteuererklärung – der 31. Juli des Folgejahres.
Nicht überraschend: Auch für die Gewerbesteuer gibt es Vorauszahlungen. Und diese müssen beim Fiskus sein bis jeweils zum: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Steuern und Abgaben für Angestellte – Frist:
Selbstständige mit Angestellten müssen gerade um den Jahreswechsel herum spezielle Fristen im Bereich der Sozialversicherung beachten:
- Jahresmeldungen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erstellen und zu übermitteln.
- Meldungen von Ein- und Austritten von Mitarbeitenden sollten mit der ersten Entgeltabrechnung im neuen Jahr erfolgen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
- Bei Über- oder Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze müssen entsprechende Änderungen in der Krankenversicherung gemeldet werden.
Was bedeutet das konkret für mich?
Selbstständige, Gewerbetreibende oder Freiberuflerinnen und Freiberufler haben in der täglichen Arbeit zwar mehr Freiraum – müssen aber gerade in Sachen Steuern und Abgaben auch mehr auf geltende Gesetze und Fristen achten. Mit den smartsteuer Blogbeiträgen bleiben Sie immer auf dem Laufenden – so sind Sie geschützt vor unangenehmen Überraschungen wie Bußgeldern oder Nachzahlungen.
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