Feiertagszuschlag: Das gilt steuerlich
Das Beste am Frühling sind die Feiertage, oder? Von Ostern bis Pfingsten warten einige Feiertage, die Ihre Arbeitswoche ein wenig kürzer werden lassen. Nur ist das nicht in allen Branchen der Fall. Wenn Sie beispielsweise im Gesundheitswesen arbeiten und Schichtarbeit zu Ihrem Alltag gehört, dann erhalten Sie als Ausgleich einen Feiertagszuschlag. Dieser variiert von Branche zu Branche und kann steuerliche Vorteile mit sich bringen. Welche Regelungen für den Feiertagszuschlag gelten, erfahren Sie im Folgenden.
Wer hat Anspruch auf den Feiertagszuschlag?
Einen Feiertagszuschlag erhalten Sie, wenn Sie in einem Unternehmen angestellt sind und am Feiertag, wie zum Beispiel am 01. Mai arbeiten. Jedoch haben Sie nur Anspruch auf diesen Bonus, wenn Ihr Arbeitgeber dazu bereit ist und dieser Zuschlag vertraglich vereinbart ist. Laut dem § 9 des Arbeitsgesetzes darf an Feiertagen nämlich nicht gearbeitet werden. Ausgenommen davon sind die Branchen, die für das Funktionieren der Gesellschaft unentbehrlich sind. Für die geleistete Mehrarbeit muss der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen den Freizeitausgleich zahlen, wenn dieser vereinbart wurde.
Doch selbst, wenn die Mehrarbeit durch einen Feiertagszuschlag ausgeglichen wird, ist Feiertag hier nicht gleich Feiertag. So gelten Heiligabend, am 24. Dezember und Silvester am 31. Dezember nur als Feiertag, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Für geleistete Nachtarbeit, beispielsweise in der Nachtschicht oder im 24-Stunden Dienst bei der Rettungswache, muss immer ein Zuschlag für die Mehrarbeit gezahlt werden. Auch dieser Zuschlag ist ganz individuell und hängt von Ihrem Bruttolohn ab. Als angemessen gilt hier jedoch ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Bruttolohns pro Stunde. Steuerlich lohnt sich die Mehrarbeit außerdem doppelt, denn der Nachtzuschlag bis 25 % ist von der Lohnsteuer befreit.
Wie hoch ist der Feiertagszuschlag?
Arbeiten Sie an einem gesetzlichen oder bundesweiten Feiertag, wie zum Beispiel am 01. Mai oder am 25. Dezember, erhalten Sie je nach Arbeitsvertrag einen Feiertagszuschlag. Dieser beträgt in der Regel 50 % bis 100 % des Bruttolohns pro Stunde. An den genannten Feiertagen sind sogar 150 % des Grundlohns steuerfrei. Zum Vergleich sind an einem normalen Sonntag, an dem Sie arbeiten müssen, in der Regel nur 50 % des Grundlohns steuerfrei. Aber aufgepasst, beträgt der Stundenlohn mehr als 25 € besteht eine Beitragspflicht zur Sozialversicherung, trotz Feiertag.
Was bedeutet das konkret für mich?
Einen Anspruch auf den Feiertagszuschlag haben Sie nur dann, wenn dieser in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde. In der Regel gelten diese Zuschläge besonders für Angestellte in gesellschaftlich relevanten Berufsgruppen. Die Höhe des Zuschlags richtet sich ebenfalls nach den Vereinbarungen, in der Regel beträgt der Feiertagszuschlag für gesetzliche Feiertage jedoch zwischen 50 % und 100 % des Stunden-Bruttolohns. Der Nachtzuschlag dagegen beträgt normalerweise um die 25 %. Der Vorteil ist, dass an Feiertagen der Grundlohn bis 150 % steuerfrei bleibt und Sie folglich keine Abgaben haben.
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