Trennung, Scheidung und Steuern
Scheiden tut weh, doch manchmal ist eine Trennung der beste Weg. In diesen emotional und organisatorisch schwierigen Zeiten ist es dennoch schwer, den Überblick zu behalten. Sie müssen wichtige Entscheidungen treffen, einige Behördengänge meistern und letztlich fallen oft hohe Kosten an. Damit Sie in Sachen Steuern nichts übersehen und das Bestmögliche für Ihre Situation erreichen, haben wir Ihnen einmal die wichtigsten steuerlichen Regelungen zusammengefasst.
Kann ich Scheidungskosten absetzen?
Leider können die Kosten der Scheidung nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden. Der Gesetzgeber änderte den Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes bereits im Sommer 2013. Demnach ist es nur noch in Extremfällen möglich, die Scheidungskosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Das bedeutet, dass weder die Anwalts- noch die Gerichtskosten absetzbar sind. Dennoch sollten Sie bei der Scheidung der Ehe einiges aus steuerlicher Sicht berücksichtigen.
Den sogenannten Zugewinnausgleich zum Beispiel. Dieser regelt nämlich die Verteilung des Vermögens der Eheleute, jeweils zu Beginn und zum Ende der gemeinsamen Ehe. Hat ein Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben als der andere, muss der Vermögensunterschied zur Hälfte ausgeglichen werden. Die erworbenen Güter, wie zum Beispiel eine Immobilie, werden bewertet, beziffert und als Geldanspruch aufgeteilt. Meist wird so ausgeglichen, dass am Ende beide gleich viel Zugewinn haben.
Das gilt für Versorgungsausgleich und Unterhalt
Der Versorgungsausgleich sieht ebenfalls eine gerechte Aufteilung des gemeinsamen Vermögens vor und betrifft gezielt die Altersvorsorge. Waren Sie und Ihr Partner viele Jahre verheiratet, in denen einer für die Kindererziehung und den Haushalt zuständig war, während der andere gearbeitet hat, steht Ihnen die Hälfte der Rente Ihres Ex-Partners zu. Dazu zählt übrigens alles, was beide Partner in Zeiten der Ehe für die Altersvorsorge angespart haben. Dieses Vermögen wird zusammengerechnet und gleichwertig aufgeteilt.
Der Unterhalt dagegen ist einfach gesagt die finanzielle Verpflichtung einer Person, die Existenz einer anderen Person ganz oder teilweise zu sichern. Unterhaltszahlungen können deshalb verschieden sein. Es gibt Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und Unterhalt für pflegebedürftige Eltern. Bei einer Scheidung gehen Sie und Ihr Partner auch finanziell getrennte Wege. Dennoch gibt es Ausnahmen, in denen Sie Unterhalt an den Ex-Ehepartner zahlen müssen. Das ist zum Beispiel in dem Jahr der Trennung der Fall, also vor der endgültigen Scheidung. Der Ehepartner, der mehr verdient, muss Unterhalt an den bedürftigen Ehepartner zahlen, den sogenannten Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung besteht nur dann ein Anspruch auf Unterhalt, wenn ein Partner nicht die Möglichkeit hat zu arbeiten und bedürftig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie oder Ihr Partner zum Beispiel aufgrund von Krankheit oder wegen der Betreuung eines kleinen Kindes nicht die Möglichkeit haben zu arbeiten. In der Praxis ist es jedoch häufig der Fall, dass Unterhaltszahlungen fällig sind. Besonders, wenn Sie lange mit Ihrem Partner verheiratet waren, ist die Chance für den Anspruch auf Unterhalt groß.
Unterhalt von der Steuer absetzen
Sie haben aber zwei Möglichkeiten, den Ehegattenunterhalt in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Zum einen kann der Unterhalt bis zu einer Summe von 13.805 € als Sonderausgaben angerechnet werden, dies wird auch als Realsplitting bezeichnet. Hierfür benötigen Sie die Zustimmung des Ex-Partners in Form einer Unterschrift in der Anlage U. Andersrum muss der Partner, der den Unterhalt erhält, diesen in der Steuererklärung unter sonstige Einkünfte angeben.
Eine andere Variante ist es, die Unterhaltszahlungen im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen anzugeben. Voraussetzung für die Anerkennung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ist, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht und wenig oder kein eigenes Vermögen vorhanden ist. Dann kann der Unterhalt bis zu einer Summe von 9.984 € pro Jahr angegeben werden. Unterhaltszahlungen für Kinder sind in der Regel jedoch nicht von der Steuer absetzbar. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Elternteil Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat. Für volljährige Kinder kann der Unterhalt dann jedoch im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bis zu einer Summe von 11.604 € geltend gemacht werden.
Was bedeutet das konkret für mich?
Nach einer Trennung oder Scheidung können Sie die Gerichts- und Anwaltskosten nicht steuerlich geltend machen. Es ist jedoch möglich, den Ehegattenunterhalt entweder als außergewöhnliche Belastungen oder unter Sonderausgaben in der Steuererklärung anzugeben. Damit Ihnen die Steuererklärung leicht von der Hand geht, empfehlen wir Ihnen die Online-Steuererklärung von smartsteuer.
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