Anlage EÜR – Ausfüllhilfe

Auf dieser Seite finden Sie eine Ausfüllhilfe zur Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Nachfolgenden erklären wir Ihnen, wann Sie die Anlage EÜR ausfüllen müssen, wie Sie die Anlage EÜR richtig ausfüllen und was Sie dabei unbedingt beachten sollten.

Im Folgenden werden diese Themen behandelt:

Wann muss die Anlage EÜR ausgefüllt werden?

Die Anlage EÜR muss von allen Unternehmen abgegeben werden, die Gewinneinkünfte erwirtschaften. Dabei muss die EÜR in jedem Fall elektronisch (mit Hilfe einer passenden Steuersoftware) an das Finanzamt übermittelt werden.

Nur in Härtefällen kann dieses Steuerformular (auf Antrag) noch in Papierform abgegeben werden. Dies gilt inzwischen auch für Unternehmen, bei denen die Betriebseinnahmen bei unter 17.500 Euro liegen.

Wenn Sie mehrere Betriebe führen, muss für jeden Betrieb eine eigene EÜR erstellt werden.

Bei Personengesellschaften wird die EÜR für den gesamthänderischen Bereich ebenfalls elektronisch übermittelt. Zusätzlich einzureichen sind (gesondert) für jeden Beteiligten die Ermittlung der Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben und die Ergänzungsrechnung und Schuldzinsermittlungen.

Ausfüllhilfe zur EÜR

Überblick der Formularinhalte der Anlage EÜR

Seite 1 Zeilen 1 bis 10 – Grundangaben

Bei den Grundangaben geht es unter anderem um die Art und Rechtsform Ihres Betriebs, den Inhaber und die Frage, ob das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht.

Zeilen 11 bis 22 – Betriebseinnahmen

Hier werden die Betriebseinnahmen erfasst, die Ihrem Unternehmen im Wirtschaftsjahr zugeflossen sind.

Besonderheiten gelten bei der Umsatzsteuer (z.B. Kleinunternehmerregelung) und bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen.

Zeilen 23 bis 27 – Betriebsausgaben

In diesen Zeilen geben Sie alle im Wirtschaftsjahr angefallenen Betriebskosten an. Manche Berufsgruppen haben hier die Möglichkeit, auf eine Betriebsausgabenpauschale zurückzugreifen.

Zeilen 28 bis 30 – Absetzung für Abnutzung (AfA)

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen in der Regel über die Dauer ihre Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden. Hier können Sie die entsprechenden Angaben in der EÜR machen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert von unter 410 Euro können in diesen Zeilen direkt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Seite 2 Zeilen 31 bis 36 – Absetzung für Abnutzung (AfA) (Fortsetzung)

Zeilen 37 bis 39 – Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen

Durch die Nutzung von betrieblichen Räumen und Grundstücken angefallene Kosten werden hier angegeben, allerdings nicht die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer.

Zeilen 40 bis 52 – Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Hier können Sie alle bisher noch nicht aufgeführten unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben angeben.

Dazu zählen beispielsweise Reisekosten, Kosten für Telekommunikation und Werbekosten.

Zeilen 53 bis 58 – Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und Gewerbesteuer

In diesen Zeilen werden beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und die Gewerbesteuer eingetragen.

Zu den beschränkt abziehbaren Betriebskosten zählen zum Beispiel Kosten für die Bewirtung oder für Geschenke an Geschäftspartner.

Zeilen 59 bis 64 – Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten

Kosten, die im Zusammenhang mit betrieblichen oder gewerblich genutzten privaten Kraftfahrzeugen entstanden sind, können hier angesetzt werden.

Zeile 65 – Summe Betriebsausgaben

Seite 3 Zeilen 71 bis 85 – Ermittlung des Gewinns

Hier werden zunächst die ermittelten Betriebseinnahmen den ermittelten Betriebsausgaben gegenübergestellt.

Anschließend werden ggf. noch einige Korrekturbeträge mit dem Ergebnis verrechnet.

Zeilen 86 bis 93 – Ergänzende Angaben

In diesen Zeilen können Sie, falls nötig, ergänzende Angaben zu Rücklagen und stillen Reserven sowie zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen machen.

Zeilen 94 und 95 – Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen

Als Einzelunternehmer müssen Sie hier zusätzlich noch Angaben zur Entnahme und Einlagen von Sach-, Leistungs-, und Nutzungsentnahmen machen.

Seite 1 (Zeilen 1 bis 10) – Grundangaben

Tragen Sie in die ersten beiden Zeilen entweder Ihren Vornamen und Nachnamen oder die Bezeichnung der steuerpflichtigen Gesellschaft ein. Zusätzlich kommt in Zeile 3 Ihre Betriebssteuernummer.

In Zeile 4 machen Sie eine Angabe, wenn Ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Geben in diesem Fall den Beginn und das Ende Ihres Wirtschaftsjahres an. In die Zeilen 5 bis 8 kommen Informationen zu Ihrem Betrieb, die Sie im Zweifelsfall dem Gewerbeschein entnehmen können.

Sollten Sie Ihr Geschäft im Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr veräußert oder aufgegeben haben, nehmen Sie in Zeile 9 eine Eintragung vor. Sollten im Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert worden sein, tragen Sie in Zeile 10 eine „1“ ein, ansonsten eine „2“.

Seite 1 (Zeilen 11 bis 22) – Betriebseinnahmen

Die Zeilen 11 bis 22 sind dafür vorgesehen, Ihre Betriebseinnahmen einzutragen, wobei diese im Wirtschaftsjahr ihres Zuflusses zu erfassen sind.

Zeilen 11 und 12 – Kleinunternehmerregelung

Die Zeilen 11 und 12 sind für Sie nur dann von Interesse, wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall tragen Sie in Zeile 11 alle Betriebseinnahmen ein, die Sie als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer erzielt haben.

Wenn in diesen Betriebseinnahmen Umsätze enthalten sind die nicht steuerbar sind, so tragen Sie diese in Zeile 12 ein.

Wenn Sie in der Zeile 11 oder 12 eine Eintragung vorgenommen habe, können Sie die nachfolgenden Zeilen 13 bis 16 ignorieren und direkt zur Zeile 17 springen.

Zeile 13 – Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt

Falls Sie Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt haben, so nutzen Sie für die Angabe die Zeile 13.

Unter bestimmten Bedingungen ist hier eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen möglich.

Zeilen 14 bis 16 – Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen

Als umsatzsteuerpflichtiger Betrieb tragen Sie in Zeile 14 alle umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus dem Wirtschaftsjahr ein. Einzutragen ist hierbei der Nettowert, also der Betrag ohne Umsatzsteuer. Die auf die Einnahmen in Zeile 14 entfallenden Umsatzsteuerbeträge geben Sie in Zeile 16 an.

Zeile 15 bezieht sich auf eine von drei verschiedenen Arten von Betriebseinnahmen:

  • Umsatzsteuerbefreite Umsätze (z.B. Zinsen, Umsätze von Ärzten)
  • Betriebseinnahmen, die nicht unter die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes fallen (z.B. Entschädigungszahlungen Ihrer Versicherung)
  • Betriebseinnahmen, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (z.B. Leistungen an ein Unternehmen mit Sitz im Ausland)

Zeilen 17 – Vom Finanzamt erstattet Umsatzsteuer

Wenn Sie vom Finanzamt Umsatzsteuer erstattet bekommen haben, nutzen Sie für Ihre Angabe die Zeile 17.

Zeile 18 – Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen

Haben Sie Anlagevermögen (z.B. einen PKW) veräußert, dann müssen Sie in Zeile 18 die hierdurch entstandenen Einnahmen eintragen. Als umsatzsteuerpflichtiger Betrieb geben Sie hier den Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) an – die vereinnahmte Umsatzsteuer gehört ebenfalls in Zeile 16.

Bei Entnahme von Anlagevermögen, muss der mögliche Verkaufspreis geschätzt und ebenfalls in Zeile 18 eingetragen werden, auch wenn keine monetäre Transaktion stattgefunden hat.

Zeilen 19 und 20 – Unentgeltliche Wertangaben

Tragen Sie in Zeile 19 den ermittelten Wert (Nettobetrag) für die private Kfz-Nutzung ein.

Zeile 20 ist für Sie relevant, wenn Sie Ihrem Betrieb Waren für außerbetriebliche zwecke entnommen haben. Maßgebend sind hierbei die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entnahme. Auch hier ist der Nettowert (ohne Umsatzsteuer) anzugeben – die vereinnahmte Umsatzsteuer wird dem in Zeile 16 angegebene Wert hinzugerechnet.

Zeilen 21 und 22 – Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten und Summe der Betriebseinnahmen

In Zeile 21 tragen Sie – wenn vorhanden – den Wert an, den Sie ggf. in Zeile 89 ermittelt haben. In Zeile 22 hingegen tragen Sie die Summe der vorher ermittelten Betriebseinnahmen ein.

Seite 1 (Zeilen 23 bis 27) – Betriebsausgaben

Zeilen 23 und 24 – Betriebsausgabenpauschale

Manche Berufsgruppen haben die Möglichkeit, in dieser Zeile eine Betriebsausgabenpauschale anzugeben, die anstelle der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben veranlagt wird.

Diese Möglichkeit besteht zum Beispiel (unter bestimmten Bedingungen) bei:

  • Hauptberuflicher und selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit
  • Nebentätigkeiten als Wissenschaftler, Künstler oder Schriftsteller
  • Nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit
  • Tagespflegepersonal
  • Übungsleitern

Informieren Sie sich ggf. vorab, ob für Ihre Berufsgruppe die Möglichkeit besteht, eine Betriebsausgabenpauschale geltend zu machen und ob diese Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben übersteigt.

Als Weinbaubetrieb oder als Land- und Forstwirt, geben Sie Ihre Bebauungskostenpauschale bzw. Ihre Betriebsausgabenpauschale nicht in der Zeile 23, sondern in der Zeile 24 an.

Zeile 25 – Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten

Wenn Sie Waren, Rohstoffe oder Hilfsstoffe eingekauft habe, geben Sie die Summe aller Kosten (Nettowert, ohne Umsatzsteuer) in der Zeile 25 an.

Besonders relevant ist diese Angabe für Betriebe aus Industrie, Handwerk, Handel und Gastronomie.

Zeile 26 – Bezogene Fremdleistungen

Wenn Sie die Dienstleistungen anderer Unternehmen in Anspruch genommen haben, so ist die Summe dieser Fremdleistungen (Nettowert, ohne Umsatzsteuer) in Zeile 26 einzutragen.

Kosten für eigenes Personal gehören nicht zu den Fremdleistungen – die entsprechende Angabe machen Sie erst in Zeile 27.

Zeile 27 – Ausgaben für eigenes Personal

Zeile 27 ist für Sie relevant, wenn Sie festangestellte Mitarbeiter haben – hier geben Sie die Ausgaben für Ihr eigenes Personal in der Anlage EÜR an.

Dem Wert hinzuzuzählen sind sowohl die Bruttolöhne als auch gezahlte Lohnsteuer, Versicherungsbeiträge und weitere Nebenkosten, die in Zusammenhang mit Ihrem eigenen Personal im Wirtschaftsjahr entstanden sind.

Seiten 1 und 2 (Zeilen 28 bis 36) – Absetzung für Abnutzung (AfA)

Wirtschaftsgüter, die sich in Ihrem Anlagevermögen befinden werden nicht direkt als Betriebsausgabe verbucht, sondern über die jeweilige Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben.

Es handelt sich hierbei um ein eher komplexes Verfahren mit vielen Regelungen und Sonderregelungen, zu dem Sie sich ggf. den Rat Ihres Steuerberaters einholen sollten.

Eine Ausnahme bilden sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ mit einem Kaufpreis von weniger als 410 Euro (Nettowert). Diese müssen nicht abgeschrieben werden, sondern können direkt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die entsprechende Eintragung erfolgt hier in Zeile 33 der Anlage EÜR.

Seite 2 (Zeilen 37 bis 39) – Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen

Wenn Sie Miete oder Pacht für betrieblich genutzte Räume oder Grundstücke bezahlt haben, machen Sie Ihre Angabe hierzu in Zeile 37.

War im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebs eine doppelte Haushaltsführung nötig, tragen Sie die angefallenen Kosten in Zeile 38 ein. Hierzu zählen beispielsweise Mieten und unter Umständen auch Kosten für Einrichtungsgegenstände und Renovierungsmaßnahmen. Mehraufwendungen für Verpflegung oder Familienheimfahrten werden hier nicht eingetragen.

Alle sonstigen Aufwendungen für betrieblich genutzt Grundstücke kommen in die Zeile 39 der Anlage EÜR. Hierzu gehören beispielsweise die Grundsteuer sowie Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Instandhaltung stehen. Nicht hinzuzuzählen sind hier Schuldzinsen und AfA.

Seite 2 (Zeilen 40 bis 52) – Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Die hier aufgeführten Betriebsausgaben sind in voller Höhe (unbeschränkt) abziehbar. Als umsatzsteuerpflichtiger Betrieb, geben Sie hier jeweils den Nettowert an. Wenn Sie Kleinunternehmer sind, tragen Sie hingegen die Bruttoberträge ein.

Zeile 40 – Aufwendungen für Telekommunikation

Beachten Sie hier: Falls Sie vom Home Office aus arbeiten und das Telefon oder Ihren Internetanschluss auch privat nutzen, dürfen Sie lediglich den geschäftlichen Teil der Nutzung als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Zeile 41 – Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen

Zu den Übernachtungs- und Reisenebenkosten zählen beispielsweise Kosten für Hotels oder anderen Unterkünfte. Bei Reisenebenkosten handelt es sich beispielsweise um Parkgebühren oder für die Aufbewahrung von Gepäck.

Zeile 42 – Fortbildungskosten

Zeile 43 – Kosten für Beratungsleistungen und Buchführung

Zeile 44 – Miete / Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kraftfahrzeuge)

Zeile 45 – Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen

Nicht hinzuzählen zum Betrag in Zeile 45 sind Aufwendungen für Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen, die in Zusammenhang mit Gebäuden oder Kraftfahrzeugen stehen.

Zeile 46 – Werbekosten

Zeile 47 und 48 – Schuldzinsen

Wenn Sie einen Kredit aufgenommen haben, um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen) zu finanzieren, können Sie die in Verbindung damit zu zahlenden Zinsen in Zeile 47 der Anlage EÜR als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.

Schuldzinsen für anderen Arten von betrieblichen Investition, sind in der Zeile 48 als Betriebskosten anzugeben.

Zeile 49 – Gezahlte Vorsteuerbeträge

Tragen Sie in Zeile 49 die an andere Unternehmen gezahlten, und damit abziehbaren, Vorsteuerbeträge ein.

Zeile 50 – An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer

Tragen Sie hier die Höhe der im Wirtschaftsjahr an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer ein.

Zeile 51 – Bildung von Rücklagen

Nutzen Sie für die Angabe in Zeile 51 zunächst die Zeilen 86 bis 89 auf Seite 3 der Anlage EÜR. Dort berechnen Sie die Summe der Gewinnminderung aus der Bildung von Rücklagen und Ausgleichsposten.

Die Gesamtsumme aus Zeile 89 übertragen Sie anschließend in die Zeile 51.

Zeile 52 – Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Wenn Sie weitere unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben gehabt haben, die Sie keiner Zeile der Anlage EÜR zurechnen können, so geben Sie diese in Zeile 52 an.

Seite 2 (Zeilen 53 bis 58) – Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und Gewerbesteuer

Zeile 53 – Geschenke

Wenn Sie Geschenke an Geschäftspartner absetzen möchten, dürfen diese einen Wert von 35 Euro (Nettowert) je Geschenk nicht überschreiten. Geschenke bis 35 Euro sind unbeschränkt abzugsfähig, teurere Geschenke können überhaupt nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Entsprechend müssen Sie zwischen nicht abziehbaren und abziehbaren Geschenken differenzieren und die Gesamtbeträge in die jeweils richtige Spalte in Zeile 53 eintragen.

Zeile 54 – Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70% abziehbar. Nicht abziehbar sind privat veranlasste Bewirtungsaufwendungen, unangemessene sowie nicht nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen.

Eine Berücksichtigung von Bewirtungskosten in voller Höhe ist möglich bei der Bewirtung von Mitarbeitern anlässlich von Schulungsveranstaltungen oder sonstigen betrieblichen Veranstaltungen. Auch wenn Sie ein Herstellungsbetrieb oder Händler sind und eine Verköstigung durchgeführt haben, können die entstehenden Kosten in der Regel in voller Höhe abgesetzt werden.

Seite 2 (Zeilen 59 bis 64) – Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten

Wenn Sie ein Kraftfahrzeug betrieblich angemeldet haben, können Sie die hierdurch entstandenen Kosten in den Zeilen 59 bis 64 geltend machen.

Zeilen 59 und 60 – Leasingkosten, Steuern, Versicherungen und Maut

Leasingkosten gehören dabei in die Zeile 59. Steuern, Versicherungen und Maut werden in Zeile 60 eingetragen.

Zeile 61 – Sonstige tatsächliche Fahrkosten

Die sonstigen tatsächlichen Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen kommen in Zeile 61. Auch Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, die für betriebliche Zwecke genutzt wurden, sind hier zu berücksichtigen.

Zeile 62 – Fahrtkoste für gewerblich genutzte Privatfahrzeuge

Falls Sie ein privates Kraftfahrzeug für betriebliche Zwecke genutzt haben, können Sie hierfür ebenfalls Betriebskosten angeben. Dabei setzen Sie entweder für jeden gefahrenen Kilometer einen pauschalen Wert von 0,30 Euro oder die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (falls nachweisbar) an.

Zeilen 63 und 64 –Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte und Familienheimfahrten

Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte und bei Familienheimfahrten (bei doppelter Haushaltsführung) sind nur beschränkt abzugsfähig. Daher werden hier zunächst die Gesamtkosten erfasst und in der Zeile 63 eingetragen. Angesetzt entweder pauschal mit 0,30 Euro pro Kilometer oder in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. Die abziehbaren Pauschbeträge (beispielsweise die Entfernungspauschale) werden unabhängig von der Art des genutzten Verkehrsmittels in Zeile 64 erfasst.

Insgesamt gibt es hier einige Fallstricke, weshalb es sich lohnen kann, den Rat eines Steuerberaters einzuholen.

Seite 2 (Zeile 65) – Summe Betriebsausgaben

Tragen Sie hier die Summe aller Betriebsausgaben ein, die Sie zuvor in den Zeilen 23 bis 64 angegeben haben.

Seite 3 (Zeilen 71 bis 85) – Ermittlung des Gewinns

Übertragen Sie zunächst (falls noch nicht geschehen) die Summe der Betriebseinnahmen und die Summe der Betriebsausgaben in die Zeilen 71 und 72.

Zeilen 73 bis 77 – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge, Abzug der Investitionsabzugsbeträge

Entsprechend der Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag geben Sie hier ggf. (getrennt nach einzelnen Wirtschaftsgütern laut einer separaten Aufstellung) die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge für die vorherigen Wirtschaftsjahre an.

Wenn Sie eine § 6b-Rücklage aufgelöst haben ohne dessen Wert auf ein Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen, dann ist in Zeile 76 ein entsprechender Gewinnzuschlag anzugeben.

In Zeile 77 können Sie noch bestimmte Aufwendungen („Investitionsabzugsbeträge“) geltend machen, bei denen es sich zwar nicht um Betriebsausgaben handelt, die aber dennoch ihren Gewinn mindern.

Konsultieren Sie auch zu diesem Thema, aufgrund seiner Komplexität, im Zweifelsfall am besten einen Steuerberater.

Zeile 78 – Wechsel der Gewinnermittlungsart

Wenn Sie in Sachen Gewinnermittlungsart von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewechselt sind und dabei ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust entstanden ist, dann geben Sie dies in Zeile 78 an.

Wenn Sie einen Betrieb veräußert oder aufgegeben und daher eine Schlussbilanz erstellt haben, ist der Übergangsgewinn oder Übergangverlust ebenfalls in die Zeile 78 einzutragen.

Zeilen 79 – Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften

Die einheitlich und gesondert festgestellten Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (falls vorhanden) sind in die Zeile 79 einzutragen.

Falls die Beteiligungen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind diese hier zunächst in voller Höhe einzutragen. In Zeile 81 wird anschließend der Korrekturbetrag angesetzt.

Zeile 80 – Korrigierter Gewinn / Verlust

Wenn Sie in den Zeilen 73 bis 79 mindestens eine Angabe gemacht haben, addieren bzw. subtrahieren Sie die entsprechenden Werte und tragen Sie den korrigierten Gewinn oder Verlust in Zeile 80 ein.

Zeile 81 – Korrekturbetrag

Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind lediglich zu 60% steuerpflichtig.

In Zeile 15 und ggf. in Zeile 79 wurden diese Einkünfte jedoch in voller Höhe einbezogen. In Zeile 81 erfolgt die entsprechende Korrektur um den steuerfreien Betrag.

Zeile 82 – Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG

Ein ggf. in der Anlage SZE errechneter Korrekturbetrag ist, falls vorhanden, hier einzutragen.

Seite 3 (Zeilen 86 bis 93) – Ergänzende Angaben

Zeilen 86 bis 89 – Rücklagen und stille Reserven

Zeilen 90 bis 93 – Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG

Seite 3 (Zeilen 94 und 95) – Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen

Tragen Sie hier (wenn Sie Einzelunternehmer sind) Entnahmen und Einlagen ein, die gemäß § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufgezeichnet werden müssen.

Dabei handelt es sich zum Beispiel um Geldeinnahmen und –einlagen oder auch Entnahmen, die durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter (oder Leistungen) entstanden sind, ggf. zuzüglich Umsatzsteuer.

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