Die Zahl der Menschen in Kurzarbeit ist 2020 aufgrund der Corona-Krise so hoch wie noch nie zuvor. Allein im Mai hatten in Deutschland 7,3 Millionen Arbeitnehmer verkürzte Arbeitszeiten – einhergehend mit den entsprechenden Einkommensverlusten. Gehören Sie auch dazu? Auf dieser Seite erfahren Sie alles, was Sie zum Kurzarbeitergeld und der Steuererklärung wissen müssen.
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Der Begriff Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Verkürzung der normalerweise betriebsüblichen Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt der betroffenen Arbeitnehmer sinkt in der Zeit der Kurzarbeit entsprechend. Die Arbeit ist in Teilzeit möglich, ein Arbeitnehmer kann aber auch komplett freigestellt werden – dann spricht man von „Kurzarbeit Null“.
Mithilfe von Kurzarbeit sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen von vorübergehenden Auftrags- oder Produktionsschwankungen für Unternehmen abgefedert und dadurch bestehende Arbeitsplätze gesichert werden. Um die Lohneinbußen teilweise auszugleichen, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % des ausfallenden Nettoentgelts.
Kurzarbeit und damit der Bezug von Kurzarbeitergeld sind eine große Hilfe, wenn in einem Betrieb kurzfristig die Arbeit wegbricht. Arbeitnehmern bleibt dadurch eine betriebsbedingte Kündigung erspart und der Arbeitgeber muss sich nicht von eingearbeitetem Personal trennen.
Kann dann also jede Eisdiele im Winter oder jede Schulkantine in der Ferienzeit Kurzarbeit anmelden? Ganz so einfach ist es nicht, denn es gibt eine zentrale Voraussetzung für Kurzarbeit:
Die Frage müsste in diesem Fall eher heißen: Wie viele Stunden darf ich arbeiten. Eine Untergrenze gibt es nämlich nicht, wie man an der Kurzarbeit Null sieht. Bei dieser werden Arbeitnehmer ja komplett von der Arbeit freigestellt.
Es gibt allerdings eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit. Diese darf höchstens 90 % der normalerweise pro Monat üblichen Zeit betragen, damit Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird.
Ein Beispiel: Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden müssten im Oktober (22 Arbeitstage) insgesamt mindestens 17,6 Stunden weniger gearbeitet werden.
Bei Kündigungen unterscheiden wir in diesem Zusammenhang zwischen zwei Arten:
Arbeitnehmer mit Tarifvertrag sind übrigens im Vorteil: Einige Tarifverträge sehen nämlich vor, dass gekündigten Mitarbeitern für die Dauer der Kurzarbeit bis zur Entlassung das ungekürzte Entgelt zu zahlen ist.
Ein wichtiger Punkt gleich zu Beginn: Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben! Was Sie bei der Steuererklärung beachten müssen, erfahren Sie weiter unten auf dieser Seite.
Das Kurzarbeitergeld dient dazu, einen Lohnausfall durch Kurzarbeit teilweise auszugleichen. Dazu gleicht es 60 % bzw. 67 % des durch Kurzarbeit entfallenen Nettoentgelts aus. Beim Gesamtgehalt während der Kurzarbeit kommt es daher darauf an, um welchen Prozentsatz die Arbeitszeit reduziert wird.
Grundsätzlich besteht das Einkommen während der Kurzarbeit aus drei Bestandteilen:
Mit unserem Kurzarbeitergeldrechner weiter unten auf dieser Seite können Sie einfach selbst ermitteln, wie hoch Ihr Netto-Gehalt während der Kurzarbeit ist.
Der Arbeitgeber streckt das Kurzarbeitergeld vor und kann es sich auf Antrag von der Agentur für Arbeit zurückholen. Dafür muss nicht das gesamte Unternehmen in Kurzarbeit sein, sondern Kurzarbeitergeld kann auch für einzelne Abteilungen beantragt werden.
Nein. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld und kann bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragen.
Kurzarbeitergeld wird üblicherweise für bis zu 12 Monate gewährt. Aktuell ist die maximale Bezugsdauer im Zuge der Corona-Maßnahmen der Bundesregierung auf 24 Monate heraufgesetzt. Der Bezugszeitraum kann auch unterbrochen werden, etwa wenn sich die Auftragslage zwischenzeitlich bessert und dann wieder verschlechtert. Falls die Unterbrechung länger als 3 Monate dauert, muss danach vom Arbeitgeber ein neuer Antrag gestellt werden.
Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Erleichterungen beschlossen. Erfahren Sie hier, was sich beim Kurzarbeitergeld 2020 geändert hat.
Bislang konnten Betriebe nur dann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von dem Arbeitsausfall betroffen war. Diese Schwelle wurde auf 10 % gesenkt.
Außerdem müssen Betriebe mit Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen diese nicht mehr zwingend nutzen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Die Beschäftigten können also nicht gezwungen werden „Minusstunden“ zu machen.
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde auf maximal 24 Monate verlängert. Dies gilt – Stand Oktober 2020 – längstens bis zum 31.12.2021 und nur für Unternehmen, die Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt haben.
Bis Ende 2020 ist auch für Leiharbeitnehmer der Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Das geht aus dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ hervor.
Es spielt dabei jedoch eine Rolle, wo die Leiharbeitsfirma ihren Betriebssitz hat: Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ist es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik hat.
Bei Leiharbeitskräften mit wechselnden Einsätzen gestaltet sich die Feststellung des Soll-Nettoentgelts mitunter etwas schwierig. Zur Vereinfachung kann bei diesen daher das Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor dem Arbeitsausfall für die Berechnung herangezogen werden.
Das Kurzarbeitergeld erhöht sich nach vier Monaten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist:
Da die Erhöhung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie umgesetzt wurde, zählen nur Monate ab März bei der Berechnung der Bezugsmonate.
Wer in Kurzarbeit ist, fragt sich natürlich, welche Auswirkungen das auf das Netto-Gehalt hat. Mit unserem Rechner erfahren Sie ganz einfach, wie sich Ihr Netto-Gehalt durch die Kurzarbeit verändert.
Wenn Sie selbst genau nachvollziehen wollen, wie sich ihr Gehalt während der Kurzarbeit zusammensetzt, können Sie es in sechs Schritten berechnen.
Zunächst müssen Sie ihr Bruttoentgelt vor der Kurzarbeit kennen. Das ist das Gehalt ohne Überstunden oder Sonderzahlungen. Schwankt das Bruttoentgelt aufgrund variabler Lohnbestandteile stark kann das letzte abgerechnete Bruttoentgelt zur Berechnung herangezogen werden. Das kann etwa bei Arbeitnehmern, die eine Provision auf Vertragsabschlüsse erhalten, relevant sein.
Bei sehr hohem Bruttoentgelt greifen die Beitragsbemessungsgrenzen der Arbeitslosenversicherung. D. h., dass 2020 höchstens 6.900 € (in den alten Bundesländern) bzw. 6.450 € (in den neuen Bundesländern) für die Rechnung zugrunde gelegt werden – auch wenn das wirkliche Bruttoentgelt höher sein sollte.
Aus dem Bruttoentgelt berechnen wir das Nettoentgelt. Das geht zum Beispiel mit einem Brutto Netto Rechner im Internet. Beim für das Kurzarbeitergeld relevanten Nettoentgelt gibt es allerdings ein paar Abweichungen. U. a. spielen die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge keine Rolle bei der Berechnung, stattdessen wird ein pauschaler Abzug von 20 % angenommen. Außerdem wird hier die Kirchensteuer nicht berücksichtigt.
Das Nettoentgelt in der Kurzarbeit wird nach den gleichen Regeln berechnet. Im Fall von „Kurzarbeit Null“ entfällt dieser Schritt, da das Nettoentgelt hier ohnehin 0 € beträgt.
Wir berechnen die sogenannte Nettolohndifferenz, indem wir das Nettoentgelt während der Kurzarbeit (Y) vom üblichen Nettoentgelt vor der Kurzarbeit (X) abziehen.
Mithilfe der Nettolohndifferenz können wir nun endlich das Kurzarbeitergeld berechnen:
Ja, zumindest in den meisten Fällen. Wer in einem Jahr mindestens 410 € Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung im darauffolgenden Jahr verpflichtet. Diese muss dann bis zum 31. Juli beim Finanzamt eingehen.
Durch die Corona-Krise müssen sehr viele Menschen eine Steuererklärung abgeben, die bisher um diese Pflicht herumkamen. Und das, obwohl sie es dieses Jahr sowieso schon schwer genug haben. Deshalb wollen wir von smartsteuer Ihnen die Erklärung so leicht wie möglich machen. Mit unserer Online Steuererklärung können Sie Ihre Steuer ganz einfach selbst erledigen.
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings gilt es als Einkommen und kann dadurch den Steuersatz erhöhen – auf Finanzsprache sagt man, es „unterliegt dem Progressionsvorbehalt“. Dieser führt in bestimmten Fällen dazu, dass der bezogene Lohn später stärker mit Steuern belastet wird.
Aber schauen wir uns den sperrigen Begriff „Progressionsvorbehalt“ etwas genauer an:
Progression bedeutet so viel wie Steigerung. In unserem Fall steigt der Steuersatz. Der Steuersatz ist umso höher, je höher das zu versteuernde Einkommen ist.
Unter „Progressionsvorbehalt“ versteht man, dass Lohnersatzleistungen – wie das Kurzarbeitergeld – an sich steuerfrei sind, aber dennoch auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet werden. Und damit steigt der Steuersatz und die steuerpflichtigen Einkünfte werden stärker belastet.
Die gute Nachricht: Durch den Progressionsvorbehalt droht nicht immer eine Steuernachzahlung. Wer in „Kurzarbeit Null“ ist (also keinen Teilzeitlohn erhält) und auch keinen Ehepartner mit Einkünften hat, muss mit keiner Nachzahlung rechnen.
Es gibt allerdings auch Fälle, in denen Vorsicht geboten ist. Etwa, wenn ein Arbeitnehmer nur zu 50 % in Kurzarbeit ist. Um dies zu verdeutlichen, haben wir folgende Beispielrechnung durchgeführt:
Insgesamt erhält er in den drei Monaten also 2.643 € Kurzarbeitergeld.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld waren bislang steuerpflichtig. Im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes wurden sie jedoch vorübergehende steuer- und beitragsfrei gestellt. Das gilt nur, solange das Kurzarbeitergeld und die Aufstockung zusammen höchstens 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen.
Aktuell gilt diese Regelung bis Ende 2020, voraussichtlich wird sie jedoch bis Ende 2021 ausgeweitet.
Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit tauchen immer wieder Fragen zu Besonderheiten auf. Wie wirken sich eine Erkrankung, Urlaub oder ein Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld aus? In den nächsten Abschnitten haben wir die wichtigsten Antworten für Sie zusammengestellt.
Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. In manchen Fällen lässt sich damit Kurzarbeit sogar vermeiden, z. B. bei Unternehmen, die Betriebsferien haben.
Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen. Wer nicht an seinen Urlaubstagen hängt, kann damit also einen Teil der Verdienstausfälle durch Kurzarbeit vermeiden.
Die Kurzarbeit darf sich jedoch nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgelts eines Arbeitnehmers auswirken. Normalerweise liegt dieses beim durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Käme es wegen der Kurzarbeit zu einer Kürzung zum üblicherweise gezahlten Arbeitsentgelt, wird diese außer Betracht gelassen.
Das gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Urlaubszeit vorgegeben ist – zum Beispiel bei Betriebsferien.
Bei dieser Frage müssen wir zwischen Urlaub aus dem aktuellen Jahr und evtl. angespartem Resturlaub / Überstunden unterscheiden:
Während der Kurzarbeit im Unternehmen gilt: Urlaub darf zeitlich entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden. Wird also weniger oder gar keine Arbeit geleistet, verringert sich auch der Urlaubsanspruch entsprechend.
Dies gilt auch bei „Kurzarbeit Null“: Besteht keine Arbeitspflicht, gibt es auch keinen Anspruch auf Urlaub.
Im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit haben Arbeitnehmer – wie ansonsten auch – Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Das Entgelt wird also in der Höhe weitergezahlt, wie es ohne Krankheit der Fall gewesen wäre. Ist im Betrieb Kurzarbeit angeordnet, wirkt sich das daher auch auf die Höhe der Entgeltfortzahlung aus: Wird verkürzt gearbeitet, so fällt auch der Anspruch dementsprechend geringer aus.
Für das Unternehmen macht es einen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erkrankt oder bereits davor. Tritt die Krankheit in dem Zeitraum ein, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, so hat dieser auch während des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Tritt die Erkrankung bereits vor dem Anspruchszeitraum ein, so besteht ein ergänzender Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse.
Für den Arbeitnehmer selbst macht dies jedoch keinen Unterschied. Er erhält (in den ersten 6 Wochen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit) das gleiche Entgelt wie ohne Krankheit.
Einige Arbeitnehmer fragen sich, ob sie sich in ihrer durch die Kurzarbeit „neugewonnenen Freizeit“ etwas dazuverdienen können. Das ist grundsätzlich möglich – es gibt jedoch ein paar Regeln zu beachten, wenn der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht unter dem Nebenjob leiden soll.
Nebenjobs während der Kurzarbeit sind erlaubt.
Wurde ein Nebenjob schon vor der Kurzarbeit angenommen, so darf er nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. In diesem Fall ist es also egal, wie viel dazuverdient wird.
Achtung: Wird der Nebenjob erst während der Kurzarbeit aufgenommen, darf das Gesamteinkommen dadurch nicht höher ausfallen als das bisherige Monatseinkommen. Wird diese sogenannte Hinzuverdienstgrenze überschritten, droht eine Kürzung des Kurzarbeitergeldes.
Zum Gesamteinkommen zählen:
Zu Beginn der Corona-Pandemie waren Nebenjobs während der Kurzarbeit nur in sogenannten systemrelevanten Branchen, z. B. der Pflege, erlaubt. Seit dem 30.04.2020 entfällt die Prüfung der Systemrelevanz der Nebenbeschäftigung jedoch.
Kurzarbeit wird normalerweise nicht von heute auf morgen eingeführt. Das können Sie sich zunutze machen. Wenn Sie zum Beispiel Anfang November erfahren, dass im Dezember Kurzarbeit eingeführt wird, können Sie noch rasch einen 450-Euro-Job annehmen. Dieser wird dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und Sie können einen großen Teil des Einkommensausfall ausgleichen!
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Der Begriff Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Verkürzung der normalerweise betriebsüblichen Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt der betroffenen Arbeitnehmer sinkt in der Zeit der Kurzarbeit entsprechend. Die Arbeit ist in Teilzeit möglich, ein Arbeitnehmer kann aber auch komplett freigestellt werden – dann spricht man von „Kurzarbeit Null“.
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings kann es – wegen des sogenannten Progressionsvorbehalts – zu einem höheren Steuersatz führen.
Wer in einem Jahr mindestens 410 € Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung im darauffolgenden Jahr verpflichtet. Diese muss dann bis zum 30. September beim Finanzamt eingehen.
Nebenjobs während der Kurzarbeit sind erlaubt. Wurde ein Nebenjob schon vor der Kurzarbeit angenommen, so darf er nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. In diesem Fall ist es also egal, wie viel dazuverdient wird.
Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Mit viel Ruhe sorgt Stefan für Ausgleich und Harmonie im smartsteuer Team.
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