Was ist die sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)?

Die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) ist keine fertige Steuererklärung, die Sie einfach abschicken könnten. Die VaSt ist stattdessen nicht mehr als ein Service der Steuerbehörden. Denn damit lassen sich bei der Finanzverwaltung gespeicherte Daten über das Internet abrufen und in die eigene Steuererklärung übernehmen. Aus diesem Grund wird die VaSt auch oft als Belegdatenabruf bezeichnet.

Die beteiligten Unternehmen haben Zeit und Frist, die sogenannten Belegdaten ab 01.01. bis zum 28.02. des aktuellen Jahres für das letzte Steuerjahr bei den Finanzämtern zu hinterlegen. Die Finanzämter selbst fangen seit 2021 erst ab Mitte März an, elektronische Steuererklärungen des Vorjahres überhaupt zu bearbeiten. Ein Belegdatenimport macht zukünftig also meist keinen Sinn vor dem 01.03. des aktuellen Jahres für das letzte Steuerjahr.

Das heißt aber auch, dass wir nur die Belegdaten für das letzte abgelaufene Steuerjahr für den Abruf bereitstellen!

 

Was lässt sich abrufen?

Zurzeit können Sie die folgenden Informationen von den Steuerbehörden abrufen:

  • vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
  • Mitteilungen über den Bezug von Rentenzahlungen
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
  • Vorsorgeaufwendungen (etwa Rürup- oder Riesterverträge)
  • Lohnersatzleistungen (etwa Arbeitslosengeld)

Noch mehr Informationen finden Sie hier!

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