Lohnsteuerbescheinigung

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Am Ende des Kalenderjahres, spätestens im Februar des Folgejahres, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
  • Die Lohnsteuerbescheinigung enthält Angaben zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis, die Sie in der Steuererklärung angeben müssen.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung
2 Verpflichtung zur Erteilung von Lohnsteuerbescheinigungen
3 Angaben der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
4 Verfahrensrecht
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kj. hat der ArbG das Lohnkonto des ArbN abzuschließen. Aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto hat der ArbG spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28.1.2003 (BGBl I 2003, 139) die in § 41b Abs. 1 EStG bezeichneten Daten zu übermitteln (elektronische LSt-Bescheinigung).

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Nach § 52 Abs. 52c EStG ist die elektronische Übermittlung ab 2006 für alle ArbG verpflichtend. Ab 2006 sind nur noch die ArbG von der elektronischen Übermittlung befreit, die ausschließlich ArbN im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt beschäftigen (§ 52 Abs. 52c Satz 3 und § 41b Abs. 3 EStG).

Aufgrund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der ArbG nach Abschluss des Lohnkontos für jeden ArbN der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO) authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig auf der Internetseite www.elster.de beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich; vgl. BMF vom 9.9.2019, BStBl I 2019, 911.

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung muss der FinVerw bis spätestens 28. Februar des folgenden Kj. übermittelt werden. Dies gilt sowohl für unbeschränkt als auch beschränkt stpfl. ArbN. Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der FinVerw vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronischen Übermittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden.

Für jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist eine eindeutige, durch den Datenlieferanten zu vergebende ID (KmId) zu erstellen, deren Zusammensetzung in der technischen Schnittstellenbeschreibung zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert ist. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.

Davon abweichend können insbes. ArbG ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich ArbN im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten i.S.d. § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung (Besondere Lohnsteuerbescheinigung) erteilen.

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige ArbN zu erstellen.

Das BMF veröffentlicht jährlich ein Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (zuletzt BMF vom 8.9.2023, BStBl I 2023, 1653).

Seit VZ 2014 ist in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung grds. der Buchstabe »M« zu bescheinigen, wenn dem ArbN anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Buchstabe »F« ist einzutragen, wenn der ArbG den ArbN unentgeltlich oder verbilligt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte befördert hat, weil die Entfernungspauschale für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann. Entsprechendes gilt für dauerhafte Fahrten in Form einer Sammelbeförderung zu einem ArbG-Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.

2. Verpflichtung zur Erteilung von Lohnsteuerbescheinigungen

Besondere LSt-Bescheinigungen sind zu erteilen:

  • Nach § 39 Abs. 3 EStG für ArbN, die

    • nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,

    • nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder

    • beschränkt einkommensteuerpflichtig

    sind, und denen keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Antrag des betroffenen ArbN eine Bescheinigung für den LSt-Abzug auszustellen. In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das vom FA gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG.

  • Auf Antrag des ArbG kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren (§ 39e EStG) teilnimmt. Dem Antrag eines ArbG ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich ArbN im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt i.S.d. § 8a SGB IV beschäftigt, ist stattzugeben. Der ArbG hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten ArbN mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der Geburt des ArbN beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und vom ArbG zu unterschreiben. Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem ArbG für die Durchführung des LSt-Abzugs für ein Kj. eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN (Bescheinigung für den LSt-Abzug) sowie etwaige Änderungen. Diese Bescheinigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des Kj. Aufzubewahren. Der ArbG hat den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen; (§ 39e Abs. 7 EStG).

  • Ist einem nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen ArbN keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den LSt-Abzug für die Dauer eines Kj. auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung des ArbG zum Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale. In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG. Für die Durchführung des LSt-Abzugs hat der ArbN seinem ArbG vor Beginn des Kj. oder bei Eintritt in das Dienstverhältnis die ausgestellte Bescheinigung für den LSt-Abzug vorzulegen. 39c Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der ArbG hat die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kj., aufzubewahren (§ 39e Abs. 8 EStG).

Im Ausstellungserlass vom 9.9.2019 (BStBl I 2019, 911) sind die vorzunehmenden Eintragungen im Einzelnen erläutert. Außerdem muss die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2021 folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und aktuelle Anschrift des ArbN,

  • die Identifikationsnummer des ArbN,

  • die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN (Steuerklasse ggf. mit Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale, steuerfreier Jahresbetrag, Jahreshinzurechnungsbetrag),

  • die Anschrift und die Steuernummer des ArbG.

Der Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung hat nach Abschluss des Lohnkontos die Lohnsteuerbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübermittlung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle (»Clearingstelle«) zu übermitteln. Die Bescheinigungsdaten sind jeweils bis zum 28.2. des Folgejahres per Datenfernübertragung zu übermitteln.

Neben allgemeinen Erläuterungen zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (u.a. Verlängerung der Übergangsregelung den Großbuchstaben »M« betreffend) enthält das Schreiben folgende Informationen zum Korrektur- und Stornierungsverfahren:

  • Stellt der Arbeitgeber bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren, so hat er die Lohnsteuerbescheinigung vorbehaltlich der Regelungen des § 41c Abs. 3 und 4 EStG durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren (§ 93c Abs. 3 Satz 1 AO).

  • Gem. § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Lediglich in dem Sonderfall des § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ist eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer zulässig. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine bereits an die Finanzverwaltung übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen (§ 41c Abs. 3 Satz 5 EStG).

  • Im Übrigen können Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres und nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung lediglich im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden, H 41c.1 »Erstattungsantrag« LStH.

  • Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, weil die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht daneben die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG zu stellen, soweit die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht bereits im Rahmen einer Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG erfasst wurden (H 41c.1 [Erstattungsantrag] LStH).

  • Wurde der Lohnsteuerabzug in zu geringer Höhe vorgenommen, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG).

  • Eine Korrektur oder Stornierung nach § 93c Abs. 3 Satz 1 AO kommt in Betracht, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (R 41c.1 Abs. 7 LStR). Eine solche Korrektur oder Stornierung unzutreffend bescheinigter Angaben bzw. Lohnsteuerdaten (z.B. einbehaltene Lohnsteuer oder einbehaltener Solidaritätszuschlag) ist der Finanzverwaltung durch Übermittlung einer berichtigten Lohnsteuerbescheinigung mitzuteilen, soweit sie nicht im Widerspruch zur maßgebenden bereits bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung steht.

  • Korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen sind mit dem Merker »Korrektur« zu versehen.

3. Angaben der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Es sind folgende Angaben zu machen (§ 41b Abs. 1 EStG):

  1. Name, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift des ArbN, die abgerufenen elektronischen LSt-Abzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den LSt-Abzug eingetragenen LSt-Abzugsmerkmale, die Bezeichnung und die Nummer des FA, an das die LSt abgeführt worden ist, sowie die Steuernummer des ArbN.

    Ein amtlicher Gemeindeschlüssel ist ab 2012 nicht mehr anzugeben;

  2. die Dauer des Dienstverhältnisses oder der Monat der Auszahlung bei sonstigen Bezügen, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt werden während des Kj. sowie die Anzahl der vermerkten Großbuchstaben U. Zur Aufzeichnung des Großbuchstaben U siehe § 41 Abs. 1 Satz 6 EStG und R 41.2 LStR;

  3. Gesamtbetrag des Bruttoarbeitslohns sowie den nach § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG vermerkten Großbuchstaben S. Der Großbuchstabe S steht im Zusammenhang mit der Berechnung der LSt für einen sonstigen Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG. Nach § 39b Abs. 3 Satz 2 EStG kann der ArbG die LSt für einen sonstigen Bezug ohne den Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis des Kj. bei einem anderen ArbG hochrechnen (→ Sonstige Bezüge). Diese Art der Hochrechnung ist durch die Eintragung des Großbuchstaben S zu vermerken und zeigt dem FA an, dass nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG eine Pflichtveranlagung für den ArbN durchzuführen ist (→ Einkommensteuer-Veranlagungspflicht und BMF vom 4.9.2012, BStBl I 2012, 912). Der Großbuchstabe M ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuert hat. Im Übrigen sind für die Bescheinigung des Großbuchstaben »M« auch die Ausführungen der Rz. 90 ff. im ergänzten BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 vom 24.10.2014 (BStBl I 2014, 1412) zu beachten. Die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung in Rz. 92 des o.g. BMF-Schreibens läuft endgültig zum 31.12.2018 aus. Ab 1.1.2019 ist »M« entsprechend der oben dargestellten Ausführungen einzutragen. Der Großbuchstabe F ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines ArbN zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 3 Nr. 32 EStG erfolgte. Es ist aber nicht zu bescheinigen, an wie vielen Tagen die steuerfreie Sammelbeförderung durchgeführt worden ist.

    Der Großbuchstabe FR ist einzutragen bei französischen Grenzgängern, bei denen aufgrund einer Bescheinigung nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 52 Abs. 36 EStG vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist. Der Großbuchstabe »FR« ist um das Land zu ergänzen, in dem der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war. Für Baden-Württemberg ist der Großbuchstabe »FR« ohne Leerzeichen um die Ziffer 1 (»FR1«), für Rheinland-Pfalz um die Ziffer 2 (»FR2«) und für das Saarland um die Ziffer 3 (»FR3«) zu ergänzen. Für die Bescheinigung des Großbuchstabens »FR« gelten die Ausführungen im BMF-Schreiben zur Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs vom 30.3.2017 (BStBl I 2017, 753).

    Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kj. geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem ArbN im Kj. zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche. Unter Nr. 8 des Ausdrucks der elektronischen LSt-Bescheinigung sind die im Bruttoarbeitslohn enthaltenen Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG einzutragen.

    Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind ausschließlich in Nr. 9 des Ausdrucks der elektronischen LSt-Bescheinigung zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für den LSt-Abzug eingetragene Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu kürzen.

    Hat der ArbG steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu versehen.

    Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, Auslagenersatz, die nach § 3 Nr. 56 und 63 sowie § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beiträge des ArbG an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die LSt nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Gesondert zu bescheinigen sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kj. sowie die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von der LSt freigestellten Bezüge.

    Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn aufgrund einer Arbeitslohnspende ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben;

  4. LSt, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, den der ArbG vom Arbeitslohn einbehalten hat.

    Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen waagerechten Strich auszufüllen.

    Ist als Lohnsteuerabzugsmerkmal nur ein Kirchensteuermerkmal angegeben, so ist die gesamte Kirchensteuer in Zeile 6 zu bescheinigen, sowohl für ledige als auch für verheiratete ArbN. Dies gilt selbst dann, wenn der ArbN im Laufe des Kj. die Konfession gewechselt hat.

    Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 des Ausdrucks der elektronischen LSt-Bescheinigung anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nr. 6 oder Nr. 13 des Ausdrucks der elektronischen LSt-Bescheinigung einzutragen;

  5. das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge;

  6. die auf die → Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Zuschüsse und Sachbezüge:

    • Zuschüsse des ArbG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden (§ 3 Nr. 15 Satz 1 EStG),

    • Sachbezüge für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der ArbN aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält (§ 3 Nr. 15 Satz 2 EStG),

  7. die pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz EStG besteuerten ArbG-Leistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG (→ Entfernungspauschale, → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer, → Pauschalierung der Lohnsteuer);

  8. für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG den Großbuchstaben M. Die bisher von der Finanzverwaltung eingeräumte Übergangsregelung zur programmtechnischen Umsetzung der Bescheinigung des Großbuchstabens »M« wurde nicht über den 31.12.2018 hinaus verlängert.

  9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG den Großbuchstaben F (Tz. II.2 des BMF-Schreibens vom 27.1.2004, BStBl I 2004, 173);

  10. die nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung (→ Doppelte Haushaltsführung);

  11. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach ArbG- und ArbN-Anteil;

  12. die nach § 3 Nr. 62 EStG gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung;

  13. die Beiträge des ArbN zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,

  14. die Beiträge des ArbN zur Arbeitslosenversicherung,

Die Nr. 13 und 14 wurden durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) neu gefasst bzw. eingefügt.

Der ArbG hat dem ArbN einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen LSt-Bescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Unter Nr. 34 des Ausdrucks ist der beim Lohnsteuerabzug verbrauchte Betrag nach Art. 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu bescheinigen (Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 11.12.2014, BStBl I 2015, 92). Hierfür wird ein entsprechender Programmablaufplan mit einem entsprechenden Ausgangsparameter bekannt gemacht.

Durch die sog. Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.6.2020 (BGBl I 2020, 555) ist in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung klargestellt worden, dass folgender steuerfreier Arbeitslohn nicht im Lohnkonto des ArbN aufzuzeichnen und daher auch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung des ArbN anzugeben ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV:

  • Steuerfreie Fahrradgestellung (§ 3 Nr. 37 EStG),

  • Steuerfreie Gestellung eines PC, Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräts (§ 3 Nr. 45 EStG),

  • Steuerfreies Aufladen von Elektrofahrzeugen einschließlich Nutzungsüberlassung der Ladevorrichtungen (§ 3 Nr. 46 EStG),

  • Steuerfreie Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG).

4. Verfahrensrecht

Mit Urteil vom 8.7.2015 – VI R 51/14 hat der BFH Folgendes entschieden: Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt, handelt er nicht arglistig und bedient sich auch nicht sonstiger unlauterer Mittel, wenn er sich im Einspruchsverfahren weiterhin auf Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung bezieht, denen nach Auffassung des Finanzamts eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Arbeitgebers zugrunde liegt. Fraglich war im Streitfall, ob sich ein Steuerpflichtiger unlauterer Mittel i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO bedient, indem er sich zur Begründung seines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid, von dem er weiß, dass er rechtmäßig ist, erneut auf den Inhalt einer Urkunde (hier: elektronische Lohnsteuerbescheinigung) beruft, obwohl er weiß, dass dieser Inhalt falsch ist und der falschen Lohnsteuerbescheinigung unzutreffende lohnsteuerrechtliche Schlussfolgerungen zugrunde liegen, die der Arbeitgeber aus einem Lebenssachverhalt (hier: Auflösung eines Arbeitsvertrags) gezogen hat.

Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein »grobes Verschulden« i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor; vgl. BFH vom 18.4.2023, VIII R 9/20.

Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist; vgl. BFH vom 20.2.2024, IX R 20/23.

5. Verwandte Lexikonartikel

Lohnsteuerabzug

Lohnsteuerkarte

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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