Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, wann Sie die Anlage KAP ausfüllen müssen, wie Sie die Anlage KAP richtig ausfüllen und auf was Sie dabei unbedingt achten sollten.
Dabei werden die nachfolgenden Themen behandelt:
In den nachfolgenden Fällen muss oder sollte die Anlage KAP ausgefüllt und zusammen mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden:
Seite 1 | Zeilen 4 bis 6 – Anträge
Wenn Sie eine Günstigerprüfung oder die Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragen möchten, können Sie dies in den Zeilen 4 bzw. 5 tun. Falls Ihre Bank irrtümlicherweise keine Kirchensteuer für Sie einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, nutzen Sie für den notwendigen Antrag die Zeile 6. Zeilen 7 bis 11 – Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben Inländische Kapitalerträge und Erlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren und anderen Börsengeschäften, für die Ihre Bank Steuern einbehalten hat, können hier angegeben werden. Zeilen 12 und 13 – Sparer-Pauschbetrag Zeilen 14 bis 19 – Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben Hier einzutragen sind steuerpflichtige Zinserträge für die keine Abgeltungsteuer in Höhe von 25% einbehalten wurden. Zeilen 20 bis 24 – Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen Zinserträge aus stillen Gesellschaften, partiarischen Darlehen und ggf. (auf Antrag) Erträge aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften werden mit dem persönlichen Steuersatz bzw. nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert und sind hier anzugeben. Zeile 25 – Steuerstundungsmodelle |
Seite 2 | Zeilen 31 und 46 – Erträge aus Beteiligungen
Kapitalerträge, die Ihnen als Beteiligter an einer Gemeinschaft zugeflossen sind, werden hier eingetragen. Zeilen 47 und 55 – Anzurechnende Steuern Falls nötig, können Sie hier von der Bank im Inland oder Ausland einbehaltene Steuern eintragen. Zeile 56 – Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer Zeile 57 – Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende Quellensteuern Zeilen 57 bis 60 – Familienstiftungen |
Machen Sie hier zunächst Ihre Grundangaben – tragen Sie Ihren Namen und Vornamen sowie Ihre Steuernummer an und kreuzen Sie an, ob die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung abgegeben wird oder zur Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge.
Bei Ehegatten oder Lebenspartnern geben Sie jeweils an, ob es sich bei dem Formular um den Antrag von Person A oder B handelt.
Zeile 4 – Günstigerprüfung
In Zeile 4 haben Sie die Möglichkeit, die sogenannte „Günstigerprüfung“ für Kapitalerträge zu beantragen – dies ist möglich, wenn Ihr Grenzsteuersatz bei weniger als 25% liegt. Sie können den Antrag aber auch stellen, wenn Sie sich nicht sicher sind, wie hoch Ihr Steuersatz ist – für Sie entstehen durch die Prüfung seitens des Finanzamts keinerlei Nachteile.
Sollten Sie in Zeile 4 einen Eintrag vorgenommen haben, müssen Sie in der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge und den bisher in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag angeben. Auch Angaben zu von der Bank bisher einbehaltenen Steuern sind in diesem Fall zu machen.
Sollte die Günstigerprüfung erfolgreich sein, wird Ihnen seitens Ihrer Bank zu hoch einbehaltene Kapitalsteuer erstattet.
Zeile 5 – Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge
Der Antrag in Zeile 5 ist zu stellen falls
Sollten Sie den Antrag in Zeile 5 stellen, müssen Angaben zu den nicht korrekt besteuerten Erträgen in den Zeilen 7 bis 11 der ersten Spalte gemacht werden. Die von Ihnen korrigierten Beiträge kommen in die gleichen Zeilen, allerdings in die zweite Spalte.
Außerdem müssen Angaben zum bisher in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag und bisher einbehaltenen Steuern gemacht werden.
In Zeile 6 führen Sie eine Eintragung durch wenn Sie eigentlich der Kirchensteuerpflicht unterliegen, Ihre Bank jedoch keine Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge einbehalten hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie versäumt haben, der Bank Ihre Konfession mitzuteilen.
Sollten Sie eine Angabe in Zeile 6 machen, so müssen nachfolgend Angaben zu allen erzielten Kapitalerträgen gemacht werden.
Soweit im Sinne eines der vorher ggf. gestellten Anträge von Nöten, machen Sie hier Angaben zu Kapitalerträgen, bei denen die Bank 25% Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. auch noch Kirchensteuer einbehalten hat. Wie hoch diese Beträge jeweils sind, können Sie der Bescheinigung Ihrer Bank entnehmen.
Bereits im Wert in Zeile 7 enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungen sind in Zeile 8 zu machen. Auch Gewinne aus Veräußerungen von Zertifikaten, Futures und Stillhalteprämien bei Optionsgeschäften gehören in Zeile 8. Dasselbe gilt für Erlöse aus Verkäufen von Aktien oder GmbH-Anteilen, falls Ihre Beteiligung bei unter 1% liegt. Ansonsten ist die entsprechende Angabe auf der Anlage G zu machen.
Wenn Sie bei der Veräußerung von Wertpapieren Verluste erlitten haben, so dürfen diese ausschließlich mit (zukünftigen) Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnen werden. Dabei wird unterschieden zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien (Zeile 11) und aus anderen Geschäften an der Börse (Zeile 10).
Tragen Sie, falls nötig, in Zeile 12 den bisher in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag ein, der sich auf die Kapitalerträge in den Zeilen 7 bis 11 bezieht.
Falls eine Eintragung in den Zeilen 7 bis 11, 14 bis 20, 33 bis 44, 58 oder 60 vorgenommen wurde, geben Sie außerdem die Höhe des Sparer-Pauschbetrags an, der auf nicht in der Anlage KAP erklärte Kapitalerträge entfällt.
Hier sind Angaben zu Kapitalerträgen zu machen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, für die aber keine Steuer einbehalten wurde. Solche Erträge müssen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachversteuert werden.
Dies trifft beispielsweise zu bei
Erzielte Gewinne aus Aktienverkäufen sind in Zeile 16 separat anzugeben, wobei der entsprechende Betrag aber auch in Zeile 14 bzw. 15 enthalten sein muss.
Bereits in den Zeilen 14 und 15 enthaltene Verluste müssen in den Zeile 17 und 18 ebenfalls separat erklärt werden, wobei auch hier differenziert wird zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien (Zeile 18) und anderen Börsengeschäften (Zeile 17).
Wenn Sie vom Finanzamt Erstattungszinsen für Steuererstattungen aus früheren Jahren erhalten haben, müssen diese ebenfalls mit 25% versteuert werden. Die entsprechende Angabe ist in Zeile 19 zu machen.
Es gibt einige wenige Kapitalerträge, die nicht mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% versteuert werden, sondern mit dem persönlichen („tariflichen“) Steuersatz, eventuell unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens.
Wenn die Werbungskosten, die in Zusammenhang mit derartigen Erträgen stehen, den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, können Sie diese als Werbungskosten geltend machen. In der Anlage KAP sind dann nur die Einkünfte, die nach Abzug der Werbungskosten verbleiben anzugeben.
Zur Gruppe dieser Kapitalerträge zählen:
In beiden Fällen allerdings nur dann, wenn die Schuldzinsen durch denjenigen, der das Darlehen erhalten hat, steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie eine Eintragung in Zeile 14 durchführen.
Zeile 22 – Erträge aus Lebensversicherungen
Wenn Sie Erträge aus Lebensversicherungen erzielt haben
genießen diese Erträge zur Hälfte Steuerfreiheit. Tragen Sie in Zeile 23 die gesamten Kapitalerträge ein – das Finanzamt berücksichtigt den steuerfreien Teil automatisch.
Zeilen 23 und 24 – Beantragung der tariflichen Einkommensteuer auf Kapitalerträge
Wenn Sie zu mindestens 25% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder zu mindestens 1% und unternehmerisch beteiligt sind, haben Sie die Möglichkeit, Kapitaleinkünfte aus der Beteiligung nicht mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25% zu besteuern, sondern nach dem Teileinkünfteverfahren.
Wenn Sie sich für diese Option entscheiden, sind nur 60% der Einkünfte steuerpflichtig, allerdings mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Vorteilhaft sein kann dies beispielsweise, wenn Sie hohe Werbungskosten (z.B. Kosten für die Finanzierung) geltend machen können, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.
Wenn Sie den Antrag in Zeile 23 machen, gilt dieser immer für alle Erträge aus der Beteiligung und läuft automatisch für 5 Jahre, wenn Sie ihn nicht widerrufen.
Die betreffende Gesellschaft mit dem zuständigen Finanzamt und der Steuernummer sind in Zeile 24 anzugeben, genau wie die erzielten Einkünfte, also Ihre Einnahmen abzüglich der Werbungskosten.
Wenn Sie Kapitalerträge aus einer Beteiligung erhalten haben – zum Beispiel aus einer Erbengemeinschaft – dann führt das Finanzamt für diese Einkünfte eine einheitliche und gesonderte Feststellung durch, für die Sie am Ende auch einen Bescheid erhalten.
Die dabei auf Sie entfallenden Erträge entnehmen Sie diesem Feststellungsbescheid und übertragen sie in die jeweils passende Zeile der Anlage KAP.
Die Zeilen 33 bis 37 beziehen sich auf Erträge mit inländischem Steuerabzug, die Zeilen 38 bis 43 auf Erträge ohne inländischen Steuerabzug und die Zeilen 44 bis 46 auf Erträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
In diesen Zeilen tragen Sie jeweils die Höher der Steuern ein, die von Ihrer Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurden – vorausgesetzt, Sie haben eine Eintragung in den Zeile 7 bis 18 oder 31 bis 43 vorgenommen. Auch ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge im Ausland ist hier anzugeben und kann direkt auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden.
Beachten Sie, dass einbehaltener Steuern aus einer Beteiligung in der zweiten Spalte der Zeilen 47 bis 52 anzugeben sind.
In die Zeilen 53 bis 55 tragen Sie anzurechnende Steuern ein, die zu den Erträgen in den Zeilen 21 bis 24, 45 und 46 gehören.
Wenn die Zinserträge zu einer anderen Einkunftsart gehören, sind die Zinsen auf der zur Einkunftsart passenden Anlage zu erfassen. Bei Guthabenzinsen eines Mietkontos beispielsweise, ist die Eintragung auf der Anlage V durchzuführen. Die Versteuerung erfolgt dann nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25%, sondern mit Ihrem persönlichen Steuersatz.
Von der Bank einbehaltene Abgeltung-, und Kirchensteuern sowie der Solidaritätszuschlag werden Ihnen bei Vorlage der entsprechenden Originalsteuerbescheinigung angerechnet.
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