Auf dieser Seite bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ausfüllhilfe zur Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Hier sind Sie also richtig, wenn Sie wissen möchten, wie Sie die Anlage L richtig ausfüllen und auf welche Dinge Sie dabei zu achten haben. Auch wenn Sie sich die Frage stellen, wer die Anlage L überhaupt ausfüllen muss, haben wir für Sie direkt im nächsten Abschnitt eine Antwort vorbereitet.
Zusammengefasst werden auf dieser Seite die folgenden Themen behandelt:
Sie müssen die Anlage L zusammen mit Ihrer Steuererklärung einreichen, wenn Sie im Veranlagungsjahr Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt haben, wobei hierzu auch Wein- und Gartenbau zählen.
Auch wenn Sie einen Betrieb mit Einkünften aus der Land-und Forstwirtschaft veräußert oder aufgegeben haben, ist die Anlage L auszufüllen. Besonders relevant ist für Sie in diesem Fall die zweite Seite des Steuerformulars.
Die Gewinnermittlung erfolgt bei Betrieben aus der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich auf die gleiche Art und Weise wie bei anderen Gewerbebetrieben.
Seite 1 | Zeilen 4 bis 15 – Gewinn
Hier geben Sie zunächst an, auf welche Art in Ihrem Betrieb aus der Land- und Forstwirtschaft Gewinne ermittelt werden. Anschließend nutzen Sie die Zeilen 5 bis 15 zur Angabe Ihrer Gewinne. Zeilen 16 bis 18 – Sonstiges Zeile 19 – Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG |
Seite 2 | Zeilen 31 bis 42 – Veräußerungsgewinn
Wenn Sie Ihren land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben oder veräußert haben, nutzen Sie diese Zeilen um die notwendigen Angaben zu machen. Zeilen 32 bis 52 – Flächen zu Beginn des Wirtschaftsjahres und Flächenveränderung nach Beginn des Wirtschaftsjahres Hier wird festgestellt, welche Flächen sich zu Beginn des Wirtschaftsjahres im Besitz Ihres Betriebes befunden haben und wie sich der Bestand an Flächen im Laufe des Wirtschaftsjahres verändert hat. Zeile 53 – Betriebsverpachtung Falls Sie Ihren Betrieb verpachtet haben, ist dies in Zeile 53 anzugeben. Außerdem müssen Sie angeben, seit wann Sie den Betrieb verpachtet haben. |
Seite 3 | Zeilen 61 bis 66 – Veräußerung / Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
Wenn Sie im Laufe des Wirtschaftsjahres Grundstücke oder immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Lieferrechte, Zahlungsansprüche) veräußert oder entnommen haben, geben Sie dies hier an. Zeilen 67 bis 86 – Tierhaltung Falls Ihr Betrieb im Veranlagungsjahr über Tierbestände verfügt hat, sind hier detaillierte Angaben zum Jahresdurchschnittsbestand und zur Jahreserzeugung zu machen. Dies gilt auch für die Pensionstierhaltung und Lohnaufzucht. |
Seite 4 | Zeilen 101 bis 105 – Ermittlung der Gewinne aus der Forstwirtschaft
Diese Zeilen dienen ausschließlich der Gewinnermittlung forstwirtschaftlicher Betriebe. Bei kleinen forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Fläche bis 50 ha ist es hier möglich, für die Holznutzung (auf Antrag) pauschale Betriebskosten abzusetzen. Zeilen 106 bis 124 – Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG |
Tragen Sie bei den Grundangaben Ihre Namen bzw. den Namen Ihrer Gesellschaft und Ihre Steuernummer ein. Geben Sie – falls Sie mehrere Anlagen L abgeben – auch die laufende Nummer der Anlage an.
Machen Sie auf der rechten Seite außerdem eine Angabe, ob Sie sich die Anlage L auf die Erklärung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer bezieht oder im Rahmen einer Feststellungserklärung abgegeben wird.
Tragen Sie in Zeile 4 zunächst ein, auf welche Art und Weise Ihr Betrieb seine Gewinne ermittelt und geben Sie in der Zeile 5 an, wann das Wirtschaftsjahr Ihres Betriebes begonnen und geendet hat.
In den Zeilen 6 bis 9 geben Sie, je nach Art der Gewinnermittlung und Zeitpunkt der Vereinnahmung, Ihre Gewinne in die entsprechend relevanten Zeilen ein. Wenn Sie an einem Betrieb aus der Land- oder Forstwirtschaft beteiligt waren, tragen Sie die Gewinne laut einheitlich und gesonderter Feststellung – je nach Art der Gewinnermittlung – entweder in die Zeile 10, 11 oder 12 ein.
Zeile 13 bezieht sich auf Einkünfte, bei denen das Teileinkünfteverfahren greift. Solche Einkünfte werden lediglich zu 60% versteuert. Wenn Sie solche Einkünfte erzielt haben, kommt der (nicht in den Zeilen 6 bis 11 enthaltene) steuerfreie Teil dieser Einkünfte in die Zeile 13.
Diesen Zeilen sind für Sie von Wichtigkeit, wenn Sie Ihren Betrieb mit Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft veräußert oder aufgegeben haben.
Hier geht es in erster Linie darum zu erklären, in welcher Höhe Gewinne angefallen sind, inwiefern Freibeträge greifen und inwieweit das Teileinkünfteverfahren zum Einsatz kommen kann.
Hier sind zunächst in den Zeilen 43 bis 50 sehr detaillierte Angaben darüber zu machen, welche Flächen sich zu Beginn des Wirtschaftsjahres im Eigentum Ihres Betriebs befunden haben.
Dabei wird unterschieden zwischen
Zudem ist am Ende eine Angabe zu machen, welcher Anteil dieser Flächen landwirtschaftlich genutzt wurde und welche Art der landwirtschaftlichen Nutzung stattgefunden hat.
In den Zeilen 51 und 52 sind zudem Angaben darüber zu machen, inwieweit sich der Bestand an landwirtschaftlichen Flächen im Laufe des Wirtschaftsjahres erhöht (Zeile 51) oder verringert (Zeile 52) hat.
Wenn Sie Ihren vollständigen Betrieb an eine andere Person oder Gesellschaft verpachtet haben, so machen Sie die entsprechende Angabe in der Zeile 53 und geben zusätzlich hierzu das Datum an, zu welchem die Pacht begonnen hat.
In den Zeilen 61 bis 66 sind Angaben zu machen, wenn Sie Grundstücke oder immaterielle Wirtschaftsgüter Ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entweder veräußert oder für private Zwecke entnommen haben.
Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen zum Beispiel Lieferrechte, aber auch Zahlungsansprüche.
Wenn dies der Fall war, müssen Sie detaillierte Angaben zur katastermäßigen Bezeichnung des Gutes, ggf. der Fläche, dem Tag der Veräußerung, dem erzielten Erlös, den entstandenen Kosten und den Anschaffungskosten machen.
Wenn in Ihrem Betrieb Tierhaltung stattgefunden hat, sind detaillierte Angaben hierzu in den Zeilen 67 bis 86 zu machen.
Dabei geben Sie zu jeder Tierart an, wie viele Tiere sich im Veranlagungsjahr in Ihrem Bestand befunden haben. Auch Tierbestände aus der Pensionstierhaltung (Zeile 86) und der Lohnaufzucht sind hierbei hinzuzuzählen.
Ansonsten beziehen sich die Zeilen 67 bis 76 auf den Jahresdurchschnittsbestand und die Zeilen 77 bis 86 auf die Jahreserzeugung.
Die Zeilen 101 bis 105 haben Sie nur dann auszufüllen, wenn Sie auch tatsächlich Einkünfte aus der Forstwirtschaft erzielt haben.
Für die Holznutzung kann dabei in Zeile 101 eine pauschale Abgeltung der Betriebsausgaben beantragt werden. Dies ist möglich bei kleinen forstwirtschaftlichen Flächen bis 50 ha.
In Zeile 102 sind Ihre Einnahmen einzutragen, aufgeteilt nach Art der Einnahme, in jeweils andere Spalten. Es wird differenziert zwischen:
In Zeile 103 sind ggf. (Antrag in Zeile 101) für Einnahmen aus der Verwertung von Holz aus dem Stamm pauschale Betriebskosten von 20% anzusetzen. Bei Verwertung von eingeschlagenem Holz sind hingegen, falls Sie die Pauschale absetzen (Antrag in Zeile 101), Betriebskosten in Höhe von 55% anzugeben.
Gesondert abziehbare Betriebsausgaben werden in Zeile 104 angegeben und sind in Bezug zu setzen mit den Gesamteinnahmen aus der Holznutzung oder der übrigen Forstwirtschaft.
Die eigentliche Ermittlung des gesamten Gewinns aus der Forstwirtschaft ist in Zeile 105 einzutragen.
Berechnen Sie jetzt kostenlos, wie viel Sie vom Finanzamt erstattet bekommen und zahlen Sie erst bei Abgabe.
Jetzt Steuer starten