Auf dieser Seite finden Sie eine kostenlose Ausfüllhilfe zur Anlage S der Einkommensteuererklärung. In dieser zeigen wir Ihnen nachfolgend, wie Sie die Anlage S richtig ausfüllen, wann Sie die Anlage S überhaupt ausfüllen müssen und was es dabei alles zu beachten gibt.
Konkret geht es um die folgenden Themen:
Sie müssen die Anlage S ausfüllen und zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung abgeben, wenn mindestens einer der folgenden Fälle gegeben ist:
Seite 1 | Zeilen 4 bis 16 – Gewinn
Den im Rahmen der EÜR ermittelten Gewinn erklären Sie in den Zeilen 4 bis 16. Bei Beteiligung an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft, ist Ihr Anteil an den Gewinnen anzugeben. |
Seite 2 | Zeilen 31 bis 42 – Veräußerungsgewinn
Wenn Sie als Freiberufler Ihren Betrieb aufgegeben oder veräußert haben und dabei Gewinne angefallen sind, machen Sie die entsprechenden Angaben in diesen Zeilen. Zeilen 43 bis 47 – Sonstiges |
Bei den Grundangaben tragen Sie Ihren Namen und Vornamen sowie Ihre Steuernummer ein.
Ehegatten und Lebenspartner mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit müssen jeweils eine eigene Anlage S abgeben. Kreuzen Sie hier auch an, ob es sich um das Formular des Partners A oder B handelt.
Zeilen 4 und 5 – Gewinn freiberuflicher Tätigkeit
Den mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erzielten Gewinn oder Verlust tragen Sie in die Zeile 4 ein. Bei einer weiteren freiberuflichen Tätigkeit, nutzen Sie die Zeile 5.
Wichtig ist, dass Sie Ihrer Steuererklärung für das Finanzamt auch die Unterlagen zur Gewinnermittlung beifügen.
Zeile 6 – Gesonderte Feststellung
Sollte sich der Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts befinden, so müssen alle Unterlagen für den Betrieb sowie eine „Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte“ beim Finanzamt des Betriebs abgegeben werden.
Zeilen 7 und 8 – Beteiligungen
Diese Zeilen sind für Sie relevant, wenn Sie oder Ihr Ehegatte Gesellschafter einer freiberuflichen Personengesellschaft sind. Der einheitlich und gesondert festgestellte Gewinn ist hier anzugeben.
Dabei kommen Gewinne aus Ihrer 1. Beteiligung in die Zeile 7. Falls weitere Beteiligungen bestehen, sind die Gewinne in Zeile 8 anzugeben.
Zeile 9 – Verlustbeteiligungen
Wenn Sie an freiberuflichen Abschreibungs- bzw. Verlustzuweisungsgesellschaften oder Steuerstundungsmodellen beteiligt sind, nutzen Sie für Ihre Angaben die Zeile 9.
Zeilen 10 und 11 – Andere selbstständige Arbeit
Einkünfte aus anderen selbstständigen Tätigkeiten sind in den Zeilen 10 und 11 anzugeben. Die Zeile 10 bezieht sich dabei auf die 1. Sonstige selbstständige Arbeit, die Zeile 11 auf ggf. weitere selbstständige Tätigkeiten.
Relevant sind diese Zeilen zum Beispiel für Zwangs- und Insolvenzverwalter, Aufsichtsräte und Lotterieeinnehmer.
Zeile 12 – Teileinkünfteverfahren
Diese Zeile ist für Sie nur dann von Wichtigkeit, wenn Sie in Ihrem Betriebsvermögen als Freiberufler Anteile an Kapitalgesellschaften halten und entweder Gewinnanteile ausgeschüttet bekommen haben oder Sie eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen haben.
Der hier anzugebende steuerfreie Teil der Einkünfte ist nicht in den Zeilen bis 8, 10 und 11 einzutragen und muss in einer gesonderten Aufstellung berechnet werden, die dem Steuerformular beizufügen ist.
Zeilen 13 – In den Zeilen 4 bis 8 enthaltene positive Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 4 UmwStG
Zeilen 14 und 15 – Steuerpflichtiger Teil der Leistungsvergütungen als Beteiligter einer Wagniskapitalgesellschaft
Zeile 16 – Steuerermäßigung
Wenn Sie Ihren Gewinn durch Buchführung ermitteln, können Sie eine Steuerermäßigung für einen Teil des Gewinns beantragen, der im Betrieb verbleibt und nicht entnommen wird.
Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, müssen Sie zusätzlich zu Ihrer Anlage S auch die Anlage(n) 34a einreichen.
Wenn Sie Ihren freiberuflichen Betrieb aufgegeben oder veräußert haben und dabei Gewinn entstanden ist, so muss dieser in den Zeilen 31 bis 42 steuerlich erfasst werden. Auch wenn bei der Veräußerung ein Verlust angefallen ist kann dieser angegeben werden (Zeile 40).
Beachten Sie, dass das Finanzamt bei einem Anteil von weniger als 1 Prozent an einer Gesellschaft bei der Veräußerung, von Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeht. In diesem Fall muss für die Angabe die Anlage KAP genutzt werden, nicht die Angabe S.
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