Die Anlage SO („Sonstige Einkünfte“) der Einkommensteuer müssen Sie ausfüllen, wenn Sie Unterhaltszahlungen von einem geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner erhalten haben oder Sie sonstige Einkünfte, beispielsweise aus gelegentlichen Veräußerungsgeschäften oder dem Verkauf von privaten Wirtschaftsgütern erzielt haben, die nur kurzzeitig in Ihrem Besitz waren.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie die Anlage SO richtig ausfüllen. Beachten Sie, dass Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren in der Anlage KAP anzugeben sind, nicht in der Anlage SO.
Seite 1 | Zeilen 4 bis 6 – Wiederkehrende Bezüge und Unterhaltsleistungen
Diese Zeile beziehen sich vorrangig auf Personen, die vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsleistungen erhalten haben. Zeilen 7 bis 13 – Leistungen Wenn Sie Einkünfte aus gelegentlichen Geschäften, beispielsweise der Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften oder aus Fahrgemeinschaften erzielt haben, sind die Angaben in diesen Zeilen zu machen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn die Freigrenze von 255 Euro (Stand: 2017) überschritten wird. Auch Verluste können steuerlich berücksichtigt werden. Zeilen 14 bis 22 – Abgeordnetenbezüge |
Seite 2 | Zeilen 31 bis 51 – Private Veräußerungsgeschäfte
Hier sind Verkäufe von privaten Wirtschaftsgütern zu erfassen, wenn diese sich nur kurze Zeit in Ihrem Besitz befunden haben und der jährliche Gewinn aus diesen Verkäufen bei mehr als 599 Euro pro Jahr lag. Relevant sind hier beispielsweise Grundstücke, Schmuck und Kunstgegenstände. Auch Verluste können steuerlich berücksichtigt werden. |
Zeilen 4 bis 6 – Wiederkehrende Bezüge
In Zeile 4 tragen Sie die wesentlichen Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen ein. Auch Altenleistungen in der Land- und Forstwirtschaft sind hier einzutragen. Ferner kommen in die Zeile 4 auch Leistungen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, insofern relevant.
Zeile 5 bezieht sich hingegen auf Unterhaltszahlungen und Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge, welche vom geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Ehepartner bezogen werden.
Zeilen 7 bis 13 – Werbungskosten und Leistungen
Sonstige Einnahmen, die unter sonstige Einkünfte fallen gehören in die Zeilen 7 bis 10. Hierzu zählen unter anderem Einkünfte aus:
Analog tragen Sie in Zeile 11 abzugsfähige Werbekosten ein. Zu diesen zählen unter anderem:
Sollten die dadurch letztlich in Zeile 12 ermittelten Einnahmen geringer sein als 255 Euro, sind keinerlei Steuern zu bezahlen. Sollten Sie jedoch oberhalb dieser Grenze liegen, dann sind die Einkünfte in vollem Umfang zu versteuern.
Zeilen 14 bis 22 – Abgeordnetenbezüge
Die Zeilen 14 bis 22 beziehen sich auf Abgeordnetenbezüge. In Zeile 14 tragen Sie die steuerpflichtigen Einnahmen ohne Vergütung für mehrere Jahre ein und ergänzen diese in Zeile 15 durch die enthaltenen Versorgungsbezüge.
Nicht enthaltene Versorgungsbezüge kommen hingegen in Zeile 20 und werden in Zeile 21 noch genauer aufgeschlüsselt.
Zeilen 31 bis 40 – Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht)
Relevant sind hier Grundstücke, welche innerhalb der letzten 10 Jahren durch Sie angeschafft oder veräußert wurden. Maßgeblich ist hierbei das Datum der Kaufverträge. Auch geerbte oder geschenkte Grundstücke müssen angegeben werden.
Wenn Sie das Grundstück entweder bis zur Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden zurückliegenden Jahren ausschließlich selbst genutzt haben, dann besteht keine Steuerpflicht. Diese Regelung gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn sich im Haus beispielsweise ein Arbeitszimmer befunden hat oder ein Teil des Gebäudes vermietet wurde. In diesen Fällen besteht eine anteilige Steuerpflicht, genau wie auch beim Verkauf von zuvor vermieteten Immobilien.
Falls Steuerpflicht besteht, machen Sie die Angaben in den Zeilen 34 bis 40. Bei gemischt genutzten Gebäuden sind nur Angaben für die steuerlich relevanten Gebäudeteile nötig.
Zeilen 45 bis 56 – Sonstige Zeilen
Sollten Ihre Privatentnahmen größer sein als der Betriebsgewinn und die Privateinlagen, können betriebliche Schuldzinsen ggf. nicht in voller Höhe abgezogen werden. Zur Prüfung benötigt das Finanzamt die Summe aller Entnahmen und Einlagen. Relevant sind hierfür die Zeilen 47 und 48.
Die Zeilen 50 bis 55 befassen sich mit Einkünften aus der gewerblichen Einkünfte sowie mit gewerblichen Termingeschäften und Verlusten aus Beteiligungen und sind auch nur in diesen Fällen für Ihre Einkommensteuererklärung relevant.
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