Corona – Gelten für Vermieter Ausnahmen?

Viele private Vermieter müssen mit Mietausfällen zurecht kommen.

Keine Berücksichtigung eines Mietausfalls

Mieter durften  die Mietzahlungen für April, Mai und Juni 2020 aussetzen, wenn sie diese als Auswirkung der Corona-Pandemie nicht zahlen konnten.
Dem Mieter konnte wegen der Nichtzahlung der Miete in diesem Fall nicht gekündigt werden. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder wegen dieser Zahlungsrückstände gekündigt werden.

Ein Einnahmenausfall kann der Vermieter nicht steuerlich abziehen. Es werden immer die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt.

Pauschaler Verlustrücktrag

Verluste eines Steuerjahres können grundsätzlich in das Vorjahr zurückgetragen und mit positiven Einkünften verrechnet werden. Entsteht Vermietern beispielsweise wegen Mietausfällen ein Verlust, können sie bereits im laufenden Jahr 2020 einen Antrag auf einen »pauschalen« Verlustrücktrag aus 2020 für 2019 stellen. Geleistete Vorauszahlungen für 2019 werden daraufhin ganz oder teilweise vorzeitig rückerstattet. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

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