Gibt es für energetische Baumaßnahmen einen steuerlichen Vorteil?

Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbst genutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist. Der Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.

Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Der Selbstnutzung gleichgestellt sind lediglich Fälle, in denen Teile des selbst genutzten Wohnraums unentgeltlich an Dritte (zu Wohnzwecken) überlassen werden.

Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:

  • Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • Die Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage
  • Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird, die per Rechtsverordnung festgelegt werden. Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind; die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung).

Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.

Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung vor:

Veranlagungszeitraum abzugsfähig sind Maximale Steuerermäßigung
Abschlussjahr der Baumaßnahme 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
1. Folgejahr 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
2. Folgejahr 6 % der Aufwendungen 12.000 EUR

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