In dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Energiepreispauschale, kurz auch EEP genannt, beschlossen. Diese soll ein Ausgleich zu den enorm gestiegenen Energiekosten für die Bürger sein.
Die Energiepreispauschale (EPP) beträgt 300 €.
Die EEP wird Selbständigen, die keine Vorauszahlungen leisten, vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und der Bescheid festgesetzt wurde.
Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht mit dem Gehalt ausgezahlt, wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe „E“, welcher in der Zeile 2 stehen sollte, fehlen. Das Finanzamt erkennt das automatisch und wird dir dann mit dem Steuerbescheid die Energiepauschale auszahlen.
Ein gesonderter Antrag ist dafür ebenfalls nicht notwendig.
Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale (EEP)?
Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die im Laufe des Jahres 2022 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und im Jahr 2022 Einkünfte aus:
Zu den Arbeitnehmern gehören u. a. auch
Ausnahme: Hat ein Arbeitnehmer zusätzlich Gewinneinkünfte, wird die Auszahlung über den Arbeitgeber abgewickelt.
Wurde die Energiepauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wird diese automatisch in der Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt und muss nicht extra in die Steuererklärung eingetragen werden.
Für Unternehmer/innen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit erzielen, gilt Folgendes:
Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die Energiepreispauschale nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 innerhalb der Einkommensteuerveranlagung.
Bei smartsteuer setzen Sie dafür bitte im Bereich Einkünfte > Weitere Einkünfte, hier den Haken:
Anschließend öffnet sich später im Verlauf des Interviews der folgende Bereich:
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