Bei den Nebenkosten muss zwischen den umlagefähigen und den nicht umlagefähigen Kosten unterschieden werden.
Während Sie sich als Vermieter die umlagefähigen Kosten vom Mieter zurückholen können, tragen Sie die nicht umlagefähigen Kosten selbst.
In der Steuererklärung können beide Kostenarten als Ausgabe eingetragen werden.
Die nicht umlagefähigen Kosten mindern die Steuer. Die umlagefähigen Kosten werden dadurch, dass sie auch Einnahmen darstellen, als durchlaufender Posten behandelt.
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