Auch beim unentgeltlichen Erwerb einer Immobilie fallen Kosten an, zum Beispiel für den Anwalt, den Notar, Erbschaftsauseinandersetzungen, usw. Lange galt, dass diese nicht berücksichtigt werden können. Der BFH entschied nun zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Aufwendungen infolge eines unentgeltlichen Erwerbes einer vermieteten Immobilie zählen zu den Anschaffungskosten, welche sich über die Abschreibung steuermindernd auswirken.
Im Erbfall gilt die so genannte »Fußstapfentheorie«, nach der der Erbe in die Rechtsposition des Verstorbenen einsteigt. Das gilt auch für die Abschreibung. Hat der Verstorbene die Immobilie bis zu seinem Tod vermietet, übernimmt der Erbe bei Weitervermietung sowohl die Abschreibungshöhe als auch die Abschreibungsdauer. Die selbst getragenen Nebenkosten, die durch das Erbe entstanden sind, werden dann aber nicht der übernommenen Abschreibung hinzugerechnet, sondern gesondert festgestellt und abgeschrieben.
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