Soldaten können eine Vielzahl von Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Dazu gehören unter anderem:
Werbungskosten können in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dort müssen alle relevanten Kosten aufgelistet werden. Belege müssen jedoch nicht direkt mit der Steuererklärung eingereicht werden, sondern sollten für den Fall einer Nachfrage durch das Finanzamt aufbewahrt werden.
Ja, es gibt einige Besonderheiten, die Soldaten bei der Steuererklärung beachten sollten. So können beispielsweise Soldaten, die im Ausland eingesetzt sind, unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuerfreibetrag beantragen. Zudem können Soldaten, die aufgrund ihres Dienstes häufig umziehen müssen, eine höhere Pauschale für Umzugskosten ansetzen.
Trennungsgeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Soldaten erhalten, wenn sie aus dienstlichen Gründen vorübergehend von ihrer Familie getrennt leben müssen. Das Trennungsgeld soll die zusätzlichen Kosten, die durch die Trennung entstehen, wie beispielsweise doppelte Mietzahlungen oder Reisekosten, abdecken.
In der Steuererklärung müssen Soldaten das Trennungsgeld als steuerpflichtige Einnahme angeben. Es wird als sonstiger Bezug in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung aufgeführt. Das Trennungsgeld kann jedoch gleichzeitig auch als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es zur Abdeckung von beruflich veranlassten Kosten genutzt wurde.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Trennungsgeld nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungskosten angesetzt werden kann. Es ist also wichtig, alle Kosten, die durch die Trennung entstanden sind, genau zu dokumentieren und belegen zu können.
Insgesamt gilt also, dass das Trennungsgeld in der Steuererklärung sowohl als Einnahme als auch als Werbungskosten anzugeben ist. Die genaue Behandlung hängt jedoch von den individuellen Umständen ab.
Das Eintragen der Entfernungspauschale erklären wir hier an dem Beispiel von Paul:
Paul wohnt nur unter der Woche in der Kaserne, am Wochenende wohnt er bei seiner Familie zuhause. Er fährt Montagfrüh in die Kaserne und am Freitagnachmittag wieder zurück nach Hause.
Bei smartsteuer muss Paul, das folgendermaßen eintragen:
Er setzt auf der Seite Werbungskosten den Haken bei »Fahrten zur Arbeit«:
Bei den Detailangaben muss die Anzahl der Tage, an denen die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, korrigiert werden.
Paul ist schließlich nur einmal pro Woche gefahren und nicht fünfmal.
Der Rückweg wird bei der Entfernungspauschale nicht berücksichtigt.
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