Bei der Heilfürsorge handelt es sich um eine besondere Form der Fürsorge des Dienstherrn (Bund oder Land) gegenüber seinen Beamten. Sie gehört weder zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung.
Die Leistungen der Heilfürsorge für sich genommen sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 4 Buchstabe d EStG. Soweit die Bezüge um einen Eigenanteil gemindert werden, unterliegt nur der gekürzte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug bzw. der Einkommensteuer. Somit kann der Kürzungsbetrag nicht als Sonderausgabe, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
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