Bei Produktverkäufen oder Dienstleistungen muss in der Regel das leistende Unternehmen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Es gibt jedoch Fälle, in denen das Vorgehen genau andersherum ist. Dann muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen. Das nennt man Reverse-Charge-Verfahren. Besonders relevant ist diese Umkehr der Steuerschuld innerhalb Europas. Sie spielt jedoch generell sowohl im In- als auch im Ausland oder gegenüber Drittländern eine große Rolle. Wichtig ist, dass Sie als Leistender in Ihren Reverse-Charge-Verfahren-Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen – Sie müssen allerdings einen entsprechenden Reverse-Charge-Vermerk auf die Rechnung schreiben.
Bei smartsteuer tragen Sie die Einnahmen aus dem sog. Reverse-Charge-Verfahren hier ein:
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