Wo trage ich den Grundrentenzuschlag ein?

Der Betrag Ihrer Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen. Hinweis: Diese Neuregelung gilt rückwirkend bereits ab 1. Januar 2021.

Mit der Einführung des Grundrentenzuschlags wurde das Ziel verfolgt, Ihr Vertrauen in das Grundversprechen des Sozialstaats auf Absicherung und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung wurde der Grundrentenzuschlag rückwirkend steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.

Nach den gesetzlichen Regelungen sind nun bis zum 29. Februar 2024 unaufgefordert korrigierte Informationen der Rentenversicherung über die Höhe des Grundrentenzuschlags an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auf dieser Grundlage werden – auch bestandskräftige – Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt geändert. Die Betroffenen müssen nichts weiter unternehmen. Die Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Der Grundrentenzuschlag muss also nicht in Ihre Steuererklärung eingetragen werden.

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