Abgabefristen von Steuererklärungen

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, muss die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Werden Sie bei der Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützt, verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres.
  • Falls Sie die Frist nicht einhalten können, solltest Sie rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
  • Versäumen Sie die Frist, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Möglich sind Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Steuerschätzung und Zinsen.
  • Mit den neuen Abgabefristenab gelten auch neue Regeln für den Verspätungszuschlag. Ab 2019 müssen Sie  für jeden verspäteten Monat mindestens 25 Euro Verspätungszuschlag zahlen.

Inhaltsverzeichnis

1 Steuererklärungsfristen nach § 149 AO
1.1 Steuerpflichtige ohne Steuerberater – § 149 Abs. 2 AO
1.2 Steuerpflichtige mit Steuerberater – § 149 Abs. 3 AO
1.3 Vorabanforderung durch die Finanzverwaltung – § 149 Abs. 4 AO
2 Verlängerung der Abgabefristen
2.1 Allgemeines
2.2 Rückwirkende Fristverlängerung
2.3 Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr
2.4 Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen
2.5 Fristverlängerung für Steuerberater in der Corona-Krise
3 Weitere Abgabe- und Antragsfristen im Einzelnen
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Steuererklärungsfristen nach § 149 AO

1.1. Steuerpflichtige ohne Steuerberater – § 149 Abs. 2 AO

Die Steuererklärungsfrist nicht beratener Steuerpflichtiger läuft nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.7. des Folgejahres. Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 bestehen Sonderregelungen; hier gelten die im AEAO zu § 149 Nr. 1 (BMF vom 23.1.2023, BStBl I 2023, 187) genannten Termine und Zeiträume. Erstmals für das Jahr 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen. Zu Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz s. das AO-Handbuch 2023, Anhang 82.

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1.2. Steuerpflichtige mit Steuerberater – § 149 Abs. 3 AO

In Beraterfällen wird die Steuererklärungsfrist gem. § 149 Abs. 3 AO um zwei Monate verlängert bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres (statt bisher 31.12. des Folgejahres). Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 bestehen Sonderregelungen; hier gelten die im AEAO zu § 149 Nr. 1 (BMF vom 23.1.2023, BStBl I 2023, 187) genannten Termine und Zeiträume. Erstmals für das Jahr 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen.

Dies gilt gem. § 149 Abs. 5 AO nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

Von der Beauftragung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Erklärung kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige steuerlich beraten ist.

1.3. Vorabanforderung durch die Finanzverwaltung – § 149 Abs. 4 AO

Gem. § 149 Abs. 4 AO besteht die Möglichkeit einer anlassbezogenen oder zufallsbasierten Vorabanforderung von Steuererklärungen mit einer Erklärungsfrist von vier Monaten.

Eine anlassbezogene Vorabanforderung ist erlaubt, wenn

  1. für den betroffenen Steuerpflichtigen

    1. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,

    2. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs i.S.d. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,

    3. Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,

    4. die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 € geführt hat,

    5. die Steuerfestsetzung aufgrund einer Steuererklärung i.S.d. § 149 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 4 AO voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 € führen wird oder

    6. eine Außenprüfung vorgesehen ist;

  2. der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder

  3. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.

Die Finanzämter dürfen gem. § 149 Abs. 3 Satz 3 AO nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen i.S.d. § 149 Abs. 3 AO vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich.

Die Vorabanforderung durch die Finanzverwaltung ist ein Verwaltungsakt, der wie bisher mit dem Einspruch angefochten werden kann. Auch ein Antrag auf Fristverlängerung ist möglich.

2. Verlängerung der Abgabefristen

2.1. Allgemeines

Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können, wie die behördlichen Fristen, gem. § 109 Abs. 1 AO verlängert werden. Die gem. § 149 Abs. 2 AO gesetzlich bestimmte Abgabefrist von Steuererklärungen ist die einzige verlängerbare gesetzliche Frist.

Eine Fristverlängerung für Erklärungen steuerlich beratener Steuerpflichtiger über den 28./29.2. des Zweitfolgejahres hinaus kommt gem. § 109 Abs. 2 AO nur in Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärung innerhalb der Frist abzugeben. Verschulden wird durch Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit begründet. Insoweit sind dieselben Maßstäbe anzuwenden wie für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO).

Bei Arbeitsüberlastung des steuerlichen Beraters ist in der Regel von einem Verschulden des Beraters auszugehen. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn die Arbeitsüberlastung auf unvorhersehbare Krankheit, Unfall oder ähnliche Umstände zurückzuführen ist. Dies bedingt eine konkrete und genaue Darlegung dieses Ereignisses, der fehlenden Möglichkeit einer Berücksichtigung bei der Arbeits-/Personalplanung sowie des voraussichtlichen Ausfalls an Arbeitsleistung im Hinblick auf die Dauer der beantragten Fristverlängerung.

2.2. Rückwirkende Fristverlängerung

Gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 AO können auch bereits abgelaufene Fristen rückwirkend verlängert werden. Damit kann bei einer zunächst verspäteten Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich die Möglichkeit des Finanzamtes, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vorzunehmen, umgangen werden. Nach rückwirkender Fristverlängerung entfällt die von § 152 Abs. 1 Satz 1 AO geforderte Voraussetzung einer nicht fristgemäßen Abgabe der Steuererklärung.

In diesem Fall wäre nur nach Rücknahme bzw. Widerruf (→ Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten gem. §§ 130 und 131 AO) der nachträglichen Fristverlängerung als sonstiger Verwaltungsakt die Festsetzungen eines Verspätungszuschlags zulässig.

2.3. Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist zur Abgabe ihrer Steuererklärung gem. § 149 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AO am 31.7. des Zweitfolgejahres.

2.4. Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen

Mit der Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags ist dem Antragsteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen, sofern der Antrag nicht bereits weit vor Ablauf der Frist abgelehnt wird und sich eine Nachfrist deshalb erübrigt. Die Nachfrist soll vier bis sechs Wochen betragen. In Fällen, in denen für den betreffenden Veranlagungszeitraum bereits eine Fristverlängerung antragsgemäß bewilligt wurde, kann die Nachfrist auch kürzer bemessen werden. Entscheidend sind die Verhältnisse des Einzelfalls sowie die Arbeitslage des Finanzamtes. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Nachfrist keine Fristverlängerung darstellt und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht ausschließt. Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags muss eine einzelfallbezogene Begründung enthalten.

2.5. Fristverlängerung für Steuerberater in der Corona-Krise

Für Steuerberater endet die Erklärungsfrist für den VZ 2021 am 31.8.2023, für den VZ 2022 am 31.7.2024. Erstmals für das Jahr 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen.

Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Stpfl. oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten i.S.d. §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich. Die Möglichkeit, Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren (vgl. § 109 Abs. 1 AO), bleibt hiervon unberührt.

3. Weitere Abgabe- und Antragsfristen im Einzelnen

Im Einzelnen gelten folgende Abgabefristen:

  • § 39a EStG: Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.

  • § 41a EStG: Der → Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine → Lohnsteueranmeldung abzugeben.

  • § 43a Abs. 3 EStG: Verluste aus z.B. Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Ein Antrag auf Verlustbescheinigung für die Einkommensteuererklärung 2024 muss bis zum 15.12.2024 bei der betroffenen Bank bestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).

  • § 45a Abs. 1 EStG: Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 EStG bestimmten Frist anzumelden.

  • § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Der Antrag auf Veranlagung ist bis zum Eintritt der → Festsetzungsverjährung (→ Steuerschuldverhältnis) beim Finanzamt zu stellen. Dabei sind die Fristen des § 169 AO zu beachten. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO greift hierbei nicht. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG greift nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG veranlagt werden muss. In diesen Fällen ist die allgemeine Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO von sieben Monaten zu beachten. Bis zum 31.12.2024 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung für 2020 beantragen (sog. Antragsveranlagung).

  • § 48a EStG: Steueranmeldung bei der → Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen. Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung i.S.d. § 48 EStG erbracht wird, eine Anmeldung für den Steuerabzug abzugeben.

  • § 28 BewG: Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt (→ Einheitswertfeststellungen) abzugeben.

  • § 31 ErbStG: Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zuwendung Beteiligten die Abgabe einer Erklärung verlangen. Das Finanzamt bestimmt die Abgabefrist, die mindestens einen Monat betragen muss (→ Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer). Sind mehrere Erben vorhanden, so sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben (§ 31 Abs. 4 ErbStG).

  • § 18 UStG: Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine → Voranmeldung abzugeben.

    Hat der Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres beendet, hat er die Jahreserklärung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben (§ 18 Abs. 3 UStG).

    Beim → Vorsteuervergütungsverfahren ist der Vergütungsantrag für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj. zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61a UStDV). Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, haben binnen neun Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, die Vergütung zu beantragen (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 UStDV).

    Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln (§ 61 UStDV). Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Vergütung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen, kann aber abweichend davon die Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in Anspruch nehmen (§ 61a UStDV).

  • § 18a UStG: Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, wenn der Unternehmer während eine Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat. Die Meldung ist bis zum 10. Tage nach Ablauf des Meldezeitraums beim Bundesamt für Finanzen abzugeben.

  • § 19 GrEStG: Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Steuerschuldner über Erwerbsvorgänge eine Anzeigepflicht. Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung abzugeben.

  • § 8 VersStG: Der Versicherer hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (→ Anmeldungszeitraum) eine Steueranmeldung abzugeben.

  • § 8 FeuerschStG: s. § 8 VersStG.

4. Literaturhinweise

Baum, Verlängerung der Steuererklärungsfristen und Karenzzeiten für 2020 bis 2022, NWB 8/2022, 494; Baum, Zahlreiche Änderungen der AO im Jahr 2022, NWB 7/23, 460.

5. Verwandte Lexikonartikel

Anmeldungszeitraum

Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer

Fristen und Termine

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Gesonderte Feststellung

Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten gem. §§ 130 und 131 AO

Steuererklärung

Verspätungszuschlag gem. § 152 AO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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