1 Korrektur von Steuerbescheiden als Folgebescheide (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)
1.1 Allgemeiner Überblick
1.2 Grundlagenbescheid
1.2.1 Feststellungsbescheide
1.2.2 Steuermessbescheide
1.2.3 Andere Verwaltungsakte mit Bindungswirkung
1.2.4 Bescheide ohne Bindungswirkung
1.3 Folgen und Umfang der Korrektur
1.4 Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist
1.5 Ablaufhemmung bei Grundlagenbescheiden von ressortfremden Behörden
1.6 Unterbliebene Änderung beim Folgebescheid
1.7 Anpassungsfehler
1.8 Negativer Feststellungsbescheid
1.9 Feststellung der Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids
1.10 Beschränkung/Erweiterung des Gegenstands der Feststellung
1.11 Berichtigung von Rechtsfehlern nach § 177 AO
2 Korrektur von Steuerbescheiden wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)
2.1 Allgemeiner Überblick
2.2 Konkurrenz zwischen vorläufiger Steuerfestsetzung und rückwirkendem Ereignis
2.3 Einzelfälle aus der Rechtsprechung
2.3.1 Nachträgliche Erteilung einer Bescheinigung
2.3.2 Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Änderung der Vorjahresbilanz
2.3.3 Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei Gebäuden
2.3.4 Rücklagenbildung nach § 6b EStG
2.3.5 Sonderabschreibung nach § 7g EStG
2.3.6 Erstattung von Sonderausgaben
2.3.7 Wegfall der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 EStG
2.3.8 Realsplitting
2.3.9 Nachträgliche Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
2.3.10 Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d EStG
2.3.11 Rückzahlung von Bestechungsgeldern
2.3.12 Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung
2.3.13 Nachträgliche Änderung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen gemäß § 16 EStG
2.3.14 Nachträgliche Änderung von Veräußerungsgewinnen gemäß § 17 EStG
2.3.15 Keine Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung
2.3.16 Keine Änderung des Vorsteuerabzugs bei geänderter Verwendungsabsicht
2.3.17 Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags/Betreuungsfreibetrags
2.3.18 Restschuldbefreiung
2.3.19 Rücknahme des Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG
3 Korrektur von Steuerbescheiden zur Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen (§ 175a AO)
4 Korrektur von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 175b AO)
5 Verwandte Lexikonartikel
Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO; → Gesonderte Feststellung). Damit begründet § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Verpflichtung zur Anpassung ohne die Möglichkeit einer Ermessensausübung des Finanzamts. Die materiell zutreffende Steuer kann damit im Folgebescheid ermittelt werden, ggf. unter Durchbrechung der → Bestandskraft. Vgl. hierzu auch das Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, 28.6.2019, VV NW FinMin 2019-06-28 S 0353.
Nach § 157 Abs. 2 AO bildet die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids. Abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO). Darüber hinaus erfolgt zugleich eine einheitliche Feststellung i.S.d. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung mehreren Personen zuzurechnen ist.
Die Feststellungen des Grundlagenbescheids sind bindend dem Folgebescheid zugrunde zu legen (§ 182 Abs. 1 AO).
Grundlagenbescheide sind
Feststellungsbescheide,
Steuermessbescheide oder
andere Verwaltungsakte, die für die Festsetzung einer Steuer bindend sind.
Feststellungsbescheide (§ 179 AO, → Gesonderte Feststellung) sind sowohl in der AO als auch in Einzelsteuergesetzen genannt. Nach der AO werden insbesondere Einheitswerte (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO) und auch Einkünfte (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO) gesondert und ggf. einheitlich festgestellt. Nach den Einzelsteuergesetzen wird u.a. der verbleibende Verlustabzug nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt.
Zu den Steuermessbescheiden (§ 184 AO) gehören der Gewerbesteuer- und der Grundsteuer-Messbescheid. Nach § 184 Abs. 1 Satz 4 AO ist § 182 Abs. 1 AO sinngemäß anzuwenden.
Die Stundungsverfügung ist z.B. Grundlage für die Festsetzung der Stundungszinsen. Wird also die Stundung nach § 130 oder § 131 AO ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, ist der Zinsbescheid gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO anzupassen.
Die Feststellungen der Versorgungsämter nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) werden als Feststellungsbescheide anerkannt (AEAO zu § 175, Tz. 1.1).
Fehlt einer Bescheinigung der Denkmalbehörde, wonach es sich bei einem Gebäude um ein Denkmal handelt, der nach den einschlägigen Bescheinigungsrichtlinien vorgesehene Hinweis, dass allein die zuständige Finanzbehörde das Vorliegen von Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand bzw. nicht begünstigten anderen Aufwendungen prüfe, so kann der Stpfl. die Bescheinigung nach Treu und Glauben nur dahin verstehen, dass die Bescheinigung das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags nach §§ 10f, 7i EStG umfassend binde (BFH vom 24.6.2009, X R 8/08, BStBl II 2009, 960).
Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam (BFH Urteil vom 17.4.2018, IX R 27/17, BStBl II 2018, 597). Ist die Bescheinigung hinsichtlich der von der Gemeinde zu prüfenden Voraussetzungen inhaltlich unrichtig, ändert auch dies, ungeachtet der etwaigen Rechtswidrigkeit, nichts an der Bindungswirkung der Bescheinigung als Grundlagenbescheid.
Gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 AltZertG i.d.F. des JStG 2009 ist die Zertifizierung einer Rürup-Versicherung die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllt sind und damit die Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug gegeben ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Zertifizierung obliegt dem Bundeszentralamt für Steuern (§ 3 Abs. 1 AltZertG i.d.F. des JStG 2009). Sie ist gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG für den Sonderausgabenabzug Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO.
Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO ist ein Grundlagenbescheid für den entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO, der Bindungswirkung gegenüber den Folgebescheiden nach § 182 Abs. 1 AO entfaltet (→ Gesonderte Feststellung). Das bedeutet, dass die von der Billigkeitsmaßnahme betroffenen Steuer- und Feststellungsbescheide der Billigkeitsmaßnahme entsprechen müssen. Nach § 163 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Nach Nr. 4 AEAO zu § 163 AO unterliegt eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO keiner eigenen Verjährungsfrist. Sie löst hinsichtlich des Folgebescheids aber nur dann eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO aus, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der für die Billigkeitsmaßnahme zuständigen Finanzbehörde beantragt worden ist (§ 171 Abs. 10 Satz 2 AO i.d.F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BStBl I 2015, 58; vgl. auch AEAO zu § 171, Nr. 6.3). Wurde der Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids gestellt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, die beantragte Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO abzulehnen, wenn sie im Folgebescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht berücksichtigt werden könnte; in diesen Fällen ist ggf. zu prüfen, ob ein Erlass nach § 227 AO in Betracht kommt.
Davon abzugrenzen sind Bescheide, die keine Grundlagenbescheide darstellen und folglich keine Bindungswirkung i.S.d. § 182 Abs. 1 AO entfalten.
Hier sind insbesondere zu nennen:
Körperschaftsteuerbescheide für die Kapitalgesellschaft und Einkommensteuerbescheide für den Gesellschafter stehen nicht im Verhältnis eines Grundlagenbescheides zum Folgebescheid (BFH vom 20.3.2009, VIII B 170/08, BFH/NV 2009, 1029). Soweit jedoch gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann nach § 32a KStG ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person, erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Dabei endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft.
Steuer- und Haftungsbescheid stehen nicht in dem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander (BFH vom 5.10.2004, VII R 7/04, BStBl II 2006, 343).
Enthält die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG den Hinweis, die Bescheinigung sei nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, obliegt die Prüfung der Voraussetzungen des Fördertatbestandes (insbesondere die Prüfung der steuerrechtlichen Zuordnung der Aufwendungen) der Finanzbehörde (BFH vom 2.9.2008, X R 7/07, BStBl II 2009, 596).
Nach § 155 Abs. 2 AO ist es gestattet, einen Steuerbescheid (Folgebescheid) zu erteilen, bevor ein Grundlagenbescheid erlassen wurde. Die Besteuerungsgrundlagen können dann geschätzt werden (§ 162 Abs. 3 AO, → Schätzung). Wird nunmehr ein Grundlagenbescheid erstmals bekannt gegeben, ist der Steuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO als Folgebescheid entsprechend zu ändern.
Die Finanzbehörde muss den Folgebescheid aufheben oder ändern, auch wenn er unanfechtbar ist. Sie hat keinen Ermessensspielraum. Die Korrektur hat so weit zu gehen, wie die Bindungswirkung reicht (BFH vom 20.4.2023, III R 25/22, BStBl II 2023, 823). Die Änderung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids durch einen den Veräußerungsgewinn ändernden Grundlagenbescheid ausgelöst wird. Weitere inhaltliche Änderungen des Folgebescheids dürfen nicht erfolgen. Das Finanzamt muss den Folgebescheid so oft gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, bis das richtige Ergebnis des Grundlagenbescheids enthalten ist.
§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO gewährt eine maximale Anpassungsfrist von zwei Jahren nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids (s.a. BFH Urteil vom 19.1.2005, X R 14/04, BStBl II 2005, 242). Der Zeitpunkt des Zugangs der verwaltungsinternen Mitteilung über den Grundlagenbescheid bei der für den Erlass des Folgebescheids zuständigen Finanzbehörde ist für die Fristbestimmung ebenso unbeachtlich wie der Zeitpunkt, an dem der Grundlagenbescheid unanfechtbar geworden ist. Eine Anfechtung des Grundlagenbescheids führt lediglich zur Hemmung der Feststellungsfrist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 171 Abs. 3a), nicht aber zur Hemmung der Festsetzungsfrist der Folgebescheide.
Werden Feststellungen im Grundlagenbescheid in einem Feststellungs-, Einspruchs- oder Klageverfahren geändert, führt dies zu einer erneuten Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und damit wiederum zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO.
Enthält ein geänderter Grundlagenbescheid zugleich eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und ist er damit nach § 164 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO wie eine erstmalige Feststellung zu werten, dann ist sein Regelungsinhalt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO in vollem Umfang und ohne Bindung an in der Vergangenheit bereits erfolgte Übernahmen aus vorangegangenen Feststellungsbescheiden in den Folgebescheid zu übernehmen (BFH vom 21.1.2014, IX R 38/13, BStBl II 2016, 580).
Dagegen setzt ein Grundlagenbescheid, der einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsgehalt lediglich wiederholt, oder eine Einspruchs- oder Gerichtsentscheidung, die einen Grundlagenbescheid lediglich bestätigt, keine neue Zweijahresfrist in Lauf (BFH Urteil vom 13.12.2000, X R 42/96, BStBl II 2001, 471).
S.a. die Beispiele 1 bis 3 in AEAO zu § 171 Nr. 6.8 (Fassung vom 20.12.2019).
Durch § 171 Abs. 10 Satz 3 AO umfasst die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO infolge einer Außenprüfung auch die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den ein Grundlagenbescheid bindend ist und dessen Besteuerungsgrundlagen nicht mit geprüft werden. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, eine Auswertung des Grundlagenbescheides gemeinsam mit der Auswertung der Feststellungen der Außenprüfung vorzunehmen.
Die Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage führt nicht dazu, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten) Feststellungsbescheids gehemmt wird. Damit wird die Ablaufhemmung des § 173 Abs. 3a AO für den Folgebescheid nicht ausgelöst (BFH vom 19.1.2005, X R 14/04, BStBl II 2005, 242). Bei der uneingeschränkten Anfechtung eines erstmaligen Steuerbescheides umfasst die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO den gesamten Steueranspruch, sodass diese auch die gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen umfasst. Soweit die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO weiter reicht als die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO, ist daher die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO maßgebend.
Zur Anwendung des § 171 Abs. 10 AO bei Zinsbescheiden siehe AEAO zu § 239, Nr. 2. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist von einem Jahr können Zinsen nicht mehr festgesetzt werden. Die für Folgebescheide geltende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO wird im Verhältnis vom Steuerbescheid zum Zinsbescheid gem. § 233a AO durch die speziellen Regelungen in § 239 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AO verdrängt. Ergeht hingegen ein Zinsbescheid als Folgebescheid eines Zins-Grundlagenbescheids (§ 239 Abs. 3 AO), endet die Festsetzungsfrist für den Zinsbescheid nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Zins-Grundlagenbescheids (BFH vom 16.1.2019, X R 30/17, BStBl II 2019, 362).
Bei nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten wirkt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO aufgrund einer nur gegen den Unternehmerehegatten gerichteten und auf § 193 Abs. 1 AO gestützten Prüfungsanordnung nur gegenüber dem Unternehmerehegatten (vgl. BFH vom 25.4.2006, X R 42/05, BStBl II 2007, 220). Ein die Einkünfte des nichtunternehmerisch tätigen Ehegatten betreffender Grundlagenbescheid ist daher ungeachtet einer kurz bevorstehenden oder weiterhin andauernden Außenprüfung beim Unternehmerehegatten rechtzeitig vor Ablauf der nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO gehemmten Festsetzungsfrist auszuwerten. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.
Ist für die Steuerfestsetzung ein Grundlagenbescheid bindend, endet die Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Grundlagenbescheides. Diese Vorschrift wird in der Praxis oft benötigt, wenn rückwirkend eine Körperbehinderung festgestellt wird.
Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde i.S.d. § 6 Abs. 2 AO ist, endet die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 Satz 2 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Der Feststellungsbescheid der Versorgungsämter nach § 69 Abs. 1 SGB IX stellt einen Grundlagenbescheid einer sog. ressortfremden Behörde dar, der nicht dem Anwendungsbereich der § 179 ff. AO unterliegt. Ist der Grundlagenbescheid von einer sog. ressortfremden Behörde erlassen worden, greift die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 3 AO nur, wenn der Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständigen Behörde beantragt worden ist.
Ist die Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid unterblieben, so kann sie, falls die Festsetzungsfrist beim Folgebescheid bzw. Grundlagenbescheid noch nicht abgelaufen oder die Frist gehemmt ist, jederzeit nachgeholt werden (vgl. BFH Urteile vom 9.8.1983, VIII R 55/82, BStBl II 1984, 86, vom 9.10.1985, I R 193/84, BStBl II 1986, 93 und vom 6.11.1985, II R 255/83, BStBl II 1986, 168).
Das (versehentliche) Übersehen eines Grundlagenbescheids (bzw. der Mitteilung über die getroffenen Feststellungen) stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar (vgl. BFH Urteil vom 16.7.2003, X R 37/99, BStBl II 2003, 867). Dementsprechend ist bei der Überprüfung der Verjährung in einem derartigen Fall auch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 2 AO zu beachten.
Ist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung die Auswertung der Mitteilung aufgrund innerorganisatorischer Mängel unterblieben, führt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu einer Verpflichtung auf Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zugunsten des Stpfl. (vgl. BFH Urteil vom 19.8.1999, III R 57/98, BStBl II 2000, 330). Es ist mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar, dass die Änderung eines (Folge-)Bescheids nach Eintritt der Festsetzungsverjährung unzulässig ist, wenn die Finanzbehörde ihrer Anpassungspflicht aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht rechtzeitig nachgekommen ist und der Steuerpflichtige seinerseits keinen rechtzeitigen Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO gestellt hat (BFH vom 27.11.2013, II R 57/11, BStBl II 2016, 506). Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestellt, tritt keine Festsetzungsverjährung ein, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.
Wurden die in einem Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen in einem Folgebescheid nicht zutreffend berücksichtigt (sog. Anpassungsfehler), so ist der Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern (BFH Urteil vom 14.4.1988, IV R 219/85, BStBl II 1988, 711). Es liegt jedoch kein Anpassungsfehler vor, wenn Besteuerungsgrundlagen, die nicht Gegenstand des Grundlagenbescheids sind, anlässlich der Auswertung einer Mitteilung irrtümlich verändert oder weggelassen werden (BFH Beschluss vom 27.5.1998, IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452).
Die Verpflichtung zur – vollen – Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid besteht auch dann noch, wenn der zunächst nicht oder fehlerhaft ausgewertete Grundlagenbescheid später geändert wird. In diesem Fall ist die Änderung des Folgebescheids zur Herbeiführung eines materiell-rechtlich richtigen Ergebnisses selbst dann geboten, wenn sie dazu dient, eine zuvor versäumte Anpassung des Folgebescheids nachzuholen. Ein »Verbrauch« der Möglichkeit, den Folgebescheid an den geänderten Grundlagenbescheid anzupassen, ist durch die zunächst unterbliebene Berücksichtigung des Grundlagenbescheids nicht eingetreten (BFH Urteil vom 17.2.1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1).
Wird eine Feststellung abgelehnt und ergeht ein negativer Feststellungsbescheid, liegt ebenfalls ein Grundlagenbescheid vor, der für den Folgebescheid bindend ist. Das für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt hat die entsprechenden Folgerungen zu ziehen (z.B. Ermittlung des Sachverhalts, der bisher Gegenstand des Grundlagenbescheids war) und erforderlichenfalls den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern (BFH Urteil vom 25.6.1991, IX R 57/88, BStBl II 1991, 821).
Einer Anpassung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids bedarf es nicht, wenn der ihm zugrundeliegende gesonderte Gewinnfeststellungsbescheid zwar ersatzlos aufgehoben wird, sich die Besteuerungsgrundlagen aber auch aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben und aufrechterhalten werden sollen (BFH vom 12.1.1995, IV R 83/92, BStBl II 1995, 488).
Das Gleiche gilt, wenn ein zunächst eingeleitetes Feststellungsverfahren zu einem sog. negativen Feststellungsbescheid führt oder wenn einzelne Besteuerungsgrundlagen nachträglich aus dem Feststellungsverfahren ausgeschieden werden (AEAO zu § 175, Tz. 1.3).
Durch einen negativen Feststellungsbescheid, mit dem die Feststellung von Einkünften nicht aus formellen, sondern aus materiellen Gründen (z.B. wegen Liebhaberei) abgelehnt wird, geht die Ermittlungsbefugnis nicht auf das für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt über (vgl. BFH Urteil vom 28.11.1985, IV R 178/83, BStBl II 1986, 293). In diesem negativen Feststellungsbescheid wird bindend festgelegt, dass in den Folgebescheiden keine Einkünfte aus dem fraglichen Rechtsverhältnis angesetzt werden dürfen (vgl. BFH Beschluss vom 17.1.1985, IV B 65/84, BStBl II 1985, 299).
Stellt die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt die Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids fest, ist der Folgebescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Zugleich bewirkt die Nichtigkeitsfeststellung die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid (BFH vom 20.8.2014, X R 15/10, BStBl II 2015, 109).
Ein Tatbestand des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch gegeben, wenn einzelne Besteuerungsgrundlagen aus dem Feststellungsverfahren ausgeschieden oder in das Feststellungsverfahren aufgenommen werden (vgl. BFH Urteil vom 14.7.1993, X R 34/90, BStBl II 1994, 77).
Im ersten Fall hat das für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt den nicht oder nicht mehr in das Feststellungsverfahren einbezogenen Sachverhalt eigenständig zu ermitteln und zu werten, ohne an frühere Beurteilungen oder Berechnungen gebunden zu sein (BFH Urteil vom 11.4.1990, I R 82/86, BFH/NV 1991, 143; BFH Urteil vom 7.12.1993, IX R 134/92, BFH/NV 1994, 547).
Beim zweiten Tatbestand sind die Besteuerungsgrundlagen, die bislang beim Folgebescheid in rechtlich unselbstständiger Weise berücksichtigt worden sind, nicht mehr anzusetzen.
Bei einer nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erforderlich werdenden Änderung eines Folgebescheids sind Rechtsfehler im Rahmen des § 177 AO zu berichtigen.
Die Verpflichtung zur Berichtigung von Amts wegen besteht bei Fehlern, die sich sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Stpfl. ausgewirkt haben. Die Berichtigung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Rechtsfehler selbst eine Korrekturmöglichkeit nach den §§ 172 ff. AO wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung (→ Steuerschuldverhältnis) nicht mehr eröffnen können (BFH Urteil vom 18.12.1991, X R 38/90, BStBl II 1992, 504).
Sind die steuerlichen Auswirkungen eines »gegenläufigen« Rechtsfehlers gleich groß wie oder größer als diejenigen, die sich bei der Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ergeben, unterbleibt eine Änderung des Folgebescheids (Saldierung nach § 177 AO: »soweit die Änderung reicht«). In diesem Fall ist aktenkundig zu machen, weshalb trotz Vorliegens der Mitteilung über Feststellungen in einem Grundlagenbescheid die Anpassung des Folgebescheids unterbleibt.
Beantragt der Stpfl. die Änderung des Folgebescheides, muss sie aber aus den vorstehenden Gründen unterbleiben, so ist sie mit Bescheid abzulehnen. Damit wird dem Stpfl. die Möglichkeit eröffnet, die Anwendung der Vorschrift des § 177 AO im Einspruchsverfahren überprüfen zu lassen.
Gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Aus dem Bedeutungszusammenhang, in dem diese Norm steht, ergibt sich, dass der Begriff »Ereignis« alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge umfasst. Dazu rechnen nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge. Das Ereignis muss ferner stattfinden, nachdem der Steueranspruch entstanden ist und für die Fälle der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids, nachdem dieser Steuerbescheid ergangen ist. Die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen nicht vor, wenn das FA – wie im Fall des § 173 Abs. 1 AO – lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt. Die nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhaltsänderung muss sich darüber hinaus steuerlich in die Vergangenheit auswirken, und zwar in der Weise, dass nunmehr der veränderte an Stelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, d.h. ob eine solche Änderung dazu führt, dass bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.7.1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897).
Nach dem BFH Urteil vom 10.5.2007 (IX R 30/06, BStBl II 2007, 807) kann das FA eine nach § 165 Abs. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung (→ Vorläufige Steuerfestsetzung) nach Ablauf der Frist des § 171 Abs. 8 AO nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern, wenn das die Ungewissheit beseitigende Ereignis (§ 165 Abs. 2 AO) zugleich steuerrechtlich zurückwirkt.
Für die beiden Änderungsmöglichkeiten laufen unterschiedliche Fristen. Nach § 171 Abs. 8 AO (Ablaufhemmung) endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. Versäumt das FA die Änderung in der für die Vorläufigkeitsfestsetzung geltenden Frist, kann es ggf. noch auf die Änderungsmöglichkeit wegen eines rückwirkenden Ereignisses zurückgreifen. Nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist in Bezug auf das rückwirkende Ereignis mit Ablauf des Kj., in dem das Ereignis eintritt.
Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt gem. § 175 Abs. 2 Satz 2 AO nicht als rückwirkendes Ereignis. Mit dem EURLUmsG vom 9.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) erfolgte insoweit eine Ergänzung der Vorschrift. Die Neufassung ist erstmals anzuwenden, wenn die Bescheinigung oder Bestätigung nach dem 28.10.2004 vorgelegt oder erteilt wird.
Die Korrektur eines Bilanzansatzes (→ Bilanz) für ein WG, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wj. ist, im Rahmen einer Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG stellt ein rückwirkendes Ereignis für die Steuerfestsetzung eines Folgejahres dar, bei der sich der Wertansatz gewinnerhöhend oder -mindernd erstmals auswirkt (BFH Urteil vom 19.8.1999, IV R 73/98, BStBl II 2000, 18; BFH Beschluss vom 25.8.2000, IV B 150/99, BFH/NV 2001, 308; BFH Urteil vom 30.6.2005, BStBl II 2005, 809). S. hierzu auch → Bilanzberichtigung und Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG.
Wird nachträglich die 15 %-Grenze i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (→ Gebäude, anschaffungsnahe Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand) überschritten, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis dar.
Die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG (→ Rücklagenbildung nach § 6b und § 6c EStG) kann vom Stpfl. rückwirkend aufgestockt werden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht (BFH Urteil vom 13.9.2000, X R 148/97, BStBl II 2001, 641).
Wird bei einem WG, für das Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen worden sind, die Verbleibensvoraussetzungen des § 7g Abs. 6 EStG nicht erfüllt, so sind die Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids nach § 7g Abs. 4 EStG zu versagen.
Ergibt sich bei Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG (z.B. bei Beiträgen zur Haftpflichtversicherung) ein Erstattungsüberhang (= die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen übersteigen die geleisteten Aufwendungen), ist der Erstattungsüberhang gem. § 10 Abs. 4b EStG mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. Ein verbleibender Erstattungsüberhang, der sich bei Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG (also auch der Kirchensteuer) ergibt, ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Durch die Regelung wird vermieden, dass die Einkommensteuerveranlagung im Jahr der Zahlung der Sonderausgabe nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden muss.
Behörden i.S.d. § 6 Abs. 1 AO und andere öffentliche Stellen, die einem Stpfl. für die von ihm geleisteten Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen i.S. dieser Vorschrift erstatten (übermittelnde Stelle), haben der zentralen Stelle jährlich die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit Daten nach § 10 Abs. 4b Satz 4 EStG vorliegen und sich hierdurch oder durch eine Korrektur oder Stornierung der entsprechenden Daten eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt.
Zur Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (keine Versicherungspflicht des ArbN) von Zahlungen nach § 3 Nr. 62 EStG s. das rechtskräftige Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 13.9.2007 (1 K 2180/06, LEXinform 5007290) sowie die Vfg. der OFD Karlsruhe (koordinierter Ländererlass) vom 19.11.2008 (S 2333/77 – St 144, LEXinform 5231928). S.a. → Arbeitslohn.
Wird nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung zur Anwendung des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, → Begrenztes Realsplitting) erteilt als auch der Antrag gestellt, liegen die Voraussetzungen für die Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vor (BFH Urteil vom 12.7.1989, X R 8/84, BStBl II 1989, 957). Ein erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellter Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings ist kein rückwirkendes Ereignis, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Geber bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag (BFH vom 20.8.2014, X R 33/12, BStBl II 2015, 138). Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist bereits das rückwirkende Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, das zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG 2007 führt (BFH vom 28.7.2021, X R 15/19, BStBl II 2023, 312). Auf die tatsächliche Anerkennung der Leistungen als Sonderausgaben beim Geber kommt es nicht an. Gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des Jahres des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses. Der nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassene Änderungsbescheid für den Empfänger ist rechtswidrig und anfechtbar.
Vor der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks dem Grunde nach entstandene Nachlassverbindlichkeiten, die erst danach beziffert und konkretisiert werden, führen nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das gilt auch dann, wenn das FA erst nach Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks Kenntnis von den Nachlassverbindlichkeiten erlangt (BFH vom 26.7.2023, II R 5/21, BStBl II 2024, 166, LEXinform 0953487).
Weder der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG noch die Vorlage einer Steuerbescheinigung sind ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH Urteil vom 12.5.2015, VIII R 14/13, BStBl II 2015, 806).
Die Festsetzung der Steuer in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft, die aufgrund der im Änderungsbescheid berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen erstmals eine erfolgreiche Antragstellung gem. § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht, ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das einen korrekturbedürftigen Zustand auslöst (BFH vom 14.7.2020, VIII R 6/17, BStBl II 2021, 92). Die geänderte Zusammensetzung der Besteuerungsgrundlagen in einem Änderungsbescheid ist hingegen kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn durch den Erlass des Änderungsbescheids die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung gem. § 32d Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht erstmals eintreten (BFH vom 26.9.2023, VIII R 10/21, BFH/NV 2024, 5).
Bestechungsgelder, die von Dritten an den Arbeitnehmer ohne Wissen und entgegen den Interessen des Arbeitgebers gezahlt werden, sind nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und deshalb kein steuerbarer Arbeitslohn; die Einnahmen sind von dem Empfänger des Bestechungsgeldes als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG zu versteuern. Die sonstige Leistung besteht darin, dass die Auftragsvergabe nicht nach objektiven Kriterien (z.B. Preis oder Leistungsfähigkeit) erfolgte, sondern aufgrund der Bereitschaft, Schmiergeld anzunehmen. Die Rückzahlung von Schmiergeld ist erst im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen und kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (FG Baden-Württemberg Urteil vom 30.4.2009, 7 K 737/09).
Erfüllen Ehegatten die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG), können sie nach der im Jahr 2008 geltenden Rechtslage zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) sowie der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen und die einmal getroffene Wahl bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides frei widerrufen (BFH Urteil vom 14.6.2018, III R 20/17, BStBl I 2019, 694). Dieses Wahlrecht besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten zuvor einzeln veranlagt wurde. Eine Zusammenveranlagung setzt in einem solchen Fall voraus, dass der Bescheid des anderen Ehegatten geändert werden kann. Falls dieser bestandskräftig ist, kommt als Rechtsgrundlage § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte besonders veranlagt wurde.
Wird die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs in einem späteren VZ ganz oder teilweise uneinbringlich, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung dar (BFH Urteil vom 19.7.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897).
Die Zahlung von Schadensersatzleistungen für betriebliche Schäden nach Betriebsaufgabe beeinflusst die Höhe des Aufgabegewinns, weil sie ein rückwirkendes Ereignis auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe darstellt (BFH Urteil vom 10.2.1994, IV R 37/92, BStBl II 1994, 564).
Die Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stellt für die Ermittlung des Gewinns aus einer Betriebsaufgabe auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn der Betrieb erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden ist (BFH vom 6.4.2022, X R 28/19, BStBl II 2023, 341). Dieses Ergebnis ist unabhängig davon, ob ursprünglich eine Betriebsaufgabebilanz erstellt worden ist oder nicht.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer KapGes, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
Fallen nach Auflösung einer KapGes nachträgliche Anschaffungskosten für eine Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG an, können diese bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns als rückwirkendes Ereignis berücksichtigt werden (vgl. BFH Urteil vom 2.10.1984, VIII R 20/84, BStBl II 1985, 428).
Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (wesentliche Beteiligung i.S.v. § 17 EStG) nach Übertragung des Anteils und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so ist dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung (BFH Urteil vom 19.8.2003, VIII R 67/02, BStBl II 2004, 107).
Der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses steht nicht entgegen, dass der Sachverhalt, auf den sich das Ereignis auswirkt (hier: Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung, Entstehung nachträglicher Anschaffungskosten) im Ausgangsbescheid nicht berücksichtigt war (BFH Urteil vom 16.6.2015, IX R 30/14, BStBl II 2017, 94).
Die Herabsetzung der Gegenleistung i.S.d. § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH vom 22.7.2020, II R 15/18, BStBl II 2021, 165).
Die in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum erstmals gefasste und dokumentierte Absicht, weitere Flächen eines noch zu erstellenden gemischt genutzten Gebäudes unternehmerisch zu nutzen, betrifft das im jeweiligen Zeitpunkt des Leistungsbezugs im Umfang der vormals getroffenen und dokumentierten Zuordnungsentscheidung entstandene Recht, Vorsteuer abzuziehen, nicht (BFH Beschluss vom 10.1.2021, XI B 24/20, BFH/NV 2021, 549). Es ist durch die Rspr. des BFH bereits geklärt, dass Absichtsänderungen nicht zurückwirken und deshalb nicht dazu führen, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind (vgl. BFH vom 16.5.2002, V R 56/00, BStBl II 2006, 725 und vom 25.11.2004, V R 38/03, BStBl II 2005, 414).
Der Antrag zur Übertragung des Kinderfreibetrags/Betreuungsfreibetrags nach Eintritt der Bestandskraft stellt ein rückwirkendes Ereignis dar (BMF vom 28.6.2013, BStBl I 2013, 845).
Abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl I 2010, 18) stellt die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar (BMF vom 8.4.2022, BStBl I 2022, 632). Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Stpfl. die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt. Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt, kann der Stpfl. bei Betriebsaufgaben vor dem 8.8.2017 entsprechend verfahren.
Die Rücknahme des Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG (ermäßigte Besteuerung) stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (BFH vom 20.4.2023, III R 25/22, BStBl II 2023, 823).
Nach § 175a AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag i.S.d. § 2 AO geboten ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs.
Nach dem → Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (vom 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679) ist ein Steuerbescheid gem. § 175b AO aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Das FA ist bei einer fehlerhaften Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten zur Änderung nach § 175b AO verpflichtet. Ein Ermessen steht ihm nicht zu (BFH vom 20.2.2024, IX R 20/23, BStBl II 2024, 587, LEXinform 0954767). Es ist unerheblich, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Stpfl. oder der Ermittlungspflichten durch die Finanzbehörde kommt es in den Fällen des § 175b AO nicht an. Unerheblich ist auch, ob dem Stpfl. bei Erstellung der Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO oder der Finanzbehörde bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen i.S.d. § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist. Eine Aufhebung oder Änderung nach § 175b Abs. 1 oder 2 AO ist allerdings ausgeschlossen, sofern die nachträglich übermittelten Daten nicht rechtserheblich sind (§ 175b Abs. 4 AO). Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO als Angaben des Stpfl., ist der Steuerbescheid gem. § 175b Abs. 2 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Stpfl. unrichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt wird. Gem. § 171 Abs. 10a AO (Ablaufhemmung) endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang der nach § 93c Abs. 3 AO korrigierten Daten, soweit Daten eines Steuerpflichtigen i.S.d. § 93c AO innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind.
Eine Kirchensteuerfestsetzung, die darauf beruht, dass in der von einem Steuerberater erstellten und elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung mitgeteilt wird, der Stpfl. gehöre einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, obwohl der Stpfl. bereits vor dem Veranlagungszeitraum aus der Kirche ausgetreten war und dieser Umstand ordnungsgemäß i.S.d. § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG gemeldet worden ist, kann weder nach § 175b Abs. 1 oder Abs. 2 AO noch nach §§ 129, 173 AO geändert werden (FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 5.1.2021, 10 K 1662/20, EFG 2021, 1689; Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 6/21). Der BFH hat im Revisionsurteil vom 24.11.2021 (I R 6/21, BFH/NV 2022, 728) wie folgt entschieden: »Hat der Steuerpflichtige am 22.12.2014 seinen Kirchenaustritt erklärt und hat die Meldebehörde ihrer Übermittlungspflicht aus § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG für den Zeitraum ab 1.1.2015 endgültig und pflichtbeendend bereits am 23.12.2014 genügt, dann ist die Aufhebung einer dennoch erfolgten Kirchensteuerfestsetzung für das Jahr 2017 nicht gem. § 175b AO möglich. Die Aufhebung scheitert an der zeitlichen Anwendungsbestimmung des Art. 97 § 27 Abs. 2 AOEG.«
Soweit § 175b Abs. 1 AO an »Daten im Sinne des § 93c« AO anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem den Regelungsbereich der Norm umschreibenden Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Stpfl., die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind (vgl. BFH vom 8.9.2021, X R 5/21, BFH/NV 2022, 440, LEXinform 0953514). Danach ist die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO zulässig, wenn ein Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung, entgegen der gesetzlichen Anordnung, die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers nicht übermittelt, der Datensatz der Steuernummer einer Person zugeordnet wird, die nicht Versicherungsnehmer ist und der Veranlagungs-Sachbearbeiter materiell-rechtlich zu Unrecht entscheidet, dieser Person den Sonderausgabenabzug zu gewähren.
→ Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
→ Bilanz
→ Bilanzberichtigung und Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG
→ Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
→ Gewerblicher Grundstückshandel
→ Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten gem. §§ 130 und 131 AO
→ Vorläufige Steuerfestsetzung
→ Zinsen
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