1 Vorgeschichte und Grundaussage
2 Die Entlastung der Vorsorgeaufwendungen
2.1 Allgemeines
2.2 Basisversorgung
2.3 Grundförderung
2.4 Gemeinsame Voraussetzungen für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen
2.5 Vorsorgepauschale
2.6 Übergangsregelungen
3 Weitere Änderungen im Überblick
4 Zusammenfassung
5 Mögliche doppelte Besteuerung
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel
Aktuelles
Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) zugestimmt. Eine Neuregelung betrifft den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen. Bisher ist gesetzlich vorgesehen, dass diese Altersvorsorgeaufwendungen bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 10 Abs. 3 EStG) erstmals im Jahr 2025 zu 100 % als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Mit der Änderung wird der bisher ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen.
Mit dem vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG bereits ab dem Jahr 2023 wird auch die Übergangsregelung zum Ansatz der Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der Vorsorgepauschale gegenstandlos.
Hinweis:
Mit dem JStG 2022 wurde in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG festgelegt, dass die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung von 300 € (EPP II) der Einkommensteuer unterliegt.
Nach längerem parlamentarischen Tauziehen haben Bundestag und Bundesrat im Juni 2004 das AltEinkG beschlossen. Hintergrund war die Aufforderung des BVerfG aus dem Jahre 2002, Rentenbezieher und Pensionäre ab 1.1.2005 gleich zu besteuern. Das AltEinkG hat aber nicht nur diesen Appell umgesetzt, sondern es hat gleichzeitig und konsequent den Weg in Richtung nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte eingeschlagen.
Damit ist gemeint, dass die Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) für das Alter in den aktiven Erwerbsjahren weitgehend steuerentlastet sind, wohingegen die eigentlichen Alterseinkünfte (Renten/Pensionen) voll der Besteuerung unterworfen werden.
Zu Klarstellungen in der Anwendung des AltEinkG nimmt die Verwaltung mit mehreren und sehr umfangreichen Schreiben Stellung:
BMF vom 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl I 2017, 820: zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen (zuletzt geändert mit BMF vom 16.12.2021, BStBl I 2022, 155),
BMF vom 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001 :005, BStBl I 2018, 93: zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge ist mit Wirkung ab 1.1.2018 anzuwenden und ersetzt Teil A des BMF-Schreibens vom 24.7.2013, IV C 3-S 2015/11/10002, BStBl I 2013, 270, dieses Schreiben wird ersetzt durch BMF vom 5.10.2023, BStBl I 2023, 1726. Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt Teil I auf alle offenen Fälle anzuwenden und es ersetzt das BMF-Schreiben vom 21.12.2017, BStBl I 2018, 93, sowie die Schreiben vom 17.2.2020, BStBl I 2020, 213, und 11.2.2022, BStBl I 2022, 186. Soweit sich aufgrund eines späteren Inkrafttretens der gesetzlichen Regelungen (Art. 6 des JStG 2022, BGBl I 2022, 2294 – Inkrafttreten: 1.1.2024 ggf. i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG ab dem Beitragsjahr 2024) aus den nachfolgenden Randnummern etwas anderes ergibt, gelten die genannten BMF-Schreiben bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen – längstens bis zum 31.12.2023 – zunächst weiter.
BMF vom 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :017; DOK 2021/0770982, BStBl I 2021, 1050 zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (zuletzt geändert mit BMF vom 18.3.2022, BStBl I 2022, 333).
Für die erste Fallgruppe (Sozialversicherungsrenten als → Leibrenten) beginnt ab dem VZ 2005 die Phase der nachgelagerten Besteuerung aller Leibrenten, die auf Altersvorsorgebeiträgen beruhen. Danach wird bei all denjenigen Steuerbürgern, bei denen das Renteneintrittsalter im Kalenderjahr 2005 oder davor liegt (»Rentenkohorte 2005«), die Leibrente pauschal zu 50 % besteuert. In der Endphase (Rentenbeginn ab 2040) unterliegen die Sozialversicherungsrenten der vollen Besteuerung.
Siehe hierzu auch → Renten.
Die zweite Fallgruppe (AG-Versorgungsbezug; sog. Werkspension) ebenso wie die dritte Fallgruppe (beamtenrechtliche Pension) werden nach Ablauf der Übergangsphase (VZ 2040) mit den Leibrenten steuerrechtlich gleich behandelt. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung, die eine schrittweise Anpassung an die volle Gleichstellung vorsieht. Im Zuge dieser Maßnahme wird der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG für jeden ab dem VZ 2006 neu in den Ruhestand tretenden »Pensionsjahrgang« abgebaut. Ebenso wird der → Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) für die übrigen Einkünfte schrittweise reduziert, bis auch dieser im Jahre 2040 abgeschafft ist. Daneben wird bei Beziehern von Beamten- und Werkspensionen der ArbN-Pauschbetrag i.H.v. 1 000 € an den Werbungskosten-Pauschbetrag der Rentenbezieher von derzeit 102 € angepasst. Zur Vermeidung eines dadurch ausgelösten spontanen Besteuerungsanstiegs wird dem → Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag (besser: »gegenläufiger Abschlag«) von erstmalig 900 € hinzugerechnet, der ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen wird (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Die Auswirkungen werden am häufigsten Beispiel (wiederkehrender Bezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung) erläutert.
Beispiel 1:
Der 65-jährige Rentner R erhält seine erste Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im September 2016 i.H.v. zunächst monatlich 500 €. Die Rente wird zum 1.7.2017 auf monatlich 550 € erhöht.
Wie hoch sind die sonstigen Einkünfte des R in den Jahren 2016, 2017 und 2018?
Lösung 1:
VZ 2016 |
Sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG |
||
4 × 500 € |
= |
2 000 € |
|
Besteuerungsanteil 72 % |
1 440 € |
||
./. |
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) |
./. |
102 € |
Steuerpflichtige sonstige Einkünfte |
1 338 € |
||
VZ 2017 |
Sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG |
||
6 × 500 € |
= |
3 000 € |
|
6 × 550 € |
= |
3 300 € |
|
Steuerbar (100 %) |
6 300 € |
||
Besteuerungsanteil 72 % |
4 536 € |
||
./. |
Werbungskosten-Pauschbetrag |
./. |
102 € |
Steuerpflichtige sonstige Einkünfte |
4 434 € |
||
Nachrichtlich |
|||
Festschreibung des steuerfreien Betrags nach Satz 5: |
1 764 € |
||
VZ 2018 |
Sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG |
||
12 × 550 € |
= |
6 600 € |
|
Steuerfreier Betrag (2017) |
./. |
1 764 € |
|
./. |
Werbungskosten-Pauschbetrag |
./. |
102 € |
Steuerpflichtige sonstige Einkünfte |
4 734 € |
Für die erste Fallgruppe kommt noch als entscheidender Punkt der Neuregelung hinzu, dass künftig die geleisteten Altersvorsorgebeiträge für »Altersleibrenten« (gesetzliche Rentenversicherung u.a.) in der Ansparphase durch einen – in der Endphase auf einen Höchstbetrag limitierten – Sonderausgabenabzug steuerlich entlastet werden (→ Sonderausgaben).
Der Abzug (steuerliche Freistellung) beginnt in 2005 zunächst mit einem Betrag von 12 000 € (60 % von 20 000 €). Er erhöht sich jährlich um 2 %, bis im VZ 2040 die definitive Entlastungsmarke von 100 % erreicht ist. Der Höchstbetrag von ursprünglich 20 000 € ist seit VZ 2015 an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt und beträgt im VZ 2017 23 362 € (24,8 % von 94 200 €); im VZ 2018 23 712 € (24,7 % von 96 000 €); im VZ 2019 24 304 € (24,7 % von 98 400 €); im VZ 2020 25 046 € (24,7 % von 101 400 €); im VZ 2021 25 786 € (24,7 % von 104 400 €); im VZ 2022 25 638 € (24,7 % von 103 800 €); im VZ 2023 26 527 € (24,7 % von 107 400 €); im VZ 2024 27 566 € (voraussichtlich 24,7 % von 111 600 €). Demgegenüber kann es bei Pensionen natürlich nicht zu steuerlichen Entlastungen kommen, da hier keine »Einzahlungen« erfolgen. Eine darauf gerichtete Klage, die sich u.a. auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG bezog, wurde vom BFH negativ beschieden. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebiete es nicht, an Beamte gezahlte Pensionen – analog zu Renten – nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen (BFH vom 7.2.2013, VI R 83/10, BFHE 240, 549).
Der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bildet sich zukünftig auch beim Sonderausgabenabzug ab: Die Höhe der abziehbaren Beträge steigt an mehreren Stellen im Zeitraum von 2005 bis 2025 von Jahr zu Jahr bis auf die Höchstbeträge an. Das BMF hat mit aktualisiertem Schreiben vom 24.5.2017 (BStBl I 2017, 820) zum Sonderausgabenabzug bei Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) Stellung genommen.
In § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG werden die Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) der sog. Basisversorgung definiert. Dazu gehören gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zu landwirtschaftlichen Alterskassen. Außerdem umfasst die Basisversorgung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Beiträge zu einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag
nur die Zahlung einer jeweils monatlichen entweder auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente (→ Leibrenten) nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres, einer Berufsunfähigkeitsrente, einer Erwerbsminderungsrente oder einer Hinterbliebenenrente vorsieht, und
die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind und auch kein Anspruch auf Auszahlung besteht.
Beiträge zur Basisversorgung sind in folgender Höhe abziehbar: Den Zahlungen des Stpfl. ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a.E. EStG zunächst der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein gleichgestellter Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. Von diesem Betrag sind in 2015 gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 4 EStG 60 %, höchstens aber 22 172 € (Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) in 2015; für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 44 344 € – VZ 2015) abziehbar. Beide Beträge, tatsächliche Aufwendungen und Höchstbetrag, steigen bis zum Jahr 2022 um je 2 Prozentpunkte bis auf 94 %, ab dem Kj. 2023 beträgt er 100 %. Bei Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis i.S.v. § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehören oder Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 4 EStG erzielen und die ganz oder teilweise einen Anspruch auf Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erwerben, wird der Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG zusätzlich um einen fiktiven Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung gekürzt. Der unter Beachtung der Höchstbeträge ermittelte Betrag wird gem. § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG um den (vollen) steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG) gekürzt. Der verbleibende Betrag ist als Sonderausgabe abziehbar. Die folgenden zwei Beispiele sollen die Berechnung des als Sonderausgabe abziehbaren Betrages verdeutlichen:
Beispiel 2:
Die ledige, als Angestellte tätige Rechtsanwältin R hat in 2015 einen Arbeitnehmeranteil von 8 000 € in das berufsständische Versorgungswerk eingezahlt und in gleicher Höhe einen Arbeitgeberanteil erhalten.
Lösung 2:
Sie kann folgende Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe abziehen:
Arbeitnehmerbeitrag |
8 000 € |
Arbeitgeberbeitrag |
8 000 € |
Summe |
16 000 € |
Höchstbeitrag |
22 172 € |
Ansatz des niedrigeren Beitrags |
16 000 € |
davon 2015 80 % |
12 800 € |
abzgl. steuerfreier AG-Anteil |
./. 8 000 € |
verbleibender Betrag |
4 800 € |
R kann in 2015 4 800 € als Sonderausgabe bei der Basisversorgung abziehen.
Beispiel 3:
Der ledige Finanzbeamte F hat in 2015 14 000 € in eine private Leibrentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG eingezahlt. Aus dem Beamtenverhältnis hatte er Bezüge i.H.v. 50 000 €.
Lösung 3:
Arbeitnehmerbeitrag |
0 € |
Arbeitgeberbeitrag |
0 € |
Private Leibrente |
14 000 € |
Summe |
14 000 € |
Höchstbeitrag |
22 172 € |
abzgl. fiktiver Rentenversicherungs-Beitrag 18,7 % |
./. 4 146 € |
gekürzter Höchstbetrag |
18 026 € |
Ansatz des niedrigeren Betrags |
14 000 € |
davon 2015 80 % |
11 200 € |
abzgl. steuerfreier AG-Anteil |
0 € |
verbleibender Betrag |
2 800 € |
F kann in 2015 2 800 € als Sonderausgabe bei der Basisversorgung abziehen.
In § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG werden die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) aufgezählt. Zu ihnen zählen gemäß Buchst. a Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; außerdem werden Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen erfasst, sofern sie nicht bereits zur Basisversorgung i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zählen.
Unter § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG wird der Kreis der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) auf Beiträge zu (alten) Kapitallebens- und Rentenversicherungen erweitert, die nach bisheriger Rechtslage zum Abzug zugelassen waren (s. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb bis dd EStG a.F.); Voraussetzung ist, dass die Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und bis zum 31.12.2004 zumindest ein Versicherungsbetrag entrichtet worden ist. Die bekannten Einschränkungen bei diesen Altverträgen, insbesondere die Begrenzung des Abzugs bei den kapitalbildenden Lebensversicherungen auf 88 % der Beiträge, gelten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG fort. Von den ehemals geförderten Formen der → Lebensversicherung berechtigen damit bei Neuverträgen ab 2005 nur diejenigen Verträge noch zum Sonderausgabenabzug, die die Anforderungen an eine Basisversorgung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllen oder aber Risikoschutz für den Todesfall bieten (bisher in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG a.F. geregelt).
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) sind gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 EStG bis zur Höhe von 2 800 € abziehbar. Aufwendungen für Krankenversicherung sind nunmehr in voller Höhe absetzbar. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG, der besagt, dass diese Aufwendungen immer dann voll abziehbar sind, wenn sie den Höchstbetrag von 2 800 € übersteigen.
Bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben (insbesondere Beamte und im Rahmen der Familienversicherung mitversicherte Ehegatten und Kinder) oder für deren Krankenversicherung Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG oder § 3 Nr. 14 EStG erbracht werden (insbesondere sozialversicherungspflichtige → Arbeitnehmer), vermindert sich der Betrag gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG auf 1 900 €. Bei zusammen veranlagten Ehegatten kommt ein gemeinsamer Höchstbetrag zur Anwendung, der sich gem. § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG aus der Summe der den Ehegatten nach den Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge ergibt.
Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) der Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und der Grundförderung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ist gem. § 10 Abs. 2 EStG, dass die Beiträge nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (Nr. 1) und an bestimmte Empfänger geleistet werden (Nr. 2): Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aber der Erlaubnis zum Versicherungsgeschäft im → Inland (Buchst. a), berufsständische Versorgungseinrichtungen (Buchst. b) und Sozialversicherungsträger (Buchst. c).
Die in § 10c Abs. 2 bis 4 EStG geregelte → Vorsorgepauschale für die Bezieher von → Arbeitslohn wurde aufgehoben. Somit gelten sowohl für Lohnempfänger als auch für Gehaltsempfänger einheitliche Regelungen. Für den Alleingesellschafter einer GmbH geht der BFH allerdings davon aus, dass dieser eine ihm erteilte Pensionszusage durch den korrespondierenden Verzicht auf den Gewinnanspruch ausschließlich selbst finanziert (BFH Urteil vom 16.10.2002, XI R 25/01, BStBl II 2004, 546); s. auch BFH vom 23.2.2005, XI R 29/03, BStBl II 2005, 634 zu gleich beteiligten Gesellschaftern.
Sowohl für die Berechnung des Höchstbetrages als auch für die Berechnung der → Vorsorgepauschale sind Übergangsregelungen geschaffen worden.
Der Höchstbetrag der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) kann gem. § 10 Abs. 4a EStG in den VZ 2005 bis 2019 noch nach dem bis zum VZ 2004 geltenden Verfahren berechnet werden. Dabei sinkt der anzusetzende Vorwegabzug allerdings ab dem Jahr 2011 kontinuierlich ab. Das Finanzamt hat eine entsprechende → Günstigerprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Welche Aufwendungen in die Höchstbetragsrechnung einzubeziehen sind, richtet sich aber ausschließlich nach der ab 2005 gültigen Rechtslage!
Die Berechnung des Höchstbetrages gem. § 10 Abs. 3 EStG a.F. folgt dabei einem relativ komplizierten Schema, dessen systematische Rechtfertigung sich aus dem Gesetzestext kaum erschließt. Dies liegt u.a. daran, dass mit dem sog. Vorwegabzug individuelle Belastungsunterschiede bei der Aufbringung der Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) bei den Höchstbeträgen steuerlich ausgeglichen werden sollen. Der Vorwegabzug beträgt grundsätzlich 3 068 €. Bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird dieser Betrag um 16 % dieser Einnahmen gekürzt, wenn Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung entrichtet worden sind (Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG) oder der Stpfl. als sozialversicherungsfrei Beschäftigter, insb. als Beamter oder beherrschender → Gesellschafter-Geschäftsführer, Anspruch auf eine nicht allein von ihm selbst finanzierte Altersversorgung hat (Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG a.F.).
In welcher Höhe der → Arbeitgeber tatsächlich Zukunftssicherungsleistungen erbracht hat, ist dabei für die Kürzung des Vorwegabzugs ohne Bedeutung (BFH vom 16.10.2002, BStBl II 2003, 183). Insb. Selbstständigen bleibt der Vorwegabzug damit ungeschmälert erhalten, während den vorgenannten Personen dieser Vorwegabzug mit einem i.H.v. 16 % der Einnahmen pauschal ermittelten Vorteil gekürzt wird. Die Höchstbetragsprüfung gem. § 10 Abs. 3 EStG a.F. erfolgt nach folgendem Schema, wobei sich für zusammen veranlagte Ehepaare die Beträge jeweils verdoppeln.
Beispiel 4:
Ein lediger Abgeordneter erhält im VZ 2005 Bezüge gem. § 22 Nr. 4 EStG (Kürzung gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2b EStG a.F.) i.H.v. 15 000 € und tätigt Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) i.H.v.14 000 €.
Lösung 4:
Vorsorgeaufwendungen |
14 000 € |
||
Vorwegabzug |
3 068 € |
||
Minderung Vorwegabzug |
./. 2 400 € |
||
verbleibender Vorwegabzug |
668 € |
./. 668 € |
668 € |
verbleibende Vorsorgeaufwendungen |
13 332 € |
||
Grundhöchstbetrag |
1 334 € |
||
Zusatzpflegeversicherung (maximal) |
+ 184 € |
1 518 € |
|
verbleibende Vorsorgeaufwendungen |
11 814 € |
||
davon 50 % |
5 907 € |
||
maximal hälftiger Höchstbetrag |
667 € |
667 € |
|
nach § 10 Abs. 3 EStG a.F. abziehbar |
2 853 € |
Zusammen veranlagte Ehegatten werden als eine Einheit behandelt. Eine individuelle Kürzung des Vorwegabzuges findet deshalb nicht statt. Das (hohe) Gehalt eines der Ehegatten vermindert deshalb gegebenenfalls aufgrund der Zusammenrechnung der Gehälter auch den Vorwegabzug des anderen Ehegatten. Unzulässig ist es aber, in die Kürzung auch das Gehalt eines Ehegatten einzubeziehen, für den überhaupt keine Leistungen zur Zukunftssicherung i.S.v. § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (vgl. BFH vom 3.12.2003, XI R 11/03, BStBl II 2004, 709). Das Gleiche gilt bei Einnahmen aus mehreren Arbeitsverhältnissen desselben Steuerpflichtigen (BFH vom 26.2.2004, XI R 25/03, BStBl II 2004, 720).
Für den Bereich der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung (z.B. über eine Direktversicherung oder über eine Pensionskasse des Arbeitgebers) kommt für die kapitalgedeckte Variante ergänzend hinzu, dass die Beiträge nicht mehr der vorgezogenen Pauschalbesteuerung gem. § 40b EStG unterliegen, sondern umgekehrt in die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG (AG-Anteil) einbezogen sind. Auf Seiten des ArbN zählen sie zu den abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) gem. §§ 10, 10a EStG. Dabei ist wiederum Voraussetzung, dass es sich in der Auszahlungsphase um eine lebenslange Altersversorgung handeln muss.
Der typische Fall zur betrieblichen Altersversorgung ist die Gehaltsumwandlung:
Beispiel 5:
Zum 1.1.2006 wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Direktversicherung vereinbart, die zur Hälfte vom → Arbeitnehmer und zur anderen Hälfte vom → Arbeitgeber finanziert wird. Der Anteil des Arbeitgebers entspricht dem bisherigen 13. Monatsgehalt.
Lösung 5:
Für die Löhne ab 2006 liegt eine gültige Gehaltsumwandlung vor; eine evtl. Rückwirkung für 2005 wäre unzulässig.
Soweit eine Barlohnumwandlung des 13. Monatsgehalts in eine Direktversicherung erfolgt, liegt eine betriebliche Altersversorgung vor, die ab dem VZ 2005 zur Steuerfreiheit der Arbeitgeberanteile i.H.v. 4 % der dann maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze zzgl. 1 800 € führt.
Für die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung bleibt es hingegen bei der alten Regelung, wonach die Beiträge pauschal gem. § 40b EStG versteuert werden und in der Auszahlungsphase die nachgelagerte Besteuerung mit dem Ertragsanteil greift.
In das neue Gesamtsystem fügen sich Vereinfachungen und steuerliche Erleichterungen für die staatlich geförderte private kapitalgedeckte Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) ein. Gleichzeitig werden die Steuerprivilegien für die (nicht mehr passend befundene) Kapitallebensversicherung reduziert (Abschaffung des Sonderausgabenabzugs und Besteuerung des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und den Versicherungsbeiträgen zur Hälfte). Wegen der wirtschaftlichen und politischen Bedeutung werden die Grundzüge der steuerlichen Förderung der Riester-Rente zusammengefasst:
Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmG) vom 26.6.2001 ist mit § 10a EStG ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug (→ Sonderausgaben) für Altersvorsorgebeträge eingeführt worden. Der Abzug ist Teil eines Instrumentariums, mit dem Beziehern kleinerer Einkommen und kinderreichen Familien die Möglichkeit eröffnet werden sollte, eine staatlich geförderte Altersvorsorge aufzubauen. Sie stellte eine erste Reaktion auf die Absenkung des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Unter den Begriff der privaten Altersvorsorge fallen in diesem Gesetzeskontext (§ 82 EStG) Zahlungen des Arbeitnehmers aus seinem individuell versteuerten Lohn, die er selbst in einen zertifizierten Vertrag einzahlt oder die durch den → Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds geleistet werden. Parallel dazu ist die Zulagenförderung nach dem XI. Abschnitt (§§ 79 ff. EStG) eingeführt worden.
§ 10a EStG führt – und dies ist die Hauptzielrichtung – im Zusammenwirken mit § 22 Nr. 5 EStG zu einer nachgelagerten Besteuerung, die erst dann greift, wenn später in der Auszahlungsphase die Versorgungsleistungen später zufließen. Erste Schritte in diese Richtung (private Altersvorsorge mit einer nachgelagerten Besteuerung) waren bereits 1995 durch koordinierte Ländererlasse zu einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge gemacht worden (»deferred compensation«).
Die nachfolgende Darstellung definiert zunächst den Kreis der Berechtigten für die private Altersvorsorge (→ Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge), um sodann auf die einzelnen Fördermechanismen (Sonderausgabenabzug (→ Sonderausgaben) bzw. Zulage) näher einzugehen. Abschließend werden die Sanktionen bei schädlicher Verwendung sowie allgemein die nachgelagerte Besteuerung des § 22 Nr. 5 EStG aufgezeigt. Specifica wie der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und der Pfändungsschutz runden diese Darstellung ab. Die persönliche Abzugsberechtigung knüpft – neben der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 bis 3 EStG – in erster Linie an die Pflichtversicherteneigenschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Hierzu gehören auch die pflichtversicherten Landwirte. Der von § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigte Personenkreis ist nachträglich auf die Empfänger von Bezügen nach dem BundesbesoldungsG wie Beamte, Richter, Soldaten und weitere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erweitert worden, nachdem auch dort eine Absenkung des Leistungsniveaus bei der Versorgung vorgenommen wurde.
In den Kreis der Abzugsberechtigten werden klarstellend beurlaubte Beamte sowie Kindererziehende, die während der Kindererziehungszeiten einem vergleichbaren Alterssicherungssystem angehören, aufgenommen (§ 10a Abs. 1 Nr. 5 EStG). Außerdem werden Geistliche mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status von § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit konstitutiver Wirkung gem. § 10a Abs. 1 Nr. 3 EStG zu Abzugsberechtigten.
Neben den »vermögenden« Arbeitssuchenden, die zwar bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, aber keine Leistung nach den SGB beziehen (Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001 :005, BStBl I 2018, 93), hat das BMF zusätzlich noch die deutschen Grenzgänger im → Ausland auch für deren Fall der Arbeitslosigkeit miteinbezogen (Rz. 11), wenn die Pflichtversicherung in der ausländischen Rentenversicherung fortbesteht.
Nachdem eine positive Fallgruppenbildung nahezu unmöglich ist, kann es als »Service« des BMF angesehen werden, wenn in Rz. 12 (inkl. Anlage 1, Buchst. C) klarstellend der Kreis der Nichtbegünstigten aufgeführt wird. Nicht abzugsberechtigt sind demnach:
→ Arbeitnehmer und Selbstständige in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, sofern sie von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),
freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 7 SGB VI),
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreite für die Zeit der Befreiung,
in der gesetzlichen Versicherungspflicht versicherungsfreie Personen und – ganz allgemein –
selbstständig Tätige und Handwerker ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht.
Weder einen Zulagenanspruch noch einen Anspruch auf Sonderausgabenabzug (→ Sonderausgaben) nach § 10a EStG haben gem. § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG die Personen, die zwar pflichtversichert sind, aber zusätzlich bereits einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Zusatzversorgung haben.
Das Petitum des BVerfG vom 6.3.2002 (BVerfGE 105, 73) – die steuerliche Gleichbehandlung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der → Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG – wird umgesetzt.
Die volle Gleichbehandlung erfolgt im Jahre 2040. Bis dahin gibt es (weiche) Übergangsregelungen für die Neufälle (neue Pensionsjahrgänge und neue »Rentenkohorten«).
Bei der Gleichstellung der beiden Grundversorgungssysteme befolgt das AltEinkG das Gebot der intertemporalen Leistungsfähigkeit, wonach das Lebenseinkommen nur einmal besteuert werden darf. Dabei wird die (weitgehende) Steuerfreistellung in den frühen Besteuerungsperioden der Anspar- und Durchführungsphase (mittels Sonderausgabenabzug (→ Sonderausgaben) bzw. Steuerfreiheit) in der späteren Auszahlungsphase nachgeholt. Damit ist das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung endgültig festgeschrieben, das bereits im Jahre 2001 mit §§ 10a, 22 Nr. 5 EStG eingeführt wurde (mit Wirkung ab VZ 2002).
Die »spätere« Besteuerung erfolgt ab/mit dem Leistungsbezug (Auszahlungsphase). Im VZ 2005 wird bereits die Rente der ersten Kohorte (Rentenerstbezug im Jahre 2005 oder davor) zu 50 % besteuert. Pro Jahr wird der Besteuerungsanteil zunächst um 2 % gesteigert, ab dem VZ 2020 um 1 % (Endphase: VZ 2040 mit 100 %).
Die Steuerfreistellung zur Bildung einer Anwartschaft auf eine Altersleibrente erfolgt in der Ansparphase bis zu einem Sonderausgaben-Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen. Der Höchstbetrag beträgt in der Endstufe 20 000 € bis 31.12.2014, ab 1.1.2015 gekoppelt an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) – für VZ 2015: 22 172 € (24,8 % von 89 400 €), für VZ 2016: 22 767 € (24,8 % von 91 800 €), für VZ 2017: 23 362 € (24,8 % von 94 200 €), für VZ 2018: 23 712 € (24,7 % von 96 000 €), für VZ 2019 24 304 € (24,7 % von 98 400 €), für VZ 2020 25 046 € (24,7 % von 101 400 €), für VZ 2021 25 786 € (24,7 % von 104 400 €); für VZ 2022 25 638 € (24,7 % von 103 800 €) und für VZ 2023 26 527 € (24,7 % von 107 400 €). (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). Beginnend ab dem VZ 2005 beträgt der Prozentsatz der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen 60 % (= 13 303 €). Der Satz erhöht sich jährlich um 2 %, um im VZ 2022 94 % des Höchstbetrages zu erreichen. Ab VZ 2023 sind 100 % des Höchstbetrages = im VZ 2023 26 527 € (24,7 % von 107 400 €) abzugsfähig.
Das System der nachgelagerten Besteuerung der Altersbezüge führt in Teilbereichen zu einer Änderung der betrieblichen Altersversorgung. Während bislang bei den beiden Hauptformen, der Direktversicherung und der Pensionskasse, die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des ArbG-Anteils gem. § 40b EStG bestand, hat sich der Gesetzgeber nunmehr für die Steuerfreiheit des ArbG-Anteils nach § 3 Nr. 63 EStG entschlossen. Umgekehrt werden Leibrenten hieraus in der Auszahlungsphase voll besteuert (und nicht mehr nur mit dem Ertragsanteil). Dies erfordert eine Einbeziehung der AG-Beiträge zur Direktversicherung in den Katalog des § 3 Nr. 63 EStG.
Für die (insb. Alt-)Renten, die ausschließlich durch den Einsatz von versteuertem Einkommen erworben wurden (d.h. deren Vorleistung nicht abzugsbegünstigt war), gilt weiterhin die Ertragsanteilsbesteuerung gem. § 22 EStG. Bereits nach dem bisherigen Verständnis enthalten diese Renten – neben dem steuerbaren Ertrag – die nicht steuerbare Rückzahlung des eingesetzten (und versteuerten) Kapitals.
Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wurden die Ertragsanteile gem. § 22 EStG auf ein niedrigeres Niveau herabgesetzt.
Die Änderungen zur steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge führen auch zu Änderungen bzgl. der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) i.R.d. § 10 EStG, ohne dass sich diese Änderungen zwangsläufig aus dem neuen Steuerkonzept ableiten lassen.
Die steuerliche Attraktivität eines der gebräuchlichsten Versorgungsmodelle, der Kapitallebensversicherung, ist beschnitten worden.
Der BFH stellt in seinem Urteil vom 19.5.2021 fest, dass sowohl der zum 1.1.2005 eingeleitete Systemwechsel zur grds. vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung als auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelung verfassungsgemäß ist.
Einem Stpfl., der nachweisen kann, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommt, kann allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen. Eine solche doppelte Besteuerung ist nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen.
Als steuerfrei bleibende Rentenzuflüsse sind in der Vergleichs- und Prognoserechnung die infolge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden Rentenfreibeträge (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) für die Rente des Stpfl. sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen. Weitere Beträge, die im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind oder steuerfrei gestellt werden, sind nicht einzubeziehen (z.B. Grundfreibetrag, Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner, Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag).
Für die Ermittlung der in Veranlagungszeiträumen bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der ihnen gleichgestellten Teile der Vorsorgeaufwendungen nicht gesetzlich Versicherter) gleichrangig zu berücksichtigen. Alle anderen nach damaliger Rechtslage dem Grunde nach abziehbaren Vorsorgeaufwendungen werden im Rahmen der retrospektiv vorzunehmenden Prüfung, in welchem Umfang Altersvorsorgeaufwendungen in früheren Veranlagungszeiträumen als aus versteuertem Einkommen geleistet gelten, lediglich nachrangig berücksichtigt. In Fällen der Zusammenveranlagung von Eheleuten, die jeweils eigene Vorsorgeaufwendungen getragen haben, werden die gemeinsamen Sonderausgaben-Höchstbeträge im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufgeteilt. Eine Kürzung um Beitragsanteile, die nach der Finanzierungs- und Ausgabenstruktur der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kalkulatorisch nicht auf die Leistung von Alters- oder Hinterbliebenenrenten entfallen, ist nicht vorzunehmen.
BFH vom 19.5.2021, X R 33/19, BFHE 273, 266, LEXinform 0952631 (Leitsätze)
Das BMF kündigt Anpassungen an: »Eine Doppelbesteuerung von Renten darf es nicht geben. Dies gilt sowohl für heutige wie auch für künftige Rentner*innengenerationen. Eine mögliche »Doppelbesteuerung« könnte z.B. vermieden werden, indem die für 2025 geplante vollständige Absetzbarkeit der Einzahlungen in die Rentenkasse während der Erwerbsphase vorgezogen wird« (BMF-online, abgerufen am 3.6.2021).
Weiter heißt es: »Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht haben die derzeitige Rentenbesteuerung (Umstellung von vorgelagerter zu nachgelagerter Besteuerung) bereits in mehreren Entscheidungen als verfassungskonform bestätigt.« In den nun abgeschlossenen Verfahren ging es daher lediglich um bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedene Fragen zur Berechnung der »doppelten Besteuerung«. Der BFH hat bestätigt, dass die aktuelle Regelung der nachgelagerten Besteuerung der Rente verfassungskonform ist. Allerdings könnte sich für spätere Rentenjahrgänge – zumindest für einige Personengruppen – bei gleichbleibender Gesetzeslage eine »Zuvielbelastung« im Rahmen der Besteuerung ihrer Renten ergeben. Erstmals hat das oberste Finanzgericht jetzt konkrete Berechnungsparameter für eine etwaige »doppelte Besteuerung« von Renten festgelegt. Um eine »Doppelbesteuerung« zu vermeiden, werden schon bisher zwei Zahlen miteinander verglichen: Auf der einen Seite die Einzahlungen in die Rentenkasse, die aus dem bereits versteuerten Einkommen erfolgt sind und für die daher bereits eine Versteuerung erfolgte. Und auf der anderen Seite der Teil der Rente, der steuerfrei ausgezahlt wird. Dabei wird die jährliche Rentenzahlung mit der statistischen Lebenserwartung multipliziert, um die beiden Summen vergleichen zu können. Dies ist der sogenannte Rentenfreibetrag, ein fester Eurobetrag, der einmal festgesetzt wird. Wenn dieser Rentenfreibetrag höher ist als die Summe aller Beiträge, die aus dem versteuerten Einkommen während des Erwerbslebens in die Rentenkasse eingezahlt wurden, liegt keine »Doppelbesteuerung« vor. Nur wenn die steuerfrei ausgezahlte Rente in Summe niedriger ist als die eingezahlten Beiträge aus dem versteuerten Einkommen, ist eine »doppelte Besteuerung« gegeben. Es kommt daher zur Beantwortung der Frage, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, insbes. darauf an, wie hoch der steuerfreie Rententeil, der Rentenfreibetrag, ist. Bisher hat die Finanzverwaltung bei der Ermittlung der steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse zusätzlich den allgemeinen steuerlichen Grundfreibetrag (aktuell 9 744 Euro) berücksichtigt. Dies hatte zur Folge, dass auch für die Prognosen der nächsten Rentnergenerationen die voraussichtlich zufließenden steuerfreien Rententeilbeträge i.d.R. höher ausfielen, als die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge. Daher war eine »Doppelbesteuerung« nicht anzunehmen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Grundfreibetrag nicht in die Berechnungen einfließen dürfe. Aufgrund der neuen Vorgabe ermittelt sich der steuerfreie Teil der Rente im Wesentlichen aus dem gesetzlich vorgesehenen Rentenfreibetrag unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Laufzeit der Rente. In der Folge dieser neuen Vorgabe sinkt der steuerfreie Rentenbetrag ab, wodurch eine »Doppelbesteuerung« in Zukunft für weitere Gruppen wahrscheinlicher wird. Auch bei fiktiver Anwendung dieser neuen Berechnungsgrundsätze auf die konkret vom Gericht zu entscheidenden Fälle ergibt sich keine »doppelte Besteuerung«. Für den überwiegenden Teil der jetzigen Rentner*innen wird keine »doppelte Besteuerung« festzustellen sein. Anders könnte das für zukünftige Rentenjahrgänge aussehen: Der steuerfreie Teil der Rentenzahlungen wird in den nächsten Jahren stetig abnehmen, bis 2040 die gesamte Rente zu versteuern ist. Die Beiträge zur Rentenversicherung sollen allerdings bisher erst ab 2025 vollständig steuerfrei gestellt werden. Wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Übergangsregelung unverändert blieben, könnte sich also eine Doppelbesteuerung ergeben. Somit besteht Handlungsbedarf, um eine zukünftige »Zuvielbesteuerung« von Renten in jedem Fall zu vermeiden. Das Verfahren ist nun vor dem Verfassungsgericht anhängig, BVerfG, 2 BvR 1140/21.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (AdV-Verfahren) bestätigt der BFH seine o.g. Senatsurteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/19 und damit die Notwendigkeit einer Vergleichs- und Prognoserechnung auf Grundlage des Nominalwertprinzips, BFH Beschluss X B 53/21 (AdV) vom 24.8.2021 (LEXinform 4237871). Alternativen Berechnungsmethoden wie einem Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Rente-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) mit dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente erteilt er eine Abfuhr. Aus dem Leitsatz:
»Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rspr. jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge.«
Schrehardt: Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – BMF Schreiben vom 19.8.2013 und 10.10.2013, DStR 2013, 2541; Scholtz: Werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sachgerecht besteuert?, DStR 2013, 75; Seckelmann: Ist das Alterseinkünftegesetz mit dem Grundgesetz zu vereinbaren?, DStR 2013, 69; Kilger, Prossliner: Das Recht der berufsständischen Versorgung seit dem Jahr 2010, NJW 2012, 3347; Breuers: Das System der vor- oder nachgelagerten Besteuerung in der Aufbau- und Versorgungsphase, FPR 2012, 330; Weber-Grellet: Rentenbesteuerung im Lichte der neueren BFH-Rechtsprechung – Bestandsaufnahme und Systematisierung, DStR 2012, 1253. Preißer, Die Steuerberaterprüfung, Bd. 1, 14. A., Teil A, Kap. V 1.3.8; Ermel: Neues zur Rentenbesteuerung: Hinterbliebenenrente kann »a priori« keiner Doppelbesteuerung unterliegen, NWB Nr. 23 vom 9.6.2023, 1635.
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