Anlagevermögen

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Anlagevermögen ist ein wesentlicher Bestandteil in der Bilanz.
  • Es bezieht sich auf Gegenstände, die Ihrem Unternehmen längerfristig von Nutzen sein sollten. Deshalb ist auch die klare Zweckbestimmung Ihres Wirtschaftsgutes von Bedeutung.
  • Man unterscheidet das Anlagevermögen zwischen abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen.
  • Nicht abnutzbares Anlagevermögen:
    • Finanzanlangen und immaterielle Wirtschaftsgüter (Rechte, Patente, Lizenzen etc.)
  • Abnutzbares Anlagevermögen:
    • Gebäude, technisches Equipment, diverse Maschinen und die allgemeine Betriebsausstattung

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Gliederung des Anlagevermögens
3 Abnutzbares Anlagevermögen
3.1 Begriff
3.2 Bewertung
3.2.1 Bewertungsmaßstäbe
3.2.2 Teilwertabschreibung
3.2.3 Bilanzansatz in den Folgejahren nach einer Teilwert-Abschreibung (Wertaufholungsgebot)
4 Nicht abnutzbares Anlagevermögen
4.1 Begriff
4.2 Bewertung
4.2.1 Bewertungsmaßstäbe
4.2.2 Teilwertabschreibung
4.2.3 Bilanzansatz in den Folgejahren nach einer Teilwert-Abschreibung (Wertaufholungsgebot)
5 Wechsel zwischen Anlage- und Umlaufvermögen
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines

Nach § 247 Abs. 2 HGB gehören zum Anlagevermögen die WG, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (R 6.1 Abs. 1 EStR). Hierunter können immaterielle WG, Sachanlagen und Finanzanlagen fallen. Ob ein WG zum AV gehört, ergibt sich aus dessen Zweckbestimmung und nicht aus seiner Bilanzierung. Die Bilanzierung kann jedoch ein Indiz für die Zuordnung zum AV sein, insbesondere beim willkürbaren → Betriebsvermögen. WG, die zum Zweck der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind – vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs – auch dann im AV auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener WG) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird (BFH Urteil vom 10.8.2005, VIII R 78/02, BStBl II 2006, 58; s. auch BFH Urteil vom 24.9.2015, IV R 30/13, BStBl II 2019, 591).

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2. Gliederung des Anlagevermögens

Das AV gliedert sich in

  • abnutzbares AV (→ Abnutzbare Wirtschaftsgüter), wozu die WG gehören, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, da sie durch Gebrauch einem Wertverzehr unterliegen,

  • nicht abnutzbares AV, wozu die WG gehören, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, da sie durch Gebrauch keinem Wertverzehr unterliegen.

Nach § 247 Abs. 1 HGB ist das AV in der → Bilanz gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (siehe Gliederungsschema in § 266 Abs. 2 HGB).

3. Abnutzbares Anlagevermögen

3.1. Begriff

Als abnutzbare WG kommen insbesondere in Betracht (R 6.1 Abs. 1 Satz 5 EStR):

  • Gebäude,

  • technische Anlagen,

  • Maschinen,

  • Betriebs- und Geschäftsausstattung,

  • bestimmte immaterielle WG wie z.B. der → Firmenwert, Patente oder auch Marken (vgl. BFH Urteil vom 2.3.2011, II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147).

3.2. Bewertung

3.2.1. Bewertungsmaßstäbe

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind die abnutzbaren WG des AV grds. mit den AK oder HK gem. § 255 Abs. 1 bzw. 2 HGB (→ Anschaffungskosten, → Herstellungskosten), vermindert um die → Abschreibung nach § 7 EStG, anzusetzen. Zur Abgrenzung von Herstellungs-, Anschaffungs- und Erhaltungsaufwendungen siehe R 21.1 EStR sowie das BMF-Schreiben vom 18.7.2003 (BStBl I 2003, 386).

Wird ein Gebäude zusammen mit dem dazugehörigen Grund und Boden erworben, so ist der Kaufpreis anteilig auf das Gebäude und den Grund und Boden zu verteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die AK nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in AK für den Grund-und-Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen (BFH vom 20.9.2022, IX R 12/21, BStBl II 2024, 61)

Zur Kaufpreisaufteilung beim Erwerb von bebauten Grundstücken vgl. BFH Urteil vom 16.9.2015 (IX R 12/14, BStBl II 2016, 397, BFHE 251, 214). Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zugrunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das FG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (→ Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO). Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 21.7.2020 (IX R 26/19, BStBl II 2021, 372) entschieden, dass das FG eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen darf.

Der Regelwert des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (AK/HK abzüglich Abschreibung) bildet die Obergrenze für den Bilanzansatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG im Umkehrschluss). Dies lässt sich auch aus dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ableiten. Danach dürfen nicht entstandene Gewinne nicht ausgewiesen werden (»Realisationsprinzip«).

Zur Bewertung und Abschreibung von Gebäuden siehe → Gebäudeabschreibung.

3.2.2. Teilwertabschreibung

Bei einer nicht dauernden Wertminderung besteht sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich ein Abschreibungsverbot (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Eine → Teilwertabschreibung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nur bei einer dauernden Wertminderung möglich. Die in § 253 Abs. 3 HGB normierte handelsrechtliche Abschreibungspflicht bei dauernder Wertminderung ist für das steuerrechtliche Wahlrecht unbeachtlich (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Voraussetzung für die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, dass dies in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen wird. Darin sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG der Tag der Anschaffung bzw. Herstellung, die AK bzw. HK, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen. Zur Dauerhaftigkeit einer Wertminderung von WG vgl. BMF vom 2.9.2016 (BStBl I 2016, 995). Danach liegt eine dauernde Wertminderung beim abnutzbaren AV insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Wertminderung aus besonderem Anlass (z.B. Katastrophe, technischer Fortschritt),

  • ohne besonderen Anlass, wenn der TW mindestens für die halbe Restnutzungsdauer des WG unter dem planmäßigen Restbuchwert (= AK/HK abzüglich Abschreibung) liegt, weil z.B. ein allgemeiner Preisverfall durch ein Überangebot eingetreten ist.

Die Beweislast für den niedrigeren TW inkl. der Dauerhaftigkeit trägt der Stpfl.

Beispiel:

Der Gewerbetreibende G erwarb am 28.4.09 eine Maschine mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren für 300 T€ zuzüglich 57 T€ USt. Im Jahr 12 verfielen aufgrund eines Überangebotes die Preise für diese Maschinen. Zum 31.12.12 betragen die Wiederbeschaffungskosten (= TW) 40 T€. Marktteilnehmer gehen zu Recht davon aus, dass sich die Preise in den kommenden Jahren nicht mehr erhöhen werden.

Lösung:

Die Maschine gehört zum notwendigen BV, da sie ausschließlich im Betrieb verwendet wird (R 4.2 Abs. 1 EStR). Sie ist dem abnutzbaren AV zuzuordnen, da sie zur andauernden Nutzung (und nicht zur Weiterveräußerung) vorgesehen ist (§ 247 Abs. 2 HGB, R 6.1 Abs. 1 Satz 1 EStR) und sie durch Gebrauch einem Wertverzehr unterliegt (R 6.1 Abs. 1 Satz 5 EStR). Die steuerrechtliche Bewertung erfolgt grds. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten abzüglich der AfA (sog. Regelwert). Da in den Jahren 09 bis 11 keine Besonderheiten hinsichtlich des Wertes zu erkennen sind, war daher dieser Regelwert anzusetzen. Die AK (vgl. § 255 Abs. 1 HGB) betragen 300 T€ (Nettowert, da G in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, § 9b Abs. 1 EStG). Die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG kann für das Jahr der Anschaffung nur zeitanteilig beansprucht werden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Zum 31.12.12 ergibt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ein Regelwert von 255 000 €.

Dauerhaft niedrigerer Teilwert zum 31.12.12?

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden, sofern dieser von Dauer ist. Im vorliegenden Fall scheidet ein besonderer Anlass für die Dauerhaftigkeit des niedrigeren Teilwerts aus (keine Anhaltspunkte für eine »Katastrophe« oder einen technischer Fortschritt). Zu prüfen ist daher gem. Rn. 8 ff. des BMF-Schreibens vom 2.9.2016 (BStBl I 2016, 995), ob der Teilwert zum 31.12.12 (40 T€) so niedrig ist, dass er mindestens für die Hälfte der Restnutzungsdauer unter dem (fortentwickelten) Regelwert des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG liegen wird. Hierzu muss zunächst die Restnutzungsdauer (Rest-ND) zum Zeitpunkt der Teilwertminderung (am 31.12.12) berechnet und diese anschließend halbiert werden (Rest-ND = 21,25 Jahre, davon die Hälfte = 10,625 Jahre, aufgerundet 11 Jahre). Der geminderte Teilwert zum 31.12.12 ist daher mit dem fortentwickelten Regelwert zum 31.12.23 (11 Jahre nach dem Zeitpunkt der TW-Abschreibung) zu vergleichen. Da der Teilwert zum 31.12.12 (40 T€) unter dem fortgeführten Regelwert zum 31.12.23 (123 000 €) liegt, ist die Teilwertminderung von Dauer und es besteht ein steuerliches Wahlrecht zur TW-Abschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

3.2.3. Bilanzansatz in den Folgejahren nach einer Teilwert-Abschreibung (Wertaufholungsgebot)

Nach einer TW-Abschreibung ist die AfA im Folgejahr neu zu berechnen. Der Restwert ist dabei auf die ggf. neu zu schätzende Restnutzungsdauer zu verteilen.

An jedem Bilanzstichtag, der einer TW-Abschreibung folgt, muss der gegenüber dem Regelwert (AK/HK abzüglich kumulierter Regelabschreibung) niedrigere Teilwert nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist der Teilwert gestiegen, so ist eine Zuschreibung max. bis zum Regelwert geboten (sog. »Striktes Wertaufholungsgebot«). Dies gilt gem. § 253 Abs. 5 HGB auch für die HB.

4. Nicht abnutzbares Anlagevermögen

4.1. Begriff

Als nicht abnutzbare WG kommen insbesondere in Betracht (R 6.1 Abs. 1 Satz 6 EStR):

  • Grund und Boden,

  • Beteiligungen (H 13 (1) [Beteiligungen] EStH) und andere Finanzanlagen wie

    • Anteile an KapGes,

    • Anteile an PersGes,

    • Geldforderungen,

    • Wertpapiere,

  • bestimmte immaterielle WG wie z.B. der Domain-Name, das Brennrecht oder auch Fernverkehrskonzessionen.

4.2. Bewertung

4.2.1. Bewertungsmaßstäbe

Nicht abnutzbare WG des AV sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG grds. mit den AK oder HK gem. § 255 Abs. 1 bzw. 2 HGB zu bewerten (→ Anschaffungskosten, → Herstellungskosten). Abschreibungen (→ Abschreibung) sind nicht zulässig. Zur Abgrenzung von Herstellungs-, Anschaffungs- und Erhaltungsaufwendungen siehe R 21.1 EStR sowie das BMF-Schreiben vom 18.7.2003 (BStBl I 2003, 386). Zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück siehe R 6.4 EStR und H 6.4 EStH. Der Regelwert des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (AK/HK) bildet die Obergrenze für den Bilanzansatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG im Umkehrschluss). Dies lässt sich auch aus dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ableiten. Danach dürfen nicht entstandene Gewinne nicht ausgewiesen werden.

4.2.2. Teilwertabschreibung

Bei einer nicht dauernden Wertminderung besteht sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich ein Abschreibungsverbot (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Zur Dauerhaftigkeit einer Wertminderung von WG vgl. BMF vom 2.9.2016 (BStBl I 2016, 995). Eine → Teilwertabschreibung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nur bei einer dauernden Wertminderung möglich. Die in § 253 Abs. 3 HGB normierte handelsrechtliche Abschreibungspflicht bei dauernder Wertminderung ist für das steuerrechtliche Wahlrecht unbeachtlich (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Voraussetzung für die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, dass dies in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen wird. Darin sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG der Tag der Anschaffung bzw. Herstellung, die AK bzw. HK, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

Zur → Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, vgl. BMF vom 2.9.2016 (BStBl I 2016, 995, Rn. 17 ff.) Bei einer im AV gehaltenen Forderung (z.B. Darlehensforderung gegen Tochtergesellschaft), die nicht verzinst wird, ist eine → Teilwertabschreibung wegen der Unverzinslichkeit nicht gerechtfertigt, auch wenn bei der Darlehensnehmerin die Rückzahlungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen ist (BFH Urteil vom 24.10.2012, I R 43/11, BStBl II 2013, 162). Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bezieht sich nur auf den Teilwert des betreffenden WG, hier der Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme, und nicht darauf, ob das der Anschaffung des WG zugrunde liegende Rechtsgeschäft wirtschaftlich vorteilhaft oder nachteilig für den Bilanzierenden ist.

4.2.3. Bilanzansatz in den Folgejahren nach einer Teilwert-Abschreibung (Wertaufholungsgebot)

An jedem Bilanzstichtag, der einer Teilwertabschreibung folgt, muss der gegenüber dem Regelwert niedrigere Teilwert nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist der Teilwert gestiegen, so ist eine Zuschreibung max. bis zur Bewertungsobergrenze der AK oder HK geboten (sog. »Striktes Wertaufholungsgebot«). Dies gilt gem. § 253 Abs. 5 HGB auch für die Handelsbilanz.

5. Wechsel zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Ein WG des AV, dessen Veräußerung beabsichtigt ist, bleibt so lange AV, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert, auch wenn bereits vorbereitende Maßnahmen zu seiner Veräußerung getroffen worden sind. Bei Grundstücken des AV, die bis zu ihrer Veräußerung unverändert genutzt werden, ändert somit selbst eine zum Zwecke der Veräußerung vorgenommene Parzellierung des Grund und Bodens oder Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen nicht die Zugehörigkeit zum AV (vgl. R 6.1 Abs. 1 EStR). Beschränkt sich der Veräußerer dagegen nicht auf die bloße Verkaufstätigkeit, sondern wirkt er an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum Umlaufvermögen (BFH Urteil vom 25.10.2001, IV R 47, 48/00, BStBl II 2002, 289). Umgekehrt muss ein WG des Umlaufvermögens dem AV zugeordnet und ggf. abgeschrieben werden, wenn z.B. Waren nicht mehr zum Verkauf stehen, sondern als Ausstellungsstück oder Vorführwagen beim Kfz-Händler genutzt werden.

6. Literaturhinweise

Schoor, Teilwertabschreibung und Wertaufholung, NWB 25/2015, 1865; Ronig, Zur Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen, BBK 4/2015; Cremer, Außerplanmäßige Abschreibungen: Teilwert und beizulegender Wert – Bewertung des Vorratsvermögens nach der Subtraktions- und Formelmethode, NWB 13/2016, 13; Zimmermann/Dorn/Nasouhi, Abschreibung von Anlage- und Umlaufvermögen, NWB 11/2021, 762; Theile, Handelsrechtliche Bilanzierung von Wertpapieren im Anlage- und Umlaufvermögen, BBK 17/2022, 799.

7. Verwandte Lexikonartikel

Abnutzbare Wirtschaftsgüter

Abschreibung

Betriebsvermögen

Bewertung von Wirtschaftsgütern

Bilanz

Degressive Abschreibung

Firmenwert

Gebäudeabschreibung

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO

Teilwertabschreibung

Unbebaute Grundstücke als Betriebsvermögen

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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