1 Allgemeiner Überblick
2 Berücksichtigung als Werbungskosten
3 Berücksichtigung als Ausbildungskosten
4 Verlust eines Arbeitsmittels
5 Umzugskosten für ein Arbeitsmittel
6 Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
6.1 Allgemeines
6.2 Aufwendungen für Brille und ähnliche Hilfsmittel
6.3 Ausschmückung des Dienstzimmers
6.4 Sportgeräte, Sportkleidung und Sportberichterstattung im Fernsehen
6.5 Musikinstrument einer Lehrerin
6.6 Koffer eines Piloten
6.7 Berufliche Mitbenutzung des privaten PC
6.8 Steuerliche Behandlung der Peripheriegeräte
6.9 Bücher eines Lehrers
6.10 Börsenzeitschrift eines Diplomingenieurs
7 Kraftfahrzeuge
8 Berufskleidung
8.1 Begriff der typischen Berufskleidung
8.2 Kleidergestellung als Arbeitslohn
8.3 Pflegekosten als Werbungskosten
9 Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers
10 Diensthund eines Polizisten; Schulhund einer Lehrerin
11 Werbungskostenabzug für Arbeitsmittel bei Ruhegehaltsempfängern
12 Erstattung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber
13 Fachliteratur
14 Umwidmung von Wirtschaftsgütern
15 Steuerliche Absetzbarkeit von Computerhardware und -software
16 Literaturhinweise
17 Verwandte Lexikonartikel
Arbeitsmittel sind WG, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. (s. BFH vom 20.5.2010, VI R 53/09, BFH/NV 2010, 2316, LEXinform 0927618; ebenso BFH vom 30.6.2010, VI R 45/09, BStBl II 2011, 45). Für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als WK trägt der Stpfl. die Feststellungslast, da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt.
Gegenstände, die der Stpfl. nach Art, Verwendungszweck und tatsächlicher Nutzung für seine betriebliche Tätigkeit benötigt, gehören zum Betriebsvermögen. Die Aufwendungen stellen → Betriebsausgaben dar. Dabei sind die Grundsätze der §§ 7 und 6 Abs. 2, 2a EStG zu beachten (→ Abschreibung, → Geringwertige Wirtschaftsgüter). Zu beachten ist Folgendes: Die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt ab dem 1.1.2018 nach dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen von 410 € auf 800 € an, die Grenze für die Aufzeichnungspflicht (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG) wurde bereits mit dem Bürokratieentlastungsgesetz von 150 € auf 250 € angehoben.
Als Arbeitsmittel kommen Sachen (§ 90 BGB) und Tiere (§ 90a BGB) in Betracht, aber auch nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Rechte und tatsächliche Zustände. Der Hund einer Lehrerin, der im Schulunterricht als sog. Schulhund eingesetzt wird, stellt nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2018, 5 K 2345/15) kein Arbeitsmittel i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dar. Denn das Tier diente nicht ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin. Der Hund findet neben der beruflichen auch eine nicht nur unbedeutende private Verwendung. Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken, handelt es sich nicht um ein Arbeitsmittel. Dies gilt auch, falls der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre. Liegt keine ausschließliche oder weitaus überwiegende berufliche Nutzung vor, ist auch unbeachtlich, ob die berufliche Nutzung besonders erfolgreich ist; vgl. BFH vom 14.2.2021, VI R 15/19.
Zu den Arbeitsmitteln können z.B. der Telefonanschluss in der Mietwohnung sowie immaterielle Wirtschaftsgüter, die entgeltlich erworben wurden, wie ein Computerprogramm, zählen.
Gegenstände, die für berufliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden, gehören zum Privatvermögen. Die Aufwendungen stellen unter den Voraussetzungen des § 9 EStG → Werbungskosten dar.
Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 29.6.1993, VI R 77/91) sind auch die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der häuslichen Waschmaschine Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. Dazu gehören die anteiligen Wasser-, Energie- und Waschmittelkosten, die Absetzung für Abnutzung sowie Kosten für die Reparatur der Waschmaschine.
Soweit ein Fahrzeug so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke eingesetzt wird, können entsprechende Aufwendungen nicht als Arbeitsmittel, sondern nur als Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG oder Reisekosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG berücksichtigt werden.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschließlich der USt können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der USt für das einzelne Arbeitsmittel die Grenze für geringwertige WG nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG nicht übersteigen (R 9.12 LStR). § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von WG entsprechend anzuwenden (→ Geringwertige Wirtschaftsgüter). Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit dem VZ 2018 800 € und gilt für solche Investitionen, die nach dem 31.12.2017 getätigt wurden; § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG.
Höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die Kj. der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Eine AfA kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch für Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Stpfl. geschenkt bekommen und zunächst privat genutzt hat (BFH vom 16.2.1990, VI R 85/87, BStBl II 1990, 883).
Aufwendungen für ein Arbeitsmittel können auch dann Werbungskosten sein, wenn sie zwar ungewöhnlich hoch, aber bezogen auf die berufliche Stellung und die Höhe der Einnahmen angemessen sind (H 9.12 [Angemessenheit] LStH). Ein neuer Flügel mit Anschaffungskosten von ca. 15 000 € kann bei einer Dozentin an einem städtischen Konservatorium und Korrepetitorin für Examenskandidaten auf dem Gebiet der Musik ein Arbeitsmittel i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sein. Auch Zinsen für einen Kredit zur Anschaffung des Flügels sind dann Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH vom 21.10.1988, VI R 18/86, BStBl II 1989, 356 sowie BFH vom 10.3.1978, VI R 111/76).
Eine über 300 Jahre alte Meistergeige, die im Konzertalltag regelmäßig bespielt wird, unterliegt einem technischen Verschleiß, der eine AfA auch dann rechtfertigt, wenn es wirtschaftlich zu einem Wertzuwachs kommt. Bei Instrumenten, die bereits über 100 Jahre alt sind und die regelmäßig im Konzertalltag bespielt werden, kann die Restnutzungsdauer mit 100 Jahren angesetzt werden, sofern der Stpfl. keine kürzere Nutzungsdauer darlegt und nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht. Das Gericht hält für die bereits über 100 Jahre alten, aber hervorragenden und im Konzertalltag bespielten Instrumente aus Praktikabilitätsgründen eine typisierende Restnutzungsdauer von weiteren 100 Jahren für gerechtfertigt (BFH vom 26.1.2001, VI R 26/98, BStBl II 2001, 194).
Nicht abziehbar sind jedoch Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl. mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Stpfl. erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Anschaffungskosten können dann uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass der ArbN den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet. Daraus folgt, dass es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für beruflich genutzte Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands ankommt, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (BFH Urteile vom 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl II 2004, 958, vom 20.7.2005, VI R 50/03, BFH/NV 2005, 2185 und vom 20.5.2010, VI R 53/09, BFH/NV 2010, 2316, LEXinform 0927618). Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen. Bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BFH/NV 2010, 285, LEXinform 0587569) eine Aufteilung in Betracht zu ziehen (→ Lebensführungskosten). S. dazu auch BMF vom 6.7.2010 (BStBl I 2010, 614).
Wird ein als Arbeitsmittel genutztes WG veräußert, ist ein sich eventuell ergebender Veräußerungserlös bei den Überschusseinkünften nicht zu erfassen (Ausnahme: → Private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG). Zur Berücksichtigung der AfA s. H 9.12 [Absetzung für Abnutzung] LStH. Allerdings kann eine Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Betracht kommen. Nach dieser Vorschrift unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umfasst auch die Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, die kein Wertsteigerungspotenzial besitzen, wie beispielsweise einen Gebrauchtwagen (BFH vom 22.4.2008, IX R 29/06, BStBl II 2009, 296; H 23 EStH.
Ob es eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) im Bereich der Überschusseinkünfte gibt, war vom FG München zu klären (FG München vom 21.1.2016, 10 K 965/15): Die außergewöhnliche »Abnutzung« i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG geschieht durch Einwirken auf das Wirtschaftsgut im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn objektiv die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Unerheblich ist, ob es sich um eine Nutzung im Rahmen einer steuerlichen Einkünfteerzielung oder aus privater Veranlassung handelt. Denn die wirtschaftliche Nutzungsdauer hängt nicht davon ab, dass der Stpfl. das WG zur Erzielung von Einkünften nutzt. Eine AfaA kann daher nicht allein deshalb vorgenommen werden, weil das WG dem Stpfl. nicht mehr als Arbeitsmittel i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dient. Lediglich unbestimmte Zukunftsentwicklungen genügen nicht, um eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung anzunehmen.
Abb.: Überblick über die Berücksichtigung der Arbeitsmittel als Werbungskosten
Schafft ein Stpfl. für Zwecke seiner Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf abnutzbare WG von mehrjähriger Nutzungsdauer an, so sind, ebenso wie bei Arbeitsmitteln, nur die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten als Sonderausgaben abziehbar (BFH vom 7.5.1993, VI R 113/92, BStBl II 1993, 676). Die Abzugsfähigkeit des ausbildungsbedingten Mehraufwands orientiert sich dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten anzusetzen wären (BFH vom 15.7.2010, III R 70/08, BFH/NV 2010, 2253, LEXinform 0179289). So ist z.B. ein Drucker ein eigenständiges, nicht selbstständig nutzbares WG und nicht etwa unselbstständiger Bestandteil eines WG »Computeranlage«. Die Aufwendungen für einen Drucker, der zum Teil zu Ausbildungszwecken genutzt wird, sind bei Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nicht sofort abziehbar, sondern in Höhe des »Ausbildungsanteils«« und im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Nach der Rspr. des FG München mit Urteil vom 25.9.2007, 5 K 2929/07, stellt die standardmäßige Ausrüstung eines PC-Arbeitsplatzes mit Zentraleinheit, Bildschirm, Tastatur und Maus etc. ein einheitliches WG dar. Der Austausch des Druckers führt zum sofortigen Abzug als Erhaltungsaufwand.
Der endgültige Verlust eines Arbeitsmittels (Violine einer Orchestermusikerin) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann im Wege der AfaA zu Erwerbsaufwendungen führen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann dies auch dann der Fall sein, wenn der Ehepartner des Stpfl. den Verlust herbeiführt (BFH vom 9.12.2003, VI R 185/97, BStBl II 2004, 491).
Werden einem ArbN während einer Dienstreise Gegenstände seines für die Durchführung der Reise notwendigen persönlichen Gepäcks gestohlen, obwohl er die nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz seines Reisegepäcks getroffen hat, so kann er den Verlust dem Grunde nach als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen (Anschluss an BFH vom 30.11.1993, VI R 21/92, BStBl II 1994, 256). Der Höhe nach darf nur der Teil der Anschaffungskosten des jeweiligen Gegenstandes des notwendigen persönlichen Reisegepäcks als Werbungskosten abgezogen werden, der bei einer Verteilung der Anschaffungskosten auf die geschätzte Gesamtnutzungsdauer des Gegenstands auf die Zeit nach dem Diebstahl entfällt (BFH vom 30.6.1995, VI R 26/95, BStBl II 1995, 744).
Insgesamt wurden im Einzelnen Werbungskosten anerkannt (BFH vom 9.12.2003, VI R 185/97, BStBl II 2004, 491), wenn
ein Arbeitsmittel verloren geht (beschädigt wird), sofern nicht ausnahmsweise das die AfA auslösende Ereignis dem privaten Bereich zuzuordnen ist,
der Verlust/Schaden bei einem Gegenstand, der kein Arbeitsmittel ist, bei dessen Verwendung für berufliche Zwecke (beispielsweise bei einer Dienstreise) eintritt,
ein Gegenstand, der nicht beruflich genutzt wird, aus in der Berufssphäre des Arbeitnehmers liegenden Gründen (Racheakt) entzogen/zerstört wird.
Das FG Hamburg entschied mit Urteil vom 5.7.2006 zum auf der Fahrt zur Arbeit gestohlenen Pkw als WK wie folgt: WK können nur dann vorliegen, wenn entweder Aufwendungen angefallen sind oder ein Schaden entstanden ist. Ob durch den Diebstahl eines Pkw ein Schaden entstanden ist, richtet sich nach dem Verkehrswert des gestohlenen Pkw und dem Wert, den die Versicherung erstattet. Dem Stpfl. obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist. Seit der Einführung der Entfernungspauschale ab dem 1.1.2001 sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Insbes. können keine zusätzlichen WK geltend gemacht werden, die durch den Diebstahl eines Pkw entstanden sind. Auch die Systematik des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG spricht dagegen, außergewöhnliche Kosten wie Diebstahlskosten neben den Pauschalen für absetzungsfähig zu halten. Denn § 9 Abs. 2 EStG enthält konkret bezeichnete Ausnahmeregelungen, bei denen die pauschale Regelung keine Anwendung findet.
Wird der private Pkw eines ArbN für eine Dienstreise verwendet und dabei gestohlen, so kann der ArbN die Aufwendungen infolge des dadurch verursachten Schadens als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen (BFH vom 25.5.1992, VI R 171/88, BStBl II 1993, 44). Mit Urteil vom 18.4.2007 (XI R 60/04, BStBl II 2007, 762) vergleicht der BFH die Kosten eines Kfz-Unfalls mit denen eines Kfz-Verlustes und behandelt beide Fälle gleich. Die Aufwendungen wegen des Diebstahls gehören als außergewöhnliche Kfz-Kosten nicht zu den Gesamtaufwendungen, sondern sind vorab der beruflichen oder privaten Nutzung zuzurechnen (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Tz. 32 → Unfallkosten, → Verlust von Wirtschaftsgütern).
Wird einem ArbN auf einer beruflich veranlassten Vortragsreise ins Ausland eine Geldbörse samt Inhalt gestohlen, so führt dieser Verlust nicht zu Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, weil er nicht in ausreichend engem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht. Schäden, und zwar auch der Verlust von Geld, können dann als beruflich veranlasst beurteilt werden, wenn der Schaden eine Unfallfolge ist, also z.B. dann, wenn mitgeführtes Geld bei einem Verkehrsunfall, auch einem Eisenbahnunglück, verbrennt (BFH vom 4.7.1986, VI R 227/83, BStBl II 1986, 771).
Die durch den Diebstahl eines Fahrrads verursachten Kosten stellen WK dar, wenn der Verlust so gut wie ausschließlich beruflich und nicht wesentlich durch den Stpfl. privat mit veranlasst ist. Erfolgt der Diebstahl des Fahrrades eines Studenten aus dem Fahrradkeller der Privatwohnung, sodass sich kein durch den Hochschulbesuch bedingtes Risiko realisiert, dürfen die Aufwendungen nicht (§ 12 Nr. 1 EStG) steuermindernd angesetzt werden; vgl. FG Baden-Württemberg vom 16.12.2009, 1 K 3933/09.
Bei einem durch private Gründe veranlassten Umzug sind die durch den Transport von Arbeitsmitteln entstehenden (anteiligen) Aufwendungen keine Werbungskosten; vgl. BFH vom 21.7.1989, VI R 102/88.
Umzugskosten für Arbeitsmittel anlässlich eines privaten Umzugs sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (BFH vom 22.3.2001, VI B 190/00, BFH/NV 2001, 1025). Sie stellen vielmehr → haushaltsnahe Dienstleistungen dar und können nach § 35a Abs. 2 EStG zum Abzug gebracht werden. Bei der Frage der beruflichen Veranlassung eines Umzugs ist regelmäßig nur auf objektiv feststellbare Umstände abzustellen, die typischerweise auf eine berufliche Veranlassung schließen lassen. Solche Umstände sind allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten, nicht gegeben (BFH vom 16.10.1992, VI R 132/88). Dieser Fall ist mit einem Umzug aus gegebenem beruflichen Anlass (z.B. ArbG-Wechsel, Umzug in neue Betriebsräume, Fahrzeitverkürzung von wenigstens einer Stunde täglich) nicht vergleichbar. Bei einem solchen nicht aus beruflichem Anlass durchgeführten Umzug können auch die durch den Transport von Arbeitsmitteln entstehenden anteiligen Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Zur Aufteilung von Aufwendungen bei der Mischnutzung von WG s.a. die Mischkostenproblematik unter → Lebensführungskosten. Zur Aufteilung s. die Verwaltungshinweise in H 9.12 [Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten] LStH sowie BMF vom 6.7.2010 (BStBl I 2010, 614). Nach ständiger Rspr. kommt ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen nur in Betracht, wenn das WG ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine geringfügige private Mitbenutzung des Arbeitsmittels ist hierbei unschädlich. Als unschädlich sieht die Rspr. einen privaten Nutzungsanteil von 10 % an (BFH vom 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl II 2004, 958). Übersteigen entweder der berufliche oder private Nutzungsanteil den unschädlichen (geringfügigen) Anteil, gilt ein Aufteilungs- und Abzugsgebot der gemischten Aufwendungen in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile und in beruflich veranlasste und damit abziehbare Teile, sofern der Stpfl. die berufliche Nutzung des WG umfassend darlegt und nachweist. Bestehen Zweifel an der Aufteilbarkeit oder kann ein Nachweis nicht erbracht werden, ist ein Abzug der Aufwendungen in voller Höhe ausgeschlossen. Vgl. u.a. auch BFH Beschluss vom 21.9.2009, BStBl I 2010, 672).
Bei der Anschaffung von Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft werden, gelten erhöhte Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Nutzung (z.B. Videorecorder; H 9.12 [Nachweis der beruflichen Nutzung] LStH).
Aufwendungen für einen Videorecorder können nicht ohne Darlegung und Nachweis des Umfangs der behaupteten beruflichen Nutzung als Werbungskosten anerkannt werden (BFH vom 27.9.1991, VI R 1/90, BStBl II 1992, 195).
Die steuerliche Berücksichtigung der AK eines typischen Spielecomputers kann nicht allein damit begründet werden, dass das Gerät tatsächlich beruflich genutzt werde. Vielmehr muss ausdrücklich festgestellt werden, dass eine private Nutzung daneben von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Hierzu ist der Umfang der beruflichen wie der privaten Nutzung zu ermitteln; vgl. BFH vom 15.1.1993, VI R 98/88.
Werden Arbeitsmittel bei mehreren Einkunftsarten eingesetzt, z.B. der PC eines Referendars im Rahmen nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit, so sind die Aufwendungen dem (geschätzten) Einsatzumfang entsprechend den jeweiligen Einnahmen zuzuordnen und eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen; siehe BFH vom 10.6.2008, Az. VIII R 76/05. Erzielt ein Steuerpflichtiger, wie im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist, sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, ggf. nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.
Mit Urteil vom 14.1.2021, VI R 15/19 entschied der BFH zu der Aufteilung in Werbungskosten und Kosten der Lebensführung bei einem Schulhund wie folgt: Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Da die berufliche Verwendung des Hundes i.d.R. anhand der Unterrichtstage bemessen werden kann und damit nach objektiven Maßstäben in nachprüfbarer Weise abgrenzbar ist, waren die Aufwendungen für die Haltung des Hundes aufzuteilen.
Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die zur Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz (Bildschirmtätigkeit) getragen wird (BFH vom 23.10.1992, VI R 31/92, BStBl II 1993, 193).
Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Die Sehbrille, die keinen besonderen Schutzzweck hat und auch nicht aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden muss, hat die Funktion eines medizinischen Hilfsmittels, wenn sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Ein Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können; vgl. BFH vom 20.7.2005, VI R 50/03.
Aufwendungen für die Ausschmückung eines behördlichen Dienstzimmers mit Postern und Drucken sind keine Werbungskosten (Anschluss an BFH vom 30.10.1990, VIII R 42/87, BStBl II 1991, 340; BFH vom 14.5.1991, VI R 119/88, BStBl II 1991, 837). S. unten zu Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers
Ein WG kann nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, dass der ArbN den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Aufwendungen für Sportgeräte und Sportkleidung können für Diplom-Pädagogen (Erzieher) nach § 9 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 1 Satz 1 EStG in vollem Umfang Werbungskosten sein, wenn die private Nutzung der Sportsachen von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Die Aufwendungen fallen jedoch bei einer privaten Nutzung von 15,5 % unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (BFH vom 21.11.1986, VI R 137/83, BStBl II 1987, 262).
Mit rkr. Urteil vom 9.7.2008 (2 K 2326/05, LEXinform 5007139) hat das FG des Saarlandes entschieden, dass der Abzug von Aufwendungen für Sportkleidung und -ausstattung bei einem angestellten Sportlehrer grundsätzlich deren Einsatz im Unterricht voraussetzt. Wird nicht nachgewiesen, dass vom Stpfl. angeschaffte Skier zeitnah im Unterricht oder in einer Sportfreizeit mit Schülern zum Einsatz kommen, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung aus.
Wird eine erworbene Sportausrüstung sowohl für berufliche als auch für private Zwecke verwendet, fällt sie dagegen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (BFH vom 24.10.1974, IV R 101/72, BStBl II 1975, 47, zur Skiausrüstung eines nebenberuflich tätigen Skilehrers).
Mit Urteil vom 18.7.2014 (1 K 1490/12) entschied das FG Rheinland-Pfalz, dass Aufwendungen für ein Abonnement eines Pay-TV-Senders, für Sportkleidung und für einen Personal Trainer auch bei einem Profifußballspieler nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Bei der streitgegenständlichen Sportbekleidung handelte es sich nicht um typische Berufskleidung, die aufgrund ihrer Unterscheidungs- oder Schutzfunktion nur bei der Berufsausübung verwendet wurde, sondern um bürgerliche Kleidung. Ein Werbungskostenabzug kam insofern nicht in Betracht. Der Argumentation des Klägers, bei einem Profisportler scheide eine private Mitbenutzung aus bzw. sei als unwesentlich anzusehen, konnte das FG nicht folgen. Zwar mag die Behauptung, jede Form der sportlichen Betätigung diene der für den Beruf notwendigen Fitness, zutreffen. Der Kläger verkannte jedoch, dass mit der sportlichen Betätigung zugleich seine allgemeine Leistungsfähigkeit und Gesundheit gefördert wurde. Ob der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, bzw. es ihm zumutbar gewesen wäre, die vom Verein gestellte Sportbekleidung mit dem Vereinsemblem auch in der Freizeit zu tragen, kann auf sich beruhen, da es hierauf nicht ankam.
Ebenso entschied das FG Münster mit Urteil vom 24.3.2015, 2 K 3027/12 E, dass Aufwendungen für das Abonnement des »Fußballpakets« des Pay-TV-Senders Sky bei einem Lizenzfußballspieler aus der 2. Bundesliga keine WK sind. Insbes. bei den Sportübertragungen aus der 1. Fußball-Bundesliga und der UEFA Champions League ist nicht davon auszugehen, dass der Stpfl. das Abonnement dazu genutzt hat, um sich auf kommende Gegner und Gegenspieler vorzubereiten. Denn hierbei handelt es sich um Mannschaften, gegen die er aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarerer Zeit nicht spielen wird. Zumindest insoweit kann ein privates Interesse aber nicht ausgeschlossen werden. Das Sportpaket ermöglichte es dem Kläger darüber hinaus, sich andere Sportarten (z.B. Tennis oder Golf) im Fernsehen anzusehen. Konkrete Nachweise, wie der insoweit die Feststellungslast tragende Kläger die ihm aufgrund des Abonnements zur Verfügung stehenden Angebote tatsächlich genutzt hat, liegen nicht vor.
Das FG Düsseldorf stimmte mit Urteil vom 14.9.2015, 15 K 1712/15 der Auffassung des FG Münsters zu und versagte ebenso eine Aufteilung der Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders Sky. In dem Streitfall ging es um einen Torwarttrainer einer Lizenzmannschaft. In der anschließenden Revision hingegen schloss der BFH mit Urteil vom 16.1.2019, VI R 24/16 den anteiligen Abzug nicht gänzlich aus und betonte, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten sein können, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt. Im konkreten Fall hat der BFH den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die notwendigen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements nachholen müssen. Insoweit kommt auch die Vernehmung von Trainerkollegen des Klägers und von Spielern in Betracht. Die Ermittlung eines geeigneten, nötigen Aufteilungsmaßstabs dürfte als schwierig zu erachten sein.
Die mit der Anschaffung eines neuen Flügels zusammenhängenden Kreditzinsen und die AfA sind bei einer in der Oberstufe eines Gymnasiums Musik unterrichtenden Lehrerin nichtabziehbare Kosten der Lebensführung (BFH vom 10.3.1978, VI R 111/76, BStBl II 1978, 459).
Nach dem rkr. Urteil des FG München vom 27.5.2009 (9 K 859/08, EFG 2009, 1447, LEXinform 5008599) kann ein in gebrauchtem Zustand für 30 000 € erworbener, 212 cm langer Flügel für eine vollzeitlich als Musiklehrerin an einem Gymnasium tätige Stpfl. ein Arbeitsmittel i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG darstellen, wenn er u.a. nur zur Vorbereitung des Schulunterrichts (Begleitung von Instrumentalschülern, Erteilung von zwischen drei und sechs Wochenstunden Instrumentalunterricht Klavier) und nicht zur Erteilung von Privatunterricht verwendet wird, nach der glaubhaften Bestätigung des Schulleiters für rund 60 % des gesamten Musikunterrichts in den Klassen ein Flügel benötigt wird und eine entsprechende Vorbereitung am Flügel zu Hause erforderlich ist, und wenn die private Nutzung des Instruments unstreitig unter 10 % der Gesamtnutzung liegt (im Streitfall: Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Stimmen des Flügels sowie der auf Basis einer Nutzungsdauer des Flügels von 15 Jahren berechneten AfA).
Zu den Arbeitsmitteln eines Piloten können auch eine Aktentasche oder ein sog. Trolley gehören, wenn diese ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden; FG Hamburg vom 23.5.2011, 6 K 77/10. Nach den vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Arbeitgebers des Klägers vom 6.6.2001, vom 25.8.2010 und vom 13.10.2010 geht das Gericht davon aus, dass die Angehörigen des Cockpitpersonals eine Tasche oder Ähnliches zum Transport von Unterlagen und sonstigem dienstlichem Gepäck benötigen. Der Arbeitgeber bezeichnet ein solches Behältnis in den genannten Schreiben ausdrücklich als Arbeitsmittel und stellt fest, dass dieses »einseitig auf der Vorderseite durch einen Schriftzug als dienstliches Gepäckstück gekennzeichnet« wird. Als mögliche Ausführungen dieses Arbeitsmittels werden in den Schreiben ein »Rollentrolley« und ein »Pilotcase/Flight-Kit« aufgeführt. Den Dienstvorschriften zufolge soll das Arbeitsmittel »in Stil und Farbe der Uniform angepasst« sein. Des Weiteren ist der Koffer durch den Aufkleber »A Crew Luggage« – wie in den genannten Schreiben des Arbeitgebers beschrieben – nach außen hin erkennbar als dienstliches Gepäckstück gekennzeichnet. In Stil und Farbe ist er schlicht und unauffällig und damit »der Uniform angepasst«.
Nach dem BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl II 2004, 958 gibt es keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter häuslicher PC weit überwiegend privat genutzt wird. Kann der Stpfl. eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Gerätes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, sind die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % ist der PC ein Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG), sodass die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können (s.a. H 9.12 [Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, 3. Spiegelstrich] LStH; → Lebensführungskosten). Gegebenenfalls ist der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden (s.a. BFH vom 10.3.2004, VI R 44/02, BFH/NV 2004, 1242 und BFH vom 10.3.2004, VI R 19/02, BFH/NV 2004, 1386; H 12.1 [Personalcomputer] EStH). Allerdings hat der BFH mit Beschluss vom 24.8.2012, III B 21/12 klargestellt, dass es eine allgemeingültige Aufteilungsregelung von 50 % nicht gebe.
Die steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines typischen Spielecomputers kann nicht allein damit begründet werden, dass das Gerät tatsächlich beruflich genutzt werde. Vielmehr muss ausdrücklich festgestellt werden, dass eine private Nutzung daneben von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Hierzu ist der Umfang der beruflichen wie der privaten Nutzung zu ermitteln; vgl. BFH vom 15.1.1993, VI R 98/88.
Die Nutzungsentnahme ist bei der Erzielung von Gewinneinkünften (§§ 13, 15, 18 EStG) als fiktive Betriebseinnahme zu behandeln. Nach dem BFH-Urteil vom 21.6.2006 (XI R 50/05, DStR 2006, 1498) besteht keine Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten für Selbstständige. Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 45 EStG bleibt auf ArbN beschränkt. Den ArbG sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihren ArbN die private Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte zu erlauben, ohne dies durch den mit der steuerlichen Erfassung des sog. Sachbezugs (vgl. § 8 Abs. 1, § 41 EStG; zu privaten Ferngesprächen.
Das FG Baden-Württemberg hat zur Schätzung des privaten Nutzungsanteils eines Laptops Stellung genommen (FG Baden-Württemberg vom 5.5.2010, 12 K 18/07): Der Kläger ist Berufspilot. In seiner Einkommensteuererklärung hat er u.a. die Kosten für einen Laptop als Werbungskosten angesetzt. Der Kläger hat vorgetragen, den Laptop auf dienstlichen Flugreisen u.a. zur Abfrage von Flugdaten zu benötigen. Zum Umfang einer privaten Mitbenutzung machte der Kläger keine Angaben. Das Gericht urteilte wie folgt: Sofern der Stpfl. nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er einen PC (jedenfalls) in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich nutzt bzw. genutzt hat, kann regelmäßig eine Aufteilung dahingehend erfolgen, dass typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen wird. Will der Stpfl. oder das Finanzamt von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem betreffenden Beteiligten jeweils näher darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind. Vor diesem Hintergrund ist der vom Kläger vorgetragene 100 %ige berufliche Nutzungsanteil an dem Laptop weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, den Laptop auf dienstlichen Flugreisen u.a. zur Abfrage von Flugdaten zu benötigen. Eine Privatnutzung wird hierdurch aber weder zwingend ausgeschlossen noch konnte der Kläger einen anderen Sachverhalt nachweisen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass ein solcher privat angeschaffter Computer auch privat genutzt wird, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Pilot erhebliche Zeiten nicht an seinem Wohnsitz, sondern an den jeweiligen Flugzielen verbracht und den PC hierbei mit sich geführt hat, wodurch sowohl die vom Kläger beschriebene berufliche Nutzung, aber eben auch eine nahe liegende Privatnutzung ermöglicht wurde. Das Finanzamt hat nach diesen Grundsätzen 50 % der auf die Anschaffungskosten entfallenden AfA zum Werbungskostenabzug zugelassen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Peripheriegeräte sind alle Geräte, die nach dem EVA-Prinzip (Eingabe – Verarbeitung – Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden. Zu den Peripheriegeräten zählen insbes. Eingabegeräte wie Tastatur, Maus, Grafiktablet, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset u.Ä.; vgl. BMF vom 22.2.2022, BStBl I 2022, 187 unter II. Begriffsbestimmung.
Der BFH hat weiter entschieden, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen WG i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG sind (→ Geringwertige Wirtschaftsgüter), sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können (s.a. BFH vom 10.3.2004, VI R 91/00, BFH/NV 2004, 1241 und BFH vom 15.6.2004, VIII R 42/03, BFH/NV 2004, 1527). Die Peripheriegeräte sind zwar selbstständig bewertungsfähige aber nicht selbstständig nutzungsfähige WG (vgl. BFH vom 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl II 2004, 958). Zur Behandlung der Anschaffungskosten eines Druckers s. BFH vom 15.7.2010 (III R 70/08, BFH/NV 2010, 2253, LEXinform 0179289; → Geringwertige Wirtschaftsgüter, → Computer). Nach der Rspr. des FG München mit Urteil vom 25.9.2007, 5 K 2929/07, stellt die standardmäßige Ausrüstung eines PC-Arbeitsplatzes mit Zentraleinheit, Bildschirm, Tastatur und Maus etc. ein einheitliches WG dar. Der Austausch des Druckers führt zum sofortigen Abzug als Erhaltungsaufwand.
Beachte hierzu allerdings die BMF-Schreiben vom 22.2.2022, BStBl I 2022, 187 sowie vom 26.4.2022 für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung, in dem eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr für die o.g. Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt werden kann. Das Schreiben findet Anwendung in Gewinnermittlungen für Wj., die nach dem 31.12.2020 enden.
Im Urteil vom 29.4.1977, VI R 208/75, BStBl II 1977, 716, hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass die Aufwendungen für die Anschaffung eines allgemeinen Nachschlagewerkes auch bei einem Lehrer grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebenshaltung gehören.
Arbeitsmittel sind WG, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Zu den Arbeitsmitteln eines Lehrers können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird (BFH vom 20.5.2010, VI R 53/09, BStBl II 2011, 723).
Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer konkret darlegt, in welchem Umfang die Bücher beruflich genutzt wurden. Bei einem Lehrer für Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik ist nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz vom 2.10.2008, 4 K 2895/04, erforderlich, dass dieser auf entsprechende Aufforderung hin darlegt, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang und welcher konkrete Teil des Schriftwerks im Unterricht verwendet wurde. Das FG lehnte es ab, den beruflichen Verwendungszweck zu schätzen.
Anschaffungskosten können dann uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass der ArbN den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet. Daraus folgt, dass es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für beruflich genutzte Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands ankommt, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck. Bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BFH/NV 2010, 285, LEXinform 0587569) eine Aufteilung in Betracht zu ziehen. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Um Arbeitsmittel verneinen zu können, genügt es nicht, dass für die Gesamtheit der angeschafften Bücher festgestellt wird, es handele sich um Bücher, die auch von zahlreichen Stpfl. gekauft würden, die keine berufliche Verwendung dafür hätten. Es muss vielmehr für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.
Zur Abgrenzbarkeit der Aufwendungen für Bücher allgemeinbildenden Inhalts im Rahmen der Gewinneinkünfte vgl. BFH vom 21.5.1992, IV R 70/91: Bei einem Publizisten können grds. nur Aufwendungen für Fachbücher, nicht dagegen für Bücher allgemeinbildenden Inhalts als Betriebsausgaben anerkannt werden; dies gilt auch, wenn diese Bücher bei der Abfassung einer eigenen Veröffentlichung mit herangezogen worden sind.
Das FG München hat mit Urteil vom 3.3.2011 entschieden, dass auch Börsenzeitschriften (hier Effekten Spiegel, Depot-Optimierer, Finanztip, Wahrer Wohlstand und Oxford Club) zu den als Werbungskosten zu berücksichtigenden Arbeitsmitteln zählen können. Zeitschriften und Bücher sind dann Arbeitsmittel, wenn sie ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden (vgl. BFH vom 20.5.2010, VI R 53/09). Der Kläger trug vor, er benötige die Börsenzeitschriften beruflich, z.B. zur Beurteilung der langfristigen Entwicklung der Konjunktur und des Konsumverhaltens von Automobilkäufern im Angesicht der Immobilien- und Bankenkrise. Für seine Tätigkeit sei es erforderlich, die langfristige Entwicklung des Marktes abzuschätzen und danach die Entwicklung marktspezifischer Bausteine zu veranlassen. Die Kenntnis gesamtwirtschaftlicher Vorgänge, insbes. zum Konsumverhalten potenzieller Endkunden, sei für seine Tätigkeit unerlässlich und könne am besten aus den genannten Zeitschriften gezogen werden. Bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist nach der Rechtsprechung des BFH (BFH Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) eine Aufteilung in Betracht zu ziehen. Diese Rechtsprechung ist auch anzuwenden, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher oder Zeitschriften als Arbeitsmittel zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs oder einer Zeitschrift als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt in welcher Häufigkeit Eingang in die Arbeitstätigkeit gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Vor- oder Nachbereitung von Arbeitsprozessen oder Dienstbesprechungen kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen. Um Arbeitsmittel verneinen zu können, genügt daher nicht die Feststellung für die Gesamtheit der angeschafften Bücher oder Zeitschriften, dass es sich um Literatur handele, die auch von zahlreichen Steuerpflichtigen gekauft würden, die keine berufliche Verwendung dafür hätten. Dabei spricht die Vielzahl der Zeitschriften nach der Meinung des Senats eher für als gegen deren berufliche Nutzung.
Die fast ausschließliche berufliche Nutzung eines Motorrollers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist keine ausreichende Bedingung, um diesen als Arbeitsmittel zu qualifizieren. Durch die → Entfernungspauschale sind nach der ausdrücklichen Bestimmung und nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG »sämtliche« Aufwendungen abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind (Hessisches FG vom 18.3.2005, 8 K 4194/04, DStRE 2006, 268, rkr). Wegen dieser Abgeltungswirkung können außergewöhnliche Aufwendungen aufgrund eines Diebstahls des Motorrollers nicht als Werbungskosten angesetzt werden. Zur Berücksichtigung von Unfallkosten und Aufwendungen wegen Diebstahls s. die Erläuterungen zu → Entfernungspauschale.
Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die
als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen,
wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Normale Schuhe und Unterwäsche sind z.B. keine typische Berufskleidung (R 3.31 Abs. 1 LStR).
Aufwendungen für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung eines schwarzen Anzugs können bei einem Oberkellner als Werbungskosten abziehbar sein, wenn dieser nach den Dienstvorschriften verpflichtet ist, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen (BFH vom 9.3.1979, VI R 171/77, BStBl II 1979, 519).
Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann; vgl. FG Hamburg vom 26.3.2014, 6 K 231/12.
Mit Urteil vom 10.7.2014 (15 K 1016/12) entschied das FG München, dass die Kleidung eines Steuerfachangestellten keine typische Berufskleidung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ist, da sie schon äußerlich nicht kennzeichnend für eine bestimmte Berufsgruppe ist. Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in der Beschaffenheit der Kleidung entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen, oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä. – zum Ausdruck kommt. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird. Die hier maßgebenden Umstände sind jedoch auf den Streitfall nicht übertragbar. Anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen ist die Kleidung des Klägers schon äußerlich nicht kennzeichnend für eine bestimmte Berufsgruppe. Bereits bei der Farbe, die in den o.g. vom BFH entschiedenen Fällen einheitlich schwarz war, hat der Kläger vorliegend die freie Wahl. Gleiches gilt für die Kombination der Anzüge mit Hemden, Krawatten und Schuhen. Auch ist nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass oftmals auch die Mandantschaft des Klägers ebenfalls in Anzügen zu Terminen erscheinen wird.
Aufwendungen einer Schuhverkäuferin für die Anschaffung von Schuhen stellen keine WK dar. Das gilt selbst dann, wenn die Schuhe eigens zur Nutzung im Beruf angeschafft und zumindest ganz überwiegend anlässlich der beruflichen Tätigkeit getragen werden; vgl. FG Münster vom 1.7.2015, 9 K 3675/14 E.
Aufwendungen für ein schwarzes Sakko und schwarze Hosen sind keine Aufwendungen für typische Berufskleidung eines Orchestermusikers i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch weder daraus, dass der Orchestermusiker verpflichtet ist, die Kleidung zu tragen und sie auch ausschließlich im Rahmen der Berufstätigkeit trägt, noch, dass der ArbG monatlich ein Kleidungsentgelt zahlt. Die Aufteilung der Aufwendungen scheidet ebenfalls aus. Inwieweit gleichwohl ein etwa gegebener beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt danach in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, der einen Werbungskostenabzug in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nur für typische Berufskleidung zugelassen hat. Um typische Berufskleidung handelt es sich im Streitfall gerade nicht (FG Münster vom 13.7.2016, 8 K 3646/15 E).
Aufwendungen für einen vom ArbN angeschafften neuen Anzug stellen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung dar und sind als solche nicht als WK bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen; vgl. FG Sachsen vom 18.5.2018, 4 K 194/18.
Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15) stellen ein schwarzer Anzug, schwarze Schuhe, eine schwarze Damenbluse oder schwarze Damenpullover als festliche Kleidung, wie sie in breiten Kreisen der Bevölkerung auch heute noch zu festlichen Anlässen getragen wird, sowohl bei hauptberuflich tätigen Trauerrednern und Trauerbegleitern als auch bei allen anderen Berufsgruppen keine typische Berufskleidung, sondern gewöhnliche bürgerliche Kleidung dar (Abweichung von den BFH-Entscheidungen vom 30.9.1970, I R 33/69; vom 9.3.1979, VI R 171/77; vom 4.12.1987, VI R 20/85; vom 10.11.1989, VI R 159/86; vom 18.4.1990, III R 5/88). Die Ausgaben für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung dieser Kleidung sind daher insgesamt nicht als BA abziehbar. Auf den Umfang und die Ermittlung bzw. den Nachweis einer konkreten Privatnutzung der Kleidung kommt es insoweit nicht an; auch aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Möglichkeit der Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise (Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06) ergibt sich keine andere Beurteilung. Ob Kleidung typische Berufskleidung ist, ist nach ihrer Art zu bestimmen. In der anschließenden Revision entschied der BFH mit Urteil vom 16.3.2022, VIII R 33/18 wie folgt: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grds. nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um »typische Berufskleidung« nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.
Mit Urteil vom 10.7.2014, 7 K 1704/13, entschied das Finanzgericht Nürnberg, dass Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel) als auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine. Die Reinigungskosten können anhand repräsentativer Daten der Verbraucherschutzverbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen geschätzt werden.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige benötigt eine Uniform, bestehend aus Hose und Hemd. Das Hemd wiegt 150 g und wird täglich gewechselt, die Hose wiegt 600 g und wird wöchentlich gewechselt. Der Steuerpflichtige arbeitet an 44 Wochen.
Lösung:
Es ergibt sich folgende Berechnung: 150 g (Hemd) × 5 Tage × 44 Wochen = 33 kg; 500 g (Hose) × 44 Wochen = 26,4 kg; Gesamtgewicht 59,4 kg.
Nach Berechnung der Verbraucherzentrale betragen die Kosten für Wäsche, Trockner und Bügeln pro kg 0,77 € (für Wäsche 0,43 €, für Trocknung 0,29 €, Bügeln 0,05 €), d.h. es ergeben sich Reinigungskosten von 45,74 € (59,4 kg × 0,77 €).
Die Kosten der Reinigung der von einem (katholischen) Priester getragenen Priesterkleidung stellen keine Werbungskosten dar. Es handelt sich nicht um die Reinigung typischer Berufskleidung. Hierzu gehören Kleidungsstücke, die nur im Hinblick auf die beruflichen Erfordernisse angeschafft und – regelmäßig – auf eine bestimmte Berufstätigkeit zugeschnitten sind. Dazu gehört jedoch die von Priestern getragene klerikale Zivilkleidung wie z.B. Collarhemden mit weißem Einsatzkragen nicht, da katholische Geistliche verpflichtet sind, auch in ihrer Freizeit eine Kleidung zu tragen, die von der Art der Kleidung der Laien verschieden und konform der Würde und Sakralität des Amtes ist; vgl. FG München vom 5.12.2016, 7 K 2031/13.
Die Überlassung typischer Berufskleidung durch den ArbG an den ArbN ist nach § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei (→ Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form). Die Rechtsprechung definiert typische Berufskleidung als solche, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Zur Berufskleidung in diesem Sinne gehören daher insbes. Uniformen, Amtstrachten und Schutzkleidung (Schutzanzüge, Arbeitsschuhe). Darüber hinaus kann sich die berufliche Verwendungsbestimmung auch durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme zeigen. Der Umstand, dass ein seinem Charakter nach zur bürgerlichen Kleidung gehörendes Kleidungsstück nach der Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und mit einem Dienstabzeichen versehen ist, soll hierfür allerdings nicht genügen.
Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigenbetriebliche Interesse des ArbG im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des ArbN zu verneinen sein (BFH vom 22.6.2006, VI R 21/05, BStBl II 2006, 915; H 19.3 [Beispiele: Zum Arbeitslohn gehören …] LStH).
Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung stellt stpfl. Arbeitslohn dar. Der Entlohnungscharakter der Zuwendung kann nicht mit einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung dienen würde; vgl. BFH vom 11.4.2006, VI R 60/02.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 31 Halbsatz 2 EStG beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem ArbN durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der ArbN z.B. nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Barvergütung abgelöst wird; vgl. R 3.31 Abs. 2 LStR.
Stpfl. Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem ArbN Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die für seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist zu entnehmen, dass ein dem ArbN vom ArbG zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des »ganz überwiegend« eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des ArbN, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des ArbG und dem Ausmaß der Bereicherung des ArbN. Je höher aus der Sicht des ArbN die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des ArbG vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Tritt das Interesse des ArbN gegenüber dem des ArbG in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber – neben dem eigenbetrieblichen Interesse des ArbG – ein nicht unerhebliches Interesse des ArbN gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG und führt zu Lohnzuwendung.
Der BFH hat mit Urteil vom 29.6.1993 (VI R 53/92, BStBl II 1993, 838) u.a. entschieden, dass die durch das Waschen typischer Berufskleidung (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG) verursachten Aufwendungen auf der Grundlage der Kosten einzelner Waschmaschinenläufe geschätzt und als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Als Schätzungsgrundlage dienen die repräsentativen Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern. Der Senat hält eine Schätzung auch in der Form für möglich, dass ausgehend von der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden typischen Berufskleidung die dafür insgesamt erforderliche Zahl zusätzlicher Waschmaschinenläufe bestimmt und mit den Kosten eines Waschmaschinenlaufs vervielfältigt wird.
Nach dem rkr. Urteil des FG Münster vom 19.2.2002 (1 K 6432/00 E, EFG 2002, 670) sind die Kosten für die Reinigung von Dienstbekleidung mit 0,74 € je Waschgang und mit 102,26 € jährlich zu schätzen.
Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung stellen Werbungskosten dar; dies gilt auch dann, wenn die Berufskleidung zu Hause in der eigenen Waschmaschine gereinigt wird; vgl. FG München vom 29.4.2005, 10 K 1422/02.
Zu den als Werbungskosten abziehbaren Kosten eines Arbeitszimmers können auch Kosten seiner Ausstattung gehören. Die Kosten der Ausstattung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn es sich um Arbeitsmittel im engeren Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt (z.B. ein Schreibtisch). WG, die somit im häuslichen Arbeitszimmer berufliche Verwendung finden, werden von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht erfasst. Vielmehr ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG der Arbeitszimmerregelung vorrangig. Einrichtungsgegenstände, die der Nutzung des Zimmers zuzurechnen sind (beispielsweise Zimmerlampen, Vorhänge, Tapeten), sind nur im Rahmen des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn deren Zugehörigkeit zur Ausstattung eines beruflich genutzten Raums nicht untypisch ist und sie als Gebrauchsgegenstände und nicht etwa vorwiegend zur Ausschmückung des Raums dienen.
Zu den als Arbeitsmittel im häuslichen Arbeitszimmer zu behandelnden WG zählen vor allem Schreibmaschinen, Computer, Drucker, ein Schreibtisch mit den dazugehörenden Gegenständen wie Schreibtischlampe, Tischkalendern, Papierkorb und entsprechende Sitzgelegenheiten. Auch Kosten anderer Gegenstände der Einrichtung können Werbungskosten sein, wenn diese Gegenstände ausschließlich oder ganz überwiegend beruflich genutzt werden (z.B. ein Bücherschrank, in dem nur beruflich genutzte Bücher aufbewahrt werden). Ein in einem Arbeitszimmer ausgelegter Teppich zählt hingegen nicht zu den Arbeitsmitteln, da dieses WG nicht unmittelbar der Erledigung der beruflichen Arbeiten dient. Er dient weder der unmittelbaren Erledigung der beruflichen Arbeiten, noch ist der Teppich für eine sinnvolle und effektive Erledigung der beruflichen Arbeiten erforderlich. Derartige Einrichtungsgegenstände, die nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsmittels erfüllen, sondern der Ausstattung des Arbeitszimmers zugehören, dürfen sich steuererheblich nicht auswirken. Aufwendungen für einen Gegenstand der Kunst im weitesten Sinne (hier ein Gobelinbild), der zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers gehört, sind keine Werbungskosten. Das Erlebnis des Betrachtens dieser Gegenstände ist in erster Linie dem persönlichen und privaten Bereich des Betrachters zuzurechnen. Eine mögliche Förderung der Arbeitsleistung und damit der beruflichen Tätigkeit durch das Betrachten ist für die Bejahung der beruflichen Veranlassung nicht ausreichend. Offen konnte bleiben, ob die Anschaffungskosten des Gobelinbildes dann als Werbungskosten zu behandeln wären, wenn der ArbN in seinem häuslichen Arbeitszimmer Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen hätte (BFH vom 30.10.1990, VIII R 42/87, BStBl II 1991, 340). Zur Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers mit Arbeitsmitteln s.a. BMF vom 6.10.2017, BStBl I 2017, 1320 und → Häusliches Arbeitszimmer. AfA kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers und für Arbeitsmittel auch dann abgesetzt werden, wenn diese vom Stpfl. zuvor privat genutzt wurden (BFH vom 2.2.1990, VI R 22/86, BStBl II 1990, 684).
Hinweis:
Wegen der Corona-Pandemie wurde in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG aufgrund der verstärkten Homeoffice-Tätigkeiten zahlreicher ArbN ein neuer Satz 4 eingefügt, der einen pauschalen Kostenabzug ermöglicht: Liegt demnach kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach Satz 2 und 3 (des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) verzichtet, kann der Stpfl. für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 € abziehen, höchstens 600 € im Wj. oder Kj.
Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird im Zuge des JStG 2022 nunmehr verstetigt und durch einen neuen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Sätze 1 bis 3 EStG-E ersetzt sowie inhaltlich erweitert. Statt des Begriffs Homeoffice-Pauschale führt der Gesetzgeber nunmehr den legalen Begriff der Tagespauschale für jeden Kalendertag der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ein.
Zur Anwendung der Neuregelung vgl. die Ausführungen des BMF vom 15.8.2023, BStBl I 2023, 1551.
Der BFH hat mit Urteil vom 30.6.2010 (VI R 45/09, BStBl II 2011, 45) entschieden, dass Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund keine nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung, sondern in vollem Umfang Werbungskosten darstellen und der Diensthund somit ein Arbeitsmittel ist. Der Diensthund dient unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Diensthundeführers; die Haltung des Diensthundes ist keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung. Die Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund unterliegen daher dem Werbungskostenabzug.
Bei einem Forstbeamten hat der BFH die Aufwendungen für Jagdhunde als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG anerkannt. Der BFH hat die Auffassung vertreten, dass ein Hund bei einem Revierförster zu den Arbeitsmitteln zu rechnen sei (BFH vom 29.1.1960, VI 9/59 U, BStBl III 1960, 163). Der BFH hat insoweit darauf abgestellt, dass die vorgesetzte Behörde des Stpfl. wünschte, dass ihre Forstbeamten Hunde halten, die bei der Jagd verwendet werden können und dass die beiden Hunde des Stpfl. für die Jagdausübung geeignet waren.
Diese rechtliche Beurteilung kann nach dem vorgenannten BFH-Urteil jedoch nur für Hunde gelten, die ausschließlich oder doch ganz überwiegend zum Zwecke der Jagdausübung gehalten werden. Anders wäre es zum Beispiel zu beurteilen, wenn ein Forstbediensteter Hunde zur Zucht hält und diese erst in zweiter Linie zur Jagd verwendet. In Einklang damit hat der BFH die Aufwendungen für einen privateigenen Dienstwachhund eines Schulhausmeisters nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn der Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang privaten Zwecken dient (BFH vom 10.10.1990, VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234).
Die Aufwendungen für den Diensthund sind u.a. wie folgt als Werbungskosten zu berücksichtigen:
Da die Aufwendungen für die Hundebox 410 € übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG über die Nutzungsdauer zu verteilen; dabei wird eine Nutzungsdauer von drei Jahren unterstellt. Die Anschaffungskosten für die Hundebox sind nach § 255 Abs. 1 HGB zu ermitteln. Der Begriff der Anschaffungskosten bestimmt sich auch bei den Überschusseinkünften nach § 255 BGB.
Da der Kläger die Hundebox im Streitfall jedoch teilweise auch privat mitbenutzt hat, indem er seinen eigenen (privaten) Hund an ein bis zwei Tagen pro Woche zusammen mit dem Diensthund in der Hundebox transportierte und diese private Mitbenutzung nach Auffassung des FG nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist, kann die AfA nicht in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall waren 2/7 der AfA nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Für Aufwendungen aus Quittungen, die ohne nähere Angabe lediglich »Hundezubehör«, »Hundesportartikel« oder »Hundesportzubehör« ausweisen, scheidet der Werbungskostenabzug aus. Denn insoweit ist nicht nachgewiesen, worum es sich bei den gekauften Gegenständen konkret handelte, so dass die berufliche Veranlassung der betreffenden Aufwendungen nicht feststeht. Dies geht zu Lasten des Klägers.
Anzuerkennen sind
die Aufwendungen für die Arbeitsleine (25,10 €),
die Aufwendungen für die Änderung des Hundegeschirrs des Diensthundes i.H.v. 10,09 €,
die Kosten der Feldleine (16,95 €) und
die Aufwendungen für die Futtertonnen (37,98 €).
Zu den Futtertonnen hat der Kläger erläutert, dass beide Tonnen zur Aufbewahrung des Futters für den Diensthund benutzt wurden, eine Tonne für das »High-Energy-Futter«, die andere für das Beifutter (Schweineohren etc.).
Die nachgewiesenen Aufwendungen für die Hundeplatznutzung i.H.v. 87,50 € sind als beruflich veranlasste Aufwendungen abziehbar, da die Ausbildung des Diensthundes durch den Kläger erfolgte.
Die Fahrtkosten zu den Hundeplätzen sind ebenfalls in der geltend gemachten Höhe von 2 088 € Werbungskosten.
Die darüber hinaus als Werbungskosten geltend gemachten Fahrtaufwendungen für den Kauf von Hundefutter schätzt das FG auf 75 €.
Die vom Kläger getragenen Futterkosten für den Diensthund schätzt das FG auf 2 € pro Tag, also auf 730 € pro Jahr.
Der Hund einer Lehrerin, der im Schulunterricht als sog. Schulhund eingesetzt wird, stellt nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2018, 5 K 2345/15) kein Arbeitsmittel i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dar. Denn das Tier diente nicht ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin. Der Hund findet neben der beruflichen auch eine nicht nur unbedeutende private Verwendung. Zwar bestehen keine Zweifel daran, dass das Tier regelmäßige Ausbildungsmaßnahmen durchläuft, wie die hierzu vorgelegten Bestätigungen zeigen. Der Hund wird auch unstreitig von der Klägerin im Rahmen des Projekts »Schulhund« regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Klägerin wendet einen erheblichen Teil ihrer Freizeit für die allgemeine Betreuung und Versorgung des Hundes auf. Der Hund nimmt bei der Klägerin – ebenso wie bei den meisten anderen Hundehaltern – am privaten Leben teil.
In einem vergleichbaren Fall kam das FG Düsseldorf im Urteil vom 14.9.2018, 1 K 2144/17, bei einer Lehrerin an einer weiterführenden Schule (mit Inklusionskassen) zu einem anderen Lösungsansatz: Demnach könne eine Lehrkraft die Aufwendungen für einen sog. Schulhund anteilig als Werbungskosten ansetzen. Ein im privaten Eigentum einer Lehrerin stehender Schulhund ist kein Arbeitsmittel i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG, wenn er – anders als ein im Eigentum des Dienstherrn stehender Polizeihund – nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Der berufliche Anteil der Nutzung des Schulhundes kann in Abgrenzung von der privaten Nutzung (und entgegen der Ansicht des rheinland-pfälzischen Finanzgerichts) geschätzt werden, da die beiden Veranlassungsbeiträge nicht untrennbar ineinandergreifen. Kann weder eine überwiegende berufliche noch eine überwiegende private Nutzung des Hundes festgestellt werden, ist ein Werbungskostenabzug in Höhe von 50 % der angefallenen Kosten sachgerecht. Die Revision ist vor dem BFH unter VI R 52/48 anhängig.
Die teilweise Absetzbarkeit eines Therapiehundes bejahte auch das FG Münster mit Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2852/18. Hier war die Stpfl. als Lehrerin an einer Realschule eingesetzt. Auf einer Schulkonferenz wurde der Beschluss gefasst, zur Umsetzung dieses Konzepts einen Therapiehund anzuschaffen. Die Klägerin wurde mit der Ausbildung und der außerschulischen Versorgung des Hundes beauftragt. Sie erwarb daraufhin eine Hündin, die in der Folgezeit zum Therapiehund ausgebildet wurde. In ihren Steuererklärungen der Streitjahre machte die Klägerin die von ihr für die Hündin getragenen Kosten, zu denen die Abschreibung, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund gehörten, als Werbungskosten geltend. Das FG Münster ließ den teilweisen Werbungskostenabzug zu und bejahte den beruflichen Veranlassungszusammenhang. Es wendete den Grundsatz des Aufteilungsgebots an, indem es eine Aufteilung nach dem Zeitkriterium zustimmte. Da der Therapiehund nicht ausschließlich beruflich »im Einsatz« war, sondern auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens der Stpfl. war, war das Gericht von einer dienstlichen Verwendung von einem Drittel der gesamten Haltedauer im Streitjahr ausgegangen. Was allerdings die geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung zum Therapiehund betraf (Hundeschule und Fahrtkosten), ließ das FG einen vollständigen Werbungskostenabzug zu, da eine private Veranlassung für diese Aufwendungen nicht ersichtlich war. In der anschließenden Revision entschied der BFH mit Urteil vom 14.1.2021, VI R 15/19 wie folgt: 1. Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. Angesichts des Umfangs von regelmäßig fünf Arbeitstagen pro Woche war die berufliche Nutzung des Hundes nicht von untergeordneter Bedeutung. Da die berufliche Verwendung des Hundes in der Regel anhand der Unterrichtstage bemessen werden kann und damit nach objektiven Maßstäben in nachprüfbarer Weise abgrenzbar ist, waren die Aufwendungen für die Haltung des Hundes aufzuteilen. Die durch das FG vorgenommene Schätzung des beruflichen Anteils der angefallenen Aufwendungen mit einem Drittel ist nach den Gegebenheiten des Streitfalls revisionsrechtlich keinesfalls zu beanstanden. Vielmehr erscheint es nach Auffassung des Senats vertretbar, bei einer erheblichen beruflichen Nutzung eines Schulhundes bis zu 50 % der Aufwendungen für das Tier zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Da die berufliche Verwendung des Hundes i.d.R. anhand der Unterrichtstage bemessen werden kann und damit nach objektiven Maßstäben in nachprüfbarer Weise abgrenzbar ist, waren die Aufwendungen für die Haltung des Hundes aufzuteilen.
Wie der Werbungskostenabzug bei Ruhegehaltsempfängern zu würdigen ist, wurde in diversen Finanzgerichtsverfahren geklärt:
Das FG Sachsen musste im Urteil vom 25.7.2012, 8 K 2495/07, über Werbungskostenabzug für einen katholischen Pfarrer im Ruhestand entscheiden: Der Kläger war in der Fokolar-Bewegung aktiv. Die Priestergemeinschaft der Fokolare verfolgt und praktiziert die theologische Fortbildung, die geistliche Besinnung und das gemeinschaftliche Leben und entspricht den dienstlichen Obliegenheiten der Priester und fördert sie. Aus dieser Zugehörigkeit ergibt sich die Verpflichtung, an wöchentlichen Tagestreffen der Fokolarpriester auf diözesaner Ebene, monatlichen Tagestreffen auf Landesebene und mehrtägigen Treffen auf nationaler und internationaler Ebene mit dem Inhalt der theologischen Fortbildung und Besinnung teilzunehmen. Beim Ruhegehalt eines katholischen Priesters handelt es sich angesichts der unstreitigen Anknüpfung der Versorgung der katholischen Pfarrer in Deutschland an beamtenrechtliche Versorgungsregelungen um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Die Ruhegehaltszahlungen stellen nachträgliches Entgelt für die in der Zeit vor dem Ruhestand geleistete Arbeit im Dienste der Kirche dar. Das Ruhegehalt der katholischen Pfarrer wird unabhängig davon bezahlt, ob und ggf. in welchem Ausmaß später weitere Tätigkeiten wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund sind nach dem Eintritt in den Ruhestand anfallende Aufwendungen eines katholischen Priesters im Zusammenhang mit einer freiwilligen Tätigkeit im Rahmen der Fokolar-Bewegung, Mess- oder Pfarrstellenvertretungen sowie sonstigen religiösen Veranstaltungen nicht durch die Erzielung des steuerpflichtigen Ruhegehalts veranlasst und daher insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar. Es handelt sich insoweit auch nicht um nachträgliche Werbungskosten für die früheren Bezüge des Pfarrers aus seiner aktiven Dienstzeit.
In einem weiteren Verfahren war der Werbungskostenabzug von Forschungsaufwendungen eines pensionierten Professors zu würdigen, FG Hamburg vom 19.7.2012, 3 K 33/11. Hierzu entschied das Gericht: Zwischen den Einnahmen durch das Ruhegehalt und den Ausgaben für die wissenschaftliche Tätigkeit besteht im Streitfall kein objektiver Zusammenhang. Das Ruhegehalt ist keine Alimentation für gegenwärtig erbrachte Dienstleistungen. Eine Dienstpflicht zur Forschung, bei deren Verletzung eine Kürzung des Gehaltes drohe, besteht für pensionierte Professoren nicht. Die Aufwendungen sind im Streitfall auch nicht als Ausgaben mit Bezug zu Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit abziehbar. Auch bei Schriftstellern ist eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. An einer solchen fehlt es, wenn eine schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben wird. Oft geht es den Verfassern allein darum, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln. Treffen die Verfasser in solchen Fällen mit Verlagen vertragliche Vereinbarungen über das Erscheinen ihrer Werke, so besteht der für sie maßgebende vertragliche Vorteil allein darin, dass ihre Darlegungen überhaupt veröffentlicht werden. Nicht selten entschließt sich ein Verfasser sogar, noch einen Zuschuss zu leisten, um das Erscheinen seines Werkes zu ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an nicht vorhanden. Die anschließende Beschwerde vor dem BFH (BFH Beschluss vom 8.2.2013, VIII B 122/12) wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Das FG Berlin-Brandenburg urteilte zu dieser Problematik in seinem Urteil vom 16.8.2017, 3 K 3118/17, wie folgt: Leistet ein pensionierter früherer Berufssoldat Reservistendienst (früher: Wehrübung), so sind die dafür erhaltenen Zahlungen nach dem ab dem 1.11.2015 in Kraft getretenen Unterhaltssicherungsgesetz (USG) i.d.F. vom 29.6.2015 – Mindestleistung für Versorgungsempfänger, Reservistendienstleistungsprämie und Auslandszuschlag – nach § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei und die dem Pensionär durch seine Reservistendienstleistung entstandenen Aufwendungen deswegen gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht als WK abziehbar. Es liegen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und kein Verstoß gegen das Prinzip der Folgerichtigkeit vor, weil nicht pensionierte, aktive Berufssoldaten zum Werbungskostenabzug berechtigt sind. Dass eine Gesetzesvorschrift aus systematischen oder praktischen Gründen unbefriedigend erscheint, macht sie noch nicht verfassungswidrig. Auch öffentlichen Bediensteten steht nach der Neukonzeption des USG vom 26.6.2016 kein Werbungskostenabzug mehr zu (Abgrenzung von Niedersächsischem FG vom 23.3.2004, 15 K 768/00).
Ohne vertragliche Regelung ist der ArbG stets zur Kostentragung für Arbeitsmittel (z.B. Anschaffung der Büroeinrichtung, Strom- und Heizkosten, Laptop, Handy) verpflichtet (§ 670 BGB). Der ArbG kann zur Erfüllung dieser Pflicht Arbeitsmittel unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dies stellt keinen Arbeitslohn dar (R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR), wenn die private (Mit-)Benutzung ausgeschlossen ist. Lediglich die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Schafft der Mitarbeiter sämtliche Arbeitsmittel selbst an, kann der ArbG diese nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ersetzen, wenn die Gegenstände im Eigentum des ArbG bleiben, sie dem Mitarbeiter also nur zur Nutzung überlassen werden.
Ein pauschaler Auslagenersatz ist grds. ausgeschlossen. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Papier, Druckertinte, Strom) empfiehlt es sich, dass der Mitarbeiter für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten die Kosten einzeln nachweist und dann anhand dieser Berechnung eine pauschale Erstattung erfolgt. Diese Pauschale ist so lange zulässig, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Für Telefonkosten gibt es eine Vereinfachungsregelung: Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten an, können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 € monatlich, steuerfrei ersetzt werden. Nähere Infos hierzu siehe L’habitant, Ein Überblick über die Auswirkungen der steuerlichen Maßnahmen für ArbG und ArbN, NWB, 22/2020, 1617.
Bücher und Zeitschriften werden als Arbeitsmittel angesehen, wenn sichergestellt ist, dass die erworbenen Bücher und Zeitschriften ausschließlich oder ganz überwiegend beruflichen Zwecken dienen (H 9.12 [Fachbücher und Fachzeitschriften] LStH). Für jedes angebliche Fachbuch muss durch die genaue Angabe des Titels feststellbar sein, wofür es angeschafft und wie es verwandt wurde (BFH Beschluss vom 22.12.2000, IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774). Die Quittung des Buchhandels muss den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Buches enthalten; dazu gehört naturgemäß der Nachweis, dass der Kaufpreis im jeweiligen VZ geleistet worden ist (BFH Beschluss vom 4.12.2003, VI B 155/00, BFH/NV 2004, 488).
Bei einem Duden handelt es sich um einen typischen Fall der gemischten Aufwendungen, die nicht als WK berücksichtigt werden können; vgl. FG München vom 25.5.2004, 6 K 3025/01.
Das FG Münster entschied in seinem Urteil vom 21.7.2014, 5 K 2767/13 E, zum Abzug von Zeitschriftenkosten ohne Fachtitel ausweisenden Beleg wie folgt: Der Werbungskostenabzug mit der Behauptung, es handle sich um Fachliteratur, ist zu versagen, wenn lediglich Quittungen und Kassenbons vorgelegt werden können, in denen jeweils »Presseerzeugnisse« oder »Fachzeitschriften« vermerkt ist. Eine frühere Anerkennung durch das FA, die auf arbeitsökonomischen Prinzipien beruht hat, schafft insoweit keine Bindungswirkung. Darüber hinaus ist bei gemischt nutzbaren Zeitschriften darzulegen, dass diese weit überwiegend beruflich verwendet werden.
Werden die Bücher für die eigene Berufsausbildung angeschafft, sind die Aufwendungen ggf. als Sonderausgaben (→ Ausbildungskosten) abziehbar.
Werden WG des bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Werbungskosten (AfA) ist nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ist nicht entsprechend anwendbar (BFH vom 14.2.1989, IX R 109/84, BStBl II 1989, 922). Entsprechend entschied auch das FG München in seinem Urteil vom 29.3.2011, 13 K 2013/09: Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Als Werbungskosten machte er WG geltend, die er aus dem Privatvermögen mit dem Teilwert als Arbeitsmittel »eingelegt« habe. Es handelte sich hierbei um einen Sekretär mit einem Wert von 400 €, einen Drehstuhl mit einem Wert von 350 € und einen Laptop mit einem Wert von 350 €. Als Neupreise kalkulierte der Kläger für die WG: Sekretär: 2 000 €, Drehstuhl 350 € bis 500 €, Laptop 1 200 €. Ein Nachweis über die ursprünglichen Anschaffungskosten konnte allerdings nicht mehr erbracht werden. Das FG entschied im Streitfall, für die drei WG keine Aufwendungen als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen, weil nicht nachgewiesen wurde, dass bei diesen drei WG die Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Umwidmung noch nicht abgelaufen ist. Bei den WG wäre im Streitjahr die AfA- bzw. GWG-Regelung anzusetzen, wenn bei diesen Gegenständen die Gesamtnutzungsdauer jeweils das Streitjahr mitumfassen würde. Maßgebend für einen sofortigen Abzug als GWG wäre im Übrigen nicht der ursprüngliche Betrag der Anschaffungskosten zzgl. USt, sondern der Teil davon, der auf die Zeit nach der Umwidmung der WG entfällt. Nur wenn dieser Restbetrag im Zeitpunkt der Umwidmung 400 € nicht übersteigt, wäre der sofortige Abzug als GWG zulässig. Da bei den im Streitfall benannten WG das Jahr der Anschaffung nicht feststeht, ist vom Kläger auch nicht nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Umwidmung die Nutzungsdauer der WG noch nicht abgelaufen war. Dieser Umstand ging nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Eine AfA kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch für Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Stpfl. geschenkt bekommen und zunächst privat genutzt hat. Bei einem selbst erworbenen oder geschenkt erhaltenen Wirtschaftsgut ist eine Sofortabschreibung bei der Umwidmung zu einem Arbeitsmittel zulässig, wenn der Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt, den GWG-Grenzbetrag (aktuell 800 €) nicht übersteigt; vgl. BFH vom 16.2.1990, VI R 85/87.
Das BMF regelt im Schreiben vom 22.2.2022, BStBl I 2022, 187, dass für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrunde gelegt werden kann. Das Schreiben findet Anwendung in Gewinnermittlungen für Wj., die nach dem 31.12.2020 enden. Zudem regelt das Schreiben, dass in Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 diese Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden können, die in früheren Wj. angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die nachfolgend aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter »Computerhardware« eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die betroffenen Wirtschaftsgüter werden wie folgt definiert:
»Computer« bezeichnet ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das i.d.R. eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.
»Desktop-Computer« bezeichnet einen Computer, dessen Haupteinheit an einem festen Standort aufgestellt wird, der nicht als tragbares Gerät ausgelegt ist und der mit einem externen Anzeigegerät sowie externen Peripheriegeräten wie Tastatur und Maus genutzt wird. Bei einem »integrierten Desktop-Computer« funktionieren der Computer und das Anzeigegerät als Einheit, deren Wechselstromversorgung über ein einziges Kabel erfolgt.
»Notebook-Computer« bezeichnet einen Computer, der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Notebook-Computer verfügen über ein integriertes Anzeigegerät mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Unterkategorien des Notebook-Computers sind unter anderen:
»Tablet-Computer«: eine Notebook-Computerart, die sowohl über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät als auch über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.
»Slate-Computer«: eine Notebook-Computerart, die über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät, nicht aber über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.
»mobiler Thin-Client«: eine Notebook-Computerart, die eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z.B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und die über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt.
»Desktop-Thin-Client« bezeichnet einen Computer, der eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z.B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und der über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt. Die Haupteinheit eines Desktop-Thin-Clients wird an einem festen Standort (z.B. auf einem Schreibtisch) aufgestellt und ist nicht als tragbares Gerät ausgelegt. Desktop-Thin-Clients können Informationen entweder auf einem externen oder, soweit vorhanden, auf einem eingebauten Anzeigegerät ausgeben.
»Workstation« bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird.
Geserich, Arbeitsmittel im Lohnsteuerrecht, NWB 2011, 1247; Löbe, Schulhund als Arbeitsmittel eines Lehrers, NWB 2013, 2688; Rätke, Reinigung typischer Berufsbekleidung als Arbeitsmittel, BBK 13/2015, 587; L’habitant, Ein Überblick über die Auswirkungen der steuerlichen Maßnahmen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, NWB, 22/2020, 1617; Riepolt, Aufwendungen für berufliche Kleidung als Betriebsausgaben?, BBK 5/2023, 203.
→ Computer
→ Geringwertige Wirtschaftsgüter
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