1 Allgemeines zur Steuerbefreiung des § 3 Nr. 12 EStG
2 Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG
2.1 Allgemeines
2.2 Einzelfälle
2.2.1 Gerichtsvollzieher
2.2.2 Ehrenamtliche Betreuer nach § 1878 BGB
3 Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
3.1 Definition der steuerfreien Aufwandsentschädigungen i.S.d. Satzes 2
3.2 Öffentliche Kassen
3.2.1 Allgemeines
3.2.2 Zahlungen an Prüfungsausschuss zur Abnahme einer Sportbootführerscheinprüfung
3.2.3 Fraktionskassen
3.3 Öffentliche Dienste leistende Personen
3.4 Tablet-PC für kommunale Mandatsträger
4 Höhe der Steuerbefreiungen
4.1 Aufwandsentschädigungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung
4.1.1 Allgemeines
4.1.2 Einzelfälle
4.2 Aufwandsentschädigungen nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung
4.2.1 Allgemeines
4.2.2 Einzelfälle
5 Konkurrenzverhältnis zwischen § 3 Nr. 12 und Nr. 13 EStG
5.1 Erlass FinMin Baden-Württemberg vom 11.3.2014
5.2 BFH
6 Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger
6.1 Allgemeines
6.2 Gewährung von (Teil-)Entschädigungen für bare Auslagen, Verdienstausfall sowie Pauschbeträge für Zeitaufwand
6.2.1 Allgemeine Ausführungen
6.2.2 Erstattung von baren Auslagen
7 Kassenärztliche Vereinigungen
8 Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher
8.1 Allgemeines
8.2 Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
8.2.1 Ehrenamtliche kommunale Mandatsträger
8.2.2 Ehrenamtliche Mitglieder des Ortschaftsrats und ehrenamtliche Ortsvorsteher
8.2.3 Ehrenamtliche Mitglieder mehrerer kommunaler Vertretungen
8.2.4 Erstattung tatsächlicher Fahrtkosten
8.3 Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen
9 Vergütung eines ehrenamtlichen Richters (Schöffe) nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz
10 Mitglieder eines allgemeinen Studierendenausschusses
10.1 Allgemeines
10.2 Steuerliche Rechtsfolgen
10.2.1 Arbeitnehmereigenschaft der Mitglieder
10.2.2 Arbeitgebereigenschaft der Studierendenschaft
10.2.3 Aufwandsentschädigungen
11 Aufwandsentschädigungen in der Privatwirtschaft
12 Reisekosten- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgelder nach § 3 Nr. 13 EStG
12.1 Allgemeines
12.2 FG Schleswig-Holstein vom 19.11.2014
13 Verwandte Lexikonartikel
Nach § 3 Nr. 12 EStG sind Aufwandsentschädigungen, die aus einer Bundeskasse, Landeskasse oder anderen öffentlichen Kassen gezahlt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder werden nach § 3 Nr. 13 EStG von der Einkommensteuer befreit.
Steuerfrei sind insbes. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen in einem Bundes- oder Landesgesetz als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als solche im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Aufwandsentschädigungen i.S.d. § 3 Nr. 12 EStG sind Ersatzleistungen für berufliche Ausgaben. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind gem. § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen werden unterteilt in
Entschädigungen der Bundes- und Landeskassen (Satz 1) sowie
sonstige öffentliche Kassen (Satz 2).
Dabei wird unterstellt, dass nur berufliche Aufwendungen ersetzt werden. Ersatzleistungen für Verdienstausfall und Zeitverlust sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen (R 3.12 Abs. 2 Satz 2 LStR 2023). Aufwandsentschädigungen für eine Arbeitsecke in der Wohnung sind nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerbefreit (BFH Urteil vom 29.11.2006, VI R 3/04, BStBl II 2007, 308). § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als BA oder WK abziehbar sind.
Aufwandsentschädigungen für Reisekosten, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder sind ausdrücklich nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei (s.u.).
Befreit sind Bezüge, die aufgrund
eines formellen Bundes- oder Landesgesetzes oder
einer diesbezüglichen Rechtsverordnung oder
eines Kabinettsbeschlusses der Bundes- oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und
im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden und
aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden.
Bei den gezahlten Bezügen muss es sich um den Ersatz von Aufwendungen handeln, die einen steuerlich abziehbaren Aufwand abgelten (BFH Urteil vom 31.1.2017, IX R 10/16, BStBl II 2018, 571).
Unter die Vorschrift fallen z.B. Aufwandsentschädigungen für den Bundespräsidenten, Bundes- und Landesminister sowie für Abgeordnete (→ Abgeordnetenbezüge).
Zur steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG der Gerichtsvollzieher s. Vfg. OFD Niedersachsen vom 6.5.2010 (S 2360 – 1/St 215, DStR 2010, 1524, SIS 10 20 86), das Urteil des FG Brandenburg vom 25.10.2005 (3 K 2474/02, EFG 2006, 1506, rkr) sowie Erlass des FinMin Baden-Württemberg vom 10.2.2011 (3 – S 233.7/36, SIS 11 20 70).
Das Thüringer FinMin hat zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1878 BGB Stellung genommen (Thüringer FinMin vom 9.1.2023, 1040-21 – S 2121/18-2-2898/2023), da sich aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I 2021, 882) Änderungen hinsichtlich der BGB-Verweise ergeben haben. Die Änderungen im BGB sind zum 1.1.2023 in Kraft getreten.
Hintergrund: Ehrenamtliche Betreuer erhalten ab dem 1.1.2023 eine jährliche Aufwandsentschädigung i.H.v. 425 € (bis 31.12.2022: 400 €). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach erhält.
Mit dem JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde § 3 Nr. 26b EStG als spezielle Steuerbefreiungsvorschrift für die betreffenden Aufwandsentschädigungen geschaffen. Diese geht als lex specialis für die Vergütungen an ehrenamtliche Betreuer § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG vor. Ab dem VZ 2011 ist § 3 Nr. 26b EStG als alleinige Steuerbefreiungsvorschrift für Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB (jetzt § 1878 BGB) anzuwenden.
Befreit sind Bezüge, die
aus öffentlichen Kassen
an öffentliche Dienste leistende Personen
als Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als WK oder BA abziehbar wären. Entschädigungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust nimmt deshalb § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG von der Steuerbefreiung ausdrücklich aus. Die Aufwandsentschädigung darf den tatsächlichen Aufwand nicht offenbar übersteigen.
Dass nur die Erstattung solcher Aufwendungen steuerbefreit ist, die als BA oder WK abziehbar wären, hatte der BFH mit Urteil vom 26.11.2006 (VI R 3/04, BStBl II 2007, 308) bestätigt. Er folgte damit der Auffassung der FinVerw in R 3.12 Abs. 2 Satz 1 LStR 2023 und der herrschenden Literaturmeinung.
Leitsätze
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als BA oder WK abziehbar sind (Bestätigung der Rspr.).
Eine vom ArbG für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.
Sachverhalt
Eine Außendienstmitarbeiterin (Klägerin) im Prüfungsdienst bewohnte nach einer dienstlichen Abordnung eine Zweizimmerwohnung, die ihren dienstlichen Wohnsitz darstellte. Die vom Dienstherrn gewährte pauschale Aufwandsentschädigung (Mietkostenersatz) gem. § 17 BBesG behandelte dieser steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.
Öffentliche Kassen sind die Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die inländische öffentliche Hand unterliegen (BFH Urteil vom 7.8.1986; IV R 228/82, BStBl II 1986, 848). Zu den öffentlichen Kassen gehören danach neben den Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, insbes. auch die Kassen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Ortskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen sowie die Kassen des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutschen Bundesbank, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Deutschen Rentenversicherung (Bund, Knappschaft-Bahn-See, Regionalträger) und die Unterstützungskassen der Postunternehmen sowie deren Nachfolgeunternehmen (H 3.12 [Öffentliche Kassen] LStH 2024, der auf die Definition in H 3.11 [Öffentliche Kassen] LStH 2024 verweist).
Nach dem BFH-Urteil vom 7.8.1986 (IV R 228/82, BStBl II 1986, 848) sind Vergütungen, die an Mitglieder eines Prüfungsausschusses zur Abnahme einer Sportbootführerscheinprüfung wegen ihrer Prüfertätigkeit gezahlt werden, nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Die den Prüfungsausschüssen angegliederten Kassen sind keine öffentlichen Kassen i.S. dieser Vorschrift.
Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 7.6.2016 (13 K 2791/15, LEXinform 5020622, rkr.) stellen Vergütungen im Rahmen einer OSZE-Mission im Kosovo keine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus inländischen öffentlichen Kassen i.S.d. § 3 Nr. 12 EStG dar.
Nach der BFH-Rechtsprechung handelt es sich um eine öffentliche Kasse, wenn diese »einer dienstaufsichtlichen Prüfung der Finanzgebarung durch die öffentliche Hand unterliegt« (BFH Urteil vom 7.8.1986, IV R 228/82, BStBl II 1986, 848, unter 1.b). Die Rechtsprechung beschränkt das Tatbestandsmerkmal »öffentliche Kasse« zu Recht auf inländische Kassen, da nur bei ihnen Staatsaufsicht und Prüfung des Finanzgebarens eine Gewähr oder wenigstens Vermutung dafür begründen, dass die Aufwandsentschädigungen Werbungskostenersatz bilden. Keine inländischen Kassen sind Kassen der inländischen Vertretungen fremder Staaten (Botschaften, Konsulate) und ausländische Organisationen.
Nach dem Urteil des FG Berlin vom 27.5.2002 (8 K 8658/99, EFG 2002, 1228, LEXinform 0574943, rkr.) stellen Bezüge von Abgeordneten aus Kassen der Fraktionen, die für regelmäßige Tätigkeiten im Auftrag der Fraktionen gezahlt werden, wiederkehrende Bezüge i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG dar. Bei Fraktionskassen handelt es sich nicht um »andere öffentliche Kassen«, deren Zahlungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind.
Öffentliche Dienste leisten grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und hoheitliche (einschl. schlichter Hoheitsverwaltung) Aufgaben ausüben, die nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind (R 3.12 Abs. 1 Satz 1 LStR 2023). Dabei kann es sich auch um eine Nebentätigkeit handeln.
Keine öffentlichen Dienste i.S.d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG leisten hingegen Personen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind (R 3.12 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023; vgl. auch BFH vom 13.8.1971, VI R 391/69, BStBl II 1971, 818; BFH vom 9.5.1974, IV R 160/71, BStBl II 1974, 631 und vom 31.1.1975, VI R 171/74, BStBl II 1975, 563). Dies ist insbes. dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit für die juristische Person des öffentlichen Rechts ausschließlich oder überwiegend auf die Erfüllung von Aufgaben in einem ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe oder in einem Betrieb gewerblicher Art bezieht.
Ob die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit für ein Versorgungswerk als Leistung öffentlicher Dienste unter § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG fällt, klärte der BFH mit Urteil vom 27.8.2013 (VIII R 34/11, BStBl II 2014, 248). Der BFH stellte fest, dass Aufwandsentschädigungen eines Versorgungswerks an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind, wenn sich das Versorgungswerk als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auf die Gewährleistung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für seine Zwangsmitglieder beschränkt und dabei die insoweit bestehenden Anlagegrundsätze beachtet.
Wird einem kommunalen Mandatsträger, der Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezieht, von der Gebietskörperschaft ein sog. Tablet-PC zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden darf, so stellt die private Nutzung einen Sachbezug dar. Dieser ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Soweit der Tablet-PC privat genutzt wird, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nicht zulässig, da es sich nicht um eine »Aufwandsentschädigung« i.S. dieser Vorschrift handelt.
Die jeweilige Höhe des geldwerten Vorteils ist vom Mandatsträger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl II 2004, 958) kann dabei aus Vereinfachungsgründen typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des Tablet-PC ausgegangen werden:
Beispiel 1:
Monatliche Kosten |
36,29 € |
(Datentarif-Flatrate, Gerätezuschlag und über die Laufzeit des Vertrages zu verteilende Einmalkosten) |
|
50 % |
= |
18,00 € |
monatlicher Vorteil |
18,00 € × 12 |
= |
216,00 € |
jährlich zu versteuernder geldwerter Vorteil |
Erfolgt die Überlassung des Tablet-PC allerdings im ganz überwiegenden Interesse der Gebietskörperschaft selbst und werden die Mandatsträger hierdurch nicht bereichert, führt die Überlassung nicht zu einem Zufluss von Betriebseinnahmen. Ein solch ganz überwiegendes Interesse der Gebietskörperschaft kann dann vorliegen, wenn diese auf ein digitales Informationssystem umgestellt hat und den Mandatsträgern ihre Sitzungsunterlagen digital zur Verfügung gestellt werden. Mandatsträger werden in diesem Fall nicht bereichert, wenn die Nutzung des Tablet-PC ausdrücklich auf die Ausübung der Mandatstätigkeit beschränkt wird und die Privatnutzung nicht zugelassen ist (Erlass FinMin Mecklenburg-Vorpommern vom 8.4.2014, IV 301 – S 2337 – 2013/006, DStR 2014, 1391).
Wenn auch § 3 Nr. 12 EStG nicht greift, so kommt jedoch § 3 Nr. 45 EStG zur Anwendung. Danach gilt die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG entsprechend für Stpfl., denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 12 EStG erhalten.
Mit der Erweiterung der bestehenden Steuerbefreiung für Vorteile, die aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten, deren Zubehör sowie überlassener System- und Anwendungsprogramme entstehen, soll bei den öffentliche Dienste leistenden und i.d.R. ehrenamtlich tätigen Personen, die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG aus öffentlichen Kassen erhalten, erreicht werden, dass sie im Umgang mit den vorgenannten Geräten, die primär im Zusammenhang mit den ausgeübten öffentlichen Diensten verwendet werden, geübter werden. Damit wird die Akzeptanz bei diesen ehrenamtlich tätigen Personen für die Nutzung dieser Geräte im Rahmen der von ihnen geleisteten öffentlichen Dienste vergrößert. Gleichzeitig liegt dies im besonderen Interesse der die Geräte zur Verfügung stellenden öffentlichen Kassen, weil sie im Rahmen der digitalen Umstellung ihrer Verwaltung möglichst papierlos arbeiten und deswegen zukünftig ausschließlich elektronische Dokumente einsetzen möchten. Da hinsichtlich der Zurverfügungstellung solcher Geräte durch öffentliche Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen, die nur Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG erhalten, vergleichbare Strukturen bestehen wie bei der Zurverfügungstellung solcher Geräte durch den ArbG an seine ArbN, erscheint es geboten, diesen Personen für die oben genannten Vorteile dieselbe Steuerbefreiung zu gewähren, wie ArbN sie erhalten.
Mit der Bezugnahme auf Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG werden auch die ggf. entstehenden geldwerten Vorteile bei öffentliche Dienste leistenden Mitgliedern kommunaler Vertretungen in den Stadtstaaten in die Steuerbefreiung einbezogen.
Zusätzlich dient eine Steuerbefreiung auch der Steuervereinfachung, weil die oftmals schwierige Abgrenzung zwischen der Nutzung für die Ausübung öffentlicher Dienste und der privaten Nutzung entfallen kann. Die Erweiterung der Steuerbefreiung vermeidet damit Erfassungs- und Bewertungsaufwand aufseiten der öffentlichen Kassen und der öffentliche Dienste leistenden Personen. Mit dieser vereinfachenden gesetzlichen Regelung wird darüber hinaus auch die besondere Wertschätzung für die zeit- und kostenintensive ehrenamtlichen Tätigkeit der öffentliche Dienste leistenden Personen unterstrichen (BR-Drucks. 432/14, 33).
Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, ist – aus Vereinfachungsgründen – die Aufwandsentschädigung nach Auffassung der FinVerw (R 3.12 Abs. 3 Satz 1 und 2 LStR 2023) wie folgt steuerfrei:
Bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe.
Bei ehrenamtlich tätigen Personen i.H.v. 1/3 der Entschädigung, mindestens 250 € monatlich. Dieser Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen wurde durch die LStR 2021 vom 3.6.2021 (BStBl I 2021, 776) rückwirkend zum 1.1.2021 von 200 € auf 250 € monatlich angehoben.
Landräte und hauptamtliche Bürgermeister erhalten nach den jeweiligen Landesgesetzen (z.B. §§ 10 und 11 der Landeskommunalbesoldungsverordnung Baden-Württemberg) als Entschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand eine Dienstaufwandsentschädigung i.H.v. 13,5 % des festgesetzten Grundgehalts.
Dem Ersten Beigeordneten steht nach derselben Vorschrift eine Dienstaufwandsentschädigung i.H.v. 9 % des festgesetzten Grundgehalts zu. Den weiteren Beigeordneten kann eine Dienstaufwandsentschädigung bis zu 7 % des festgesetzten Grundgehalts gewährt werden.
Diese Dienstaufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR 2023 in voller Höhe steuerfrei.
Der Erlass des FinMin Baden-Württemberg vom 20.3.2014 (3 – S 2337/5) regelt die steuerliche Behandlung der Entschädigungen für die zum 1. Stellvertreter des Bürgermeisters bestellten Gemeinderäte, ehrenamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Ortsvorsteher.
Die OFD Frankfurt nimmt mit Vfg. vom 14.8.2015 (S 2350 A – 07 – St 212) Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen und WK hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter in Hessen.
Mit Urteil vom 3.7.2018 (VIII R 28/15, BStBl II 2018, 715) befasste sich der BFH mit Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses.
Leitsätze
Erhält der Stpfl. im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für Zeitaufwand gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, liegen weder die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG noch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG vor.
Der Freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag, der nur einmalig für sämtliche Einkünfte i.S.d. Vorschrift zu gewähren ist.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen gem. § 41 SGB IV. Streitjahr ist das Jahr 2012. Die Klägerin, die bei einer Rentenversicherung ehrenamtlich als Versichertenberaterin und Mitglied eines Widerspruchsausschusses tätig ist, vertritt die Auffassung, dass die ihr in diesem Rahmen gezahlten Entschädigungen dem Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG unterliegen. Dieser Auffassung folgte der BFH jedoch nicht.
Entscheidungsgründe
Die Tätigkeit als »Betreuer« i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG setzt sowohl eine pädagogische Ausrichtung als auch einen direkten persönlichen Kontakt voraus (vgl. R 3.26 Abs. 1 LStR 2012).
Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, kann bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen i.d.R. ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 250 € monatlich angenommen werden (R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR 2023). Wird dieser Betrag unterschritten, bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei (R 3.12 Abs. 3 Satz 4 LStR 2023).
Diese Regelung gilt u.a. für die ehrenamtliche Regelung der Feuerwehrleute. Die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlichen Funktionsträgern der freiwilligen Feuerwehren gezahlt werden, regelt die Vfg. der OFD Frankfurt vom 26.6.2015 (S 2337 A – 23 – St 211, LEXinform 5235640). Gem. § 14 SGB IV gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht als Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherungsrechts. Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 250 € nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeiten im selben Kj. möglich; dabei ist für die Ermittlung der Anzahl der in Betracht kommenden Monate die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Ausübung im Kj. maßgebend (R 3.12 Abs. 3 Sätze 8 und 9 LStR 2023 und Beispiel in H 3.12 [Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge] LStH 2022).
Die Erlasse des FinMin Baden-Württemberg vom 20.3.2014 (3 – S 2337/3) sowie des Hessischen FinMin vom 13.1.2014 (S 2337 A – 001 – II 3b, LEXinform 5234915) regeln die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen und den ehrenamtlichen Ortsvorstehern gewährt werden. Mit Vfg. vom 27.10.2016 (S 2248 A – 007 – St 213) hat die OFD Frankfurt ihre Vfg. zu Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden, aktualisiert.
Zur steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Ersten Beigeordneten nimmt der Erlass des FinMin Baden-Württemberg vom 11.3.2014 (3 – S 233.7/61, LEXinform 5234961) Stellung.
Landräte und hauptamtliche Bürgermeister erhalten nach §§ 7 und 8 LKomBesG als Entschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand eine Dienstaufwandsentschädigung. Diese beträgt 13,5 % des festgesetzten Grundgehalts.
Die Aufwandsentschädigung soll den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand abgelten. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwandsentschädigung nur eine bestimmte Art von Aufwendungen abgelten soll, liegen nicht vor. Aus dem Wort »allgemein« muss vielmehr geschlossen werden, dass die Regelung alle durch das Amt entstehenden Aufwendungen einschließt; dies betrifft u.a. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Mitgliedsbeiträge, beruflich veranlasste Kraftfahrzeugkosten (Auswärtstätigkeiten und Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) sowie Telefonkosten. Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als WK ist deshalb bei dem betroffenen Personenkreis nur über die Glaubhaftmachung eines die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung übersteigenden steuerlich anzuerkennenden Gesamtaufwands möglich (vgl. R 3.12 Abs. 4 LStR 2023). Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z.B. § 3 Nr. 13, 50 EStG bleiben hiervon unberührt.
Diese Beurteilung schließt die Berücksichtigung von Aufwendungen, die unmittelbar und zeitlich im Zusammenhang mit der Wahl bzw. Wiederwahl stehen, als WK nicht aus. Mit diesen sog. Wahlkampfkosten wird das Amt eines Bürgermeisters erstmals bzw. weiterhin angestrebt.
Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, es sei den jeweils unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen zu entnehmen, wofür einem hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gezahlt werde, BFH Urteile:
vom 9.6.1989, VI R 33/86, BStBl II 1990, 119,
vom 9.6.1989, VI R 154/86, BStBl II 1990, 121,
vom 9.6.1989, VI R 27/88, BStBl II 1990, 123 und
vom 19.10.2016, VI R 23/15, BStBl II 2017, 345.
BFH vom 9.6.1989 (VI R 33/86)
Erhält ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg eine Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei ausbezahlt, die nach der Auslegung durch das FG seine gesamten beruflich veranlassten Aufwendungen ersetzen soll, so kann er nur insoweit WK geltend machen, als die Aufwendungen die Entschädigung übersteigen. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 9.6.1989 (VI R 33/86, BStBl II 1990, 119).
BFH vom 9.6.1989 (VI R 154/86)
Nach einem die hessische Regelung betreffenden Urteil des BFH vom 9.6.1989 (VI R 154/86, BStBl II 1990, 121) und der zugrunde liegenden Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 27.5.1986 (EFG 1987, 68) sind in Hessen durch die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung im Wesentlichen nur die infolge vielfältiger dienstlicher Verpflichtungen des betroffenen Personenkreises anfallenden, indes »schwer nachweisbaren, aber nach der Lebenserfahrung entstehenden Mehrkosten« abgegolten. Andere beruflich veranlasste Aufwendungen können daneben als WK abgezogen werden.
Hiernach sind insbes.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte,
vom Dienstherrn nicht erstattete Reisekosten,
Wahlkampfkosten bei Wahlen und Wiederwahlen und
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
neben der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung als WK steuermindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit ihre berufliche Veranlassung im Einzelfall nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (s.a. Vfg. OFD Frankfurt am Main vom 14.8.2015 S 2350 A – 07 – St 212, LEXinform 5235704, die ausführlich zur steuerfreien Aufwandsentschädigung und WK hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in Hessen Stellung nimmt).
BFH vom 19.10.2016
Mit Urteil vom 19.10.2016 (VI R 23/15, BStBl II 2017, 345) hat der BFH zum Werbungskostenabzug eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Baden-Württemberg entschieden (s.a. R 3.12 Abs. 4 Satz 2 LStR 2023 sowie H 3.12 [Werbungskostenabzug bei Dienstaufwandsentschädigungen] LStH 2023).
Leitsätze
Erhält ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg eine Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei ausbezahlt, die nach der Auslegung durch das FG seine gesamten beruflich veranlassten Aufwendungen ersetzen soll, so kann er nur insoweit WK geltend machen, als die Aufwendungen die Entschädigung übersteigen.
Infolge eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG fallen auch die nicht durch die steuerfreie Reisekostenvergütung i.S.d. § 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten unter das Abzugsverbot des § 3c EStG, wenn die Dienstaufwandsentschädigung auch diese Aufwendungen abgelten soll.
Sachverhalt
Der Stpfl. ist hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Y und erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er bezieht Aufwandsentschädigungen, die vom ArbG nach § 3 Nr. 13 EStG als steuerfrei behandelt werden, i.H.v. 4 116 € (Reisekosten) sowie zusätzlich i.H.v. 7 993 € gem. LKomBesVO.
In der Einkommensteuererklärung macht der Stpfl. folgende WK aus nichtselbstständiger Arbeit geltend:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
245 € |
||
Arbeitsmittel |
142 € |
||
Fortbildungskosten |
150 € |
||
sonstige WK (Telefonkosten etc.) |
220 € |
757 € |
Die Träger der Sozialversicherung (Sozialversicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung und Vorstand) sowie die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und erhalten hierfür Entschädigungen für bare Auslagen, Verdienstausfall sowie Pauschbeträge für Zeitaufwand (§ 41 SGB IV). Die ehrenamtliche Tätigkeit gilt als sog. schlichte Hoheitsverwaltung, die den öffentlichen Diensten zugeordnet wird (R 3.12 Abs. 1 Satz 1 LStR 2023), für die die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dem Grunde nach anwendbar ist. Einzelheiten über die Höhe der Entschädigungen sind in den von den Sozialversicherungsträgern – nach einer von den Sozialpartnern erarbeiteten Empfehlungsvereinbarung – beschlossenen Entschädigungsregelungen festgelegt, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörden bedürfen.
Eine Aufteilung der Summe aller (Teil-)Entschädigungen in steuerfreie und nicht steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach der Vereinfachungsregelung in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR 2023 ist nicht anwendbar. Für jede nach der beschlossenen Entschädigungsregelung einzelne (Teil-)Entschädigung ist gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 Abs. 2 LStR 2023 erfüllt sind. Für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung ist entscheidend, ob die einzelne (Teil-)Entschädigung dazu bestimmt ist, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als WK oder BA abziehbar wären. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen keine Bedenken, die Entschädigungen unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung bis zur Höhe von 250 € monatlich als steuerfreie Aufwandsentschädigung zu behandeln.
Die Erstattung von baren Auslagen (§ 41 Abs. 1 SGB IV), die ggf. auch als feste Pauschbeträge vorgesehen sein können, setzt sich regelmäßig aus den Teilbeträgen für Tage- und Übernachtungsgeld, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Kraftfahrer, Fahrtkosten und sonstigen Kosten (z.B. Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Post- und Telekommunikationskosten, Parkplatz- und Garagenkosten) zusammen.
Die Erstattung von baren Auslagen nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand – ohne das Tagegeld – ist steuerfrei nach§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort wird als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kfz ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend. Das für eine am Sitz des Sozialversicherungsträgers stattfindende Sitzung gewährte Tagegeld ist nicht steuerfrei, da insoweit keine Geschäftsreise, sondern eine Tätigkeit am Mittelpunkt der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit vorliegt und mithin keine Verpflegungsmehraufwendungen als BA berücksichtigt werden können.
Die Erstattung von baren Auslagen nach festen Pauschbeträgen ist nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nur insoweit steuerfrei, als sie den tatsächlich entstandenen Aufwand nicht erheblich übersteigt.
Sowohl die an Geschäftsführer von Kassenärztlichen Vereinigungen als auch an ehrenamtlich tätige Personen gewährten Aufwandsentschädigungen sind bis zu einer Höhe von 250 € monatlich steuerfrei (R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR 2023).
Beispiel 2:
Für eine bei einer Kassenärztlichen Vereinigung ehrenamtlich tätige Person wird im Januar eine Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR 2023 i.H.v. 275 € gezahlt. Im Februar kommt es zu einer Zahlung von 75 €, im März von 205 €, im April von 325 € und im Mai von 500 €. Zeitaufwand wird nicht vergütet.
Lösung 2:
Aufwands-entschädigung |
Steuerfrei R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR 2023 |
Steuerpflichtig |
Steuerfreier Höchstbetrag |
Im Ergebnis steuerpflichtig |
|
Januar |
275 € |
250 € |
25 € |
250 € |
25 € |
Februar |
75 € |
75 € |
0 € |
2 × 250 € = 500 € |
0 € Aufrollung Januar: 275 + 75 ./. 500 |
März |
205 € |
205 € |
0 € |
3 × 250 € = 750 € |
0 € Aufrollung Januar, Februar: 275 + 75 + 205 ./. 750 |
April |
325 € |
250 € |
75 € |
4 × 250 € = 1 000 € |
0 € Aufrollung Januar, Februar, März: 275 + 75 + 205 + 325 ./. 1 000 |
Mai |
500 € |
250 € |
250 € |
5 × 250 € = 1 250 € |
130 € Aufrollung Januar, Februar, März April: 275 + 75 + 205 + 325 + 500 ./. 1 250 |
Summe |
1.380 € |
1.030 € |
350 € |
1.250 € |
130 € |
Bei Verrechnung des nicht ausgeschöpften Freibetragsvolumens mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen ist im Februar der Lohnsteuereinbehalt für den Monat Januar zu korrigieren.
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen (Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistages, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirats sowie Ortsvorsteher ohne Außenstelle) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der ESt. Damit erzielt dieser Personenkreis Gewinneinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Der Gewinn wird wohl i.d.R. durch eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden.
Zu den Betriebseinnahmen gehören insbes. Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Von diesen Betriebseinnahmen sind insbes. steuerfrei:
nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder des entsprechenden Landesgesetzes gewährt werden; die für Verpflegungsmehraufwendungen geltende Begrenzung des § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG ist zu beachten;
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als BA berücksichtigungsfähig wären.
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher s. den Erlass des FinMin Baden-Württemberg vom 21.1.2014 (3 – S 2337/3), die Vfg. der OFD Frankfurt vom 27.10.2016 (S 2248 A – 007 – St 213) sowie die Vfg. der OFD Niedersachsen vom 3.8.2016 (S 2121 – 17 – St 213).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat das FinMin Baden-Württemberg die steuerliche Behandlung der Entschädigungen für die zum ersten Stellvertreter des Bürgermeisters bestellten Gemeinderäte, ehrenamtlichen Bürgermeistern und hauptamtlichen Ortvorsteher geregelt (FinMin Baden-Württemberg vom 20.3.2014, 3 – S 233.7/5).
Für ihre Arbeit im kommunalpolitischen Bereich bspw. im Gemeinde- oder Stadtrat erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Dabei werden i.d.R. die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises gestaffelt:
Ab dem Jahr 2021 gelten folgende Freibeträge:
In einer Gemeinde oder Stadt mit
Einwohnern |
monatlich |
jährlich |
höchstens 20 000 |
125 € |
1 500 € |
20 001 bis 50 000 |
199 € |
2 388 € |
50 001 bis 150 000 |
245 € |
2 940 € |
150 001 bis 450 000 |
307 € |
3 684 € |
mehr als 450 000 |
367 € |
4 404 € |
In einem Landkreis mit
Einwohnern |
monatlich |
jährlich |
höchstens 250 000 |
245 € |
2 940 € |
mehr als 250 000 |
307 € |
3 684 € |
Die vorgenannten Zahlen wurden der Pressemitteilung des FinMin Niedersachsen vom 23.8.2021 entnommen.
Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind i.H.d. in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR 2023 genannten Mindestbetrages von 250 € monatlich steuerfrei.
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kj. ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Gemeinde- oder Stadtrat während eines ganzen Kj. bestanden hat.
Die steuerfreien Beträge erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge. Die Bestimmung des Begriffes »Fraktion« ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Gemeinderates festgelegten Mindestzahl abhängig.
Die o.g. Regelungen gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrats sowie für ehrenamtliche Ortsvorsteher. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die der Ortschaft maßgebend. Für ehrenamtliche Ortsvorsteher verdoppeln sich die steuerfreien Beträge.
In diesem Zusammenhang hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.10.2019 (3 K 1507/18, rkr.) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG für die von einer Gemeinde bezahlten Aufwandsentschädigungen nicht kumulativ in Anspruch genommen werden kann, wenn der Ortsvorsteher zugleich Mitglied des Ortschaftsrats ist.
Leitsätze
Ist die Stpfl. gleichzeitig in Baden-Württemberg ehrenamtlich Ortsvorsteherin sowie Mitglied des Ortschaftsrates eines Stadtteiles mit eigener Ortsverwaltung und erhält sie von der Stadt aufgrund einer kommunalen Entschädigungssatzung entsprechend FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 4.11.2013, 3-S233 7/3 (Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher ab 2013) zusätzlich zu dem stpfl. Arbeitslohn für die Ortsvorstehertätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung i.H.v. 2 496 € für die Tätigkeit als Ortsvorsteherin sowie eine jährliche Aufwandsentschädigung i.H.v. 2 040 € für die Tätigkeit als Ortschaftsrätin, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der oben genannte Ministeriumserlass so ausgelegt wird, dass nur die Aufwandsentschädigung für die Ortsvorstehertätigkeit als nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei und die Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat als stpfl. behandelt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht tatsächlich höhere WK bzw. BA nachgewiesen werden.
Die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 3 Nr. 12 Satz 2 Halbsatz 2 EStG sind im Fall der Doppelfunktion als Ortsvorsteherin und Ortschaftsrätin erfüllt, wenn die zusätzlich zur Ortsvorsteher-Entschädigung pauschal gewährte Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat in voller Höhe zu einem offenbaren Übersteigen des der Empfängerin erwachsenden Aufwands führt.
Erzielt die Stpfl. neben dem stpfl. Arbeitslohn und der steuerfreien Aufwandsentschädigung für die Ortsvorstehertätigkeit noch anderweitige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob das FA der Stpfl. rechtmäßig den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG gewährt hat oder ob es nicht infolge der steuerfreien Aufwandsentschädigung den Pauschbetrag nach § 3 Nr. 12 Satz 2, § 3c Abs. 1 EStG nur anteilig gewähren hätte dürfen.
Sachverhalt
Die Klägerin war Mitglied im Ortschaftsrat von X. Dort hatte sie zugleich das Amt der Ortsvorsteherin inne. Mit ihrer Klage begehrte sie, ihr neben dem Freibetrag für die Tätigkeit als Ortsvorsteherin auch den als Ortschaftsrätin zu gewähren. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Eine über den Betrag der steuerfrei gewährten Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher i.H.v. 2 496 € hinausgehende Steuerfreiheit kann weder aus dem Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 21.1.2014, 3-S233.7/3 (Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher ab 2013) noch aus § 3 Nr. 12 EStG abgeleitet werden.
Über die Reichweite der Steuerbefreiung für Bezüge aus öffentlichen Kassen ist im Fall der Klägerin nach Maßgabe des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG zu entscheiden. Im Hinblick darauf besteht in Gestalt des MFW-Erlasses eine das Gesetz konkretisierende Verwaltungsvorschrift.
Nach dem ab dem Jahr 2013 anwendbaren MFW-Erlass sind pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie jährlich 2 400 € nicht übersteigen. Bei ehrenamtlichen Ortsvorstehern beträgt der Steuerfreibetrag jährlich 2 496 €.
Zur Frage, ob die Steuerbefreiungen kumulativ zu gewähren sind, sind das FinMin Baden-Württemberg und die OFD Karlsruhe zu dem Ergebnis gelangt, dass der MFW-Erlass in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht die von den Klägern begehrte kumulative Steuerbefreiung eröffnet. An diese Auslegung ist das FG gebunden.
Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen i.S.d. o.g. Regelungen nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR 2023 ist insoweit nicht anzuwenden, da sich diese Regelung auf mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft bezieht.
Neben den o.g. steuerfreien Beträgen wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kfz ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
Mit den steuerfreien Entschädigungen sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten, abgegolten. Es bleibt den Stpfl. unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem FA nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als BA berücksichtigt werden.
Nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG) erhalten ehrenamtliche Richter für ihre Tätigkeit u.a. eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) und eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG).
Nach der Rechtsauffassung des FG Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg vom 10.2.2016, 12 K 1205/14, LEXinform 5018980, Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 10/16, 0950723) waren die Einnahmen aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen.
Der BFH kam jedoch in dem anschließenden Revisionsurteil vom 31.1.2017 (IX R 10/16, BStBl II 2018, 571) zu einem anderen Ergebnis.
Leitsätze
Eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit gezahlt wird.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar.
Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG dann keine Anwendung, wenn nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit der o.g. Entschädigungen nach dem JVEG. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, die dem Kläger zugeflossenen Leistungen nach dem JVEG gehörten zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Einnahmen seien nicht nach § 3 Nr. 12 EStG oder § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.
Entscheidungsgründe
Die auf der Grundlage von § 16 und § 18 JVEG gezahlten Entschädigungen sind nicht als Einnahmen aus einer sonstigen selbstständigen Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerbar.
Der Verfassten Studierendenschaft (Studierendenschaft) wurde in Baden-Württemberg als Gliedkörperschaft der Hochschule der Status einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (Art. 1 des VerfStudG BW und § 65 Abs. 1 Satz 2 Landeshochschulgesetz – LHG Baden-Württemberg). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Studierendenschaft berechtigt Beiträge zu erheben (§ 65a Abs. 5 Satz 2 LHG). Zur steuerlichen Behandlung der an die Mitglieder des allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) gezahlten Aufwandsentschädigungen nimmt der Erlass des FinMin Baden-Württemberg vom 30.3.2017 (3 – S 2337/39) Stellung.
Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Der AStA als exekutives Organ der Studierendenschaft erledigt deren laufenden Geschäfte und ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Die Mitglieder des AStA üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, können aber eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
Da die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses i.S.d. § 1 Abs. 2 LStDV abhängig beschäftigt sind und als ArbN tätig werden, stellen die gezahlten Aufwandsentschädigungen grundsätzlich stpfl. Arbeitslohn dar. Zur Arbeitnehmereigenschaft eines AStA-Mitglieds vgl. BFH vom 22.7.2008 (VI R 51/05, BStBl II 2008, 981). Der BFH kam in seinem Urteil zum Ergebnis, dass der Vorsitzende und die Referenten des AStA ArbN i.S.d. EStG sind. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind demnach als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu behandeln.
Die steuerlichen Arbeitgeberpflichten (insbesondere Einbehaltung und Abführung der LSt) sind von der jeweiligen Studierendenschaft der Hochschule wahrzunehmen.
Im Hinblick auf die hierfür notwendigen organisatorischen Umstellungsarbeiten bestehen allerdings keine Bedenken, wenn der LSt-Abzug erstmals für Arbeitslohnzahlungen ab dem Kj. 2018 vorgenommen wird.
Werden die Aufwandsentschädigungen nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt und sind sie dazu bestimmt, Aufwendungen abzugelten, die zumindest teilweise dem Grunde nach als WK abziehbar sind, kommt der Mindestbetrag nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR 2023 in Betracht. Danach sind die Aufwandsentschädigungen monatlich bis zu 250 € steuerfrei. Ein den Höchstbetrag ggf. übersteigender Betrag ist dem LSt-Abzug zu unterwerfen.
Der Empfänger hat die Einnahmen zu versteuern und kann WK bzw. BA in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen absetzen. Zu den Zahlungen an Amateur-Sportler s. AEAO zu § 67a Nr. 31 ff.
Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Leistungen (Geld und Sachbezüge) steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse gewährt werden; dies gilt nicht für Mahlzeiten, die dem ArbN während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Steuerfreiheit von Verpflegungszuschüssen ist auf die nach § 9 Abs. 4a EStG maßgebenden Beträge begrenzt.
Unter dem Begriff »Reisekostenvergütungen« versteht man Leistungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gewährt werden. Reisekostenvergütungen i.d.S. liegen aber auch dann vor, soweit sie aufgrund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen (z.B. öffentlich-rechtliche Satzung) gewährt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes dem Grund und der Höhe nach vollumfänglich entsprechen. § 12 Nr. 1 EStG bleibt dabei zu beachten.
Hinweis:
Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022 (BGBl I 2022, 749) wurde die – erst für 2024 bis 2026 geplante – Anhebung der erhöhten Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 vorgezogen. Dies gilt auch für Familienheimfahrten. Damit ergibt sich auch eine höhere steuerfreie Erstattungsmöglichkeit im Rahmen des § 3 Nr. 13 EStG.
Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 19.11.2014 (5 K 65/13, EFG 2015, 452, LEXinform 5017359, rkr.) entschieden, dass sich der Begriff »Reisekostenvergütung« nach § 3 Nr. 13 EStG nach den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen bestimmt. Der steuerliche und sonstige öffentlich-rechtliche Reisekostenbegriff ist unterschiedlich. Allerdings ist die Erstattung i.S.d. § 3 Nr. 13 EStG nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands dient, der als WK abzugsfähig wäre, wenn ihn der ArbN selbst zu tragen hätte.
Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung war die nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer bei einer Kreisfeuerwehrschule. In der ESt-Erklärung gab der Kläger neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zusätzliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Fahrlehrer an. Der Kreisfeuerwehrverband zahlte dem Kläger im Streitjahr insgesamt 3 318 € »Aufwandsentschädigung« sowie 909 € »Kilometerentschädigung«, insgesamt 4 227 €. Das FA zog von den Einnahmen i.H.v. 4 227 € einen steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 26 EStG als Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Ausbilder i.H.v. 2 100 € ab und berücksichtigte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 2 127 € (ESt-Bescheid 2010).
Der Kläger ermittelte die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wie folgt:
909 € Kilometerentschädigung gem. als aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei;
3 318 € Aufwandsentschädigung abzgl. 2 100 € Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilder nach § 3 Nr. 26 EStG = 1 218 €.
Nach Auffassung des FA stelle § 3 Nr. 13 EStG die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen steuerfrei. Eine Reisekostenvergütung liege vor, wenn Aufwendungen ersetzt würden, die anlässlich einer Dienst- oder Geschäftsreise angefallen seien. Zu den Reisekosten gehörten Fahrtkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit des Stpfl. entstünden. Eine Auswärtstätigkeit liege vor, wenn der Stpfl. vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner regelmäßigen Betriebsstätte betrieblich tätig sei. Im Falle des Klägers lägen keine Geschäftsreisen im oben ausgeführten Sinne vor. Der Wohnort des Klägers sei in Y. Der Kläger sei als Ausbilder in der Kreisfeuerwehrschule X tätig. Dies sei der einzige Ort, an dem bzw. von dem aus der Kläger seine betriebliche Leistung, nämlich die Fahrausbildung, erbringe.
Der Kläger könne auch keine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als Betriebsausgaben abziehen. Überschritten die Einnahmen für eine in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG bezeichnete Tätigkeit den steuerfreien Betrag, dann dürften nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen überstiegen. Davon ausgehend, dass der Kläger im Jahr 2010 202 Hin- bzw. Rückfahrten (909 € : 15 km : 0,3 €) durchgeführt habe, kämen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 454,50 € (= 110 Fahrten x 15 km x 0,3 €) in Betracht. Dieser Betrag übersteige jedoch im Falle des Klägers nicht den Betrag der steuerfreien Einnahmen (2 100 €) und könne daher nicht abgezogen werden.
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