Ausbildungsfreibetrag

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie können unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausbildungsfreibetrag für Ihre Kinder in Höhe von 924 € steuerlich geltend machen.
  • Voraussetzungen:
    • Ihr Kind muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
    • Ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag muss bestehen,
    • Ihr Kind muss außerhalb Ihrer Wohnung oder Wohnung eines anderen Elternteils untergebracht sein
    • Ihr Kind muss sich in einer Ausbildung befinden
  • Zur Ausbildung zählen z.B. Schule, Fachhochschule, Hochschule, Internate, Berufsausbildungen, Referendariat, Meisterschule etc.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Voraussetzungen
3 Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrages
4 Auswärtige Unterbringung
5 Beantragung des Freibetrages
6 Minderung des Freibetrages für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder
7 Minderung des Freibetrages (bis Veranlagungszeitraum 2011)
7.1 Allgemeines
7.2 Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln
8 Ermittlungsschema
9 Literaturhinweise
10 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick

In § 32 Abs. 6 EStG (→ Kinderfreibetrag) ist ein einheitlicher Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung vorgesehen. Mit einer solchen Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Bedarfe eines Kindes im Laufe dessen Berücksichtigungszeitraums verändern. Der zunächst überwiegende Betreuungsbedarf wird im Laufe der Zeit durch den Erziehungsbedarf und für ältere Kinder durch den Ausbildungsbedarf überlagert bzw. abgelöst. Durch die Einbeziehung des Ausbildungsbedarfs in den → Familienleistungsausgleich werden alle Kinder, die die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllen, gleich behandelt. Damit kann sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern das Kindergeld mit den gleichen Freibeträgen verrechnet werden.

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Bei allen Kindern wird der allgemeine Ausbildungsbedarf durch den einheitlichen Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung berücksichtigt. Insoweit ist bei Kindern in Ausbildung der Abzug eines Ausbildungsfreibetrags außerhalb des Familienleistungsausgleichs nicht erforderlich. Bei volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, wird darüber hinaus ein Sonderbedarf anerkannt. Zur Abgeltung dieses Sonderbedarfs kann außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Freibetrag i.H.v. 924 € abgezogen werden.

Aufgrund des Wegfalls der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder (→ Einkünfte und Bezüge von Kindern) erfolgt eine Anpassung beim Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten Kindes. Bisher verminderte sich dieser Freibetrag um die Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1 848 € im Kalenderjahr überstiegen Diese Anrechnung entfällt ab dem Veranlagungszeitraum 2012 aufgrund der Streichung von § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde der Ausbildungsfreibetrag von 924 € auf 1 200 € mit Gültigkeit ab 1.1.2023 angehoben. Hierdurch wurde eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag umgesetzt.

2. Voraussetzungen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 (Zweites Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.2001, BGBl I 2001, 2074) kann unter folgenden Voraussetzungen ein Ausbildungsfreibetrag von 924 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:

  • das Kind muss volljährig sein,

  • sich in Berufsausbildung befinden und

  • auswärts untergebracht sein.

  • Für das Kind muss ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld bestehen.

Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres (→ Freiwilliges soziales Jahr) ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu (BFH Urteil vom 24.6.2004, III R 3/03, BStBl II 2006, 294).

Der typisierte Ausbildungsfreibetrag für die auswärtige Unterbringung eines Kindes außerhalb des elterlichen Haushaltes kann nur gewährt werden, wenn den Eltern dadurch überhaupt Kosten entstehen. Dass den Eltern sonstige Aufwendungen für die (z.B. Schul-)Ausbildung des Kindes erwachsen, genügt nicht; FG Saarland Urteil vom 4.11.2002, 1 K 202/01). Jeder Elternteil erhält die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags, sie können gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über vor, sind die Beträge zu zwölfteln.

Bei Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine Studienplatzklage (Kapazitätsklage), die Eltern mit dem Ziel tragen, dem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, handelt es sich um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung, die bei den Eltern nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG berücksichtigt werden können; vgl. FG Münster vom 13.8.2019, 2 K 3783/18 E.

3. Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrages

Nach dem rkr. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.3.2009 (2 K 1797/05, LEXinform 5008205) ist die Beschränkung des Ausbildungsfreibetrages auf volljährige Kinder ab dem Jahr 2002 verfassungsgemäß (so auch das FG Köln mit rkr. Urteil vom 18.3.2009, 7 K 2854/08, LEXinform 5008287). Es ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Veranlagungszeitraum 2002 einen Ausbildungsfreibetrag nur für volljährige Kinder vorgesehen hat und dass somit minderjährige, zum Besuch eines auswärtigen Gymnasiums in einem Internat untergebrachte Kinder nicht begünstigt sind. Es kann im Streitfall offenbleiben, ob der Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs. 2 EStG der Höhe nach angemessen ist.

Die Höhe des Freibetrags, der der Abgeltung des über das Existenzminimum hinausgehenden Mehrbedarfs dient, hat der BFH als verfassungsgemäß angesehen; BFH Beschluss vom 29.9.2008, III B 115/07.

Der BFH hat mittlerweile mit Urteil vom 25.11.2010 (III R 111/07) entschieden, dass die (nicht realitätsgerechte) Höhe des Ausbildungsfreibetrags des § 33a Abs. 2 EStG nicht verfassungswidrig ist. Gegen das Urteil haben die Kläger die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ohne Erfolg eingelegt. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az. beim BVerfG: 2 BvR 451/11) wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 23.10.2012). Der Katalog der Vorläufigkeiten wurde in der Folge insoweit bereinigt.

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen FG hat entschieden, dass gegen die im Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Regelungen zur Höhe der steuerlichen Berücksichtigung elterlicher Aufwendungen für ein zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachtes Kind keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (FG Schleswig-Holstein Urteil vom 20.2.2013, 5 K 217/12). Geklagt hatten die Eltern einer 19-jährigen Studentin, die außerhalb ihres elterlichen Wohnortes ein Studium aufgenommen und an ihrem Studienort eine eigene Wohnung bezogen hatte. Die Tochter der Kläger erhielt aufgrund der eigenen Einkommenssituation und derjenigen ihrer Eltern keine BAföG-Leistungen. Die Eltern kamen für den allgemeinen Lebensunterhalt, Miete und Krankenversicherungsbeiträge ihrer Tochter auf. Das Finanzamt hatte den Kinderfreibetrag sowie den Betreuungsfreibetrag abgezogen. Des Weiteren hatte es einen anteiligen Ausbildungsfreibetrag i.H.v. 308 € berücksichtigt (anteilig bezogen auf den Beginn des Studiums der Tochter im September). Die Kläger waren jedoch der Auffassung, dass Eltern, deren Kinder keine BAföG-Leistungen erhielten, gegenüber denjenigen Eltern, deren Kinder durch BAföG-Leistungen staatlich unterstützt würden, schlechter gestellt würden. Den konkreten Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten habe der Gesetzgeber im BAföG gewissermaßen als studentisches Existenzminimum definiert. Zumindest in diesem Umfang müsse auch eine steuerliche Entlastung derjenigen Eltern erfolgen, deren Kinder nicht in den Genuss der staatlichen BAföG-Leistungen kämen.

4. Auswärtige Unterbringung

Eine auswärtige Unterbringung i.S.d. § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG liegt vor, wenn ein Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt. Dies ist nur anzunehmen, wenn für das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern eine Wohnung ständig bereitgehalten und das Kind auch außerhalb des elterlichen Haushalts verpflegt wird. Seine Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbstständigkeit des Kindes während seiner ganzen Ausbildung, z.B. eines Studiums oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts, z.B. eines Studiensemesters oder -trimesters, zu gewährleisten. Voraussetzung ist, dass die auswärtige Unterbringung auf eine gewisse Dauer angelegt ist. z.B. nicht: Klassenfahrt (BFH Urteil vom 5.11.1982), dreiwöchiger Sprachkurs im Ausland (BFH Urteil vom 29.9.1989), kurzes, etwa sechswöchiges Praktikum außerhalb der Hochschule); besuchsweise Aufenthalte im elterlichen Haushalt stehen der auswärtigen Unterbringung nicht entgegen. Auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung kommt es nicht an.

Ein während des Studiums in den Semesterferien abgeleistetes sechswöchiges Praktikum außerhalb der Hochschule führt nicht zu einer auswärtigen Unterbringung i.S.v. § 33a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 EStG; vgl. BFH vom 20.5.1994, III R 25/93.

Aufwendungen von Eltern für die Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Oberschulinternat auf einer Nordseeinsel sind als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt. Daneben kann ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gem. § 33a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden; vgl. BFH vom 26.6.1992, III R 83/91.

Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, sind als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat (Legasthenie im medizinischen Sinn) und die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist. Daneben kann ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gem. § 33a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden; vgl. BFH vom 26.6.1992, III R 8/91.

5. Beantragung des Freibetrages

Hat der Stpfl. im Formular »Anlage Kinder« die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, und auch dokumentiert, dass das Kind in den Zeiten der Berufsausbildung auswärts untergebracht ist (Werbungskosten des Kindes wegen doppelter Haushaltsführung), hat er damit konkludent den Ausbildungsfreibetrag für Kinder beantragt, auch wenn er die Rubrik »Ausbildungsfreibetrag« nicht ausgefüllt hat. Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf im ESt-Bescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. Zu beachten ist dabei die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO (BFH Urteil vom 30.10.2003, III R 24/02, BStBl II 2004, 394; → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Ausbildungsfreibetrages zu. Die Eltern können aber auch gemeinsam beantragen, dass eine andere Aufteilung vorzunehmen ist (z.B., wenn Eltern getrennt leben). Dies kann bspw. dann sinnvoll sein, wenn der eine Ehegatte höhere und der andere geringere oder gar keine Einkünfte hat. Hat beispielsweise bei getrennt lebenden Eltern nur die Mutter Einkünfte, der Vater hingegen keine, so sollte die Mutter den Ausbildungsfreibetrag in Zeile 52 der Anlage Kind den gesamten Freibetrag erhalten, da die Verteilung auf die Mutter günstiger wäre, weil der hälftige Freibetrag bei dem Vater mangels Einkünfte keine Auswirkung hätte.

Der Sonderbedarfsfreibetrag kann insgesamt nur einmal abgezogen werden, wenn mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderbedarfsfreibetrags erfüllen (§ 33a Abs. 2 Satz 3 EStG: Prinzip der Einmalgewährung).

Liegt z.B. nur ein Anspruchsberechtigter vor, gilt Folgendes:

Nur für einen Steuerpflichtigen greifen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG. Dies ist etwa der Fall, falls nur ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt (z.B. wenn die beiden Freibeträge des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG nach § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG auf einen Großeltern- oder Stiefelternteil übertragen wurden und dieser auch der einzige Kindergeldberechtigte i.S.d. § 64 Abs. 1 EStG ist). Die Eltern haben im Anschluss an die Übertragung keinen Anspruch auf die Freibeträge und das Kindergeld mehr und erfüllen damit nicht mehr die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG; es erfolgt ebenfalls keine Aufteilung zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern, da das Kind vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 EStG).

§ 33a Abs. 2 Satz 5 EStG regelt die Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags auf geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern in der Weise, dass grds. jedem Elternteil die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags zusteht. Nach § 33a Abs. 2 Satz 6 EStG kann auf gemeinsamen Antrag der Eltern eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Die Übertragung des (hälftigen) Ausbildungsfreibetrags kann auch zivilrechtlich beansprucht werden, wenn der abgebende Elternteil dadurch keine steuerlichen Nachteile erleidet; vgl. BFH Beschluss vom 27.2.2007, III B 90/05. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist geschieden und hat zwei Kinder, von denen die Tochter, geboren im Juli 1982, in seinem Haushalt, der Sohn, geboren im Oktober 1985, im Haushalt der geschiedenen Ehefrau lebt. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 beantragte der Kläger u.a. einen Ausbildungsfreibetrag für seine Tochter. Da der Beklagte und Beschwerdegegner (das FA) im Einkommensteuerbescheid 2000 lediglich einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.H.v. 600 DM berücksichtigte, erhob der Kläger Einspruch und machte geltend, der Ausbildungsfreibetrag sei zu Unrecht um die Hälfte gekürzt worden.

6. Minderung des Freibetrages für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder

Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG. Dies erfolgt nach Maßgabe der Ländergruppeneinteilung, zuletzt aktualisiert durch BMF vom 18.12.2023, BStBl I 2023, 2236.

Ist in einem Kj. der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG oder der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG in unterschiedlicher Höhe anzusetzen, z.B. bei Anwendung der Ländergruppeneinteilung für einen Teil des Kj., wird für den Monat, in dem die geänderten Voraussetzungen eintreten, der jeweils höhere Betrag angesetzt; vgl. R 33a.3 Abs. 1 EStR.

7. Minderung des Freibetrages (bis Veranlagungszeitraum 2011)

7.1. Allgemeines

Der Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1 848 € im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Zur Berücksichtigung des Elterngeldes siehe → Elterngeld.

Nach § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG bleiben die Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen Steuersatz besteuert wurden oder die der Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben (→ Einkünfte aus Kapitalvermögen, → Abgeltungsteuer), für Zwecke der ESt bei der Ermittlung der Einkünfte, der Summe der Einkünfte, dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen und dem zu versteuernden Einkommen ab dem VZ 2009 unberücksichtigt. Satz 2 des § 2 Abs. 5b EStG macht hiervon Ausnahmen in den Fällen, in denen der Stpfl. bestimmte steuerliche Vorteile geltend macht, die an die Begriffe in § 2 EStG anknüpfen. Denn für diese Vorteile ist allein die Höhe der Einkünfte oder des Einkommens maßgebend, nicht jedoch die Tatsache, dass ein Teil der Einkünfte einem besonderen Steuersatz unterworfen ist. Die Ausnahmen betreffen u.a. die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Unterhalts nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG und des Sonderbedarfs nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastungen.

Außerdem regelt Satz 2 des § 2 Abs. 5b EStG, dass Kapitalerträge bei den Begriffen des § 2 EStG zu berücksichtigen sind, soweit die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d Abs. 2 EStG ausgeschlossen ist oder wenn nach § 32d Abs. 6 EStG die tarifliche ESt auf Antrag des Stpfl. angewendet wird. Insofern unterliegen die Kapitaleinkünfte der tariflichen ESt und sind dementsprechend bei der Einkunftsermittlung zu berücksichtigen (→ Einkünfte und Bezüge von Kindern).

7.2. Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln

Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen sind bei der Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen (Grundsatz der Vollanrechnung). Erhält das – während des gesamten Kj. studierende – Kind unterschiedlich hohe Zuschüsse als Ausbildungshilfe, ist der Ausbildungsfreibetrag für die Anrechnung der Zuschüsse aufzuteilen. Die Zuschüsse mindern nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG jeweils nur die zeitanteiligen Ausbildungsfreibeträge der Kalendermonate, für welche die Zuschüsse bestimmt sind (Ausbildungsfreibetrag für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind). Nach dem BAföG geleistete Zuschüsse für ein Auslandsstudium sind grundsätzlich auf den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG anzurechnen, soweit sie auf den Grundbedarf entfallen (BFH Urteil vom 18.5.2006, III R 5/05, LEXinform 5002846).

Negative Einkünfte können mit derartigen Ausbildungshilfen nicht verrechnet werden (BFH Urteil vom 7.3.2002, III R 22/01, BStBl II 2002, 802). Negative Einkünfte können nur zur Minderung im Grundsatz anzurechnender Einkünfte und Bezüge genutzt werden.

8. Ermittlungsschema

Der abzugsfähige Freibetrag wird nach folgendem Schema ermittelt (bis Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend):

9. Literaturhinweise

Hölscheidt, Ausbildungsfreibetrag und Verfassungsrecht, NWB 2011, 1782; Wenhardt, Jahressteuergesetz 2022 und Inflationsausgleichsgesetz – ein Überblick, StFAN 2/2023, 2; Schuler, Ertragsteuerliche Förderung von Kindern, StFAN 4/2024, 2.

10. Verwandte Lexikonartikel

Außergewöhnliche Belastungen

Einkünfte und Bezüge von Kindern

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Prozesskosten

Scheidung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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