1 Überblick
2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
3 Überblick über die steuerrechtliche Behandlung
3.1 Ebene der Kapitalgesellschaft
3.2 Ebene des Anteilseigners
4 Besteuerung der Ausgleichszahlungen bei der Organgesellschaft (Detailanalyse)
4.1 Durch Organgesellschaft geleistete Ausgleichszahlungen
4.2 Durch Organträger geleistete Ausgleichszahlungen
4.3 Sonstige Rechtsfolgen
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel
Ist eine Kapitalgesellschaft (→ Kapitalgesellschaften) im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen → Organschaft Organgesellschaft und sind an der Kapitalgesellschaft auch Minderheitsgesellschafter beteiligt, sind an den/die Minderheitsgesellschafter in der Regel angemessene Ausgleichszahlungen zu leisten (§ 304 AktG). Andernfalls würden die Minderheitsgesellschafter aufgrund des für die Organschaft notwendigen Ergebnisabführungsvertrages, in den die Minderheitsgesellschafter nicht einbezogen sind und nach dem der handelsrechtliche Gewinn in voller Höhe an den Organträger abzuführen bzw. ein Verlust auszugleichen ist, leer ausgehen. Die Organgesellschaft hat diese Ausgleichszahlungen – entgegen der sonstigen Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zum Organträger nach § 14 Abs. 1 KStG – gem. § 16 KStG selbst zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft selbst oder von ihrem Organträger geleistet werden.
Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein von einer AG oder KGaA abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag zwingend eine angemessene Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre (Minderheitsgesellschafter) vorsehen. Durch die Ausgestaltung der Ausgleichsrechte der Minderheitsaktionäre entsprechend den Anforderungen des § 304 AktG wird das Grundrecht der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt (BVerfG Beschluss vom 5.12.2012, 1 BvR 1577/11, AG 2013, 255). Bei Organgesellschaften in der Rechtsform der GmbH ist fraglich, ob auf eine Ausgleichszahlung verzichtet werden kann. Nicht nötig ist die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen, wenn die Organgesellschaft im Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags keine außenstehenden Aktionäre hat. Allerdings endet der Gewinnabführungsvertrag gem. § 307 AktG spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt wird.
Der Ausgleich kann entweder in einem – auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abstellenden – festen Ausgleich (sog. Garantiedividende, § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG) oder in einem – auf die jeweilige Ertragssituation des Organträgers abstellenden – variablen Ausgleich (§ 304 Abs. 2 Satz 2 AktG) bestehen. Nach Ansicht des BFH in seinem Urteil vom 4.3.2009 (I R 1/08, BStBl II 2010, 407) sind variable Zuschläge zu einer festen Ausgleichszahlung des beherrschenden Unternehmens an den Minderheitsgesellschafter für eine ertragsteuerliche Organschaft schädlich, wenn der variable Anteil am Ergebnis der Organgesellschaft bemessen wird. In diesem Fall führt die Organgesellschaft nicht ihren gesamten Gewinn an den Organträger ab (bestätigt wurde diese Entscheidung durch das Urteil des BFH vom 10.5.2017 (I R 93/15, BStBl II 2019, 278)). Die Finanzverwaltung wendete die Rechtsgrundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an (BMF vom 20.4.2010, IV C 2-S 2770/08/10006, BStBl I 2010, 372). Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) wurde in § 14 Abs. 2 KStG festgelegt, dass der ganze Gewinn auch dann als abgeführt gilt, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können. Der über den Mindestbetrag hinausgehende Betrag muss dabei nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 KStG ist es unerheblich, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft oder dem Organträger geleistet werden. Nach Ansicht des BMF ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG bereits eröffnet, wenn die Vereinbarung zu Ausgleichszahlungen keine Festbetragskomponente i.S.d. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG enthält, sondern die Ausgleichszahlungen nach dem Gewinn des Organträgers bemessen werden. Der mindestens zugesicherte Betrag i.S.d. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG beläuft sich in diesem Fall auf null (BMF vom 4.3.2020, IV C 2-S 2770/19/10003:002, BStBl I 2020, 256). Zur Ermittlung des fiktiv für eine Ausschüttung zur Verfügung stehenden Gewinnanteils und des »Kaufmannstests« siehe ebenso BMF vom 4.3.2020, IV C 2-S 2770/19/10003:002, BStBl I 2020, 256.
Nach der Systematik des Teileinkünfteverfahrens bzw. des früheren Halbeinkünfteverfahrens (→ Halbeinkünfteverfahren) muss gewährleistet sein, dass die Ausgleichszahlungen als von der Organgesellschaft verwendetes Einkommen sowohl auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf der Ebene der Anteilseigner (Minderheitsgesellschafter) steuerlich erfasst werden.
Die Einmalbesteuerung der Ausgleichszahlungen durch Erfassung im zu versteuernden Einkommen der Organgesellschaft wird dadurch sichergestellt, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG bestimmt, dass an außenstehende (d.h. nicht vom Ergebnisabführungsvertrag erfasste) Anteilseigner geleistete Ausgleichszahlungen steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Die Ausgleichszahlungen dürfen daher weder den steuerlichen Gewinn der Organgesellschaft noch den Gewinn des Organträgers und damit das zu versteuernde Einkommen des Organkreises mindern (R 16 Abs. 1 Satz 1 KStR). Handelsrechtlich sind die geleisteten Ausgleichszahlungen hingegen aufwandswirksam zu verbuchen, so dass für steuerliche Zwecke eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Höhe der Ausgleichszahlungen vorzunehmen ist.
Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen i.H.v. 20/17 (bis einschließlich VZ 2007: 4/3) der geleisteten Ausgleichszahlungen stets selbst zu versteuern, auch wenn die Verpflichtung zum Ausgleich von dem Organträger erfüllt worden ist oder das Einkommen der Organgesellschaft negativ ist (vgl. R 16 Abs. 1 Satz 2 KStR; BMF vom 16.4.1991, IV B 7-S 2770-11/91, BB 1991, 1108). Daher ist bei der Organgesellschaft stets ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen anzusetzen. Durch diesen Ansatz (20/17) wird neben der Ausgleichszahlung auch die auf der Zahlung lastende → Körperschaftsteuer i.H.v. 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) berücksichtigt. Die Erhöhung des Körperschaftsteuertarifs (→ Körperschaftsteuertarif) auf 26,5 % für den Veranlagungszeitraum 2003 blieb in § 16 KStG unberücksichtigt. Daher war der KSt-Spitzenbetrag i.H.v. 1,5 % im Jahr 2003 als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, wodurch der Gewinnabführungsbetrag – nicht aber das dem Organträger zuzurechnende Einkommen – vermindert wurde (vgl. OFD Hannover Vfg. vom 18.4.2005, StO 242, DStR 2005, 1059).
Beispiel 1:
Die geleistete Ausgleichszahlung beträgt im VZ 01 85 000 €. Der Solidaritätszuschlag soll aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben.
Lösung 1:
Das zu versteuernde Einkommen der Organgesellschaft in VZ 01 beträgt nach § 16 KStG 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlung, also 100 000 € (20/17 von 85 000 €). Verprobung:
Zu versteuerndes Einkommen (= Bemessungsgrundlage der Ausgleichszahlung) |
100 000 € |
Körperschaftsteuer (15 %) |
./. 15 000 € |
Einkommen nach Steuern |
85 000 € |
(= Ausgleichszahlung) |
Die Rechtsfolgen des § 16 KStG treten in dem Organschaftsjahr ein, für das die jeweilige Ausgleichszahlung geleistet wird.
Hinweis:
Eine der steuerlichen Behandlung von Ausgleichzahlungen i.S.d. § 16 KStG entsprechende Behandlung erfahren verdeckte Gewinnausschüttungen an Minderheitsgesellschafter (genauer: nicht in den Ergebnisabführungsvertrag einbezogene Anteilseigner). Eine verdeckte Gewinnausschüttung an Minderheitsgesellschafter ist ebenfalls i.H.v. 20/17 der vGA als eigenes Einkommen der Organgesellschaft zu versteuern (R 14.6 Abs. 4 Satz 4 KStR) (→ Verdeckte Gewinnausschüttung).
Gewerbesteuerrechtlich ist § 16 KStG irrelevant, da der Gewinn der Organgesellschaft zur Gänze beim Organträger versteuert wird (vgl. R 7.1 Abs. 5 Satz 10 GewStR).
Beim Anteilseigner gehören die erhaltenen Ausgleichszahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (→ Einkünfte aus Kapitalvermögen) bzw. zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 8 EStG evtl. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG; → Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Dies gilt selbst dann, wenn die Ausgleichszahlungen von einem Organträger geleistet werden, der keine Kapitalgesellschaft (→ Kapitalgesellschaften) ist. Die Ausgleichszahlungen unterliegen damit der → Abgeltungsteuer bzw. im Betriebsvermögen gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG dem Teileinkünfteverfahren. Bei Kapitalgesellschaften als Empfänger der Ausgleichszahlungen ist § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG zu berücksichtigen, wonach die Ausgleichszahlungen grundsätzlich steuerfrei sind, 5 % der Ausgleichszahlungen jedoch als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben der Besteuerung unterliegen. Zu einer Nachversteuerung gem. § 37 Abs. 3 KStG konnte es mangels einer Körperschaftsteuerminderung bei der Organgesellschaft nicht kommen. Hält der außenstehende Anteilseigner die Anteile an der Organgesellschaft im → Betriebsvermögen, fällt zusätzlich → Gewerbesteuer an, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums weniger als 15 % beträgt (§ 8 Nr. 5 i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG).
Hat die Organgesellschaft die Ausgleichszahlungen selbst zu Lasten ihres Gewinns geleistet, hat sie ein Einkommen i.H.v. 20/17 (bis einschließlich VZ 2007: 4/3) der Ausgleichszahlung selbst zu versteuern (§ 16 Satz 1 KStG, bei GmbHs i.V.m. § 17 KStG, vgl. R 16 Abs. 1 Satz 2 KStR). Dem Organträger ist das um 20/17 der Ausgleichszahlungen verminderte Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen (vgl. R 16 Abs. 2 Satz 1 KStR).
Beispiel 2:
Zwischen der A-GmbH (Organträger) und der B-GmbH (Organgesellschaft) besteht eine körperschaftsteuerliche Organschaft. An den Minderheitsgesellschafter der B-GmbH wurde in 01 eine Ausgleichszahlung i.H.v. 17 000 € geleistet, die aufwandswirksam verbucht wurde. Der Bilanzgewinn der B-GmbH beträgt 0 €, vor Gewinnabführung, aber unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlung hat die B-GmbH einen Jahresüberschuss von 180 000 € erzielt. Für die Körperschaftsteuer wurde eine Rückstellung i.H.v. 3 000 € aufwandswirksam berücksichtigt. Die A-GmbH hat einen Verlust i.H.v. 400 000 € erzielt, bei dem die Gewinnabführung der B-GmbH noch nicht berücksichtigt ist. Der Solidaritätszuschlag soll aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben.
Lösung 2:
Einkommensermittlung bei der B-GmbH (Organgesellschaft)
Bilanzgewinn |
0 € |
an A-GmbH (Organträger) abzuführender Gewinn |
+ 180 000 € |
Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG) |
+ 17 000 € |
Körperschaftsteuer auf Ausgleichszahlung |
+ 3 000 € |
Einkommen der B-GmbH |
200 000 € |
davon von der A-GmbH zu versteuern |
180 000 € |
davon von der B-GmbH selbst zu versteuern (20/17 der Ausgleichszahlung) |
20 000 € |
darauf Körperschaftsteuer (15 %) |
./. 3 000 € |
Einkommen nach Steuern (= Ausgleichszahlung) |
17 000 € |
Einkommensermittlung bei der A-GmbH (Organträger)
Bilanzverlust |
./. 220 000 € |
von der B-GmbH abgeführter Gewinn |
./. 180 000 € |
eigenes Einkommen der A-GmbH |
./. 400 000 € |
zugerechnetes Einkommen |
+ 180 000 € |
zu versteuerndes Einkommen der A-GmbH |
./. 220 000 € |
Hat die Organgesellschaft einen Verlust erwirtschaftet und leistet sie trotzdem die Ausgleichszahlung, erhöht sich ihr dem Organträger zuzurechnendes negatives Einkommen um 20/17 der Ausgleichszahlung (vgl. R 16 Abs. 2 Satz 2 KStR). Die Organgesellschaft hat auch in diesem Fall 20/17 der Ausgleichszahlungen als (positives) Einkommen selbst zu versteuern. Ein Verlustausgleich oder -abzug ist nicht möglich.
Beispiel 3:
Die B-GmbH (Organgesellschaft) hat einen Bilanzgewinn i.H.v. 0 €, nachdem eine Verlustübernahmeforderung i.H.v. 60 000 € gegenüber der A-GmbH (Organträger) aktiviert wurde. An den Minderheitsgesellschafter hat die B-GmbH eine Ausgleichszahlung i.H.v. 17 000 € geleistet, die aufwandswirksam verbucht wurde. Für die Körperschaftsteuer wurde eine Rückstellung i.H.v. 3 000 € ebenfalls aufwandswirksam berücksichtigt. Der Solidaritätszuschlag soll aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben.
Lösung 3:
Einkommensermittlung bei der B-GmbH (Organgesellschaft)
Bilanzgewinn |
0 € |
von A-GmbH (Organträger) zu übernehmender Verlust |
./. 60 000 € |
Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG) |
+ 17 000 € |
Körperschaftsteuer auf Ausgleichszahlung |
+ 3 000 € |
Einkommen der B-GmbH |
./. 40 000 € |
davon von der A-GmbH zu versteuern |
./. 60 000 € |
davon von der B-GmbH selbst zu versteuern (20/17 der Ausgleichszahlung) |
20 000 € |
darauf Körperschaftsteuer (15 %) |
./. 3 000 € |
Einkommen nach Steuern (= Ausgleichszahlung) |
17 000 € |
Wurde die Ausgleichszahlung tatsächlich vom Organträger übernommen, hat dennoch die Organgesellschaft 20/17 der vom Organträger geleisteten Ausgleichszahlung als eigenes Einkommen zu versteuern (§ 16 Satz 2 KStG). Nach R 16 Abs. 2 Satz 3 KStR gilt im Einzelnen Folgendes:
Das Einkommen des Organträgers wird um die Ausgleichszahlungen vermindert.
Die Organgesellschaft hat 20/17 der Ausgleichszahlungen zu versteuern.
Das von der Organgesellschaft erwirtschaftete Einkommen ist dem Organträger zuzurechnen.
Beispiel 4:
Die A-GmbH (Organträger) hat einen Jahresüberschuss i.H.v. 150 000 € ohne Berücksichtigung der Gewinnabführung ihrer Organgesellschaft, der B-GmbH, ermittelt. Die an den Minderheitsgesellschafter der B-GmbH zu leistende Ausgleichszahlung i.H.v. 8 500 € wurde von der A-GmbH übernommen und bei ihr aufwandswirksam verbucht. Die B-GmbH hat einen (vorläufigen) Jahresüberschuss i.H.v. 100 000 € ermittelt, bei dessen Ermittlung die Ausgleichszahlung und die darauf entfallende Körperschaftsteuer i.H.v. 1 500 € gewinnmindernd berücksichtigt wurden.
Lösung 4:
Einkommensermittlung bei der B-GmbH (Organgesellschaft)
Bilanzgewinn |
0 € |
an A-GmbH (Organträger) abzuführender Gewinn |
+ 100 000 € |
Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG) |
+ 8 500 € |
Körperschaftsteuer auf Ausgleichszahlung |
+ 1 500 € |
Einkommen der B-GmbH |
110 000 € |
davon von der A-GmbH zu versteuern |
100 000 € |
davon von der B-GmbH selbst zu versteuern (20/17 der Ausgleichszahlung) |
10 000 € |
darauf Körperschaftsteuer (15 %) |
./. 1 500 € |
Einkommen nach Steuern (= Ausgleichszahlung) |
8 500 € |
Einkommensermittlung bei der A-GmbH (Organträger)
Bilanzgewinn |
250 000 € |
von der B-GmbH abzuführender Gewinn |
./. 100 000 € |
Ausgleichszahlung |
+ 8 500 € |
eigenes Einkommen der A-GmbH |
158 500 € |
zugerechnetes Einkommen der B-GmbH |
+ 100 000 € |
der B-GmbH zuzurechnendes Einkommen |
./. 8 500 € |
zu versteuerndes Einkommen der A-GmbH |
250 000 € |
Die dargestellte Behandlung gilt auch dann, wenn der Organträger die Ausgleichszahlungen trotz eines steuerlichen Verlusts geleistet hat (R 16 Abs. 2 Satz 4 KStR).
Beispiel 5:
Wie voriges Beispiel, mit dem Unterschied, dass die B-GmbH nunmehr einen (vorläufigen) Jahresfehlbetrag i.H.v. 100 000 € erwirtschaftet hat.
Lösung 5:
Einkommensermittlung bei der B-GmbH (Organgesellschaft)
Bilanzgewinn |
0 € |
von A-GmbH (Organträger) zu übernehmender Verlust |
./. 100 000 € |
Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG) |
+ 8 500 € |
Körperschaftsteuer auf Ausgleichszahlung |
+ 1 500 € |
Einkommen der B-GmbH |
./. 90 000 € |
davon von der A-GmbH zu versteuern |
./. 100 000 € |
davon von der B-GmbH selbst zu versteuern (20/17 der Ausgleichszahlung) |
10 000 € |
darauf Körperschaftsteuer (15 %) |
./. 1 500 € |
Einkommen nach Steuern (= Ausgleichszahlung) |
8 500 € |
Einkommensermittlung bei der A-GmbH (Organträger)
Bilanzgewinn |
50 000 € |
von der B-GmbH zu übernehmender Verlust |
+ 100 000 € |
Ausgleichszahlung |
+ 8 500 € |
eigenes Einkommen der A-GmbH |
158 500 € |
zugerechnetes Einkommen der B-GmbH |
./. 100 000 € |
der B-GmbH zuzurechnendes Einkommen |
./. 8 500 € |
zu versteuerndes Einkommen der A-GmbH |
50 000 € |
Ausgleichszahlungen sind keine Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Eine → Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 KStG a.F. wurde für Ausgleichszahlungen daher nicht gewährt (BMF vom 6.11.2003, IV A 2-S 1910-156/03, BStBl I 2003, 575, Rz. 30; BMF vom 11.3.2022, IV A 2-O 2000/21/10005:001, BStBl I 2022, 366). Andererseits kam aber eine → Körperschaftsteuererhöhung gem. § 38 Abs. 2 KStG in Betracht, da es sich bei Ausgleichzahlungen um sonstige Leistungen handelt, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben (vgl. BMF vom 6.11.2003, IV A 2-S 1910-156/03, BStBl I 2003, 575, Rz. 30, 44; BMF vom 11.3.2022, IV A 2-O 2000/21/10005:001, BStBl I 2022, 366).
Ottersbach, Die körperschaftsteuerliche Organschaft nach StSenkG und UntStFG, NWB 2002, Fach 4, 4627; Schumacher, Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner, in: Herzig, Organschaft, 2003; Mensching, Bemessung der Ausgleichszahlungen am Gewinn der Organgesellschaft als Grund für die steuerliche Nichtanerkennung einer Organschaft?, BB 2004, 1421; Dreier/Riedel, Der zeitanteilige Ausgleichsanspruch beim Squeeze out, BB 2009, 1822; Hubertus/Lüdemann, »Verunglückte« Organschaft infolge gewinnabhängiger Ausgleichszahlungen an Außenstehende – Kommentar zum BFH-Urteil vom 4.3.2009, I R 1/08, DStR 2009, 2136; Lohmann/von Goldacker/Annecke, Das BFH-Urteil vom 4.3.2009 zur Bemessung von Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter – Handlungsmöglichkeiten, BB 2009, 2344; Altrichter-Herzberg, Ertragsteuerliche Organschaft ohne Ausgleichszahlung. Vermeidung der Grunderwerbsteuer, GmbHR 2010, 244; Nodoushani, Das neue BMF-Schreiben zu variablen Ausgleichszahlungen an außen stehende Anteilseigner, SteuK 2010, 212; Mennicke/Leyendecker, Kein zeitanteiliger Ausgleichsanspruch beim Squeeze out, BB 2010, 1426; Heider/Hirte, Auswirkungen eines Squeeze out auf den Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre, GWR 2011, 301; Haase, Organschaftliche Ausgleichszahlungen im DBA-Recht, IStR 2012, 659; Ehmann, Wegfall der Geschäftsgrundlage von Genussrechten bei Konzernierung der Emittentin, AG 2013, 751; Scholz, Bilanzierung von Minderheitsanteilen im HGB-Konzernabschluss bei Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags, BB 2014, 1003; Rogall/Dreßler, Ungereimtheiten betreffend Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter bei Organschaften, DStR 2015, 449; Große, FG Niedersachsen: Keine Organschaft bei Bemessung des variables Anteils einer Ausgleichszahlung am Gewinn der Organgesellschaft, SteuK 2016, 390; Hasbach/Brühl, Steuerliche Anerkennung von Ergebnisabführungsverträgen bei kombinierten Ausgleichszahlungen und fehlendem Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG, DStR 2016, 2361; Nürnberg, Variable Ausgleichszahlungen gem. § 14 Abs. 2 KStG-E, NWB 2018, 2856; Hörster, Kabinett beschließt »Jahressteuergesetz 2018« unter neuem Namen, NWB 2018, 2469; Hasbach, Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter, Anmerkungen zu § 14 Abs. 2 KStG n.F., DStR 2019, 81; Badde, Die unterbliebene Ausgleichszahlung als Stolperstein der ertragsteuerlichen Organschaft?, DStR 2019, 194; Hasbach, Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter nach § 14 Abs. 2 KStG, DB 2020, 806; Brühl/Weiss, Ertragsteuerliche Organschaft: Variable Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter – BMF-Schreiben zu § 14 Abs. 2 KStG vom 4.3.2020, BB 2020, 1436; Scheuch, Organschaft: Grenzen der Anerkennung von Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter, FR 2021, 522.
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