1 Allgemeines
2 Einzelfälle
2.1 Pauschaler Auslagenersatz
2.2 Telekommunikationsaufwendungen
2.3 Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege, für die Erziehung in einer Tagesgruppe, für Heimerziehung und für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
2.4 Ladestrom für Elektrofahrzeuge
3 Abgrenzung zum Werbungskostenersatz
4 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Auslagenersatzes
4.1 Auslagenersatz vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
4.1.1 Grundsätzliches zum Leistungsaustausch
4.1.2 Vorsteuerabzug durch den ArbG
4.2 Auslagenersatz vom Auftraggeber an den Unternehmer
4.2.1 Nebenleistung
4.2.2 Durchlaufende Posten
5 Verwandte Lexikonartikel
Nach § 3 Nr. 50 EStG sind die Beträge, die der ArbN vom ArbG erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des ArbN für den ArbG ersetzt werden (Auslagenersatz) steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz liegen vor, wenn
der ArbN die Ausgaben für Rechnung des ArbG macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des ArbG oder im eigenen Namen geschieht (R 3.50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStR 2023) und
über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird (R 3.50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LStR 2023).
Dabei sind die Ausgaben des ArbN bei ihm so zu beurteilen, als hätte der ArbG sie selbst getätigt. Die Steuerfreiheit der durchlaufenden Gelder oder des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG ist hiernach stets dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben durch das Dienstverhältnis des ArbN veranlasst sind und damit Arbeitslohn darstellen (vgl. dazu R 19.3 LStR 2023). Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz werden immer zusätzlich gezahlt, da sie ihrem Wesen nach keinen Arbeitslohn darstellen. Sie können daher auch keinen anderen Arbeitslohn ersetzen.
Beispiele:
Nutzung des privaten Pkw oder Telefons für Zwecke des ArbG.
Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Dies hat der BFH mit Urteil vom 10.6.1966 (VI 261/64, BStBl III 1966, 607) festgestellt. Insbes. grenzte er Arbeitslohn von durchlaufenden Geldern ab.
Leistet der Stpfl. Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, und erhält er dafür von einem privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine pauschale Kostenerstattung, ist diese nur dann als nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der Stpfl. nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des Arbeitslohns stpfl. Die tatsächlichen Aufwendungen des Stpfl., die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind, stellen WK dar. Dies stellte der BFH mit Urteil vom 2.10.2003 (IV R 4/02, BStBl II 2004, 129) klar (s.a. H 3.50 [Pauschaler Auslagenersatz] LStH 2024).
Nach Auffassung der FinVerw kann pauschaler Auslagenersatz ausnahmsweise dann steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der ArbN die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.
Bei Aufwendungen für Telekommunikation können auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 € monatlich, steuerfrei ersetzt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden. Der pauschale Auslagenersatz bleibt grds. so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann sich insbes. im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben (R 3.50 Abs. 2 Satz 3–7 LStR 2023).
Zu Auslagenersatz, WK und geldwertem Vorteil im Zusammenhang mit Telekommunikation des ArbN nimmt die FinVerw auch ausführlich im BMF-Schreiben vom 24.5.2000 (BStBl I 2000, 613) Stellung. Dabei geht sie insbes. ein auf:
Auslagenersatz durch den ArbG für betriebliche Telekommunikation des ArbN.
Beruflich veranlasste Aufwendungen des ArbG für Telekommunikation als WK.
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, für die Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII, für Heimerziehung nach § 34 SGB VIII und für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII sowie zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Sach- und Unterhaltskostenpauschale vgl. das BMF-Schreiben vom 27.11.2012 (BStBl I 2012, 1226), das das BMF-Schreiben vom 21.4.2011 (BStBl I 2011, 487) ergänzt.
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7.11.2016 (BGBl I 2016, 2498) werden vom ArbG gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des ArbG oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer nach§ 3 Nr. 46 EStG befreit. Die Regelung gilt vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2030.
Der von einer betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des ArbG handelt, oder ob der ArbG die Stromkosten des ArbN bezuschusst.
Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des ArbN stellt die Erstattung der vom ArbN selbst getragenen Stromkosten stpfl. Arbeitslohn dar. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des ArbG, die dem ArbN auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom ArbN selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.
Weitere Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben vom 14.12.2016 (BStBl I 2016, 1446) zu entnehmen. Das BMF-Schreiben enthält Ausführungen zu:
Überblick über die Neuerungen,
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG,
Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG,
Reisekosten.
Durch das BMF-Schreiben vom 26.10.2017 (BStBl I 2017, 1439) wurde das BMF-Schreiben vom 14.12.2016 (a.a.O.) geändert. Für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 wurden zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des ArbN für Ladestrom auf den Nutzungswert monatliche Pauschalen typisierend zugrunde gelegt. Diese betrug bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim ArbG für Elektrofahrzeuge 20 € mtl. und für Hybridelektrofahrzeuge 10 € mtl. Ohne Lademöglichkeit beim ArbG beliefen sich die Beträge für Elektrofahrzeuge auf 50 € mtl. bzw. für Hybridelektrofahrzeuge 25 € mtl.
Vom Auslagenersatz ist der Werbungskostenersatz durch den ArbG zu unterscheiden. Es handelt sich dabei um Kosten, die im eigenen Interesse des ArbN angefallen sind und dann vom ArbG erstattet werden. Ein Werbungskostenersatz durch Barzuwendungen führt zu steuerbarem und ggf. stpfl. Arbeitslohn, dem in gleicher Höhe ein Werbungskostenabzug gegenübersteht (s.a. H 3.50 [Allgemeines] LStH 2022). Ein Werbungskostenersatz kann aber auch nach § 3 Nr. 13, 16, 30, 31, 32 EStG steuerfrei sein. Sachzuwendungen sind nur dann als Arbeitslohn zu erfassen, wenn sie zu einem privaten Verbrauch durch den ArbN führen.
Der nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfreie Auslagenersatz bezüglich der vom ArbN für Rechnung des ArbG verausgabten Ausgaben führt umsatzsteuerrechtlich nicht zu einem Leistungsaustausch zwischen ArbG und ArbN. Auch ein pauschaler Auslagenersatz, der ertragsteuerlich zu Arbeitslohn führt, stellt umsatzsteuerrechtlich ebenfalls lediglich eine Leistung im rechtlichen und keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne dar.
Ist Leistungsempfänger der ArbG und dieser im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung i.S.d. § 14 UStG, so ist die Vorsteuer für ihn unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 UStG abziehbar. Zu prüfen ist dann noch, ob diese Vorsteuer auch abzugsfähig ist. Dabei kommt es darauf an, welche Ausgangsumsätze der ArbG tätigt.
Ein Auslagen- bzw. Aufwendungsersatz, den der Unternehmer von seinem Auftraggeber erhält, ist danach zu untersuchen, ob das Entgelt zum Leistungsaustausch (Nebenleistung) gehört oder hinsichtlich der Entgeltzahlung ein durchlaufender Posten (→ Durchlaufender Posten; → Bemessungsgrundlage) gegeben ist.
Auslagenersatz (§ 670 BGB), den der Unternehmer weiterberechnet, ist Entgelt, wenn er dafür eine Leistung erbracht hat oder wenn die Aufwendungen zur Ausführung der Leistung getätigt worden sind. Die Frage ist, ob es sich dabei um Entgelt für eine eigenständige Leistung handelt, oder ob das Entgelt lediglich für eine Nebenleistung erbracht wird. Es handelt sich dabei in der Regel um Entgelt für Nebenleistungen (z.B. Verpackung), die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilen. Es handelt sich auch dann um Nebenleistungen, wenn für sie ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (BFH Urteil vom 28.4.1966, V 158/63, BStBl III 1966, 476).
Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – i.S. einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (BFH Urteil vom 10.9.1992, V R 99/88, BStBl II 1993, 316). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH Urteil vom 31.5.2001, V R 97/98, BStBl II 2001, 658).
Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbstständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbstständige sonstige Leistung sein (Abschn. 3.10. Abs. 5 UStAE).
Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG). Sie liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein (→ Durchlaufender Posten). Ob der Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verauslagt, kann nicht nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (BFH Urteil vom 24.2.1966, V 135/63, BStBl III 1966, 263). Liegen solche unmittelbaren Rechtsbeziehungen mit dem Unternehmer vor, sind Rechtsbeziehungen ohne Bedeutung, die zwischen dem Zahlungsempfänger und der Person bestehen, die an den Unternehmer leistet oder zu leisten verpflichtet ist (Abschn. 10.4. Abs. 1 UStAE).
Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (BFH Urteil vom 4.12.1969, V R 104/66, BStBl II 1970, 191). Dieser Grundsatz findet jedoch regelmäßig auf Abgaben und Beiträge keine Anwendung. Solche Beträge können auch dann durchlaufende Posten sein, wenn die Mittelsperson dem Zahlungsempfänger die Namen der Zahlungsverpflichteten und die jeweilige Höhe der Beträge nicht mitteilt (BFH Urteil vom 11.8.1966, V 13/64, BStBl III 1966, 647). Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten auch dann anerkannt werden, wenn dem Zahlungsempfänger Namen und Anschriften der Auftraggeber nicht mitgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten nach Kosten-(Gebühren-)Ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten-(Gebühren-)Schuldner bestimmen (Abschn. 10.4. Abs. 2 UStAE).
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