Außersteuerliche Einkunftsermittlung

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Die Rechtsvorschrift »§ 2 Abs. 5a EStG«
1.1 § 2 Abs. 5a Satz 1 EStG
1.2 § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG
1.3 Berechnungsschema
2 Die Rechtsvorschrift »§ 2 Abs. 5b EStG«
3 Verwandte Lexikonartikel

1. Die Rechtsvorschrift »§ 2 Abs. 5a EStG«

Bei außersteuerlichen Leistungsgesetzen ist § 2 Abs. 5a EStG zu beachten.

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1.1. § 2 Abs. 5a Satz 1 EStG

Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die ertragsteuerlich definierten Begriffe:

  • Einkünfte und Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG),

  • Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG),

  • Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

oder

  • zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

an, so sind diese Größen für außersteuerliche Zwecke um bestimmte Beträge zu erhöhen oder zu mindern.

1.2. § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) wurde § 2 Abs. 5a EStG um einen Satz 2 ergänzt. Durch die Vereinfachung der steuerlichen Berücksichtigung von → Kinderbetreuungskosten sind diese ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr als WK oder BA abziehbar. Dies hätte grundsätzlich Auswirkungen, soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen, wie z.B. § 14 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes.

Durch die Korrekturen i.S.d. § 2 Abs. 5a Satz 1 und 2 EStG sind insbesondere folgende außersteuerliche Vorschriften betroffen:

1.3. Berechnungsschema

Bei der Ermittlung der jeweiligen außersteuerlichen Größen sind folgende Hinzu- bzw. Abrechnungen vorzunehmen:

Außersteuerliche Bezugsgrößen wie Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen oder zu versteuerndes Einkommen

+

Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterliegen

(→ Einkünfte aus Kapitalvermögen, → Abgeltungsteuer)

+

steuerfreie Beträge nach dem Teileinkünfteverfahren i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG

./.

nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbare Beträge

./.

nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbare Kinderbetreuungskosten

=

maßgebliche außersteuerliche Bezugsgröße

Abb.: Korrektur außersteuerlicher Bezugsgrößen nach § 2 Abs. 5a EStG

2. Die Rechtsvorschrift »§ 2 Abs. 5b EStG«

Nach § 2 Abs. 5b EStG sind die abgegoltenen → Einkünfte aus Kapitalvermögen (→ Abgeltungsteuer) auch für einkommensteuerrechtliche Zwecke bei den Begriffen

  • Einkünfte und Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG),

  • Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG),

  • Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

oder

  • zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

nicht einzubeziehen.

Im Ergebnis werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt künftig die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Kapitaleinkünfte sind aber weiterhin als Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Der Sparer-Pauschbetrag ist dabei nicht als Bezug anzusetzen.

Da der in § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG verankerte Grundsatz nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge greift, werden Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 2 und 6 EStG wie bisher im Rahmen der übrigen steuerlichen Vorschriften einbezogen und unterliegen somit der Regelbesteuerung. Die Angaben zu diesen Erträgen liegen im Rahmen der Einkommensteuererklärung vor. Diese Kapitaleinkünfte sind nach § 2 Abs. 5b und § 33a Abs. 1 EStG als Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person anzusetzen.

3. Verwandte Lexikonartikel

Abgeltungsteuer

Bausparförderung

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Gesamtbetrag der Einkünfte

Halbeinkünfteverfahren

Kinderbetreuungskosten

Vermögenswirksame Leistungen

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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