1 Grundsätzliches
2 Ortsbestimmung
3 Steuerfreie Beherbergungsleistungen
3.1 Langfristige Vermietung von Grundstücken
3.2 Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG
3.3 Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG
3.4 Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 24 UStG
4 Umsatzsteuerpflichtige Beherbergungsleistungen
4.1 Kurzfristige Beherbergung
4.2 Durchschnittsbesteuerung bei Land- und Forstwirten
4.3 Umsätze der Luftfahrt
5 Beherbergung von Arbeitnehmern
5.1 Sachzuwendungen im Allgemeinen
5.2 Werkdienstwohnungen
5.3 Abgrenzung der Unterkunft von der Wohnung
5.4 Raumüberlassung an Saison-Arbeitnehmer
5.5 Wohnungsüberlassung im überwiegenden betrieblichen Interesse
5.6 Ermittlung der Bemessungsgrundlage
6 Steuersatz für Beherbergungsleistungen
6.1 Allgemeine Grundsätze zur Steuersatzermäßigung
6.2 Nationale Regelung zum Aufteilungsgebot
6.3 Vorlagefragen des BFH vom 10.1.2024 an den EuGH zum Aufteilungsgebot
6.3.1 Grundsätzliches zur Bestimmung von Haupt- und Nebenleistung
6.3.2 Bereitstellung von Parkplätzen
6.3.3 Frühstücksleistungen
6.3.4 Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, WLAN
7 Campingplatzvermietung
7.1 Gemeinschaftsrecht
7.2 Grundstücksvermietung
7.3 Steuerfreie Grundstücksvermietung
7.4 Unterscheidung zwischen kurzfristiger und längerfristiger Vermietung
7.4.1 Steuerfreie längerfristige Vermietung
7.4.2 Ermäßigter Steuersatz für die kurzfristige Vermietung
7.5 Haupt- und Nebenleistungen
7.6 Ortsbestimmung
8 Literaturhinweise
9 Verwandte Lexikonartikel
Beherbergungsumsätze werden im Umsatzsteuerrecht unterschiedlich behandelt; maßgeblich für die Beurteilung des Beherbergungsumsatzes ist
die Zeitdauer der Beherbergung,
der Zusammenhang des Beherbergungsumsatzes mit anderen Umsätzen des Beherbergungsunternehmers,
der Leistungsempfänger der Beherbergungsumsätze.
Für Beherbergungsleistungen bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG. Der Leistungsort gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (B2C-Umsätze) als auch an Unternehmer (B2B-Umsätze; Abschn. 3a.3 Abs. 1 UStAE; → Ort der sonstigen Leistung). Es kommt nicht darauf an, ob die Vermietungs- oder Verpachtungsleistung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist. Auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer bereithält, um kurzfristig Fremde zu beherbergen, fallen unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG. Zum Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vgl. im Einzelnen Abschn. 3a.3 Abs. 4 UStAE.
Nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist die langfristige Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der USt befreit (Abschn. 4.12.1 UStAE; s. → Grundstücksvermietung den Gliederungspunkt »Allgemeiner Überblick zur steuerfreien Grundstücksvermietung«).
Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen i.S.v. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliegt, ist nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung, sondern die aus den äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters (BFH vom 6.8.1998, V R 26/98, BFH/NV 1999, 84; vom 23.9.2014, V B 37/14, BFH/NV 2015, 67; s.a. Abschn. 4.12.9 Abs. 1 UStAE). Wenn das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte, kann von einer nur kurzfristigen Beherbergung ausgegangen werden (BFH vom 27.10.1993, XI R 69/90, BFH/NV 1994, 744).
Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 21 UStG die unmittelbar dem Schul- und Bildungswerk dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen. Leistungen, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung von Schülern beziehen, dienen dem Schul- und Bildungszweck im Regelfall nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar. Diese Leistungen können aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei sein (Abschn. 4.21.4 Abs. 3 UStAE).
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 1451) wird u.a. § 4 Nr. 23 UStG neu gefasst (BT-Drs. 19/14873 und 19/13436). Durch die Neufassung des § 4 Nr. 23 UStG erfolgt die Umsetzung der Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL für den Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im nationalen Umsatzsteuerrecht. Zudem wird klargestellt, dass der Unternehmer, der Leistungen der Erziehung bzw. der Betreuung im Sinne der Norm erbringt, eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. h oder i MwStSystRL unterhalten muss (vgl. BFH vom 28.9.2000, V R 26/99, BStBl II 2001, 691).
Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 23
Satz 1 Buchst. a UStG n.F. die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und die damit eng verbundenen Lieferungen und sonstigen Leistungen durch die dort genannten Einrichtungen.
Zu den eng mit der Erziehung verbundenen Leistungen können wie bisher die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen gehören. Diese Leistungen sind dann als mit der Erziehungsleistung »eng verbunden« anzusehen, wenn sie tatsächlich als eigenständige Leistungen zur Erziehungsleistung erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Unternehmer, der die vorgenannten Leistungen erbringt, die Erziehung der Kinder und Jugendlichen selbst obliegt. Dagegen stellt weiterhin die Beherbergung oder Beköstigung während kurzfristiger Urlaubsaufenthalte oder Fahrten, die von Sport- und Freizeitangeboten geprägt sind, keine Aufnahme zu Erziehungszwecken i.S.d. § 4 Nr. 23 Satz 1 Buchst. a UStG n.F. dar (vgl. BFH vom 12.5.2009, V R 35/07, BStBl II 2009, 1032, und vom 30.7.2008, V R 66/06, BStBl II 2010, 507). Ferner ist die bloße Bewirtung durch Unternehmer, die die Kinder oder Jugendlichen nicht zu den begünstigten Zwecken bei sich aufnehmen, weiterhin nicht nach § 4 Nr. 23 Satz 1 Buchst. a UStG n.F. befreit;
Satz 1 Buchst. b UStG n.F. die eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundenen Lieferungen und sonstige Leistungen durch die dort genannten Einrichtungen. Zu den eng mit der Erziehung verbundenen Leistungen können wie bisher die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen gehören;
Satz 1 Buchst. c UStG i.d.F. bis 31.12.2020 Verpflegungsdienstleistungen (keine Beherbergungsleistungen) gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen und bestimmten Schulen;
Satz 1 Buchst. c UStG i.d.F. ab 1.1.2021: Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird in § 4 Nr. 23 Satz 1 Buchst. c UStG klargestellt, dass Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen auch für entsprechende Leistungen von Kindertageseinrichtungen an Kinder und von Berufsschulheimen (früher: Lehrlings-/Lehrwohnheime) an Studierende und Schüler gilt.
Satz 2 UStG n.F. wie bisher die Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und üblichen Naturalleistungen, die die begünstigten Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchst. a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche i.S.d. Satz 1 Buchst. a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind.
Steuerfrei nach § 4 Nr. 24 UStG sind die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen.
Zu den anderen Vereinigungen gehören z.B. der Touristenverein »Die Naturfreunde« Bundesgruppe Deutschland e.V. in Stuttgart und die ihnen angeschlossenen Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen sowie die Pächter der von diesen Unternehmen unterhaltenen Naturfreundehäuser (Abschn. 4.24.1 Abs. 5 UStAE).
Steuerfrei ist daher u.a. die Beherbergung und die Beköstigung in Jugendherbergen einschließlich der Lieferung von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken außerhalb der Tagesverpflegung (Zusatz- und Wanderverpflegung, Abschn. 4.24.1 Abs. 2 Nr. 1 UStAE). Die Leistungen sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie an folgende Personen erbracht werden (Abschn. 4.24.1 Abs. 3 UStAE):
Jugendliche vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
andere Personen, wenn sie sich in der Ausbildung oder Fortbildung befinden und Mitglied einer geführten Gruppe sind,
Leiter und Betreuer von Gruppen, deren Mitglieder die in den Buchst. a und b genannten Jugendlichen oder andere Personen sind,
wandernde Familien mit Kindern. Hierunter fallen alle Inhaber von Familienmitgliederausweisen in Begleitung von eigenen oder anderen minderjährigen Kindern.
Nach § 68 Nr. 1 Buchst. b AO stellen u.a. Jugendherbergen einen begünstigen → Zweckbetrieb dar. Nach der bisherigen BFH-Rspr. in seinem Urteil vom 18.1.1995 (V R 139/92, V R 140/92, V R 141/92, V R 142/92, V R 139-142/92, BStBl II 1995, 446) sind die mit allein reisenden Erwachsenen getätigten Umsätze der Jugendherbergen nicht gem. § 4 Nr. 24 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuer auf diese Umsätze konnte bisher gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG i.V.m. § 68 Nr. 1 Buchst. b AO zu ermäßigen sein. Jugendherbergen sind als Zweckbetriebe i.S.d. § 68 Nr. 1 Buchst. b AO zu beurteilen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 65 AO ankommt. Die Beherbergung allein reisender Erwachsener kann ein selbstständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen von den satzungsgemäßen Leistungen an Jugendliche und Familien abgrenzen lässt. Fehlte die Abgrenzbarkeit, verloren Jugendherbergen ihre Zweckbetriebseigenschaft bisher nicht dadurch, dass sie außerhalb des satzungsgemäßen Zwecks in geringem Umfang allein reisende Erwachsene (zu gleichen Bedingungen wie andere Gäste) beherbergten. Die Grenze, bis zu der solche Beherbergungen unschädlich waren, war mit 10 % zu veranschlagen.
Wie der BFH in seinem Urteil vom 10.8.2016 (V R 11/15, BStBl II 2018, 113) feststellt, ist zu beachten, dass sich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unionsrechtlich auf die Leistungen der von den Mitgliedstaaten anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit beschränkt. Damit ist eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG i.V.m. § 64 und § 68 Nr. 1 Buchst. b AO für andere als die satzungsmäßigen Leistungen gemeinnütziger Körperschaften – wie etwa für die Beherbergung allein reisender Erwachsener – nicht vereinbar.
Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben ergibt sich die erforderliche »Trennung der Aktivitäten« (BFH vom 18.1.1995, V R 139/92, BStBl II 1995, 446) bereits aus der Altersstruktur der Übernachtungsgäste. Während die Leistungen an Jugendliche i.S.v. § 4 Nr. 23 Satz 2 UStG und ihre Begleitpersonen als der sozialen Sicherheit dienend anzusehen sind, trifft dies auf allein reisende Erwachsene nicht zu. Leistungen an diesen Personenkreis werden in einem selbstständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erbracht, der nicht Zweckbetrieb ist und dessen Umsätze der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz unterliegen.
Zur Begründung eines selbstständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs s.a. das BMF-Schreiben vom 18.1.2018 (koordinierter Ländererlass, BStBl I 2018, 204) zur Neufassung der Nr. 3 zu § 68 Nr. 1 AEAO. Mit Blick auf diese Trennbarkeit ist auch die bisherige 10 %-Grenze nicht mehr anzuwenden.
Nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, nicht von der USt befreit. Die stpfl. Vermietung setzt kein gaststättenähnliches Verhältnis voraus (Abschn. 4.12.9 Abs. 1 UStAE). Entscheidend ist die Absicht des Unternehmers, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt zur Verfügung zu stellen.
Eine kurzfristige Vermietung liegt nach Abschn. 4.12.3 Abs. 2 UStAE dann vor, wenn die tatsächliche Gebrauchsüberlassung nicht mehr als sechs Monate beträgt (s. → Grundstücksvermietung den Gliederungspunkt »Die steuerpflichtige kurzfristige Vermietung« und dort »Sechsmonatszeitraum«).
Hat ein Unternehmer den einen Teil der in seinem Gebäude befindlichen Räume längerfristig, den anderen Teil nur kurzfristig vermietet, ist die Vermietung nur insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und leicht nachprüfbar zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat. Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Beherbergung von Fremden an, sind sämtliche Umsätze stpfl. (Abschn. 4.12.9 Abs. 2 UStAE).
Mit Urteil vom 24.9.2015 (V R 30/14, BStBl II 2017, 132, s.o.) hat der BFH entschieden, dass das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem »Stundenhotel« keine Beherbergung i.S.v. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist. Die Vermietungsleistungen sind nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (s.a. Anmerkung vom 17.11.2015, LEXinform 0947341; s. → Grundstücksvermietung den Gliederungspunkt »Überlassung von Räumen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs«). Zur Anwendung des BFH-Urteils vom 24.9.2015 (V R 30/14, BStBl II 2017, 132) und zur Ergänzung des Abschn. 4.12.9 Abs. 1 Satz 3 UStAE s. das BMF-Schreiben vom 17.1.2017 (BStBl I 2017, 104).
Nach dem BFH-Urteil vom 6.8.1998 (V R 26/98, BFH/NV 1999, 84) ist das Wort »Fremde« in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG weit auszulegen. Der Begriff dient nur der Abgrenzung von Logierbesuchen von Verwandten und Freunden. Da solche Besuche schon mangels Entgeltlichkeit nicht steuerbar sein dürften, hat das Wort »Fremde« kaum Bedeutung. Fremde sind z.B. auch Vereinsangehörige und ArbN des Vermieters, die sich in der Unterkunft – ebenso wie Asylbewerber und Flüchtlinge – häuslich einrichten und (vorübergehend) dort ihren Lebensmittelpunkt begründen (s.a. BFH vom 8.8.2013, V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952, LEXinform 0929500).
Zahlt ein Kunde für die Reservierung eines Hotelzimmers »Stornokosten«, so hängt die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung dieser Stornokosten davon ab, ob dem Kunden aufgrund des Vertrags ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Ist der Kunde wirksam vom Vertrag zurückgetreten, handelt es sich bei den »Stornokosten« um eine Schadenersatzleistung für eventuelle Vermögenseinbußen des Vertragspartners (Hoteliers). Stand dem Kunden hingegen kein Rücktrittsrecht zu und konnte er sich nichtwirksam vom Vertrag lösen, sind die »Stornokosten« das Entgelt für das Bereithalten der Hotelzimmer und keine Schadenersatzleistungen (BMF vom 6.11. 1997, IV C 3 – S 7100 – 89/97, UR 1997, 484).
Bei Land- und Forstwirten, die für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG (→ Land- und Forstwirtschaft) anwenden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung bei Umsätzen für die Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen nach dem 31.12.2006 nicht mehr anzuwenden. Die Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen zur Beherbergung Betriebsfremder dient nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Entsprechende Umsätze unterliegen daher nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, sondern den allgemeinen Vorschriften des UStG (Abschn. 24.3 Abs. 7 UStAE). Bei kurzfristigen Beherbergungen i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht zur Anwendung. Zur Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen durch Land- und Forstwirte s.a. BayLfSt vom 17.12.2009 (S 7410.1.1 – 4/2 St 34, UR 2010, 193, LEXinform 5232494). S.a. unten den Gliederungspunkt »Beherbergung von Arbeitnehmern«.
Nach § 4 Nr. 2 UStG sind u.a. die Umsätze der Luftfahrt steuerfrei. Nicht befreit nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind sonstige Leistungen, die nur mittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dienen. Hierunter fallen auch die Beherbergung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges sowie die Beherbergung von Passagieren bei Flugverzögerungen (Abschn. 8.2 Abs. 7 Nr. 4 und 6 UStAE).
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sachzuwendungen an ArbN regelt Abschn. 1.8 UStAE. S.a. die Erläuterungen unter → Sachbezüge.
Die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung an einen ArbN stellt grds. eine steuerbare Vermietungsleistung des Unternehmers an seinen ArbN dar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Vermietungsleistung ist als langfristige Vermietung steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG (Abschn. 1.8 Abs. 5 Satz 2 UStAE).
Im Regelfall wendet der ArbG seinem Personal (seinen ArbN) als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn – hier die Wohnungsüberlassung – zu. Mit dieser Sachzuwendung bewirkt der Unternehmer (ArbG) eine entgeltliche Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, für die der ArbN einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet (s.a. Abschn. 1.8 Abs. 1 UStAE).
Beachte:
Hinsichtlich der Arbeitgeberleistungen an ArbN sind die entgeltlichen gegenüber den unentgeltlichen Leistungen abzugrenzen. Eine entgeltliche Leistung ist gegeben, wenn der ArbN einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung für den Erhalt der Sachzuwendung erbringt (s.a. Abschn. 1.8 Abs. 1 i.V.m. Abschn. 4.18.1 Abs. 4 UStAE). Die Sachzuwendung wird dann als Vergütung für geleistete Dienste gewährt.
Mit Urteil vom 20.1.2021 (C-288/19, LEXinform 0651670) hat der EuGH die Vorlagefrage des FG Saar-brücken vom 18.3.2019 (1 K 1208/16, EFG 2019, 986, LEXinform 5022079) beantwortet. Gegenstand der Vorlagefrage des FG war die Anwendung des Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG) im Zusammenhang mit der langfristigen »Vermietung« eines Beförderungsmittels. Obwohl sich die Vorlagefrage allein auf die Ortsbestimmungsregel des Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL bezog, prüfte der EuGH zunächst, ob der Vorgang überhaupt der MwSt unterliegt.
Nach dem EuGH-Urteil C-288/19 wird eine Dienstleistung nur dann i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) »gegen Entgelt« erbracht und ist somit steuerbar, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (EuGH C-288/19, Rz. 29).
Danach kann eine Leistung nicht als eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL eingestuft werden (Rz. 32) wenn der ArbN
weder eine Zahlung geleistet (beachte aber BFH vom 30.6.2022, V R 25/21, BFH/NV 2022, 1258, s.u., wonach Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und in Form von Sachleistungen auch unionsrechtlich nach der Rechtsprechung des EuGH gleich zu behandeln sind),
noch einen Teil seiner Barvergütung verwendet
und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung – im Urteilsfall des Firmenfahrzeugs – der Wohnung mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom ArbG angebotenen Vorteilen gewählt hat.
Nach dem EuGH-Urteil C-288/19 besteht dann zwischen der erbrachten Dienstleistung (z.B. Wohnungsüberlassung) und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang, wenn der ArbN auf einen Teil seiner Barvergütung als Gegenleistung für die Wohnungsüberlassung verzichten muss. In diesem Fall handelt es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt (Rz. 30).
Nachdem der EuGH über die Vorlage entschieden hatte, nahm das FG des Saarlandes das Verfahren unter dem Geschäftszeichen 1 K 1034/21 wieder auf und entschied anhand der vom EuGH dargelegten Rechtsgrundsätze. Die bisherige Rspr. des BFH hält das FG aufgrund der EuGH-Rspr. für nicht mehr haltbar. Gegen den Gerichtsbescheid des FG vom 29.7.2021 (1 K 1034/21, EFG 2021, 2099) wurde Revision durch das FA eingelegt (Az. des BFH: V R 25/21, LEXinform 0953820).
Mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21, BFH/NV 2022, 1258, LEXinform 0953820) hat der BFH das Urteil des FG Saarbrücken vom 29.7.2021 (1 K 1034/21, EFG 2021, 2099) aufgehoben. Das FG hat zu Unrecht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der – im Urteilsfall – Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) verneint.
Obwohl die MwStSystRL keine § 3 Abs. 12 UStG entsprechende Bestimmung enthält, sind Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und in Form von Sachleistungen auch unionsrechtlich nach der Rspr. des EuGH gleich zu behandeln, wobei es genügt, dass die Gegenleistung in Geld ausgedrückt werden kann (s. Rz. 44 f. des EuGH-Urteils »Mitteldeutsche Hartstein-Industrie« vom 16.9.2020, C-528/19, UR 2020, 840, LEXinform 0589961 unter → Unentgeltliche Wertabgabe unter dem Gliederungspunkt »Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen«). Dementsprechend kann die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Dienstleistung bestehen und Besteuerungsgrundlage der Lieferung sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann. Gleiches gilt, wenn eine Dienstleistung gegen eine andere Dienstleistung getauscht wird, sofern genau diese Voraussetzungen erfüllt sind (BFH V R 25/21, Rz. 18).
Das FG hat die unionsrechtlichen Grundsätze nicht beachtet. Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen ArbN zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor,
wenn die Fahrzeug- oder auch Wohnungsüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und
tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis genügt nicht. Ebenso ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung (BFH V R 25/21, Rz. 27).
Im Urteilsfall V R 25/21 ist der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der – im Urteilsfall – Fahrzeugüberlassung oder auch der Wohnungsüberlassung und der (teilweisen) Arbeitsleistung zu bejahen, da der ArbG und der jeweilige Angestellte das Recht zur Nutzung des – im Urteilsfalls – Dienstfahrzeugs oder der Wohnung individuell arbeitsvertraglich vereinbart hatten und unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität davon auszugehen ist, dass von der Zusage dieser Nutzungsmöglichkeit die Entscheidung des jeweiligen Angestellten abhing, ob er das Beschäftigungsverhältnis zu den angebotenen oder nur zu anderen Bedingungen einging. Damit besteht kein »bloßer«, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang, der sich auch nicht lediglich aus einer einkommensteuerrechtlichen Betrachtung ableitet (Rz. 28).
Der Rechtsfehler des FG bezieht sich auf eine falsche Fragestellung an den EuGH. Bei der Vorlagefrage blieb die Problematik des tauschähnlichen Umsatzes gänzlich unerwähnt. Der Umstand, dass der EuGH die ihm vom FG unterbreitete Fragestellung nicht von sich aus um den Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deutet aber nicht darauf hin, dass er nunmehr entgegen seiner bisherigen Rspr. entscheidet. Damit ergibt sich der Rechtsfehler des FG daraus, dass es bei seinem Vorabentscheidungsersuchen die Unentgeltlichkeit der – im Urteilsfall – Fahrzeugüberlassung unterstellt, ohne dem EuGH eine Auslegungsfrage zur Arbeitsleistung als Sachentgelt zu unterbreiten, um dann das Stillschweigen des EuGH zu einer nicht gestellten Frage als Antwort und dabei als Ablehnung des Sachentgelts im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes anzusehen. Eine derartige Ablehnung ergibt sich entgegen der vom FG vertretenen Auffassung auch nicht aus den Fällen einer Entgeltlichkeit in den Leitlinien des nach Art. 398 MwStSystRL eingesetzten Mehrwertsteuerausschusses (101. Sitzung vom 20.10.2014, Dokument H – taxud.c.1[2016]136484 – 832, s.o.), da diesen nicht zu entnehmen ist, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handeln könnte, die eine Entgeltlichkeit in anderen Fällen ausschließt (BFH V R 25/21, Rz. 22; s.a. Anmerkung vom 5.10.2022, LEXinform 0653983; Brill, NWB 41/2022, 2885; s.a. → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer unter dem Gliederungspunkt »Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Firmenwagenüberlassung« sowie → Unentgeltliche Wertabgabe unter dem Gliederungspunkt »Pkw-Nutzung bzw. Pkw-Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe«).
Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Dienstwohnung können wegen des Vorsteuerabzugsverbotes gem. § 15 Abs. 2 UStG nicht abgezogen werden (→ Vorsteuerabzug sowie → Steuerfreie Umsätze, Vorsteuerabzug).
Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z.B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft (R 8.1 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 LStR).
Gewährt der Unternehmer (ArbG) seinen ArbN unentgeltlich Logis (z.B. im Hotel- und Gaststättengewerbe), so liegt darin umsatzsteuerrechtlich eine sonstige (Vermietungs-) Leistung hinsichtlich der Überlassung von Wohnraum vor. Die unentgeltliche Vermietungsleistung ist zwar steuerbar nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, jedoch steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (s.a. Abschn. 1.8 Abs. 5 Satz 1 UStAE). Eine nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG stpfl. Vermietungsleistung liegt allerdings vor, wenn ein Unternehmer in seiner Pension Räume an eigene Saison-Arbeitnehmer überlässt und diese Räume wahlweise zur vorübergehenden Beherbergung von Gästen oder zur Unterbringung des Saisonpersonals bereitgehalten werden (Abschn. 4.12.9 Abs. 2 Satz 3 UStAE).
Der BFH hat im Urteil vom 30.7.1986 (V R 99/76, BStBl II 1986, 877) unter Bezugnahme auf die bisherige Rspr. dargelegt, dass Personalunterkünfte, die regelmäßig nach Maßgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses überlassen werden, nicht nur der »vorübergehenden Beherbergung« i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG dienen (s.a. BFH vom 7.10.1987, V R 2/79, BStBl II 1988, 88). Personalunterkünfte i.S.v. §§ 576 ff. BGB stellt ein ArbG den ArbN regelmäßig aber nicht nur vorübergehend zur Verfügung. Vielmehr beabsichtigt er, den ArbN die Räume für einen dauernden Aufenthalt i.S.v. §§ 8, 9 AO während des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung zu stellen.
Die entgeltliche Unterkunftsgewährung an Erntehelfer für wenige Wochen durch einen Landwirt ist steuerbar und steuerpflichtig (BFH vom 8.8.2013, V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952, DStRE 2014, 28). § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG unterscheidet sich vom Grundtatbestand des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nur durch die an den Mietgegenstand zu stellenden Anforderungen, bei dem es sich um zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltene Wohn- und Schlafräume handeln muss. Besteuerungssystematisch ist § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG daher ein Ausnahmetatbestand zu § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Dementsprechend ist z.B. die auf Dauer angelegte Vermietung möblierter Wohn- und Schlafräume nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei, da dann im Hinblick auf das Zeitelement die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht vorliegen (BFH vom 20.8.2009, V R 21/08, BFH/NV 2010, 473, Rz. 14 ff.).
Für die Steuerpflicht nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG kommt es auf die (beabsichtigte) Dauer der Nutzungsüberlassung zur Beherbergung, nicht aber auf andere Voraussetzungen an.
Im Übrigen ist nicht nach der Person des Leistungsempfängers zu differenzieren, sodass auch die Vermietung an das eigene Personal unter den allgemeinen Voraussetzungen von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG stpfl. ist. Auch beim eigenen Personal handelt es sich insoweit nach der Rspr. des BFH um »Fremde«, da dieser Begriff nur der Abgrenzung von Logierbesuchen von Verwandten und Freunden dient (vgl. BFH vom 6.8.1998, V R 26/98, BFH/NV 1999, 84 unter II.3.).
Nach der Vfg. der OFD Niedersachsen vom 4.11.2016 (S 7168 – 133 – St 173, UR 2016, 932) ist bei der Unterbringung von Saisonarbeitskräften von einer kurzfristigen und damit steuerpflichtigen Vermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auszugehen, wenn das Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte. Werden den Saisonarbeitskräften dagegen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten feste Unterkünfte gewährt, ist die Vermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei; ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich (§ 9 Abs. 1 und 2 UStG). Die steuerpflichtigen Vermietungsleistungen unterliegen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
Mit Urteil vom 29.11.2022 (XI R 13/20, BStBl II 2023, 938) hat der BFH entschieden, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
Diese Steuerermäßigung umfasst auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern. Zwar entspricht die Formulierung des Tatbestands der Steuerermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG derjenigen in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, der sich auf die Vermietung von Grundstücken bezieht. Dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG selbst ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er sich lediglich auf die Vermietung von Grundstücken bezöge. Vielmehr begünstigt die Vorschrift allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden (s. Abschn. 12.16 Abs. 1 Satz 3 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 6.10.2023, BStBl I 2023, 1704). Außerdem handelt es sich auch beim eigenen Personal um zur Beherbergung aufgenommene »Fremde« (s.a. Anmerkungen vom 15.3.2023, LEXinform 0888885 sowie vom 17.3.2023, LEXinform 0882333).
Zur Anwendung des BFH-Urteils vom 29.11.2023 (XI R 13/20, BStBl II 2023, 938) nimmt das BMF (koordinierter Ländererlass) mit Schreiben vom 6.10.2023 (BStBl I 2023, 1704) Stellung und ändert entsprechend in Abschn. 12.16 UStAE die Abs. 1 und 2.
Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 6.10.2023 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst auch die Beherbergung in nicht ortsfesten Einrichtungen (vgl. BFH vom 29.11.2022, XI R 13/20, BStBl II 2023, 938). Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist neben der Kurzfristigkeit der Vermietung, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- oder Schlafräume zur Beherbergung liegt (Abschn. 12.16 Abs. 1 Satz 4 und 5 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 6.10.2023).
In seinem Urteil vom 7.10.1987 (V R 2/79, BStBl II 1988, 88) ist der BFH der Auffassung, dass die sog. Sachlohngewährung von »Kost und Logis« als Ergänzung zum Barlohn umsatzsteuerrechtlich nicht die Beurteilung als einheitlich geschuldete und erbrachte Leistung des ArbG verlange, die insbesondere einheitlich mit dem allgemeinen Steuersatz stpfl. sei. Aus einer zivilrechtlichen Annahme eines »gemischten Vertrags« bei Dienstleistungsverträgen mit Gewährung von Unterkunft und Verpflegung folgt nicht die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung aller in diesem Verhältnis erbrachten Leistungen als sog. einheitliche Leistung. Auch zivilrechtlich ist bei gemischten Verträgen in der Form von Kombinationsverträgen das Recht sämtlicher betroffenen Vertragstypen zu berücksichtigen, und zwar selbst dann, wenn das Überwiegen der Elemente des Dienstvertragsrechts angenommen wird. Für die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Unterbringungsleistungen im Rahmen der bestehenden Dienstverhältnisse ist unerheblich, dass bürgerlich-rechtlich nur ein Dienstvertrag mit besonderer Entgeltsvereinbarung, aber kein eigenständiger Mietvertrag vorliegt. Die Dienstleistungen des ArbN einerseits und die dafür vom ArbG gewährten Sachlohn-Leistungen andererseits haben – dem umsatzsteuerrechtlichen Leistungscharakter nach – nichts miteinander zu tun. Dass die Entgeltsvereinbarung auf Seiten des die Dienstleistungen empfangenden ArbG eine im Hinblick auf tariflich oder anders festgelegten Lohn aufeinander abgestimmte Kombination von Bar- und Sachlohn enthält, vermag die Einheitlichkeit von Kost- und Logis-Leistung nicht zu begründen. Daraus folgt zwar, dass der ArbG diese beiden Sachleistungen als Gesamtentgelt erbringt, um die Dienstleistung der ArbN zu erhalten (§ 10 Abs. 1 UStG). Dieser Entgeltsgesichtspunkt berührt jedoch grds. nicht die Beurteilung der beiden Sachlohnleistungen hinsichtlich ihrer Steuerbarkeit und Steuerpflicht. Unbeschadet der vorliegenden Doppelfunktion des Sachlohns als Entgelt und Leistung gilt auch hier die allgemeine Erwägung, dass Einheitlichkeit des Entgelts nicht die Annahme der Einheitlichkeit der entsprechenden Leistungen trägt.
Bei der Gewährung von Kost und Logis stehen Verpflegungsleistung und Unterbringungsleistung der Art nach umsatzsteuerrechtlich jedenfalls selbstständig nebeneinander. Dass sie dem wirtschaftlichen Wert nach aus der Sicht der Beteiligten aufeinander abgestimmt sind, um neben dem Barlohn die Summe des vereinbarten Arbeitslohns zu ergeben, führt nicht zur umsatzsteuerrechtlichen Verschmelzung beider Leistungsgegenstände zu einem einheitlichen Leistungsgegenstand (s. → Bewirtung und Mahlzeiten: Arbeitnehmer unter dem Gliederungspunkt »Beköstigung im Haushalt des Unternehmers«).
Auch wenn Übernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine ArbN erbringt, durch das Dienstverhältnis veranlasst worden sind, erfüllen sie nach der Rspr. des BFH nicht den Tatbestand des § 3 Abs. 9a UStG, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG bewirkt worden sind. Solche unentgeltlichen Sachleistungen werden nicht steuerbar zugewendet, wenn sie zwar auch einen privaten Bedarf des ArbN befriedigen, aber der vom ArbG (Unternehmer) mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck den privaten Bedarf des ArbN überlagert (vgl. BFH vom 21.7.1994 V R 21/92, BStBl II 1994, 881). Deshalb erbringt ein ArbG keinen steuerbaren Umsatz, wenn er seinen ArbN für Arbeiten an weit von deren Heimatorten entfernten Tätigkeitsstätten unberechnet Übernachtungen in gemieteten Zimmern ermöglicht (BFH vom 30.3.2006 V R 6/04, BFH/NV 2006 2136, LEXinform 5902684; s.a. Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 8 UStAE).
Mit Urteil vom 8.10.2014 (V R 56/13, BStBl II 2022, 33) hat der BFH entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines Wohn-Pavillons einschließlich Einrichtung an einen Geschäftsführer auch dann nicht im überwiegend unternehmerischen Interesse liegt, wenn einkommensteuerrechtlich die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben wären.
Nach ständiger Rspr. des BFH liegt eine Entnahme aus unternehmensfremden Gründen dann nicht vor, wenn der ArbG anlässlich einer Dienstreise oder einer sonstigen Auswärtstätigkeit Unterbringungsleistungen an den ArbN erbringt (BFH vom 21.7.1994, V R 21/92, BStBl II 1994, 881). In diesen Fällen wird das private Wohnbedürfnis durch unternehmensbezogene Gründe überlagert. Dies hat die Rechtsprechung für die Überlassung von Unterkünften an ArbN in Hotels und Gasthöfen, in Pensionen (BFH Beschluss vom 21.6.2001, V B 32/01, BStBl II 2002, 616) oder in Gemeinschaftsunterkünften (FG Düsseldorf vom 29.4.2005, 1 K 5587/01 U, EFG 2005, 1810) entschieden. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass Übernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine ArbN erbringt, nicht den Tatbestand des Eigenverbrauchs erfüllen, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG bewirkt worden sind. Denn der ArbG erfülle durch die Zurverfügungstellung einer Wohnung nicht den allgemeinen privaten Wohnbedarf seiner ArbN, sondern bei Auswärtstätigkeit den durch seine unternehmerische Tätigkeit veranlassten zusätzlichen Wohnbedarf.
Eine überwiegend zu unternehmerischen Zwecken dienende Übernahme von Übernachtungskosten liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Unternehmer für einen Geschäftsführer oder anderen ArbN langfristig eine Wohnung oder aufwendig ausgestattete Pavillons bereithält und damit das private Wohnbedürfnis deckt, und zwar auch dann nicht, wenn einkommensteuerrechtlich eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Etwas anderes mag nur für den Sonderfall gelten, der gegeben ist, wenn sich die Wohnung innerhalb eines Betriebsgebäudes befindet und der Unternehmer das gesamte Gebäude einschließlich der Privaträume dem Unternehmen zuordnen konnte.
Erhalten ArbN von ihrem ArbG freie Verpflegung, freie Unterkunft oder freie Wohnung, ist von den Werten auszugehen, die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind (Abschn. 1.8 Abs. 9 UStAE). Die Sachbezugswerte ab Kj. 2023 sind durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2431) festgesetzt worden (s.a. BMF vom 23.12.2022, BStBl I 2023, 71). Die Sachbezugswerte ab Kj. 2024 sind durch die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27.11.2023 (BGBl I 2023, Nr. 328) festgesetzt worden (s.a. BMF vom 7.12.2023, LEXinform 7013771). Zu den maßgeblichen Sachbezugswerten s. → Sachbezüge unter dem Gliederungspunkt »Die Sachbezugswerte«.
Beträgt z.B. der Wert einer Unterkunft monatlich 278,00 € (§ 2 Abs. 3 SvEV im Kj. 2024) und handelt es sich um eine stpfl. Leistung, dann beträgt die Bemessungsgrundlage 233,61 € (278,00 € : 119 × 100) und die Höhe der USt 44,39 €. Steuerpflichtig ist die Überlassung einer Unterkunft an ArbN dann, wenn diese Räume wahlweise zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen oder der ArbN bereitgehalten werden (Abschn. 4.12.9 Abs. 4 Satz 3 UStAE). Die ausschließliche Überlassung an ArbN stellt eine Bereitstellung zur kurzfristigen Beherbergung an Fremde i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG dar, wenn das Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte. Werden den Saisonarbeitskräften dagegen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten feste Unterkünfte gewährt, ist die Vermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei; ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich (§ 9 Abs. 1 und 2 UStG; OFD Niedersachsen vom 4.11.2016, S 7168 – 133 – St 173, UR 2016, 932).
Zu weiteren Erläuterungen zur Wohnungsüberlassung aus ertrag- und umsatzsteuerrechtlicher Sicht s. → Sachbezüge unter dem Gliederungspunkt »ABC der Sachbezüge« und dort »Wohnungsüberlassung«.
Hinweis:
Mit Vfg. vom 18.9.2019 (S 2253 A – 85 – St 23, SIS 19 18 21) nimmt die OFD Frankfurt zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Wohnungsüberlassungen an nahe Angehörige sowie an ArbN im Rahmen des Dienstverhältnisses Stellung.
Nach Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ab 1.1.2010
die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie
die kurzfristige Vermietung von Campingflächen (s. den nachfolgenden Gliederungspunkt).
Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (s.a. → Steuersätze bei der Umsatzsteuer unter dem Gliederungspunkt »Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie kurzfristige Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)«).
Das BMF-Schreiben vom 5.3.2010 (BStBl I 2010, 259) nimmt zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen ab dem 1.1.2010 Stellung. In den Rz. 16 und 17 nimmt das BMF-Schreiben auch zu den lohnsteuerlichen Folgen der Steuersatzermäßigung Stellung.
Mit Urteil vom 22.8.2013 (V R 18/12, BStBl II 2013, 1058) hat der BFH entschieden, dass derjenige, der in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte entgeltlich überlässt, keine »Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung« vermietet und seine Leistungen deshalb dem Regelsteuersatz unterwerfen muss, weil er aufgrund des Verzichts (§ 9 UStG) stpfl. Leistungen erbringt. Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG setzt ebenso wie § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung voraus. Hieran fehlt es bei einer Vermietung in einem Bordell. Die überlassenen Räumlichkeiten dienen nicht der Beherbergung von Personen, sondern werden für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen (Abschn. 12.16 Abs. 3 Satz 1 und 2 UStAE).
Der Schwerpunkt der Leistung liegt nicht in der Überlassung der Wohn- oder Schlafräume zur Beherbergung, wenn aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers der Charakter der Leistung nicht durch die Überlassung von Räumen zu Wohn- oder Schlafzwecken, sondern durch andere Aspekte geprägt wird. So ist beispielsweise die Vermietung von nicht ortsfesten Hausbooten oder Wohnmobilen zur Durchführung von Reisen insgesamt nicht begünstigt, da dabei nicht der Beherbergungsgedanke im Vordergrund steht, sondern andere Aspekte wie die gegebene Mobilität und örtliche Flexibilität für die Gesamtleistung charakterbestimmend sind. Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Überlassung von Räumen nicht charakterbestimmend ist (z.B. die Anmietung von Räumen, um dort entgeltlich sexuelle Dienstleistungen zu erbringen), unterliegen auch hinsichtlich dieses Leistungsaspekts ebenfalls nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG (Abschn. 12.16 Abs. 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 6.10.2023, BStBl I 2023, 1704).
Insbes. folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG und daher nicht begünstigt (Abschn. 12.16 Abs. 5 UStAE):
Überlassung von Tagungsräumen,
Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit,
gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.
Der BFH hat mit Urteil vom 1.3.2016 (XI R 11/14, BStBl II 2016, 753) entschieden, dass auch die nicht gesondert vereinbarte Überlassung von Parkmöglichkeiten dem Regelsteuersatz unterliegt. Obwohl die Leistung als Nebenleistung anzusehen ist, wird der Grundsatz, dass eine (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, von dem Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG verdrängt (s.a. Abschn. 12.16 Abs. 8 Satz 1 bis 3 und Satz 4 letzter Spiegelstrich UStAE; s.u. die Vorlagefragen des BFH vom 10.1.2024 an den EuGH),
Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten,
Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen,
Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen,
Vermittlung von Beherbergungsleistungen,
Umsätze von Tierpensionen,
unentgeltliche Wertabgaben (z.B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen).
Stornokosten stellen grds. nichtsteuerbaren Schadenersatz dar (Abschn. 12.16 Abs. 6 UStAE).
Für die Anwendung der Steuerermäßigung muss die erbrachte Leistung unmittelbar der Beherbergung dienen. Abschn. 12.16 Abs. 4 UStAE enthält eine Aufzählung der Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht werden. Es handelt sich insbes. um folgende Leistungen:
Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen,
Stromanschluss,
Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln,
Reinigung der gemieteten Räume,
Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug,
Weckdienst,
Bereitstellung eines Schuhputzautomaten,
Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot). Der Grundsatz, dass eine (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot verdrängt. Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (BFH vom 24.4.2013, XI R 3/11, BStBl II 2014, 86; Abschn. 12.16 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 UStAE).
Nach der Verwaltungsregelung in Abschn. 12.16 Abs. 8 Satz 4 UStAE fallen insbes. folgende Leistungen unter das Aufteilungsbot:
Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, »All inclusive«),
Getränkeversorgung aus der Minibar,
Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbes. Telefon und Internet),
Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms (»pay per view«),
Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (Wellnessangebote). Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbädern im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung kann dagegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Durch das BMF-Schreiben vom 28.10.2014 (BStBl I 2014, 1439) sind Saunaleistungen aus dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ab 1.7.2015 ausgenommen, da sie kein verordnungsfähiges Heilmittel i.S.v. § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilMRL) i.V.m. dem sog. Heilmittelkatalog sind. Entscheidend ist, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt (s.a. Abschn. 12.11 Abs. 3 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 28.10.2014, BStBl I 2014, 1439 ab 1.7.2015).
Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können,
Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können,
Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs,
Überlassung von Sportgeräten und -anlagen,
Ausflüge,
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice,
Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft,
Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch wenn diese nicht gesondert vereinbart und vergütet werden (s.o. BFH vom 1.3.2016, XI R 11/14, BStBl II 2016, 753; s.u. die Vorlagefragen des BFH vom 10.1.2024 an den EuGH).
In den Rz. 24 ff. nimmt der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 10.1.2024 (XI R 11/23, LEXinform 4276282; s. den nachfolgenden Gliederungspunkt 6.3.2 »Bereitstellung von Parkplätzen«) – stellvertretend auch für die weiteren Vorlagefragen vom 10.1.2024 (s. z.B. Rz. 27 des BFH-Vorlagebeschlusses XI R 14/23; s. die folgenden Gliederungspunkte) – zur Bestimmung von Haupt- und Nebenleistung Stellung.
Eine Leistung ist nicht als Nebenleistung zur kurzfristigen Vermietung (Beherbergung von Fremden), sondern als Hauptleistung anzusehen, wenn sie der Mieter (hier: Hotelgast) einzeln – wie z.B. nach Anzahl der Frühstücksleistungen oder Parkdauer – hinzubuchen oder abwählen kann und sich hierdurch das Entgelt dementsprechend erhöht oder verringert. In einem solchen Fall sind Leistungen, die neben der Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung erbracht werden, grds. als von dieser getrennt zu betrachten (BFH XI R 11/23, Rz. 30).
Ist dagegen die neben der kurzfristigen Vermietung zur Beherbergung erbrachte Leistung so eng mit dieser verbunden, dass sie vom Leistungsempfänger weder hinzugebucht noch abgewählt werden kann, ist grds. von einer unselbstständigen Nebenleistung zur Hauptleistung auszugehen, die das Schicksal der Hauptleistung teilt (BFH XI R 11/23, Rz. 31).
Das Sächsische FG hat mit Urteil vom 23.9.2020 (2 K 352/20, EFG 2021, 244, LEXinform 5023460, Rev. eingelegt, Az. BFH: XI R 34/20, LEXinform 0953271) entschieden, dass die Bereitstellung von Frühstück und die Überlassung von Stellplätzen, die Hotelgästen zusätzlich zur Übernachtung angeboten werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen. Nach Auffassung des FG gehören die Parkplatzüberlassungen ohne gesonderten Preis und die Frühstücksleistungen mit zusätzlichem Entgelt zu den Leistungen, die i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung ausgenommen seien. Dies gelte nach der Rspr. des BFH auch, soweit die Frühstücksleistungen Nebenleistungen zu den ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistungen seien. Insoweit normiere § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot.
Mit Beschluss vom 22.3.2022 (XI R 34/20, LEXinform 0953271) wurde das Verfahren XI R 34/20 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-516/21 ausgesetzt. Mit Urteil vom 4.5.2023 (C-516/21, LEXinform 0953854) hat der EuGH die Vorlagefragen des BFH vom 26.5.2021 (V R 22/20, BB 2021, 2144, LEXinform 4235421) zur Anwendung des Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) beantwortet.
Mit Beschluss vom 20.6.2023 (LEXinform 0954646) wird das Verfahren XI R 34/20 unter dem neuen Az. XI R 11/23 wieder aufgenommen.
Mit Beschluss vom 10.1.2024 (XI R 11/23, LEXinform 4276282) hat der BFH dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich – wie hier (nur) bei der Bereitstellung von Parkplätzen – um unselbstständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?
In seinem Vorabentscheidungsersuchen XI R 11/23 nimmt der BFH zur Einheitlichkeit der Leistung im konkreten Fall des FG Sachsen Stellung. Danach hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass es sich bei dem Frühstück um eine selbstständige Hauptleistung handelt, während seine tatsächliche Würdigung, auch die Parkplatzgestellung sei eine selbstständige Hauptleistung, revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält (s.a. oben den Gliederungspunkt 6.3.1 »Grundsätzliches zur Bestimmung von Haupt- und Nebenleistung«).
Das FG hat nach den vorgenannten Grundsätzen zu Recht angenommen, dass hinsichtlich des Frühstücks, das vom Gast gegen Verrechnung eines Gegenwerts i.H.v. 4,50 € jeweils abgewählt werden konnte, eine selbstständige Leistung vorliegt. Da diese selbstständige Leistung nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG fällt, ist auf das Frühstück der Regelsteuersatz anzuwenden, unabhängig von der Antwort auf die in diesem Verfahren dem EuGH vorgelegte Frage. Eines Rückgriffs auf das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG bedarf es insoweit nicht (BFH XI R 11/23, Rz. 35 f.).
Dagegen handelt es sich bei der Überlassung von Parkplätzen an Hotelgäste im Streitfall um eine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung, da sie weder hinzugebucht noch abgewählt werden konnte. Sie ist im Streitfall mit der Hauptleistung (Beherbergung) untrennbar verbunden und hat im Streitfall für den Hotelgast keinen eigenen Zweck. Hierfür spricht – anders als das FA und das FG meinen – insbes., dass die Klägerin in keiner Weise danach differenziert, wie der Gast angereist ist (Rz. 37).
Die im Ausgangsverfahren zu beurteilende Bereitstellung von Parkplätzen gehört nach der Rspr. des BFH zu den Leistungen, die unter das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG fallen und deshalb von der Steuersatzermäßigung ausgenommen sind. Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG normierte Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, hat der vorlegende Senat bisher als unionsrechtskonform angesehen (vgl. BFH vom 24.4.2013, XI R 3/11, BStBl II 2014, 86, Rz 51). Daran hält er fest (Rz. 52 f.).
Nach Auffassung des BFH (Rz. 65) wurden die Zweifel, ob an der vorgenannten Rspr. zu nationalen Aufteilungsgeboten festgehalten werden kann, durch das EuGH-Urteil Finanzamt X vom 4.5.2023 (C-516/21, LEXinform 0953854, s.o.) nicht beseitigt. Die Aussagen des EuGH (Urteil vom 4.5.2023, C-516/21, Rz. 38) und des BFH (vgl. Urteil vom 17.8.2023, V R 7/23, LEXinform 0954641, Rz. 18) beziehen sich vorrangig auf Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL und § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG. Gleichzeitig hat der BFH in seinem Nachfolgeurteil ausdrücklich daran festgehalten, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein gesetzliches Aufteilungsgebot enthält (vgl. BFH vom 17.8.2023, V R 7/23, Rz. 19). Dessen unionsrechtliche Zulässigkeit ist aufgrund der bestehenden Zweifel nun vom EuGH zu klären.
Das Hessische FG (Urteil vom 16.9.2020, 1 K 772/19, LEXinform 5023997, Rev. unter Az.: XI R 7/21, LEXinform 0953523), hat entschieden, dass die Umsätze aus Frühstücksleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (FinMin Mecklenburg-Vorpommern vom 22.4.2021, S 7245 – 00000 – 2012/003, DStR 2021, 1596, SIS 21 08 80).
Mit Beschluss vom 17.3.2022 (XI R 7/21, LEXinform 0953523) wurde das Verfahren XI R 7/21 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-516/21 ausgesetzt. Mit Urteil vom 4.5.2023 (C-516/21, LEXinform 0953854) hat der EuGH die Vorlagefragen des BFH vom 26.5.2021 (V R 22/20, BB 2021, 2144, LEXinform 4235421) zur Anwendung des Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) beantwortet.
Mit Beschluss vom 20.6.2023 (LEXinform 0954644) wird das Verfahren XI R 7/21 unter dem neuen Az. XI R 13/23 wieder aufgenommen.
Mit Beschluss vom 10.1.2024 (XI R 13/23, LEXinform 4276289) hat der BFH dem EuGH die oben unter dem Gliederungspunkt 6.3.2 formulierte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Streitfall XI R 13/23 ist das Frühstück – anders als im Vorlageverfahren XI R 11/23 – eine unselbstständige Nebenleistung, da es – abgesehen von einer einmaligen Ausnahme – weder hinzugebucht noch abgewählt werden konnte.
Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 19.8.2021 (5 K 174/19, EFG 2022, 140, LEXinform 5024216, Rev. eingelegt, Az. BFH: XI R 22/21, LEXinform 0953819) entschieden, dass die nicht gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen, WLAN und Fitnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Mit Beschluss vom 29.3.2022 (XI R 22/21, LEXinform 0953819) wurde das Verfahren XI R 22/21 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-516/21 ausgesetzt. Mit Urteil vom 4.5.2023 (C-516/21, LEXinform 0953854) hat der EuGH die Vorlagefragen des BFH vom 26.5.2021 (V R 22/20, BB 2021, 2144, LEXinform 4235421) zur Anwendung des Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) beantwortet.
Mit Beschluss vom 20.6.2023 (LEXinform 0954655) wird das Verfahren XI R 22/21 unter dem neuen Az. XI R 14/23 wieder aufgenommen.
Mit Beschluss vom 10.1.2024 (XI R 14/23, LEXinform 4276288) hat der BFH dem EuGH die oben unter dem Gliederungspunkt 6.3.2 formulierte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Bei der Bereitstellung von WLAN, Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, die weder zu- noch abgewählt werden konnten und deren Inanspruchnahme nicht separat, sondern als Pauschalpreis abgerechnet wurde, handelt es sich um mit der Hauptleistung – die Beherbergung des die Hotels der Klägerin aufsuchenden Gastes – untrennbar verbundene Nebenleistungen. Insoweit liegt eine einheitliche Leistung mit der Beherbergung vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Umstand, dass die Klägerin hierfür kein gesondertes Entgelt erhebt, nicht dazu, dass diese Nebenleistungen unentgeltlich erbracht würden (BFH XI R 14/23, Rz. 28 ff.).
Als (ausgeführte) entgeltliche Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) ist auch eine (fortbestehende) Leistungsbereitschaft des Unternehmers anzusehen, sodass es auf den Umfang der Inanspruchnahme der Leistung nicht ankommt (Rz. 31). Hat der Leistungsempfänger – wie im Streitfall – gemäß den vertraglichen Verpflichtungen mit dem leistenden Unternehmer das Recht, eine bestimmte Leistung zu beanspruchen, liegt eine steuerbare Leistung auch dann vor, wenn der Leistungsempfänger sein Recht aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht ausüben will oder kann. Daher kann dahinstehen, ob die Hotelgäste die mit dem Pauschalpreis für die Übernachtung abgegoltene Bereitstellung von WLAN, Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Beachte:
Für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Für in dieser Zeit erbrachte Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen ist eine Aufteilung nicht erforderlich (→ Restaurationsumsätze).
Soweit eine Rechnungserteilungspflicht besteht, muss die Rechnung u.a. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG) enthalten.
Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein (Abschn. 12.16 Abs. 11 UStAE).
Soweit i.V.m. der Beherbergung Leistungen erbracht werden, die ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen und für die kein Entgelt berechnet wird, kann der auf die Beherbergung und diese Leistungen entfallende Entgeltanteil in der Rechnung in einem Betrag ausgewiesen werden (FinMin Sachsen-Anhalt vom 12.5.2016, 42 – S 7220 – 18, DStR 2016, 1474).
Aus Vereinfachungsgründen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. »Business-Package«, »Servicepauschale«) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE):
Abgabe eines Frühstücks.
Beachte dazu die EuGH-Vorlage des BFH vom 10.1.2024 (XI R 13/23, LEXinform 4276289) unter dem Gliederungspunkt 6.3.3.
Für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG der ermäßigte Steuersatz an-zuwenden. Frühstücksleistungen werden daher in dieser Zeitspanne nicht von dem Sammelposten erfasst (s.u. das Beispiel).
Nutzung von Kommunikationsnetzen.
Beachte dazu die EuGH-Vorlage des BFH vom 10.1.2024 (XI R 14/23, LEXinform 4276288) unter dem Gliederungspunkt 6.3.4.
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice,
Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft,
Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs,
Nutzung von Saunaeinrichtungen,
Überlassung von Fitnessgeräten,
Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.
Der BFH hat mit Urteil vom 1.3.2016 (XI R 11/14, BStBl II 2016, 753) entschieden, dass Hotelübernachtungen und die Parkmöglichkeiten, die häufig den Gästen zur Verfügung gestellt werden, umsatzsteuerlich unterschiedlich besteuert werden. Die unmittelbar der Übernachtung dienende Beherbergung wird dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und die Bereitstellung einer Parkmöglichkeit einem Steuersatz von 19 % unterworfen (s.a. Anmerkungen vom 5.7.2016, LEXinform 0652944 und vom 8.7.2016, LEXinform 0880165). Im Urteilsfall hatte das FA die kalkulatorischen Kosten hierfür mit 1,50 € (netto) pro Hotelgast geschätzt.
Hinweis:
Beachte die EuGH-Vorlagen des BFH vom 10.1.2024 (XI R 11/23, LEXinform 4276282; XI R 13/23, LEXinform 4276289 und XI R 14/23, LEXinform 4276288) zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbstständiger Nebenleistung zur Beherbergung wie Parkplätze, Frühstücksleistung sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen und WLAN.
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird (Abschn. 12.16 Abs. 12 Sätze 2 bis 4 UStAE).
Beachte:
Aufgrund der befristeten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 wurde durch die BMF-Schreiben vom 2.7.2020 (BStBl I 2020, 610), vom 3.6.2021 (BStBl I 2021, 777) und vom 21.11.2022 (BStBl I 2022, 1595) u.a. Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE geändert. Statt wie bisher mit 20 %, kann der nicht begünstigte Entgeltanteil ab 1.7.2020 bis 31.12.2023 mit 15 % – statt mit 20 % – des Pauschalpreises angesetzt werden.
Beispiel 1:
Hotelier H betreibt ein Wellness- und Tagungshotel in Bad Bergzabern an der Deutschen Weinstraße. Unter anderem bietet H im November 2023 ein Arrangement für 3 Tage an. Das Arrangement für 460 € beinhaltet folgende Leistungen:
3 Übernachtungen im komfortablen Doppelzimmer,
Telefon, Fernseher mit Pay-TV (Sky),
Wasserkocher,
3 × reichhaltiges Frühstück vom Buffet,
3 × Abendessen vom Buffet,
1× hausgemachte Waffel,
1 × Heißgetränk,
W-Lan auf dem Zimmer,
Sauna & Solebadbenutzung,
Schwimmbadbenutzung,
Leihbademantel,
Handtücher,
öffentliche Parkplätze vor dem Hotel,
Tageszeitung,
Fitnessraumnutzung.
Lösung 1:
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung im Kj. 2024 s. das Beispiel 2.
Der Ort der Beherbergungsleistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG und befindet sich in Bad Bergzabern (s. a. Abschn. 3a.3 Abs. 4 UStAE). Für die Ortsbestimmung kommt es nicht darauf an, ob die Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist. Die Ortsbestimmung gilt auch für die (unselbstständigen) Nebenleistungen.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG bezeichneten Umsätze sind nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgenommen.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot). Der Grundsatz, dass eine (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot verdrängt. Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (BFH vom 24.4.2013, XI R 3/11, BStBl II 2014, 86; Abschn. 12.16 Abs. 8 Satz 2 und 3 UStAE).
Zur möglichen EU-Rechtswidrigkeit des Aufteilungsgebots des Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE beachte die vom BFH vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH XI R 11/23 (LEXinform 4276282), XI R 13/23 (LEXinform 4276289) sowie XI R 14/23 (LEXinform 4276288).
Von den unter dem Pauschalarrangement aufgeführten Positionen dienen folgende Leistungen unmittelbar der Beherbergung und unterliegen somit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Abschn. 12.16 Abs. 4 UStAE):
Von den unter dem Pauschalarrangement aufgeführten Positionen dienen folgende Leistungen unmittelbar der Beherbergung und unterliegen somit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Abschn. 12.16 Abs. 4 UStAE):
Position 1 und 3 |
Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen; |
Stromanschluss; |
|
Reinigung der gemieteten Räume; |
|
Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug; |
|
Position 11, 12 |
Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln; |
Position 14 |
Tageszeitung. |
Unter das Aufteilungsgebot des Abschn. 12.16 Abs. 8 Satz 4 UStAE fallen insbesondere:
Position 4 bis 7 |
Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, »All inclusive«); |
Position 2 und 8 |
Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Internet); Nutzung von Pay-TV; |
Position 9, 10 |
Wellnessangebote. |
Die Überlassung von Schwimmbädern kann nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen; |
|
Position 15 |
Überlassung von Sportgeräten und -anlagen. |
Der Hotelier H ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung mit den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben auszustellen. Für die nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätze besteht keine Rechnungserteilungspflicht, wenn die Umsätze weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an juristische Person erbracht werden (Abschn. 14.1 Abs. 3 Satz 5 UStAE).
Da Hotelier H für die einzelnen Leistungen kein gesondertes Entgelt berechnet hat, ist für die Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG erfasst werden, der jeweilige Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsanteil kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein (Abschn. 12.16 Abs. 11 UStAE). Die Ermittlung des kalkulatorischen Kostenanteils dürfte den Hotelier vor erhebliche Probleme stellen. Der Kostenanteil wäre nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG zu schätzen (s.a. Abschn. 10.6 Abs. 3 UStAE). Zu den Ausgaben zählen auch die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ohne besonderes Entgelt sind z.B. die Kosten für das Frühstück und das Abendessen nach den Lohnaufwendungen der Bediensteten, den anteiligen Anschaffungskosten der jeweiligen Räumlichkeiten, der Kücheneinrichtung, der Teller und Bestecke usw. zu schätzen. Ebenso aufwendig und schwierig wäre die Schätzung hinsichtlich der Sauna- und Fitnessraumnutzung.
Aus Vereinfachungsgründen lässt die Verwaltung ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung der in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen zu (Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 1 UStAE). Die folgenden in einem Pauschalangebot enthaltenen Leistungen können zu einem Sammelposten – dem sog. »Business-Package« oder »Servicepauschale« – zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden:
Position 4 |
Frühstücksleistungen. |
Zu beachten gilt, dass die Frühstücksleistungen – außer Getränke z.B. Kaffee- oder Teegetränke – dem bis zum 31.12.2023 befristeten ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG begünstigten Frühstücksleistungen sind bis zum Ablauf der Begünstigung zum 31.12.2023 nicht in diesen Sammelposten (Servicepauschale) einzubeziehen. In diese Pauschale sind ausschließlich nicht begünstigte Leistungen zusammenzufassen. |
|
Unter entsprechender Anwendung der Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 5.3.2010 (BStBl I 2010, 259) kann für die Frühstücksleistung 20 % des maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen i.S.d. § 9 Abs. 4a EStG = 5,60 € angesetzt werden. |
|
Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises von 5,60 € = 1,68 € angesetzt wird (Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE). Der ermäßigt besteuerte Frühstücksanteil beträgt somit 3,92 €. |
|
Abschn. 10.12 UStAE ist nach dem BMF-Schreiben vom 21.11.2022 (BStBl I 2022, 1595) anzuwenden in allen Fällen ab 1.7.2020 bis 31.12.2023. |
|
Position 8 |
Nutzung von Kommunikationsnetzen, |
Position 15 |
Überlassung von Fitnessgeräten, |
Position 9 |
Überlassung von Saunaleistungen (s.a. BMF vom 21.10.2015, BStBl I 2015, 835). |
Die Verwaltung lässt es zu, dass der Entgeltanteil für die genannten Leistungen mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird (Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE). Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vereinfachungsregelung nicht für Leistungen gilt, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird (z.B. Getränkeversorgung aus der Minibar, Pay-TV, Parkgebühr).
Nicht unter die Vereinfachungsregelung fällt die Position 5, das Abendessen vom Buffet. Es ist wohl nicht zu beanstanden, wenn das Abendessen mit dem Betrag angesetzt wird, der von einem Gast verlangt würde, der kein Pauschalangebot gebucht hat und für das Essen am Buffet lt. Restaurantkarte 25 € zahlen müsste.
Wie bereits oben erläutert, sind auch die Frühstücksleistungen bis zum 31.12.2023 nicht in den Sammelposten einzubeziehen.
Die Rechnung des H könnte wie folgt gegliedert sein:
Menge |
Leistung |
Einzelpreis |
Summe |
|||
1 |
Sommerknaller inkl. Halbpension |
460,00 € |
460,00 € |
|||
1 |
Restaurant lt. Beleg Nr. 311650 |
25,00 € |
25,00 € |
|||
1 |
Restaurant lt. Beleg Nr. 311685 |
19,40 € |
19,40 € |
|||
1 |
Restaurant lt. Beleg Nr. 311705 |
23,70 € |
23,70 € |
|||
1 |
Tanzbar lt. Beleg Nr. 558450 |
35,70 € |
35,70 € |
|||
6 |
Fremdenverkehrsbeitrag (2 Personen) |
2,20 € |
13,20 € |
|||
Total |
577,00 € |
|||||
Zahlung |
./. 577,00 € |
|||||
Offener Betrag |
0,00 € |
|||||
Enthaltene Mehrwertsteuer |
||||||
MwSt |
Leistung |
Bruttobetrag |
MwSt-Betrag |
Nettobetrag |
||
19 % |
Restaurant und Bar (Getränke) |
103,80 € |
16,57 € |
87,23 € |
||
7 % |
Abendessen am Buffet: 3 × 25,00 € für 2 Personen |
150,00 € |
9,81 € |
140,19 € |
||
7 % |
Frühstück ohne Getränke: 3 × 3,92 € für 2 Personen |
23,52 € |
1,54 € |
21,98 € |
||
19 % |
Getränke beim Frühstück: 3 × 1,68 € für 2 Personen |
10,08 € |
1,61 € |
8,47 € |
||
19 % |
Business-Package: 15 % von 460 € (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE) |
69,00 € |
11,01 € |
57,99 € |
||
7 % |
Schwimmbadleistungen geschätzt 3 Tage à 15,00 € |
45,00 € |
2,94 € |
42,06 € |
||
7 % |
Übernachtungsleistungen |
162,40 € |
10,62 € |
151,78 € |
||
0 % |
Fremdenverkehrsbeitrag (s. den nachfolgenden Hinweis) |
13,20 € |
0,00 € |
13,20 € |
||
Summen |
577,00 € |
54,10 € |
522,90 € |
Hinweis:
Der EuGH hat mit Urteil vom 13.7.2023 (C-344/22, UR 2023, 648, LEXinform 0954298) aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des BFH mit Beschluss vom 15.12.2021 (XI R 30/19, BStBl II 2022, 577) entschieden, dass die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch die Gemeinde keine steuerbaren Dienstleistungen gegen Entgelt darstellt (→ Unternehmer unter dem Gliederungspunkt »Juristische Personen des öffentlichen Rechts«).
Ab 1.1.2024 ist für Restaurant- und Verpflegungsleistungen der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG läuft mit Ablauf des 31.12.2023 aus.
Mit Schreiben vom 21.12.2023 (LEXinform 7013808) äußert sich das BMF zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG und führt eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht ein.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.
Beispiel 2:
Hotelier H betreibt ein Wellness- und Tagungshotel in Bad Bergzabern an der Deutschen Weinstraße. Unter anderem bietet H im Mai 2024 ein Arrangement für 3 Tage an. Das Arrangement für 460 € beinhaltet folgende Leistungen:
3 Übernachtungen im komfortablen Doppelzimmer,
Telefon, Fernseher mit Pay-TV (Sky),
Wasserkocher,
3 × reichhaltiges Frühstück vom Buffet,
3 × Abendessen vom Buffet,
1× hausgemachte Waffel,
1 × Heißgetränk,
WLAN auf dem Zimmer,
Sauna- & Solebadbenutzung,
Schwimmbadbenutzung,
Leihbademantel,
Handtücher,
öffentliche Parkplätze vor dem Hotel,
Tageszeitung,
Fitnessraumnutzung.
Lösung 2:
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung im Kj. 2023 s. das Beispiel 1.
Zur Ortsbestimmung der Beherbergungsleistung s.o. die Lösung zu Beispiel 1.
Zur Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG im Allgemeinen sowie zum gesetzlich normierten Aufteilungsgebot s.o. die Lösung zu Beispiel 1.
Von den unter dem Pauschalarrangement aufgeführten Positionen dienen folgende Leistungen unmittelbar der Beherbergung und unterliegen somit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Abschn. 12.16 Abs. 4 UStAE):
Position 1 und 3 |
Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen; |
Stromanschluss; |
|
Reinigung der gemieteten Räume; |
|
Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug; |
|
Position 11 und 12 |
Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln; |
Position 14 |
Tageszeitung. |
Unter das Aufteilungsgebot des Abschn. 12.16 Abs. 8 Satz 4 UStAE fallen insbes.:
Position 4 bis 7 |
Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, »All inclusive«); |
Position 2 und 8 |
Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbes. Internet); Nutzung von Pay-TV; |
Position 9 und 10 |
Wellnessangebote. |
Die Überlassung von Schwimmbädern kann nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. |
|
Position 15 |
Überlassung von Sportgeräten und -anlagen. |
Da Hotelier H für die einzelnen Leistungen kein gesondertes Entgelt berechnet hat, ist für die Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG erfasst werden, der jeweilige Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsanteil kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein (Abschn. 12.16 Abs. 11 UStAE). Die Ermittlung des kalkulatorischen Kostenanteils dürfte den Hotelier vor erhebliche Probleme stellen. Der Kostenanteil wäre nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG zu schätzen (s.a. Abschn. 10.6 Abs. 3 UStAE). Zu den Ausgaben zählen auch die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ohne besonderes Entgelt sind z.B. die Kosten für das Frühstück und das Abendessen nach den Lohnaufwendungen der Bediensteten, den anteiligen Anschaffungskosten der jeweiligen Räumlichkeiten, der Kücheneinrichtung, der Teller und Bestecke usw. zu schätzen. Ebenso aufwendig und schwierig wäre die Schätzung hinsichtlich der Sauna- und Fitnessraumnutzung.
Aus Vereinfachungsgründen lässt die Verwaltung ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung der in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen zu (Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 1 UStAE). Die folgenden in einem Pauschalangebot enthaltenen Leistungen können zu einem Sammelposten – dem sog. »Business-Package« oder der sog. »Servicepauschale« – zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden:
Position 4 |
Frühstücksleistungen. |
Ab 1.1.2024 sind die Frühstücksleistungen inkl. der Getränke (z.B. Kaffee- oder Teegetränke) in diesen Sammelposten (Servicepauschale) einzubeziehen. Zur Regelung bis zum 31.12.2023 s.o. die Lösung zu Beispiel 1. |
|
Position 8 |
Nutzung von Kommunikationsnetzen, |
Position 15 |
Überlassung von Fitnessgeräten, |
Position 9 |
Überlassung von Saunaleistungen (s.a. BMF vom 21.10.2015, BStBl I 2015, 835). |
Die Verwaltung lässt es zu, dass der Entgeltanteil für die genannten Leistungen mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird (Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE in der Fassung vor dem 1.7.2020). Während der Geltungsdauer der Steuerermäßigung für Verpflegungsleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG betrug der Prozentsatz 15 % (s.o. die Lösung zu Beispiel 1).
Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vereinfachungsregelung nicht für Leistungen gilt, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird (z.B. Getränkeversorgung aus der Minibar, Pay-TV, Parkgebühr).
Nicht unter die Vereinfachungsregelung fällt die Position 5, das Abendessen vom Buffet. Es ist wohl nicht zu beanstanden, wenn das Abendessen mit dem Betrag angesetzt wird, der von einem Gast verlangt würde, der kein Pauschalangebot gebucht hat und für das Essen am Buffet lt. Restaurantkarte 25 € zahlen müsste.
Die Rechnung des H könnte wie folgt gegliedert sein:
Menge |
Leistung |
Einzelpreis |
Summe |
|||
1 |
Sommerknaller inkl. Halbpension |
460,00 € |
460,00 € |
|||
1 |
Restaurant lt. Beleg Nr. 311650 |
25,00 € |
25,00 € |
|||
1 |
Restaurant lt. Beleg Nr. 311685 |
19,40 € |
19,40 € |
|||
1 |
Restaurant lt. Beleg Nr. 311705 |
23,70 € |
23,70 € |
|||
1 |
Tanzbar lt. Beleg Nr. 558450 |
35,70 € |
35,70 € |
|||
6 |
Kurtaxe (2 Personen) |
2,20 € |
13,20 € |
|||
Total |
577,00 € |
|||||
Zahlung |
./. 577,00 € |
|||||
Offener Betrag |
0,00 € |
|||||
Enthaltene Mehrwertsteuer |
||||||
MwSt |
Leistung |
Bruttobetrag |
MwSt-Betrag |
Nettobetrag |
||
19 % |
Restaurant und Bar (Getränke) |
103,80 € |
16,57 € |
87,23 € |
||
7 % |
Abendessen am Buffet: 3 × 25,00 € für 2 Personen |
150,00 € |
9,81 € |
140,19 € |
||
19 % |
Business-Package: 20 % von 460 € (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE) |
92,00 € |
14,69 € |
77,31 € |
||
7 % |
Schwimmbadleistungen geschätzt 3 Tage à 15,00 € |
45,00 € |
2,94 € |
42,06 € |
||
7 % |
Übernachtungsleistungen |
173,00 € |
11,32 € |
161,68 € |
||
0 % |
Kurtaxe |
13,20 € |
0,00 € |
13,20 € |
||
Summen |
577,00 € |
55,33 € |
521,67 € |
Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Mehrwertsteuer u.a. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Allerdings wird nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL die Steuerbefreiung für die Gewährung von Unterkunft im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind, ausgeschlossen.
In Ermangelung einer Definition der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL enthaltenen Begriffe »Vermietung und Verpachtung von Grundstücken« hat der EuGH den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne dieser Bestimmung dahingehend definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH vom 6.12.2007, C-451/06, LEXinform 0589127).
Nach der Rspr. sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 135 MwStSystRL umschrieben sind, einschließlich der Begriffe »Vermietung und Verpachtung von Grundstücken« eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Stpfl. gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Die Leistungen der Campingplatzunternehmer sind als Grundstücksvermietungen i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG anzusehen, wenn sie darauf gerichtet sind, dem Benutzer des Campingplatzes den Gebrauch einer bestimmten, nur ihm zur Verfügung stehenden Campingfläche zu gewähren (Abschn. 4.12.3 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Eine Grundstücksvermietung liegt vor, wenn dem Mieter zeitweise der Gebrauch eines Grundstücks gewährt wird (§ 535 BGB). Dies setzt voraus, dass dem Mieter eine bestimmte, nur ihm zur Verfügung stehende Grundstücksfläche unter Ausschluss anderer zum Gebrauch überlassen wird (s.a. EuGH Urteil vom 6.12.2007, C-451/06, LEXinform 0589127). Es ist nicht erforderlich, dass die vermietete Grundstücksfläche bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bestimmt ist. Der Mietvertrag kann auch über eine zunächst unbestimmte, aber bestimmbare Grundstücksfläche (z.B. Campingplatz) geschlossen werden. Die spätere Konkretisierung der Grundstücksfläche kann durch den Vermieter oder den Mieter erfolgen. Die Dauer des Vertragsverhältnisses ist ohne Bedeutung. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG gilt nicht nur für die Vermietung von ganzen Grundstücken, sondern auch für die Vermietung von Grundstücksteilen (Abschn. 4.12.1 Abs. 3 UStAE).
Die Überlassung einer Campingfläche ist nur dann steuerfrei, wenn sie nicht kurzfristig ist, d.h. wenn die tatsächliche Gebrauchsüberlassung mindestens sechs Monate beträgt (s.a. die Beispiele 1 und 2 in Abschn. 4.12.3 Abs. 2 UStAE).
Überlässt eine Gemeinde einem Campingplatzunternehmer ein gemeindeeigenes Grundstück gegen Entgelt und gestattet sie ihm, darauf einen Campingplatz einzurichten, so stellt diese Leistung eine steuerfreie Grundstücksvermietung dar.
Mit Urteil vom 13.2.2008 (XI R 51/06, BStBl II 2009, 63) hat der BFH entschieden, dass die langfristige Vermietung von als Campingplätze erschlossenen Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG verletzt nicht Art. 135 Abs. 1 Buchst. l i.V.m. Abs. 2 MwStSystRL.
Ob eine langfristige und daher steuerbefreite Vermietung eines als Campingplatz genutzten Grundstücks anzunehmen ist, hängt allein von der aus den gesamten äußeren Umständen abzuleitenden Absicht des Vermieters ab. Auf die tatsächliche Dauer der Vermietung kommt es nicht an (FG Niedersachsen vom 26.4.2012, 16 K 390/11, LEXinform 5014160, rkr.). Im Streitfall sprach die Campingplatzvermietung gegen eine langfristig angelegte Vermietung, da der Mustervertrag des Vermieters für die Vermietung des Platzes eine maximale Nutzungsdauer von 4,5 Monaten vorsah.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG unterliegen die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Hinweis:
Der BFH hat mit Beschluss vom 2.8.2018 (V R 33/17, BFH/NV 2019, 91, LEXinform 5021607) den EuGH um Klärung gebeten, ob ein Hafen bei gleicher Funktion wie ein Campingplatz zu behandeln ist.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist, überließ Bootsliegeplätze in seinem Hafen gegen ein sog. Hafengeld Wassersportlern, die dort mit ihrem Boot ankern und übernachten konnten. Das Hafengeld umfasste auch die Nutzung ähnlicher (Sanitär-)Einrichtungen wie auf Campingplätzen und in sog. Wohnmobilhäfen.
Die Klage, mit der der Kläger die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch für die von ihm ausgeführten Umsätze geltend machte, hatte keinen Erfolg (Niedersächsisches FG vom 15.6.2017, 5 K 210/15, EFG 2017, 1481, LEXinform 5020398).
Mit seiner Vorlagefrage möchte der BFH wissen, ob Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der dort für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist.
Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Beherbergungsleistungen, insbes. auf die kurzfristige Vermietung von Campingflächen, nimmt der EuGH mit Urteil vom 19.12.2019 (C-715/18, UR 2020, 117, LEXinform 0651624) Stellung.
Im Einzelnen gestattet Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 MwStSystRL den Mitgliedstaaten die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die »Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und [die] Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen«.
Im Vorlageverfahrendes BFH stellt sich die Frage, ob die Vermietung von Bootsliegeplätzen im Hinblick auf Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen gleichgestellt werden kann.
Nach der EuGH-Entscheidung C-715/18 in Rz. 27 ist der Beherbergungsbegriff des Anhangs III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie eng auszulegen und darf der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht auf Leistungen ausgedehnt werden, die sich weder im Wortlaut der Bestimmung wiederfinden noch begriffsimmanent sind. Die Vermietung von Bootsliegeplätzen ist aber zum einen nicht im Wortlaut von Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthalten und zum anderen nicht dem Begriff der Beherbergung immanent, sondern soll in erster Linie das sichere Festmachen der Boote am Liegeplatz ermöglichen.
Konkret ist die Gewährung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten in Nr. 12 dieses Anhangs, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf verschiedene Formen der Beherbergung, u.a. in Ferienunterkünften, anzuwenden, womit einem grundlegenden Bedürfnis eines jeden, der unterwegs ist, entsprochen wird, geeignet, einen breiten Zugang zu den betreffenden Leistungen zu erleichtern. Die Einräumung der Möglichkeit, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen der Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, wäre aber in Ansehung eines solchen Ziels sozialer Natur offenkundig nicht gerechtfertigt, da Segel- und Motorboote wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht – zumindest nicht hauptsächlich – als Beherbergungsorte dienen (EuGH C-715/18, Rz. 33 und 34).
Der EuGH gelangt somit zu dem Ergebnis, dass Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der dort für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, nicht auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist (s.a. Anmerkungen vom 8.1.2020, LEXinform 0889083 und vom 19.12.2019, LEXinform 0402214).
Dem Urteil des EuGH vom 19.12.2019 (C-715/18, UR 2020, 117, LEXinform 0651624) folgend, hat der BFH mit Urteil vom 24.6.2020 (V R 47/19, V R 33/17, BStBl II 2020, 853) entschieden, dass die Umsätze aus der Überlassung von Bootsliegeplätzen dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG unterliegen. Sie fallen nicht unter die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG angeordnete Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Eine Wasserfläche in Gestalt eines Bootsliegeplatzes ist keine Campingfläche.
Die vom Campingplatzunternehmer in Form der üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gewährten Leistungen sind gegenüber der Vermietung der Campingfläche von untergeordneter Bedeutung. Sie beeinträchtigen als Nebenleistungen nicht den Charakter der Hauptleistung, der Miete. Zu diesen üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gehören insbesondere Wasch- und Duschräume, Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrische Anschlüsse, Müllbeseitigung, Kinderspielplätze. Diese Nebenleistungen fallen gleichfalls unter die Steuerbefreiung, selbst wenn für sie ein besonderes Entgelt berechnet wird.
Anders sieht es mit den Leistungen aus, die nicht in Form von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen erbracht werden (z.B. Zurverfügungstellung von Sportgeräten, Sportanlagen, Segelbooten, Wasserski, Reitpferden, Tennis- oder Minigolfplätzen, Hallen- oder Saunabädern). Derartige Leistungen sind gesondert zu beurteilen, weil sie umsatzsteuerlich selbstständige Hauptleistungen darstellen. Sie fallen daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Wird für diese selbstständigen Leistungen und für die Vermietung einer Campingfläche ein Gesamtentgelt berechnet, so ist dieses ggf. im Schätzungswege aufzuteilen (Abschn. 4.12.3 Abs. 3 und 4 UStAE).
Keine Nebenleistungen sind die Lieferungen von Heizgas und Heizöl (Abschn. 4.12.3 Abs. 3 Satz 7 i.V.m. Abschn. 4.12.1 Abs. 5 Satz 5 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 8.12.2017, BStBl I 2017, 1664). Nach dem BFH-Urteil vom 15.1.2009 (V R 91/07, BStBl II 2009, 615) sind Stromlieferungen an Dauercamper, auch wenn sie gesondert bestellt und abgerechnet werden, unselbstständige Nebenleistungen zur Campingplatz-Vermietung und deshalb nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.
Zu den sonstigen Leistungen, die in § 4 Nr. 12 USt der Art nach bezeichnet sind (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG), gehört die Vermietung von Grundstücken. Die Ortvorschrift für die Vermietung von Campingplätzen – auch die kurzfristige Vermietung – bestimmt sich daher nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG (→ Ort der sonstigen Leistung).
Vermieten Unternehmer Wohnwagen, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und ausschließlich zum stationären Gebrauch als Wohnung überlassen werden, ist die Vermietung als sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Wohnwagen nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind und deshalb auch als Beförderungsmittel verwendet werden können. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Vermietung der Wohnwagen nicht die Überlassung des jeweiligen Standplatzes umfasst und die Mieter deshalb über die Standplätze besondere Verträge mit den Inhabern der Campingplätze abschließen müssen (Abschn. 3a.3 Abs. 3 bis 5 UStAE).
Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Klenk, Umsatzbesteuerung der Campingplätze, UR 2010, 727; Greif, Mietnebenleistungen als unabhängige und getrennt zu beurteilende Leistungen, NWB 31/2015, 2274; Sterzinger, Gesetzliche Steueraufteilungsgebote und der Grundsatz der Einheitlichkeit einer Leistung, UStB 7/2019, 214; Ulbrich, Der Wohnungsvermieter als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht, UR 2023, 137; Rondorf, Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie läuft zum Jahresende 2023 aus, NWB 50/2023, 3441.
→ Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
Redaktioneller Hinweis:
Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.
Zum Newsletter anmelden