1 Vorbemerkungen
2 Zeitlicher Ablauf
3 Novellierung des EU-Beitreibungsgesetzes
3.1 Allgemeines
3.2 Erweiterung des Geltungsbereiches der Amtshilfe
3.3 Verbesserung des Informationsaustausches
3.4 Vereinfachung des Zustellverfahrens
3.5 Schaffung eines wirksameren Beitreibungs- und Sicherungsverfahrens
4 Änderungen in der Unternehmensbesteuerung
5 Änderungen im Lohnsteuerabzug und der Kirchensteuer
5.1 Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren
5.2 Änderung bei der Kirchensteuer auf Kapitalerträge
6 Änderungen in der Altersversorgung (Riester-Rente)
7 Änderungen im Erbschaftsteuerrecht und Bewertungsgesetz
7.1 Antragsrecht für beschränkt Steuerpflichtige
7.2 Anpassung des Sachwertverfahrens
7.3 Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
8 Änderungen sonstigen steuerlichen Regelungen
8.1 Änderung bei den Ausbildungskosten
8.2 Berichtigung von Steuerbescheiden bei Vorsorgeaufwendungen
8.3 Steuerfreiheit bestimmter Sozialversicherungsrenten und Übertragungen von Altersvorsorgeanwartschaften
8.4 Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste
8.5 Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen
8.6 Redaktionelle Anpassung zur Steuerhinterziehung
8.7 Einschränkung der steuerbegünstigten Vermögensbildung
8.8 Änderung im Umsatzsteuergesetz
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22.3.2011 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRUmsG) beschlossen. Die Richtlinie des Rates vom 16.3.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (RL 2010/24/EU) muss bis zum 30.12.2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt mit dem EU-Beitreibungsgesetz, welches in Art. 1 des Gesetzes die prägende Stellung einnimmt.
Ferner beinhaltet der Gesetzentwurf weitere zeitnah umzusetzende steuerrechtliche Regelungen, wie die Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens sowie partielle Änderungen beim Familienleistungsaustausch und notwendige Anpassungen bei beschränkter Einkommensteuerpflicht. Wesentlich ist auch die geplante Aufhebung der sog. Sanierungsklausel zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission in § 8c Abs. 1a KStG. Erwähnenswert sind auch die geplanten Überarbeitungen des II. Teils der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes zur Gewährleistung der Ermittlung des gemeinen Werts im Sachwertverfahren nach §§ 189 bis 191 BewG und der Neuregelung der beschränkten Steuerpflicht nach dem Erbschaftsteuergesetz.
Im Rahmen seiner Sitzung vom 4.5.2011 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen.
Die ersten Beratungen bzw. Lesungen in Bundestag und Bundesrat erfolgten bereits im Juni 2011. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag fand am 20.10.2011, die abschließende Lesung im Bundesrat am 25.11.2011 statt. Das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7.12.2011 ist am 13.12.2011 verkündet worden (vgl. BGBl I 2011, 2592) Das Gesetz ist vorbehaltlich einiger Ausnahmen am 1.1.2012 in Kraft getreten.
Der namensgebende Kernpunkt des geplanten Gesetzes ist die Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie. Die Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.3.2010 greift kritische Regelungspunkte der Amtshilfe an und ermöglicht eine wesentlich erweiterte und vereinfachte Form des Informationsaustausches. Hierdurch sollen die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarktes geschützt werden. Zur Erreichung dieses Zieles ist es notwendig, die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen so weit wie möglich zu gewährleisten, ohne dass die Systeme der Amtshilfe durch innerstaatliche Beitreibungsmaßnahmen oder mangelnde Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden behindert werden. Die Richtlinie ermöglicht eine gegenüber der »Vorgänger«-Richtlinie 2008/55/EG wesentlich erweiterte und vereinfachte Form des Informationsaustausches. Entsprechend gestattet die Beitreibungsrichtlinie alle für die Geltendmachung und Eintreibung einer Forderung notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Auskunftserteilung durch die ersuchte Behörde, die Zustellung aller relevanten Dokumente an den Forderungsschuldner, die Beitreibung der Forderung und das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen.
Mit dem neuen EU-Beitreibungsgesetz wird die Richtlinie über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen in nationales Recht umgesetzt. Die Neuerungen durch die Beitreibungsrichtlinie betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche:
Erweiterung des Geltungsbereiches der Amtshilfe,
Verbesserung des Informationsaustausches,
Vereinfachung des Zustellungsverfahrens und
Schaffung eines wirksameren Beitreibungs- und Sicherungsverfahrens.
Maßgebliche Veränderung ist v.a. die sich auf jeden Anwendungsbereich der Amtshilfe beziehende Vereinfachung der Behördenkommunikation. Zukünftig kann der Informationsaustausch durch elektronische Übermittlung von Formblättern stattfinden. Dies erlaubt es, automatisch die Sprache des anderen Mitgliedstaates bereitzustellen, um so die Sprachbarrieren zu überwinden und Ersuchen rascher und leichter zu bearbeiten.
Die Neuregelung tritt zum 1.1.2012 in Kraft, gleichzeitig wird das EG-Beitreibungsgesetz vom 13.12.2007 (BGBl I 2007, 2897) außer Kraft gesetzt.
Die bisherige Regelung begrenzte den Anwendungsbereich von Amtshilfeersuchen auf bestimmte Steuern und Abgaben. Die Beitreibungsrichtlinie hebt diese Begrenzung auf und erweitert somit die Möglichkeit, um Amtshilfe bezüglich sämtlicher Steuern und Abgaben zu ersuchen. Insofern wird in § 1 EUBeitrG ein weit gefasster Anwendungsbereich gesetzlich festgelegt.
Hierdurch wird auch gewährleistet, dass alle juristischen und natürlichen Personen in der Europäischen Union von den Regelungen erfasst werden, was auch aus den Begriffsbestimmungen in § 2 EUBeitrG deutlich wird. Gleichzeitig wird der ständig zunehmenden Vielfalt an Rechtsvereinbarungen, unabhängig davon, ob es sich um herkömmliche Instrumente wie Trusts und Stiftungen oder um neue rechtliche Konstruktionen handelt, Rechnung getragen.
Die Verbesserung des Informationsaustausches wird durch unterschiedliche Regelungen erreicht. U.a. wird in § 6 EUBeitrG eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch ohne Ersuchen zu einzelnen Steuererstattungen geschaffen. Aus Gründen der Effizienz wird es mit den geplanten Regelungen in den §§ 17, 18 EUBeitrG ferner ermöglicht, dass Bedienstete aus einem Mitgliedstaat behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat beiwohnen oder an diesen teilnehmen.
Maßgebliche Veränderung ist v.a. die sich auf jeden Anwendungsbereich der Amtshilfe beziehende Vereinfachung der Behördenkommunikation. Zukünftig soll der Informationsaustausch durch elektronische Übermittlung von Formblättern stattfinden. Die gesetzliche Grundlage hierfür beinhalten die §§ 7, 8 und 19 EUBeitrG. Die allgemeine Verpflichtung, Ersuchen und Schriftstücke in elektronischer Form über ein elektronisches Netzwerk zu übermitteln, erlaubt es, automatisch die Sprache des anderen Mitgliedstaates bereitzustellen, um so die Sprachbarrieren zu überwinden und Ersuchen rascher und leichter zu bearbeiten. Damit trägt die elektronische Übermittlung stark zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren bei.
Um die Möglichkeiten der Beantragung von Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen in anderen Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu erweitern, kann ein Ersuchen um Amtshilfe auch dann schon gestellt werden, wenn die inländischen Beitreibungsverfahren noch nicht völlig ausgeschöpft worden sind. Darüber hinaus wird auch die für die ersuchte Behörde relevante Ermächtigung, die Kosten der Beitreibung von dem Schuldner einzufordern, festgelegt.
Neben diesen Bereichen sind auch die Rechtsschutzmöglichkeiten des Steuerpflichtigen in den jeweiligen Mitgliedstaaten einheitlich geregelt. Die Beitreibungsrichtlinie legt die jeweiligen Zuständigkeiten der nationalen Gerichte bei im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Geltendmachung und Eintreibung der Forderung entstehenden Streitigkeiten fest.
Die Änderungen in der Unternehmensbesteuerung beschränken sich im Wesentlichen auf die Abschaffung der in § 8c Abs. 1a KStG geregelten Sanierungsklausel. Hintergrund dieser Änderung ist, dass die EU-Kommission am 26.1.2011 (K(2011)275) entschieden hatte, dass die sog. Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG nicht in Einklang mit den Regeln für staatliche Beihilfen steht, weil sie den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt. Auf dieser Grundlage wurde Deutschland verpflichtet, die unter dieser Regelung seit dem 1.1.2008 gewährten Steuervorteile zurückfordern. Verbunden wurde dies mit der Auflage, der Kommission innerhalb von zwei Monaten eine Liste der Begünstigten zu übermitteln und sie über den Gesamtbetrag an zurückzufordernder Beihilfe zu informieren.
Ursprünglich wurde die Sanierungsklausel in 2009 durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung mit Wirkung ab 1.1.2008 verabschiedet. Die Regelung sah vom Untergang des Verlustvortrags ab, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Körperschaft handelt.
Die Umsetzung des Beschlusses der EU-Kommission beinhaltet (zunächst) eine Aufhebung des § 8c Abs. 1a KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Von einer gesetzlichen Aufhebung der Vorschrift für die Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wird im Hinblick darauf abgesehen, dass die Bundesregierung eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben hat (vgl. BMF, Pressemitteilung vom 9.3.2011). Für den Fall des Obsiegens soll in diesen Zeiträumen die Vorschrift des § 8c Abs. 1a KStG wieder zur Anwendung kommen können. Das bedeutet, dass im Fall des Obsiegens Beteiligungserwerbe, die vor dem 1.1.2011 zum Zwecke der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft i.S.d. § 8c Abs. 1a KStG erfolgt sind, auch in den Folgejahren bei der Berechnung des schädlichen Beteiligungserwerbs außer Acht zu lassen wären.
Hinweis:
Bereits seit Mai 2010 wurde die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG nicht mehr angewendet (BMF vom 30.4.2010, BStBl I 2010, 488). Das galt auch in den Fällen, in denen zuvor eine verbindliche Auskunft erteilt worden war. Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen blieben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen zunächst bestehen. Insoweit sind diese Beihilfeempfänger nun von der Rückforderung der gewährten Steuervergünstigungen betroffen. Ein entsprechendes BMF-Schreiben zur Umsetzung wurde bereits an die Obersten Finanzbehörden der Länder gesandt.
Die Abschaffung der sog. Lohnsteuerkarten und die Entscheidung zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nach § 39e EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 bringen eine Vielzahl notwendiger Folgeänderungen mit sich, welche bereits Gegenstand diverser eingeleiteter Änderungen waren. Im Zuge der Umstellung auf das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren – dessen Starttermin aktuell auf den 1.1.2013 verschoben wurde – wurden die umfangreichen lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften überarbeitet.
Die Änderungen in §§ 38b, 39 ff. EStG stellen damit endgültig die Weichen für eine umfassende Modernisierung und Erleichterung des Lohnsteuerabzugsverfahrens – sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber sowie die Finanzverwaltung. Gleichzeitig wird die ohnehin notwendige Überarbeitung genutzt, um zusammenhängende Regelungsbereiche, z.B. zu den Steuerklassen, soweit möglich, an einer Stelle zu konzentrieren und das Lohnsteuerabzugsverfahren übersichtlich und gut strukturiert zu regeln.
Neben einer Vielzahl redaktioneller Anpassungen befinden sich die wesentlichen Änderungen in:
§ 38b EStG (Lohnsteuerklassen):
Mit der Einarbeitung der Regelungen des neuen Verfahrens für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in die lohnsteuerlichen Vorschriften des EStG soll die Einreihung in Lohnsteuerklassen umfassend in § 38b Abs. 1 EStG beschrieben werden. Deshalb wird die Nr. 1 gegliedert nach den Folgerungen bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (neuer Buchst. a) und beschränkter Einkommensteuerpflicht (neuer Buchst. b). Der neue Absatz 2 übernimmt die derzeitigen Reglungen in § 39 Abs. 3 EStG zur Bildung der Kinderfreibetragszähler.
§ 39 EStG (Lohnsteuerabzugsmerkmale):
Die Gemeinden stellen ab 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr aus. Somit ist allein die Finanzverwaltung für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig. Folglich können die derzeitigen Regelungen dieses Paragrafen vollständig entfallen. Der neu gefasste Absatz 1 überträgt die Bildung der für die Lohnsteuererhebung erforderlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale nunmehr ausschließlich den Finanzämtern. Mit der Neufassung wird die Vorschrift an den Wegfall der Lohnsteuerkarten und deren Ersatz durch die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale angepasst.
Es handelt sich um die Übernahme der materiellen Regelungen des § 39e Abs. 7 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Verfahren zur Ausstellung der Lohnsteuerkarte werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs weiterhin nur auf Veranlassung des Arbeitnehmers – wenn nun auch regelmäßig automatisiert – gebildet, z.B. Steuerklasse und Zahl der zu berücksichtigenden Kinder. Grundlage hierfür sind die von den Meldebehörden an die Finanzverwaltung (Bundeszentralamt für Steuern) übermittelten melderechtlichen Daten, wie z.B. aktueller Familienstand, Kinder und Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Für die (erstmalige) Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, wobei ein gesonderter Antrag des Arbeitnehmers beim Finanzamt grundsätzlich nicht erforderlich ist:
Zum einen kann der Arbeitnehmer im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis beim Finanzamt einen konkreten Antrag stellen, ihm seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen. Hieraufhin werden sie – ggf. erstmals – gebildet und dem Arbeitnehmer mitgeteilt. Zum anderen – dies ist der Regelfall – erfolgt die erstmalige Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch eine Anfrage des Arbeitgebers bei der Finanzverwaltung. Hierzu hat der Arbeitnehmer seine von der Finanzverwaltung zugeteilte Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum dem Arbeitgeber mitzuteilen.
§ 39b EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer):
Die Regelungen zur Vorlage der Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber sowie deren Aufbewahrung und Herausgabe durch den Arbeitgeber werden mit Wegfall der Lohnsteuerkarte aufgehoben. Die für das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgeblichen Regelungen enthält § 39e Abs. 4 EStG. Mit diesem Änderungsgesetz wird die eigenständige Vorschrift des § 39d EStG zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer aufgehoben. Der Arbeitgeber hat für diesen Personenkreis den Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Regelungen durchzuführen.
§ 39c EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale):
Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuererhebung nach der Steuerklasse VI durchzuführen hat, gilt weiterhin. Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen, ist der hiervon betroffene Arbeitnehmer nicht nach der Lohnsteuerklasse VI zu besteuern. Ansonsten wäre der Arbeitnehmer von einem hohen Lohnsteuerabzug betroffen, obwohl er das Fehlen der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht verschuldet hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer nicht vorlegen kann und ihn kein Verschulden trifft, z.B. weil ihm noch keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde oder es bei der Vergabe dieser Nummer zu Verzögerungen kommt.
§ 39d EStG (Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer):
Die Sonderregelungen in § 39d EStG für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer sind im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale teilweise entfallen.
§ 39e EStG (Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale):
Für die nun bevorstehende dauerhafte Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Kalenderjahr 2012 (bzw. 2013) ist es erforderlich, die gesamten Einzelvorschriften zum Steuerabzug vom Arbeitslohn formal und inhaltlich an das neue Verfahren anzupassen. Im Zuge dessen werden auch die Regelungen des § 39e EStG vollständig überarbeitet und neu gefasst. Die Vorschrift erhält eine neue Konzeption, denn sie stellt keine Einführungsnorm mehr dar, sondern die Regelung des eigentlichen technischen Verfahrens, das Lohnsteuerabzugsmerkmale automatisiert bildet und aus Lohnsteuerabzugsmerkmalen elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale macht. Die Vorschrift regelt daher künftig das Verfahren der Bildung und Bereitstellung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale.
§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (Lohnsteuerzerlegung):
Der für die Zerlegung der Lohnsteuer erforderliche amtliche Schlüssel der Gemeinde ist der Finanzverwaltung bekannt. Folglich wird er dem Arbeitgeber nicht mehr mitgeteilt, wodurch die Übermittlungsverpflichtung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entfällt.
§ 52 Abs. 50g EStG (elektronischer Merkmalsabruf):
Die Finanzverwaltung kann dem Arbeitgeber die als Lohnsteuerabzugsmerkmale zu berücksichtigenden Beiträge für eine Krankenversicherung sowie für eine private Pflege-Pflichtversicherung und die Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem DBA vom Lohnsteuerabzug freizustellen ist, noch nicht elektronisch zum Abruf bereitstellen. Um zeitnah und flexibel reagieren zu können, soll den Arbeitgebern der Verfahrenseinsatz der Ausbaustufe, welche diese Möglichkeit künftig bieten soll, durch BMF-Schreiben mitgeteilt werden, wozu § 52 Abs. 50g EStG die gesetzliche Normierung bilden soll.
Die Neuregelungen zum Lohnsteuerabzug treten nach der allgemeinen Anwendungsregelung zum 1.1.2012 in Kraft. § 52b EStG enthält die Übergangsregelungen zur weiteren Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens im Übergangszeitraum des Jahres 2011 und die Rechtsgrundlagen für den Einsatz des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Jahr 2012. Weil mit Ablauf des Jahres 2012 die Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch dieses Änderungsgesetz an das neue elektronische Verfahren angepasst sein werden und das neue Verfahren dann nach aktuellen Plänen eingesetzt werden soll, werden die Übergangsregelungen in § 52b EStG entbehrlich. Folglich ist diese Vorschrift mit Wirkung vom 1.1.2013 aufzuheben.
Die Erhebung der Kirchensteuer bei nach dem EStG abgeltend besteuerten Kapitalerträgen gem. §§ 51a, 52a EStG wird bezüglich des Steuereinbehalts durch die Kreditinstitute in der Weise neu geregelt, dass das bestehende Übergangsverfahren durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt wird. Anders als bisher besteht zukünftig kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuerbeträge durch die Kreditinstitute einbehalten werden, oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt. Damit wird in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle das Kirchensteueraufkommen zeitnah erfasst und gesichert.
Nach § 51a Abs. 2c Satz 1 und 2 EStG greift das derzeitige Wahlrecht nicht mehr in den Fällen, in denen Kreditinstitute (auch Bausparkassen und Versicherungsunternehmen) die Kapitalerträge verwalten. Bei Dividendenausschüttungen an Anteilseigner einer GmbH bleibt es beim bisherigen Wahlrecht. Für Dividendenausschüttungen von börsennotierten Unternehmen ist an dieser Stelle der Entwurf zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz, welcher vom Bundestag am 8.4.2001 in zweiter und dritter Lesung beraten und in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/5403) angenommen wurde, zu beachten. Dieser besagt, dass der Steuereinbehalt künftig nicht mehr durch den Emittenten, sondern durch die Kreditinstitute erfolgt.
Um zu gewährleisten, dass die Kreditinstitute als Kirchensteuerabzugsverpflichtete einen Kirchensteuereinbehalt vornehmen können, bedarf es zunächst einer Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), ob für einen Steuerpflichtigen tatsächlich eine Kirchensteuerpflicht besteht. Hierfür stehen den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zwei Datenquellen des BZSt zur Verfügung, die das BZSt im Abrufverfahren in einem Datensatz an den Kirchensteuerabzugsverpflichteten übermittelt. Zum einen handelt es sich um die Daten, die nach § 139b AO gespeichert werden (Daten zur Steueridentifikationsnummer). Zum anderen handelt es sich um die Daten, die das BZSt nach § 39e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG speichert (melderechtliche Daten, die für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale benötigt werden, ELStAM-Datenbank). Dazu gehört auch die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Daneben speichert das BZSt unabhängig davon gesondert die Kirchensteuersätze der steuererhebenden Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Übermittlung an die Kirchensteuerabzugsverpflichteten.
Ein maschinelles Anfrageverfahren (MAV) nach § 51a Abs. 2e EStG erleichtert am Beginn des Verfahrens den automatisierten Kirchensteuerabzug. Konkrete Nutzungen für derartige Verfahren existieren bereits in den Bereichen, u.a. beim Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a EStG). Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf auf diesem Weg auch überprüfen, ob die ihm von seinem Kunden mitgeteilte Identifikationsnummer zutreffend ist. Auf diesem Weg können im Interesse einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern auch Übermittlungs- oder Erfassungsfehler aufgedeckt und beseitigt werden. Besteht eine Kirchensteuerpflicht, führt die Bank diese in Summe mit der monatlichen Anmeldung der Kapitalertragsteuer ans Betriebsstättenfinanzamt ab. Gleichzeitig teilt das Kreditinstitut dem BZSt für jede Person die Höhe der Kirchensteuer nebst Steueridentifikationsnummer sowie sein eigenes Betriebsstättenfinanzamt mit. Anhand dieser Daten kann das BZSt bestimmen, welcher Religionsgemeinschaft dieser Betrag zuzuweisen ist und informiert hierüber das Betriebstättenfinanzamt. Dieses übermittelt – wie bisher – den Landesoberkassen der jeweiligen Religionsgemeinschaft die Kirchensteuerzahlung ihrer Mitglieder.
Die Änderung gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2013 zufließen (§ 52a Abs. 18 Satz 2 EStG). Grund hierfür ist, dass die Bereitstellung der Automationsunterstützung einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigt.
Bei der Riester-Rente wird ein Mindestbeitrag von 60 € pro Jahr für mittelbar zulageberechtigte Personen eingeführt, um die Rückforderung von Zulagen aufgrund eines Wechsels des Zulagestatus zu vermeiden (§ 79 Satz 2 EStG). Die Regelung betrifft insbesondere Mütter oder Väter, die fälschlicherweise angenommen haben, über ihren Ehegatten mittelbar zulageberechtigt zu sein und keine eigenen Beiträge leisten zu müssen.
Aufgrund der Rentenversicherungspflicht wegen Kindererziehung sind diese Personen jedoch in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes unmittelbar zulageberechtigt und müssen daher eigene Beiträge mindestens i.H.d. Mindesteigenbeitrags von 60 € leisten. Das spezifische Problem der mittelbar zulageberechtigten Kindererziehenden, die aufgrund der Geburt eines Kindes in die unmittelbare Förderung hineinwachsen, wird dadurch gelöst, dass alle Zulageberechtigten mindestens eigene Altersvorsorgebeiträge i.H.v. 60 € (Sockelbetrag) jährlich zahlen müssen. Dadurch wird vermieden, dass die vollständigen Altersvorsorgezulagen bei fehlerhafter Einschätzung des Zulagestatus zurückgefordert werden müssen, weil es an der beim unmittelbar Zulageberechtigten erforderlichen Beitragszahlung mangelt.
Über § 10a Abs. 3 Satz 2 EStG wird sichergestellt, dass auch dieser Beitrag beim Sonderausgabenabzug des Ehegatten berücksichtigt werden kann, der zum begünstigten Personenkreis gehört.
Hinweis:
Aufgrund der allgemeinen Formulierung in § 79 Satz 2 EStG müssen ab 2012 auch nicht berufstätige, kinderlose Ehepartner immer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 € im Jahr zahlen. Sie hatten bisher den vollen Zulagenanspruch auch ohne eigene Beiträge, wenn der berufstätige Ehegatte Riester-Beiträge leistet. Erst mit der Geburt eines Kindes änderte sich das bislang, indem der Mindestbeitrag von 60 € jährlich fällig wurde, was jedoch nicht selten übersehen wurde.
Wer in der Vergangenheit in Unkenntnis seines Zulagestatus zu geringe Beiträge geleistet hat, hat für die Zulage in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Beiträge nachträglich zu entrichten. Bereits zurückgeforderte Zulagen können dann im Ergebnis wieder ausgezahlt werden. Aufgrund des im Einkommensteuerrecht geltenden Zu- und Abflussprinzips ist eine rückwirkende Leistung von Altersvorsorgebeiträgen nicht möglich. Da die Anleger erst mit Zeitverzug von den Besonderheiten erfahren, wird für eine Übergangszeit eine Nachentrichtungsmöglichkeit über § 52 Abs. 63b EStG-E eingeführt. Hierbei wird in begrenztem Umfang – abweichend vom Zu- und Abflussprinzip – die Leistung von Altersvorsorgebeiträgen auch für zurückliegende Beitragsjahre ermöglicht.
Hierzu muss der Betroffene innerhalb von zwei Jahren nach Zusendung der Anbieterbescheinigung nach § 92 EStG die Beiträge nachentrichten. Wird z.B. 2010 die Zulage für das Beitragsjahr 2008 zurückgefordert und wird der Anleger hierüber mit der am 1.2.2011 übermittelten Bescheinigung informiert, dann hat er bis zum 31.1.2013 die Möglichkeit zur Nachentrichtung. Die für ein zurückliegendes Jahr entrichteten Beiträge werden nicht beim Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG angesetzt. Dies gilt gleichermaßen im Jahr des Zuflusses wie für das Jahr, für das die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. Die Nachentrichtung führt somit nicht zu einer Änderung von eventuell bereits erfolgten Einkommensteuerfestsetzungen. Die Nachentrichtung gilt nur für den Bereich der Ermittlung der Altersvorsorgezulage.
Beispiel 1:
Soweit die Frau nicht berufstätig ist, jedoch der Ehegatte einen Riester-Vertrag hat, ist die Ehefrau mittelbar zulageberechtigt. Für ihren eigenen Vertrag musste die Frau bisher keine Beiträge einzahlen. Sollte die Frau jedoch rentenversicherungspflichtig werden (z.B. nach der Geburt ihres Kindes), wäre sie selbst unmittelbar zulageberechtigt und muss folglich einen Eigenbeitrag von mindestens 60 € einzahlen. Dies wurde in der Vergangenheit vielfach übersehen. Um sich gleichwohl die Zulage für zurückliegende Beitragsjahre doch noch zu sichern, wurde vom Gesetzgeber für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Beitragsjahr 2011die Möglichkeit eingeführt, Beiträge bis spätestens zum Beginn der Auszahlungsphase nachzuentrichten.
Ferner wird die Übertragbarkeit geregelt vgl. unten.
Der EuGH hatte mit Urteil vom 22.4.2010 (Rs. C-510/08 [Mattner]), entschieden, dass Art. 56 EG i.V.m. Art. 58 EG dahin auszulegen sei, dass er der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines im Inland belegenden Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten (mithin eine beschränkte Steuerpflicht anzunehmen ist), niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte. Bei beschränkter Steuerpflicht gibt es unabhängig von den verwandtschaftlichen Beziehungen zueinander lediglich einen einheitlichen Freibetrag von 2 000 €. Haben die Personen hingegen in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, gibt es je nach Verwandtschaftsgrad einen persönlichen Freibetrag zwischen mindestens 20 000 € und maximal 500 000 €.
Zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an diese Entscheidung wird dem Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls in § 2 Abs. 3 ErbStG ein Antragsrecht eingeräumt, wenn einer der Zuwendungsbeteiligten oder beide Zuwendungsbeteiligte in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässig sind.
Hinweis:
Mit dem Antrag unterwirft der beschränkt Steuerpflichtige seinen Erwerb den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht. Dadurch kann er auch den höheren Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen, der sich nach seinem persönlichen Verhältnis (Steuerklasse) zum Erblasser oder Schenker ergibt. Könnte ein Erwerber den höheren persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG auch bei nur beschränkter Steuerpflicht in Anspruch nehmen, wäre er besser gestellt als ein vergleichbarer Erwerber, dessen Erwerb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Denn unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Erwerbe unterscheiden sich regelmäßig v.a. auch in dem Umfang des erfassten Vermögens.
Während die unbeschränkte Steuerpflicht den gesamten Vermögensanfall erfasst, und zwar unabhängig davon, worin das Vermögen besteht und ob es in Deutschland oder einem anderen Staat belegen ist (»Weltvermögen«, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), ist die beschränkte Steuerpflicht gegenständlich begrenzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 121 BewG). Sie erfasst nur solche Vermögensgegenstände, die einen qualifizierten Bezug zum Inland aufweisen. Beispiele sind inländisches Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG) sowie bestimmtes Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3 BewG) oder Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 121 Nr. 4 BewG). Vermögensgegenstände, denen ein qualifizierter Bezug zum Inland fehlt, bleiben von der Besteuerung vollständig ausgenommen, z.B. Bankguthaben und Schmuck, außerdem Forderungen, wenn sie nicht durch inländischen Grundbesitz oder durch inländische grundstücksgleiche Rechte gesichert sind.
Die Ausübung des Wahlrechts hängt mithin davon ab, ob der höhere Freibetrag die Nachteile des kompletten Einbezugs des Erwerbs mehr als ausgleicht. Das wird sich in der Praxis beispielsweise lohnen, wenn das sonstige Vermögen nicht allzu hoch ausfällt.
Beispiel 2:
Ein Ehepaar wohnt in der Toskana. Der Ehegatte verstirbt und hinterlässt seiner Frau ein Mietshaus in Hannover mit einem steuerlichen Wert von 800 000 € sowie ein Bankguthaben von 1,2 Mio. €.
Lösung 2:
Wählt die Ehefrau die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige, ergibt sich folgende überschlägige Berechnung:
Grundvermögen |
800 000 € |
übriges Vermögen |
1 200 000 € |
Erwerb |
2 000 000 € |
jeweils persönlicher Freibetrag |
./. 500 000 € |
steuerpflichtiger Erwerb |
1 500 000 € |
Steuersatz |
19 % |
Erbschaftsteuer jeweils |
285 000 € |
Wählt die Ehefrau hingegen die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige nicht, ergibt sich folgende überschlägige Berechnung:
Grundvermögen |
800 000 € |
übriges Vermögen |
0 € |
Erwerb |
800 000 € |
jeweils persönlicher Freibetrag |
./. 2 000 € |
steuerpflichtiger Erwerb |
798 000 € |
Steuersatz |
19 % |
Erbschaftsteuer jeweils |
151 620 € |
Wie das Beispiel zeigt, ergibt sich durch die Wahl der unbeschränkten Steuerpflicht ein Nachteil i.H.v. insgesamt 151 620 €.
Die hiermit verbundenen Änderungen finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht. Ferner gilt die gesetzliche Änderung auch für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen, soweit der Steuerpflichtige dies beantragt. Ein diesbezüglich gestellter Antrag kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung widerrufen werden.
Das mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 neu geregelte Sachwertverfahren wird durch eine Anpassung des II. Teils der Anlage 24 des BewG überarbeitet. Die Überarbeitung des II. Teils der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes wird für erforderlich gehalten, um die tatsächliche Ermittlung des gemeinen Werts im Sachwertverfahren nach §§ 189 bis 191 BewG zu gewährleisten.
Mit der Präzisierung der Gebäudeklassen werden erste praktische Erfahrungen bei der Anwendung des Erbschaftsteuerreformgesetzes umgesetzt. Die Regelherstellungskosten werden anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes an die Entwicklung der Baupreise angepasst. Dies wurde zur Gewährleistung der Ermittlung des gemeinen Werts im Sachwertverfahren nach §§ 189–191 BewG erforderlich.
Die Änderungen treten zum 1.1.2012 in Kraft.
In Einzelfällen können aufgrund fehlender Marktdaten keine Bodenrichtwerte ermittelt werden. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, werden die Finanzbehörden berechtigt, für das zu bewertende Grundstück einen Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 % zu ermäßigen (§ 145 Abs. 3 Satz 1 und 4 BewG). Diese Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Eine disquotale Einlage in eine Kapitalgesellschaft soll – entgegen bisheriger Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung – steuerpflichtig werden, soweit dadurch der Anteilswert der an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person steigt. Zuwendungen unter Kapitalgesellschaften können nur dann zur Steuerpflicht führen, wenn sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern, und (kumulativ!) soweit bei den Gesellschaften keine Gesellschafteridentität (mittelbar oder mittelbar) besteht (»Konzernklausel«). Die Änderung gilt für Vorgänge, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht (§§ 7 Abs. 8, 15 Abs. 4, 37 Abs. 7 ErbStG n.F.).
Eine wichtige Änderung im Vergleich zum Gesetzentwurf ist die in § 9 Abs. 6 EStG n.F. bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. geregelte gesetzliche Nichtanwendung der Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug bei der Erstausbildung (BFH Urteil vom 28.7.2011, VI R 38/10 und VI R 7/10).
Kraft gesetzlicher Diktion sollen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium danach keine Betriebsausgaben sein. Auch Werbungskosten scheiden aus, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Ziel des Abzugsverbotes ist es, dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung auch weiterhin der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Rechtlich bedenklich erscheint überdies, dass die Änderungen auch mit Rückwirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden sein sollen (vgl. § 52 Abs. 23d EStG n.F.). Die zweifelhafte Rechtmäßigkeit der dargestellten Rückwirkung wird vermutlich in Kürze die hierfür zuständigen Gerichte beschäftigen.
Infolge der gesetzlichen Regelungen können Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für das erste Studium damit nur noch als Sonderausgaben abgezogen werden. Der dafür geltende Höchstbetrag wird jedoch ab 2012 von 4 000 € auf 6 000 € angehoben. Ein unbegrenzter Abzug der Ausbildungskosten wird nach Auffassung des Gesetzgebers angesichts staatlicher Instrumente der Ausbildungsförderung (z.B. BAföG) und der steuerlichen Begünstigungen bei den Eltern (z.B. Ausbildungsfreibetrag, Kindergeld oder Kinderfreibetrag) für nicht erforderlich angesehen.
Hinweis:
Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung oder das weitere Studium veranlassten Aufwendungen nach wie vor um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Die Berichtigungsvorschriften in § 10 Abs. 2 und 2a Satz 8 EStG werden geändert. Steuerbescheide können hinsichtlich der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen aufgrund elektronischer Beitragsmitteilungen unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung geändert werden.
Beschlossen wurde die Einführung einer Steuerfreiheit für Sozialversicherungsrenten an Empfänger, die als Verfolgte nach § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt sind (§ 3 Nr. 8a EStG). Schwerpunkt der Regelung sind die Fälle, in denen die Rentenzahlung wesentlich oder ausschließlich auf Anrechnungszeiten zum Ausgleich von Schäden in der Sozialversicherung für Zeiten der Verfolgung bzw. auf Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto während der Verfolgungszeit beruht. Die Änderung trat am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. Die Änderungen in § 3 Nr. 55 Buchst. c bis e EStG n.F. stellen insbesondere die Übertragung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung sowie die Übertragung von Anrechten auf Riester- und Rürup-Vermögen steuerfrei. Die spätere Auszahlung der Rentenleistungen wird unverändert nachgelagert besteuert.
In § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d EStG ist die Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst vorgesehen. Mit der Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste wird sichergestellt, dass die an dem seit 1.1.2011 geltenden neuen Internationalen Jugendfreiwilligendienst teilnehmenden Personen bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden können. Eine entsprechende Änderung erfolgt auch im Bundeskindergeldgesetz, indem die Änderung zur Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste aus dem EStG inhaltsgleich für das BKGG übernommen wird. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft.
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden für die Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug näher an die Einkünfte gebunden (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Mit der Änderung wird das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Berücksichtigung des Grundfreibetrags und des Sonderausgabenabzugs bei Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG präziser gefasst. Es erfolgt über die geänderten § 50 Abs. 1 Satz 2 und 4 EStG eine engere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgaben an die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Arbeitnehmereinkünfte). Gestaltungen zur Inanspruchnahme von Grundfreibeitrag und Sonderausgabenabzug über die Höhe der Arbeitnehmereinkünfte hinaus werden ausgeschlossen. Die Änderung tritt am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft.
Gem. § 370 Abs. 6 AO gelten die Vorschriften zur Steuerhinterziehung auch dann, wenn sich die Tat auf Ein- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen EU-, EWR- oder einem mit diesem assoziierten Staat verwaltet werden. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht. Die Anpassung tritt am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft.
Geldanlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes sind grds. vermögenswirksame Leistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG) und werden mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 % gefördert, soweit die vermögenswirksamen Leistungen 470 € im Jahr nicht übersteigen. In der Praxis haben Kapitalanlagegesellschaften Modelle entwickelt, mit denen eine große Zahl von Arbeitnehmern angeworben wird, Miteigentum an einem Immobilienportfolio zu erwerben. Diese Anlagemodelle zeichnen sich durch ein vorgefertigtes Konzept (§ 15b EStG) aus, das typischerweise durch Anlegerprospekte oder in vergleichbarer Form vermarktet wird. Die von den Arbeitnehmern zu erwerbenden Beteiligungen sind gewöhnlich sehr klein und von geringem wirtschaftlichem Wert.
Solche Anlagemodelle werden vom Anwendungsbereich des 5. VermBG ausgeschlossen, sie entsprechen nicht dem Sinn und Zweck der privaten Vermögensbildung. Der Ausschluss vom Anwendungsbereich erfolgt nur bei Anlagemodellen, bei denen der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann. Anlagen im privaten Kreis sind somit von der gesetzlichen Einschränkung regelmäßig nicht betroffen (z.B. Erwerb eines Mehrfamilienhauses durch mehrere Generationen einer Familie mit dem Ziel der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken). Die Einschränkung gilt für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2011 angelegt werden (vgl. § 17 Abs. 12 VermBG). Die Regelung stellt somit nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, weil i.S.d. Anlegerschutzes kein Bestandsschutz für Altverträge gewährt werden soll.
Die in § 3a Abs. 8 UStG festgelegten Sonderregelungen zum Ort der Dienstleistungen, welche bei Nutzung oder Auswertung im Drittlandsgebiet den Ort ins Drittlandsgebiet verlagern, werden um die sog. Veranstaltungsleistungen erweitert. Mithin werden – rückwirkend ab 1.7.2011 – Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit im Drittlandsgebiet stattfindenden Messen und Ausstellungen rückwirkend ab dem 1.7.2011 im Drittlandsgebiet der Besteuerung unterworfen.
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