1 Allgemeines zur Beseitigung von Schäden an Vermögensgegenständen
2 Nachweisführung
3 Asbestsanierung
4 Marderbefall
5 Geruchsbelästigung
6 Fernsehgerät bei Sehkrafteinschränkung
7 Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes
8 Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks
9 Biberschaden
10 Durch Baumängel und Verstöße gegen Brandschutzbestimmungen verursachte Aufwendungen für die Sanierung einer Dachgeschosswohnung
11 Formaldehydemission
12 Lärmbelästigung
13 Hausstauballergie/Hausschwamm
14 Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen und Elektrosmog
15 Abrisskosten
16 Allergiebettzeug und -matratzen
17 Hochwasser
18 Holzlattenzaun
19 Beachtung der Gegenwertstheorie
20 Werbungskostenabzug für Umweltgutachten
21 Literaturhinweise
22 Verwandte Lexikonartikel
Die Verwaltungsregelungen in R 33.2 EStR fassen die Voraussetzungen zusammen, unter denen die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Zu beachten sind auch die Hinweise in H 33.1–33.4 [Asbestbeseitigung], [Gesundheitsgefährdung], [Sanierung eines selbst genutzten Gebäudes], [Vermögensebene] und [Versicherung] EStH. Der BFH hat mit Urteilen vom 29.3.2012 (VI R 21/11, BStBl II 2012, 574; VI R 70/10, BStBl II 2012, 572 und VI R 47/10, BStBl II 2012, 570) entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Die tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Asbest ist nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen; erforderlich sind zumindest konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 43/12 vom 13.6.2012, LEXinform 0438036).
Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Stpfl. aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH Urteile vom 9.8.2001, III R 6/01, BStBl II 2002, 240, Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23.5.2002, III R 52/99, BStBl II 2002, 592, Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel, und vom 11.11.2010, VI R 16/09, BStBl II 2011, 966, Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur; zu den Aufwendungen zur Schadstoffbeseitigung vgl. auch H 33.1–33.4 [Gesundheitsgefährdung] EStH).
Ferner sind Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände oder zur Beseitigung von Schäden an diesen aus Anlass eines unausweichlichen Ereignisses wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig anzusehen. In diesem Zusammenhang hat der BFH insbesondere auch die aus einer »privaten Katastrophe« folgenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG angesehen (BFH Urteil vom 6.5.1994, III R 27/92, BStBl II 1995, 104, Wasserschaden durch Rückstau in einer Drainage).
Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind nur dann abziehbar, wenn
den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft.
Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwendige Sanierung folgt. Ein Verschulden des Stpfl. an dem eingetretenen Vermögensschaden ist jedenfalls nach bisheriger Rspr. des BFH auch bei dem Unterlassen des Abschlusses einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherung anzunehmen (BFH Urteil vom 29.3.2012, VI R 70/10, BStBl II 2012, 572, Rn. 11; H 33.1–33.4 [Vermögensebene] und [Versicherung] EStH).
die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war,
dem Stpfl. müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein; ein bloßer Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus,
realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geben sind (BFH Urteils vom 29.3.2012, VI R 47/10, BStBl II 2012, 570, Rn. 13).
Ein Verschulden des Grundstückseigentümers kann dann anzunehmen sein, wenn die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdungen auf einen Dritten zurückzuführen sind und er die Durchsetzung realisierbarer zivilrechtlicher Abwehransprüche unterlässt. Denn dadurch hätte sich der Stpfl. den Aufwendungen entziehen können,
die Aufwendungen nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen.
Baumängel sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar (BFH Beschluss vom 11.11.2009, VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762). War der Einsatz schadstoffhaltiger Materialien zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erlaubt, liegt jedenfalls für das Jahr der Errichtung des Gebäudes kein Baumangel vor.
Die tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten ist nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen; erforderlich sind zumindest konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen. Konnte sich der Stpfl. den Sanierungsaufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen, wird der Abzug der Sanierungskosten auch nicht durch einen Gegenwert gehindert. Tauscht der Stpfl. wegen einer aus tatsächlichen Gründen bestehenden Zwangslage Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs aus, so steht die Gegenwertlehre dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ist jedoch anzurechnen (»Neu für Alt«). Dabei obliegt die Ermittlung des Vorteilsausgleichs dem FG als Tatsacheninstanz (BFH Urteil vom 29.3.2012, VI R 21/11, BStBl II 2012, 574, Rn. 26, H 33.1–33.4 [Sanierung eines selbst genutzten Gebäudes] EStH sowie Anmerkungen vom 19.6.2012, LEXinform 0632885 und vom 21.6.2012, LEXinform 0941759).
Bei Aufwendungen zur Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren ist ein vor Durchführung dieser Maßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nicht erforderlich. Gleichwohl hat der Stpfl. nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte. Entsprechendes gilt auch für solche Aufwendungen, die durch die Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren veranlasst sind. Denn auch insoweit ergeben sich gesteigerte Nachweispflichten nicht aus dem Gesetz und widersprechen dem in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geregelten Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Als Nachweisverpflichteter trägt der Stpfl. das Risiko, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Nachhinein die Zwangsläufigkeit möglicherweise nicht mehr verlässlich feststellen kann. Dieser Gefahr kann der Stpfl. entgehen, wenn er vor Beginn der Behandlung auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw. ein amtlich technisches Gutachten einholt oder im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 155 FGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO die eine tatsächliche Zwangsläufigkeit begründenden Umstände feststellen lässt.
Der Umstand, dass ein vor Durchführung der Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nicht vorliegt, steht dem Abzug der durch unabwendbare Ereignisse veranlassten Aufwendungen nicht entgegen. Gleichwohl hat der Stpfl. nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte. Zu berücksichtigen ist, dass ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln und damit als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist. Es kann daher nicht als Nachweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags gewertet werden. Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Maßnahme zu beurteilen, ist das FG aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einzuholen (s. BFH Urteil vom 29.3.2012, VI R 21/11, BStBl II 2012, 574, Rn. 25).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.1.2011 (BGBl I 2011, 2131) geänderten Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen (vgl. BFH Urteil vom 29.3.2012, VI R 21/11, BStBl II 2012, 574; s.a. H 33.1–33.4 [Sanierung eines selbst genutzten Gebäudes] EStH).
Durch § 33 Abs. 4 EStG wird die Bundesregierung ermächtigt, mittels Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu bestimmen. Hiervon hat sie in § 64 Abs. 1 EStDV Gebrauch gemacht und in § 84 Abs. 3f EStDV eine Anwendung für alle Fälle bestimmt, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Gem. § 64 Abs. 1 EStDV hat der Stpfl. den Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Aufwendungen im Krankheitsfall in den dort aufgezählten Fällen zu erbringen (→ Krankheitskosten). Indes ist bei einer Sanierung von Gebäuden zur Beseitigung von Schadstoffen keiner dieser Fälle einschlägig. Insbesondere bedarf es vorliegend keines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV). Denn dies sind nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Folglich sind der Umbau eines Hauses oder Umgestaltungen des Wohnumfeldes keine Hilfsmittel in dem genannten Sinne (BFH Urteil vom 29.3.2012, VI R 21/11, BStBl II 2012, 574, Rn. 19).
Die tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten ist nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen; erforderlich sind zumindest konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen. Denn die Notwendigkeit eines Asbestsanierung hängt wesentlich von der verwendeten Asbestart und den baulichen Gegebenheiten ab (BFH Urteil vom 29.3.2012, VI R 47/10, BStBl II 2012, 570 und H 33.1–33.4 [Asbestbeseitigung] EStH).
Zur Ersetzung einer asbestbelasteten Heizung als außergewöhnliche Belastung s. BFH Beschluss vom 8.2.2007 (III B 11/06, BFH/NV 2007, 1108, LEXinform 5903411).
Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2010 (VI R 16/09, BStBl II 2011, 966) zur Berücksichtigung von Anschaffungskosten für Schlafzimmermöbel und eine Couchgarnitur wegen einer Asthmaerkrankung als außergewöhnliche Belastung entschieden, dass der Umstand, dass die Stpfl. weder ein zeitlich vor den Aufwendungen erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten noch ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers zur medizinischen Indikation der Anschaffungskosten vorgelegt haben, dem Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG nicht entgegensteht. Der BFH hält an diesen qualifizierten Nachweisverlangen nicht länger fest (s.a. BFH Urteil vom 11.11.2010, VI R 17/09, BStBl II 2011, 969). Gleichwohl bleiben die Stpfl. verpflichtet, die medizinische Indikation der Anschaffungen nachzuweisen. Zur Nachweisführung der Zwangsläufigkeit s.o.
Aufwendungen, mit denen dem möglichen Eintritt von Schäden vorgebeugt werden soll – wie etwa Kosten für Maßnahmen, mit denen das Eindringen von Mardern in Wohngebäude und ihre Einnistung verhindert werden soll – sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Die Kosten für die Beseitigung von Mardertoiletten in einem Wohngebäude sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn es über Jahre von Mardern aufgesucht wurde und infolgedessen konkrete Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Gerüche auftreten; vgl. FG Hamburg vom 21.2.2020, 3 K 28/19.
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände oder zur Beseitigung von Schäden an diesen aus Anlass eines unausweichlichen Ereignisses wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung sind als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig anzusehen. In diesem Zusammenhang hat der BFH insbesondere auch die aus einer »privaten Katastrophe« folgenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG angesehen (BFH Urteil vom 6.5.1994, III R 27/92, BStBl II 1995, 104, Wasserschaden durch Rückstau in einer Drainage).
Einer solchen »privaten Katastrophe« kommt es gleich, wenn einem Stpfl. Aufwendungen erwachsen, weil er gezwungen ist, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen zu beseitigen. Anders als die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit existenznotwendiger Gegenstände durch sinnlich nicht wahrnehmbare Schadstoffe (etwa Asbest oder Formaldehyd) ist der eingetretene Nachteil bei Geruchsbelästigung wie bei einem Brand oder bei Hochwasser unmittelbar ersichtlich. Um jedoch nur die den Umständen nach notwendigen und angemessenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen, ist die Unzumutbarkeit anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Handelt es sich um Geruchsbelästigungen, ist das Überschreiten von objektiv feststellbaren Geruchsschwellen erforderlich. Eine Veranlassung der Aufwendungen durch das subjektive Empfinden der Beteiligten genügt nicht.
Aufwendungen für die Anschaffung eines kontraststarken Fernsehgerätes stellen auch dann keine außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG dar, wenn der Stpfl. das Fernsehgerät aufgrund einer Sehkrafteinschränkung seiner Ehefrau erworben hat; vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 23.3.2011, 2 K 1855/10.
Aufwendungen zur Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwendige Sanierung folgt (BFH Urteil vom 29.3.2012, VI R 70/10, BStBl II 2012, 572).
Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks sind außergewöhnlich, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Sie erwachsen dem Stpfl. zwangsläufig, wenn dieser bodenschutzrechtlich zur Sanierung verpflichtet ist. Die Sanierungsaufwendungen können auch dann zwangsläufig sein, wenn keine bodenschutzrechtliche Verpflichtung zur Sanierung besteht, aber gleichwohl aufgrund der Dioxinbelastung konkrete Gesundheitsgefährdungen von dem Grundstück ausgehen. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Grundstück um einen Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs handelt und die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor der Sanierung erstelltes amtliches technisches Gutachten nachgewiesen wird. Ein Einfamilienhaus ist noch als Gegenstand des existenznotwendigen Wohnbedarfs anzusehen. Zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehört nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, soweit es nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht (BFH Urteil vom 20.12.2007, III R 56/04, BFH/NV 2008, 937, LEXinform 0586309). Zur Nachweisführung s.o.
Wildtierschäden als solche sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S.d. § 33 EStG vergleichbar. Mit einem Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren erlauben deshalb keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen; vgl. BFH vom 1.10.2020, VI R 42/18.
Müssen die Stpfl. den von ihnen durchgeführten Ausbau einer Dachgeschosswohnung in einem Altbau infolge gravierender Verstöße gegen baurechtliche und brandschutzrechtliche Vorschriften wieder komplett rückgängig machen sowie anschließend erneut durchführen und können tatsächlich bestehende Regressansprüche gegen die zwischenzeitlich insolvente Baufirma bzw. den untergetauchten Architekt nicht durchgesetzt werden, so können die Aufwendungen zur Ermöglichung einer erstmaligen bau- und brandschutzrechtskonformen Nutzung der Dachgeschosswohnung nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden; vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 18.3.2021, 9 K 147/19.
Nach dem BFH-Urteil vom 23.5.2002 (III R 52/99, BStBl II 2002, 592) können Aufwendungen für die Neuanschaffung von Mobiliar als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn von den ausgetauschten Möbeln aufgrund einer Formaldehydemission nachweisbar eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht. Diese gilt als nachgewiesen, wenn die Formaldehydemission ausweislich eines vor der Anschaffung erstellten technischen Gutachtens zu einer Formaldehydkonzentration in der Innenluft von über 0,1 ppm geführt hat. Wird dieser Grenzwert unterschritten, können die Kosten für die Neuanschaffung steuerlich nur dann abziehbar sein, wenn die Schadstoffbelastung tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat. Der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Formaldehydemission ist in diesem Fall zusätzlich durch eine vor der Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen. Zur geänderten Rechtsauffassung zur Nachweisführung s.o.
Der BFH weist zudem darauf hin, dass es an der notwendigen Voraussetzung der Außergewöhnlichkeit fehlen kann, wenn die Verwendung der Schadstoffe sich zugleich als Baumangel darstellt. Solange die Verwendung des Schadstoffes aber allgemein zulässig und üblich, die Gefährlichkeit insoweit nicht bekannt war, liegt ein Mangel nicht vor.
Selbst wenn die Sanierungskosten dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen, muss der Stpfl. sich die Wertverbesserung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Sofern der schadstoffbelastete Gegenstand im Zeitpunkt der Sanierung bereits technisch und wirtschaftlich verbraucht war, kann dies dazu führen, dass wegen des Vorteilsausgleichs keine Belastung vorliegt. Nur die durch die Schadstoffbelastung bedingten Mehrkosten (Kosten, die durch die vorzeitige Erneuerung entstanden sind, sowie Kosten der teuren Entsorgung) sind abzugsfähig. Zur Berechnung der Mehrkosten ist demnach die Nutzungsdauer des ersetzten Gegenstandes – ggf. gutachterlich – zu bestimmen. Zur Berechnungsmethode s. FG Düsseldorf Urteil vom 22.7.1999, 10 K 3923/96, EFG 1999, 1075.
Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen wegen Lärmbelästigung (z.B. Fluglärm) können nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil der Gesetzgeber Grenzwerte für Lärmbelästigung festgelegt hat. Werden diese Grenzwerte überschritten, stehen dem Bürger Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Werden die Grenzwerte nicht überschritten, ist die Lärmbelästigung nicht außergewöhnlich (OFD Frankfurt vom 31.10.2001, S 2284 A – 12 – St II 25, DB 2002, 70 sowie FG Nürnberg vom 26.1.2006 – VI 237/2005).
Nach dem BFH-Beschluss vom 22.12.2005 (III B 74/05, BFH/NV 2006, 734) gelten für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Austausch eines Teppichbodens wegen therapieresistenter Allergie die gleichen Grundsätze wie bei Aufwendungen für die Asbestsanierung einer Außenfassade oder für den Austausch formaldehydverseuchter Möbel.
Der Befall einer Wohnung mit Echtem Hausschwamm stellt eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand oder mit rückgestautem Wasser vergleichbar ist als mit herkömmlichen Baumängeln. Demgemäß können Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein; vgl. FG Niedersachsen vom 17.8.2010, 12 K 10270/09.
BFH-Urteil vom 29.1.2007 (III B 137/06, BFH/NV 2007, 893): Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, sind die entsprechenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die von den Gegenständen ausgehende konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nachzuweisen. Sind bestimmte Grenzwerte festgelegt, ab denen von einem Gegenstand ausgehende Emissionen als gesundheitsschädlich gelten, ist eine konkrete Gesundheitsgefährdung bei Überschreiten der Grenzwerte anzunehmen. Liegen die Werte darunter, ist der Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsgefährdung und Schadstoffbelastung durch ein vor der Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen. Dieselben Grundsätze gelten für Aufwendungen zur Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch technische Anlagen Dritter, wie z.B. die Mobilfunkanlage eines Mobilfunkbetreibers. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt daher nicht in Betracht, wenn die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Mobilfunkstrahlen nicht überschritten sind und es an einem vor Ergreifen der Schutzmaßnahmen erstellten amtsärztlichen Attest zum Nachweis der behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt. Zur geänderten Rechtsauffassung zur Nachweisführung s.o.
Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der ESt abgezogen werden. Dies entschied das FG Köln mit Urteil vom 8.3.2012 (10 K 290/11, EFG 2012, 1345, LEXinform 5013405, rkr.).
Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen i.H.v. 17 075 € für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend. Das FA lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele.
Dies sah das FG Köln anders und ließ den Abzug als Krankheitskosten zu. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen i.S. einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über »stark auffällige« Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus (Pressemitteilung des FG Köln vom 2.4.2012, LEXinform 0437777, Anmerkungen vom 11.4.2012, LEXinform 0410280 und vom 28.6.2012, LEXinform 0941784).
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn ein konkreter und unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beweissicherungsverfahren oder dem Bauprozess besteht. Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen Baumängeln wieder abgerissenen Gebäudeteils sind ebenso wie diejenigen für den Abriss den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zuzuordnen; vgl. Niedersächsisches FG vom 29.10.2014, 9 K 245/11.
Allergiebettzeug gehört nicht – wie z.B. Brillen, Hörgeräte usw. – zu den Heilmitteln im engeren Sinne, die ohne besondere Nachweise typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die medizinische Notwendigkeit seiner Anschaffung ist – wie bei Maßnahmen zur Beseitigung von Schadstoffen – durch ein vorher erstelltes amtsärztliches Attest nachzuweisen; eine fachärztliche Empfehlung genügt nicht (BFH Urteil vom 14.12.2007, III B 178/06, BFH/NV 2008, 561, LEXinform 5904185). Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Aufwendungen s.o. die Änderung der Rspr. sowie → Krankheitskosten.
Bei den durch Regenfälle und Überschwemmungen durch Wasserschäden unmittelbar betroffenen Stpfl. ist der Abzug der Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht wegen fehlender Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen.
Die Kosten für die Errichtung eines blickdichten Holzlattenzauns anstelle eines Maschendrahtzauns stellen auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Kosten der Lebensführung dar, wenn die höhere Umzäunung krankheitsbedingt notwendig wurde, sie aber einer traditionellen und dekorativen Bauweise entspricht. Soweit der Zaun Schutz vor von außen kommenden Gefahren bieten soll, handelt es sich – anders als bei einem Treppenlift oder einer Rollstuhlrampe – auch nicht um einen behinderungsbedingten Einsatz eines Hilfsmittels; vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 30.4.1012, 5 K 1934/11.
Mit Beschluss vom 8.2.2007 (III B 11/06, BFH/NV 2007, 1108) nimmt der BFH zum Austausch einer asbestbelasteten Heizung als außergewöhnliche Belastung Stellung und äußert sich dabei auch u.a. zur Anwendung der Gegenwertstheorie.
Tauscht der Stpfl. gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs aus, so steht die Gegenwertslehre dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Die Aufwendungen mindern sich aber um den Vorteil aus der Ersetzung (»Neu für Alt«; s.a. BFH Urteil vom 11.11.2010, VI R 16/09, BStBl II 2011, 966 sowie BFH Urteile vom 29.3.2012, VI R 47/10, BStBl II 2012, 570, VI R 70/10, BStBl II 2012, 572 und VI R 21/11, BStBl II 2012, 574).
Bereits mit Urteil vom 6.5.1994 (III R 27/92, BStBl II 1995, 104) hatte der BFH wie folgt entschieden: Bei Schäden an Vermögensgegenständen ist besonders darauf zu achten, dass dem Stpfl. mit der Wiederherstellung etwa zugeflossene Werterhöhungen bei der Anwendung des § 33 EStG unberücksichtigt bleiben. Über die (reine) Wiederherstellung der (vollen) Funktionsfähigkeit hinausgehende, also werterhöhende Aufwendungen sind mithin – allgemein wie auch im Einzelfall – von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Soweit notwendige Wiederherstellungsarbeiten nicht ohne Werterhöhung (z.B. auch: neu für alt) durchgeführt werden können, muss der Stpfl. sich die Wertverbesserung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Im Übrigen führen bereits die im Rahmen des § 33 EStG allgemein zu beachtenden Grundsätze der Notwendigkeit und Angemessenheit dazu, überflüssige und nicht zwingend notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen gänzlich unberücksichtigt zu lassen (s.a. H 33.1–33.4 [Gegenwert] EStH).
In seinem Beschluss vom 8.2.2007 (III B 11/06, BFH/NV 2007, 1108) verweist der BFH zur Ermittlung des Vorteilsausgleichs auf die Berechnungsmethode im Urteil des FG Düsseldorf vom 22.7.1999 (10 K 3923/96 E, EFG 1999, 1075). S. dazu auch BFH Urteil vom 9.8.2001 (III R 6/01, BStBl II 2002, 240, unter II.3.c).
Beispiel:
Im Zusammenhang mit einer asbestverseuchten Dacherneuerung ist der Vorteilsausgleich nach dem Urteil des FG Düsseldorf wie folgt zu berechnen:
Zu berücksichtigen ist, dass jedes normale, auch das nicht asbestverseuchte Dach einer Abnutzung unterliegt und nach gewissen Zeiträumen zu ersetzen ist. Insoweit ist dem Stpfl. eine Werterhöhung zugeflossen, die von der Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Der Stpfl. muss sich diese Wertverbesserung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Die Wertverbesserung besteht hier darin, dass sich die Nutzungsdauer verlängert. Das außergewöhnliche, nicht der normalen Lebensführung zuzurechnende Ereignis ist die Tatsache, dass das Dach vor Ablauf der normalen Nutzungsdauer erneuert wurde (bzw. werden musste). Ein im Jahre 16 errichtetes spitz gedecktes Eternitdach wird mit einer Lebensdauer von 25 bis 30 Jahren angesetzt (so Auskunft Dachdeckerverband). Bei einer normalen Lebensdauer hätte das Dach des im Jahre 16 errichteten Hauses also bis zum Jahre 46 gehalten. Bei der Dachsanierung im Jahre 34 hat der Stpfl. damit Aufwendungen der normalen Lebensführung 12 Jahre früher vorgenommen und – unterstellt, die neuen Platten sind genauso haltbar – zugleich die Lebensdauer des Daches bis zum Jahre 64 verlängert. Die längere Lebensdauer ist als nicht außergewöhnlich bzw. als Vorteilsausgleich (neu für alt) anzurechnen. Nur die durch die Asbestverseuchung bedingten Mehrkosten, also die Kosten der teureren Entsorgung und die Kosten, die durch die vorzeitige Erneuerung des Daches entstanden sind, sind in diesem Sinne außergewöhnlich.
Unter entsprechender Anwendung des § 7 EStG ist die den Stpfl. treffende Belastung wie folgt zu berechnen:
Kosten Dachsanierung (ohne Entsorgung) |
15 000 € |
Nutzungsdauer 30 Jahre |
|
500 €/Jahr × 12 |
6 000 € |
zzgl. Entsorgungskosten (einschl. USt) |
2 000 € |
Summe |
8 000 € |
wovon noch die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) abzuziehen ist.
Nach der Gegenwertstheorie sind die Kosten für den nachträglichen Anschluss eines Hauses an das öffentliche Trink- und Schmutzwassernetz nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 4.7.2018, 7 K 7074/16, LEXinform 5021420). Nach der vom BFH in ständiger Rspr. angewandten Gegenwertlehre scheidet eine Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus, wenn der Stpfl. einen Gegenwert für die Aufwendungen erhält. Denn in einem derartigen Fall handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Stpfl. nicht (außergewöhnlich) belastet. Dass sich der Gegenwert erst im Falle eines Verkaufs zu Geld machen lässt, ist typisch für die Fälle, in denen auf Grundlage der Gegenwertlehre ein Abzug nach § 33 EStG zu versagen ist. Im Übrigen erschiene es auch nicht einleuchtend, wenn man Erschließungsbeiträge für nicht berücksichtigungsfähig hielte, wenn sie beim Bau oder Erwerb eines Hauses anfallen, wohl aber, wenn sie erst später anfallen. In beiden Fällen fehlt die Zwangsläufigkeit, weil gleichermaßen der Erwerb des Objekts für den Anfall der Aufwendungen kausal ist.
Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Boden-Verunreinigungen dient, können als WK (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein (BFH Urteil vom 17.7.2007, IX R 2/05, BStBl II 2007, 941).
Pel, Neue BFH-Rechtsprechung zur außergewöhnlichen Belastung wegen Gesundheitsgefährdung: Grenzen der Typisierung, DB 2002, 918; Ritzrow, Aufwendungen für die Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen, Steuer & Studium 2012, 581; Bleschick, Die Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen für selbstgenutzte Gebäude nach § 33 EStG, NWB 2012, 2294.
→ Außergewöhnliche Belastungen
Redaktioneller Hinweis:
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