Betriebliche Altersversorgung

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Die betriebliche Altersvorsorge ist eine Zusatzrente, die Ihr Arbeitgeber in Form einer Entgeltumwandlung leisten kann. Dabei wird ein bestimmter Betrag von Ihrem Bruttolohn an den ausgewählten Vertragspartner (Pensionskasse, Versicherung etc.) gezahlt.
  • Diese Beträge können Sie nicht steuerlich geltend machen.

Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätzliches
2 Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
3 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
3.1 Allgemeiner Überblick
3.2 Die Minijobrente
3.3 Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG
3.4 Vervielfältigkeitsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG
3.5 Nachholung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG
3.6 Steuerfreiheit für Sicherungsbeiträge des ArbG nach § 3 Nr. 63a EStG
3.7 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 65 EStG (BMF vom 6.12.2017 Rz. 53 ff.)
3.8 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG (BMF vom 6.12.2017, Rz. 56)
3.9 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55 EStG
3.10 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. a EStG
4 Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt durch Beitritt eines Dritten in eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt) oder Ausgliederung/Abspaltung von Pensionsverpflichtungen
5 Anwendung des § 40b EStG (Lohnsteuerpauschalierung)
6 Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 76 ff.)
7 Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung
7.1 Grundsätzliches zu den Versorgungsleistungen
7.2 Direkte Zusage und Unterstützungskasse
7.2.1 Allgemeines
7.2.2 Behandlung beim Arbeitgeber
7.2.3 Behandlung beim Arbeitnehmer
7.2.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
7.3 Indirekte Zusage (Direktversicherung)
7.3.1 Grundsätzliches
7.3.2 Behandlung beim Arbeitgeber
7.3.3 Behandlung beim Arbeitnehmer
7.3.4 Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Laufende Zuwendungen und Sonderzahlungen des ArbG)
7.3.5 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
7.4 Unterstützungskasse
7.4.1 Grundsätzliches
7.4.2 Behandlung beim Arbeitgeber
7.4.3 Behandlung beim Arbeitnehmer
7.4.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
7.5 Pensionskasse
7.5.1 Grundsätzliches
7.5.2 Behandlung beim Arbeitgeber
7.5.3 Behandlung beim Arbeitnehmer
7.5.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
7.6 Pensionsfonds
7.6.1 Grundsätzliches
7.6.2 Behandlung beim Arbeitgeber
7.6.3 Behandlung beim Arbeitnehmer
7.6.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
7.7 Zusammenfassende Übersicht über die Besteuerung von Versorgungsleistungen
8 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten
9 Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
10 Beendigung einer betrieblichen Altersversorgung
10.1 Wegfall eines noch verfallbaren Bezugsrechts
10.2 Wegfall eines unverfallbaren Bezugsrechts
10.3 Schädliche Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen
11 Übergangsregelungen
11.1 Mindestens eine pauschal besteuerte Beitragsleistung vor dem 1.1.2018 (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 85 ff.)
11.2 Weiteranwendung des § 40b Abs. 1 und 2 EStG a.F. (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 89 ff.)
11.3 Verhältnis von § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG zu § 40b Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a.F.
11.4 Verhältnis von § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG und § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 EStG a. F.
11.5 Verhältnis von § 3 Nr. 63 EStG und § 40b EStG a.F., wenn die betriebliche Altersversorgung bei verschiedenen Versorgungseinrichtungen durchgeführt wird
12 BAV-Förderbetrag für Geringverdiener (BMF vom 6.12.2017, Rz. 100 ff.)
12.1 Allgemeines
12.2 Grundlegende Voraussetzungen und Abwicklung (§ 100 Abs. 1 EStG)
12.3 Begünstigte Personen, Einkommensgrenze (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG)
12.4 Begünstigte Aufwendungen, zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG)
12.5 Höhe des BAV-Förderbetrags
12.6 Weitere Voraussetzungen
13 Literaturhinweise
14 Verwandte Lexikonartikel

1. Grundsätzliches

Das Recht der betrieblichen Altersversorgung berührt das Arbeitsrecht, Steuerrecht sowie das Versicherungsaufsichts- und Sozialrecht. Zu den steuerlichen Aspekten der betrieblichen Altersversorgung aus Sicht der Finanzverwaltung s. BMF vom 6.12.2017 (BStBl I 2018, 147) sowie vom 21.12.2017 (BStBl I 2018, 93).

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Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem ArbN aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom ArbG Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 BetrAVG). Werden mehrere biometrische Risiken abgesichert, ist aus steuerrechtlicher Sicht die gesamte Vereinbarung/Zusage nur dann als betriebliche Altersversorgung anzuerkennen, wenn die steuerlichen Voraussetzungen (aus Sicht der Finanzverwaltung: BMF vom 6.12.2017, Tz. 284 bis 290) beachtet werden.

Keine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn vereinbart ist, dass ohne Eintritt eines biometrischen Risikos die Auszahlung an beliebige Dritte (z.B. die Erben) erfolgt. Dies gilt für alle Auszahlungsformen (z.B. lebenslange Rente, Auszahlungsplan mit Restkapitalverrentung, Einmalkapitalauszahlung und ratenweise Auszahlung).

Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen in Betracht:

  • die Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG),

  • die Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG),

  • die Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG),

  • die Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 232 des VAG) oder

  • der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 236 VAG).

Die fünf Durchführungswege sind steuerlich zweizuteilen, siehe nachstehend Abschnitt 7. Direktzusage (synonym: Pensionszusage) und Unterstützungskasse haben für den ArbN während seiner aktiven Zeit steuerlich keine Auswirkung. Die Versorgungsleistungen sind als Versorgungsbezüge Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 2 EStG), LStR 19.8. Hingegen führen die übrigen Durchführungswege während der aktiven Zeit bereits zur Steuerpflicht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV) bei teilweiser Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG) und der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung bei Pensionskassen (§ 40b EStG) und übergangsweise bei Direktversicherungen (§ 52 Abs. 52b EStG), während die Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern sind.

Nicht um betriebliche Altersversorgung handelt es sich, wenn der ArbG oder eine Versorgungseinrichtung dem nicht bei ihm beschäftigten Ehegatten eines ArbN eigene Versorgungsleistungen zur Absicherung seiner biometrischen Risiken (Alter, Tod, Invalidität) verspricht, da hier keine Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem ArbG und dem Ehegatten vorliegt (§ 1 BetrAVG).

Das biologische Ereignis ist

  • bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben,

  • bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des ArbN und

  • bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt, ohne dass es auf den Invaliditätsgrad ankommt (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 3).

Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt im Regelfall das 60. Lebensjahr. In Ausnahmefällen können betriebliche Altersversorgungsleistungen auch schon vor dem 60. Lebensjahr gewährt werden, so z.B. bei Berufsgruppen wie Piloten, bei denen schon vor dem 60. Lebensjahr Versorgungsleistungen üblich sind. Ob solche Ausnahmefälle vorliegen, ergibt sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Erreicht der ArbN im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr, hat aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, so ist dies in der Regel (insb. bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) unschädlich. Die bilanzielle Behandlung beim ArbG bleibt davon unberührt (s. hierzu BMF vom 18.9.2017, BStBl I 2017, 1293).

Für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr (s.a. BT-Drs. 16/3794 vom 12.12.2006, 31 unter »IV. Zusätzliche Altersvorsorge« zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, BGBl I 2007, 554).

Bei der für die steuerrechtliche Beurteilung maßgeblichen Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erteilt wurde, ist grundsätzlich die zu einem Rechtsanspruch führende arbeitsrechtliche bzw. betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserklärung des ArbG maßgebend (z.B. Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag).

Eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne darf nur Leistungen an die Witwe des ArbN oder den Witwer der ArbNin, die Kinder i.S.d. § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG, den früheren Ehegatten oder die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten vorsehen. Der ArbG hat bei Erteilung oder Änderung der Versorgungszusage zu prüfen, ob die Versorgungsvereinbarung insoweit generell diese Voraussetzungen erfüllt; ob im Einzelfall Hinterbliebene in diesem Sinne vorhanden sind, ist letztlich vom ArbG/Versorgungsträger erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Hinterbliebenenleistung zu prüfen. Als Kind kann auch ein im Haushalt des ArbN auf Dauer aufgenommenes Kind begünstigt werden, welches in einem Obhut- und Pflegeverhältnis zu ihm steht und in der Versorgungsvereinbarung namentlich genannt ist, selbst wenn die Voraussetzungen des § 32 EStG für dieses Kind nur beim ebenfalls im Haushalt des ArbN lebenden Ehegatten oder Lebenspartners erfüllt sind (Pflegekind/Stiefkind und faktisches Stiefkind). Dabei ist es – anders als bei der Gewährung von staatlichen Leistungen – unerheblich, dass ggf. noch ein Obhut- und Pflegeverhältnis zu dem anderen leiblichen Elternteil des Kindes besteht. Entsprechendes gilt, wenn ein Enkelkind auf Dauer im Haushalt der Großeltern aufgenommen und versorgt wird. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2007 erteilt wurden, sind für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (27. Lebensjahr) maßgebend. Der Begriff des/der Lebensgefährten/in ist als Oberbegriff zu verstehen, der die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit erfasst. Ob eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingetragen wurde, ist dabei zunächst unerheblich. Für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht allerdings die Besonderheit, dass sie einander nach § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz zum Unterhalt verpflichtet sind. Insoweit liegt eine mit der zivilrechtlichen Ehe vergleichbare Partnerschaft vor. Handelt es sich dagegen um eine andere Form der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, muss anhand der im BMF-Schreiben vom 25.7.2002 (BStBl I 2002, 706) genannten Voraussetzungen geprüft werden, ob diese als Hinterbliebenenversorgung anerkannt werden kann. Ausreichend ist dabei regelmäßig, dass spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase der Hinterbliebenenleistung eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers vorliegt, in der neben der geforderten namentlichen Benennung des/der Lebensgefährten/in bestätigt wird, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht.

Die Möglichkeit, andere als die in Rz. 287 des BMF-Schreibens vom 24.7.2013 (BStBl I 2013, 1022) genannten Personen als Begünstigte für den Fall des Todes des ArbN zu benennen, führt steuerrechtlich dazu, dass es sich nicht mehr um eine Hinterbliebenenversorgung handelt, sondern von einer Vererblichkeit der Anwartschaften auszugehen ist. Gleiches gilt, wenn z.B. bei einer vereinbarten Rentengarantiezeit die Auszahlung auch an andere als die in Rz. 287 des BMF-Schreibens vom 24.7.2013 (BStBl I 2013, 1022) genannten Personen möglich ist. Ist die Auszahlung der garantierten Leistungen nach dem Tod des Berechtigten hingegen ausschließlich an Hinterbliebene im engeren Sinne (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 4) möglich, ist eine vereinbarte Rentengarantiezeit ausnahmsweise unschädlich. Ein Wahlrecht des ArbN zur Einmal- oder Teilkapitalauszahlung ist in diesem Fall nicht zulässig. Es handelt sich vielmehr nur dann um unschädliche Zahlungen nach dem Tod des Berechtigten, wenn die garantierte Rente in unveränderter Höhe (einschließlich Dynamisierungen) an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im engeren Sinne weitergezahlt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Zahlungen einerseits durch die garantierte Zeit und andererseits durch das Vorhandensein von entsprechenden Hinterbliebenen begrenzt werden. Die Zusammenfassung von bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung sowie die gesonderte Auszahlung der zukünftig in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge sind dabei unschädlich. Im Fall der/des Witwe/Witwers oder der/des Lebensgefährtin/Lebensgefährten wird dabei nicht beanstandet, wenn anstelle der Zahlung der garantierten Rentenleistung in unveränderter Höhe das im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten noch vorhandene »Restkapital« ausnahmsweise lebenslang verrentet wird.

Die Möglichkeit, ein einmaliges angemessenes Sterbegeld an andere Personen als die oben lt. BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 4 genannten Hinterbliebenen auszuzahlen, führt nicht zur Versagung der Anerkennung als betriebliche Altersversorgung; bei Auszahlung ist das Sterbegeld gem. § 19 EStG oder § 22 Nr. 5 EStG zu besteuern. (Im Fall der Pauschalbesteuerung von Beiträgen für eine Direktversicherung nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (§ 40b EStG a.F.) ist es ebenfalls unschädlich, wenn eine beliebige Person als Bezugsberechtigte für den Fall des Todes des ArbN benannt wird.

Keine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn zwischen ArbN und ArbG die Vererblichkeit von Anwartschaften vereinbart ist (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 6). Auch Vereinbarungen, nach denen Arbeitslohn gutgeschrieben und ohne Abdeckung eines biometrischen Risikos zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) ggf. mit Wertsteigerung ausgezahlt wird, sind nicht dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen. Gleiches gilt, wenn von vornherein eine Abfindung der Versorgungsanwartschaft, z.B. zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, vereinbart ist und dadurch nicht mehr von der Absicherung eines biometrischen Risikos ausgegangen werden kann. Demgegenüber führt allein die Möglichkeit einer Beitragserstattung einschließlich der gutgeschriebenen Erträge bzw. einer entsprechenden Abfindung für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit und/oder für den Fall des Todes vor Ablauf einer arbeitsrechtlich vereinbarten Wartezeit sowie der Abfindung einer Witwenrente/Witwerrente für den Fall der Wiederheirat noch nicht zur Versagung der Anerkennung als betriebliche Altersversorgung; zu den steuerlichen Folgen im Auszahlungsfall s. BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 145 ff.

2. Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Durch Art. 9 des Altersvermögensgesetzes (AVmG) wurde das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geändert (AVmG vom 26.6.2001, BGBl I 2001, 1310). Nach § 1a BetrAVG hat der ArbN einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Der ArbN kann vom ArbG verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für Neuverträge ab 1.1.2005 erhöht sich die 4 %-Grenze um einen jährlichen Festbetrag i.H.v. 1 800 €. Der ArbG muss mit Wirkung ab 1.1.2019 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Zur Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung s. BMF 2018 Rz. 9 ff. Mit Entgeltumwandlung wird arbeitsrechtlich ein Vorgang bezeichnet, wonach Teile des Lohns (oder Gehalts), die der ArbN nicht unbedingt in Geld benötigt, in andere Leistungen des ArbG »getauscht« werden. Künftige Arbeitslohnansprüche werden zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Die Herabsetzung von Arbeitslohn zugunsten der betrieblichen Altersversorgung wird aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich auch dann als Entgeltumwandlung steuerlich anerkannt, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umfasst (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 12).

Davon zu unterscheiden sind die sog. Eigenbeiträge des ArbN, bei denen der ArbN aus einem bereits zugeflossenen und versteuerten Arbeitsentgelt Beiträge zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung leistet.

3. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG

3.1. Allgemeiner Überblick

Leistungen zur Altersversorgung sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Es handelt sich dabei um einen Austausch von Barlohn in »Versorgungslohn« im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Der zur Zukunftssicherung des ArbN bestimmte Betrag wird der sofortigen Besteuerung entzogen und der nachgelagerten Besteuerung des § 22 Nr. 5 EStG unterworfen.

Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG sind sowohl die Beiträge des ArbG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge), als auch die Beiträge des ArbG, die durch Entgeltumwandlung (einschließlich der Leistungen des Arbeitgebers i.S.d. § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG2, die er als Ausgleich für die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in Folge einer Entgeltumwandlung erbringt) finanziert werden (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 26 i.V.m. Rz 9).

Soweit der ArbN einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird (§ 1a Abs. 3 BetrAVG). Der ArbN kann auf die Steuerfreiheit der Beiträge i.S.d. § 3 Nr. 63 EStG verzichten, um stattdessen die Altersvorsorgezulage bzw. den Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen (§§ 10a und 79 bis 99 EStG). Zum Ausschluss der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG s. BMF vom 24.7.2013 (BStBl I 2013, 1022, Rz. 313 ff.). Dabei kann der Arbeitnehmer sein Verlangen nach individueller Besteuerung betragsmäßig oder prozentual begrenzen (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 41).

Beispiel 1:

Zum 1.1.2016 wird zwischen ArbG und ArbN eine Direktversicherung vereinbart, die zur Hälfte vom ArbN und zur anderen Hälfte vom ArbG finanziert wird. Der Anteil des ArbG entspricht dem bisherigen 13. Monatsgehalt.

Lösung 1:

Für die Löhne ab 2016 liegt eine gültige Entgeltumwandlung vor; eine eventuelle Rückwirkung für 2015 wäre unzulässig.

Soweit es sich um eine Barlohnumwandlung des 13. Monatsgehalts in eine Direktversicherung handelt, liegt eine betriebliche Altersversorgung vor, die ab dem Kalenderjahr 2005 zur Steuerfreiheit der ArbG-Anteile i.H.v. 4 % der dann maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze zzgl. 1 800 € führt.

Beispiel 2 (vgl. BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 32):

steuerfreier Höchstbetrag (8 % BBG RV (West), angenommen 78 000 €)

6 240 €

abzgl. tatsächlich pauschal besteuerte Beiträge (angenommen Höchstbetrag)

./. 1 752 €

verbleiben als steuerfreies Volumen

4 488 €

abzgl. rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge (angenommen)

./. 3 000 €

verbleiben als steuerfreies Volumen für Entgeltumwandlung

1 488 €

Zu dem durch § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis gehören alle ArbN, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Andere Arbeitnehmer können diese Begünstigung nur mit Zustimmung des AG erhalten (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 300 f.).

Keine Steuerfreiheit, soweit es sich um eine vGA handelt (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 35).

Zu Beiträgen an ausländische betriebliche Altersversorgungssysteme vgl. BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 36 f.; zu Entsendungsfällen s. Rz. 38 (Vorrang des § 3 Nr. 63 EStG ggb. DBA).

Abb.: Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG

3.2. Die Minijobrente

Die Minijobrente ist ein Versorgungskonzept für geringfügig Beschäftigte, bei dem auch die Riester-Förderung in Anspruch genommen werden kann (Minijobgrenze: 450 €; Midijobgrenze: 850 €). Wie bereits erläutert, kann der ArbN auf die Steuerfreiheit der Beiträge i.S.d. § 3 Nr. 63 EStG verzichten, um stattdessen die Altersvorsorgezulage bzw. den Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen (§§ 10a und 79 bis 99 EStG; → Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge). Beispielsweise investiert der ArbN etwas mehr Arbeitszeit, ohne dass dadurch sein Status als geringfügig Beschäftigter (→ Geringfügig Beschäftigte) angetastet wird und erhält dafür von seinem ArbG einen Minijobrentenbeitrag, der ihm einen Anspruch auf Altersversorgung verschafft. Der Versorgungsanspruch ist sofort vertraglich unverfallbar, so dass der geringfügig Beschäftigte im Fall seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die aufgrund der geleisteten Beiträge erworbene Versorgungsanwartschaft auf jeden Fall behält. Der Anspruch kann nicht gepfändet werden und ist im Fall einer anschließenden Arbeitslosigkeit nicht auf »Hartz IV-Leistungen« anrechenbar. Bei einem ArbG-Wechsel kann der Versorgungsvertrag beim Folgearbeitgeber mit dessen Zustimmung fortgeführt werden. Auf den Minijobbeitrag sind keine Steuern oder Sozialabgaben fällig, sondern erst ab Bezug der Versorgungsleistungen ggf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen Steuern (nachgelagerte Versteuerung; s.a. → Besteuerung von Versorgungsleistungen).

Der ArbG erhält eine erhöhte Arbeitszeitkapazität. Die Vergütung dieser erhöhten Arbeitszeit erfolgt durch einen Minijobrentenbeitrag, der nicht zusätzlich mit Lohnnebenkosten belastet ist.

3.3. Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG

Nur für individuell besteuerte Beiträge kommen der Sonderausgabenabzug und die Gewährung der Zulage in Betracht (§ 82 Abs. 2 EStG, BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 40 ff.). Der ArbN hat daher die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Bei rein arbeitgeberfinanzierten Beiträgen kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichtet werden (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 310 und 317).

3.4. Vervielfältigkeitsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG

Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die der ArbG aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG zusätzlich zu den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei belassen werden (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 43). Die Höhe der Steuerfreiheit ist dabei begrenzt auf den Betrag, der sich ergibt aus 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (West), vervielfältigt mit der Anzahl der Kj., in denen das Dienstverhältnis des ArbN zu dem ArbG bestanden hat; höchstens zehn Jahre (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 44).

Die Vervielfältigungsregelung steht jedem ArbN aus demselben Dienstverhältnis insgesamt nur einmal zu. Werden die Beiträge statt als Einmalbeitrag in Teilbeträgen geleistet, sind diese so lange steuerfrei, bis der für den ArbN maßgebende Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Eine Anwendung der Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG ist nicht möglich, wenn gleichzeitig die Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a.F. auf die Beiträge, die der ArbG aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, angewendet wird (vgl. BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 45). Die hiernach pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen sind folglich auf das steuerfreie Volumen anzurechnen.

3.5. Nachholung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG

Beiträge i.S.d. § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte, vom ArbG im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde und in diesen Zeiten keine Beiträge i.S.d. § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG geleistet wurden, sind steuerfrei, soweit sie 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West), vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 46 ff.). Eine Nachzahlung kommt beispielsweise in Betracht für Zeiten einer Entsendung ins Ausland, während der Elternzeit oder eines Sabbatjahres. Für die Berechnung des maximalen steuerfreien Volumens wird auf die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres der Nachzahlung abgestellt und diese mit der Anzahl der zu berücksichtigenden Jahre multipliziert.

Im Zeitraum des Ruhens und im Zeitpunkt der Nachzahlung muss ein erstes Dienstverhältnis vorliegen (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG). Der Nachweis, dass ein erstes Dienstverhältnis vorliegt, ist vom ArbG zu führen. Dieser kann z.B. über die abgerufenen ELStAM-Daten, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder eine schriftliche Bestätigung des ArbN erfolgen (s. dazu auch BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 47 und 24).

Die Nachholungsregelung ist eine Jahres-Regelung, d.h., es sind nur solche Kalenderjahre zu berücksichtigen, in denen vom 1.1. bis zum 31.12. vom ArbG im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde. Berücksichtigt werden dabei auch Kalenderjahre vor 2018, sofern die Nachzahlung ab dem 1.1.2018 erfolgt. Arbeitslöhne aus anderen Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI oder pauschal besteuert) bleiben unberücksichtigt (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 48).

Die Nachholung muss im Zusammenhang mit dem Ruhen des Dienstverhältnisses stehen. Von einem solchen Zusammenhang kann ausgegangen werden, wenn die Beiträge spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Ende der Ruhensphase folgt, nachgezahlt werden. Die Nachholung kann in einem Betrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Bei Teilbeträgen gilt die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres der ersten Teilzahlung. In dem Kalenderjahr, das auf das Ende der Ruhensphase folgt, können die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 4 EStG nebeneinander in Anspruch genommen werden (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 49).

Übersteigen die nachgezahlten Beiträge das steuerfreie Volumen nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG, können die übersteigenden Beiträge nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei belassen werden, soweit der Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG durch die laufenden Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr noch nicht verbraucht ist. Für Beiträge an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung kommt ggf. auch die Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG a.F. in Betracht, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung des § 40b EStG a. F. vorliegen (vgl. Rz. 50 und Rz. 85 bis 99 des BMF 2018).

3.6. Steuerfreiheit für Sicherungsbeiträge des ArbG nach § 3 Nr. 63a EStG

§ 3 Nr. 63a EStG gilt für Zusatzbeiträge des ArbG i.S.d. § 23 Abs. 1 BetrAVG, die den einzelnen ArbN nicht unmittelbar gutgeschrieben oder zugerechnet, sondern zunächst zur Absicherung der reinen Beitragszusage genutzt werden. Diese Zusatzbeiträge bleiben im Zeitpunkt der Dotierung/Leistung des ArbG an die Versorgungseinrichtung steuerfrei. Soweit aus den nach § 3 Nr. 63a EStG steuerfeien Beiträgen dem ArbN später Versorgungsleistungen oder andere Vorteile zufließen, sind diese vollständig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 51 i.V.m. Rz. 148 ff.).

Für Zusatzbeiträge des ArbG, die den einzelnen ArbN direkt gutgeschrieben bzw. zugerechnet werden, gelten hingegen die gleichen steuerlichen Regelungen wie für die übrigen Beiträge des ArbG im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (z.B. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, Förderung nach § 10a/Abschnitt XI EStG beim Arbeitnehmer, s. BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 52).

3.7. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 65 EStG (BMF vom 6.12.2017 Rz. 53 ff.)

Nach § 8 Abs. 3 BetrAVG hat der ArbN im Insolvenzfall des ArbG das Recht, in eine für ihn abgeschlossene Rückdeckungsversicherung des ArbG oder der Unterstützungskasse als Versicherungsnehmer einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Macht der ArbN von diesem Recht Gebrauch und tritt in die Versicherung ein, ist der Erwerb der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung steuerfrei nach § 3 Nr. 65 Satz 1 Buchst. d EStG. Die späteren Versorgungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung, in die der ArbN nach § 3 Nr. 65 Satz 1 Buchst. d EStG eingetreten ist, gehören insgesamt zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (§ 3 Nr. 65 Satz 5 Halbsatz 1 EStG). Das Versicherungsunternehmen muss keinen Lohnsteuerabzug durchführen, sondern lediglich – wie sonst auch – die Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle übermitteln (§ 22a EStG). Dies gilt auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.

Führt der ArbN die nach § 8 Abs. 3 BetrAVG übernommene Rückdeckungsversicherung mit eigenen Beiträgen fort, sind die späteren Versorgungsleistungen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 oder 2 EStG zu versteuern (§ 3 Nr. 65 Satz 5 Halbsatz 2 EStG). Die Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, sind nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll zu versteuern. Die Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, sind nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG entweder mit dem Ertragsanteil (lebenslangen Rentenleistungen sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten) oder ggf. nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Kapitalleistungen) zu versteuern (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 55).

3.8. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG (BMF vom 6.12.2017, Rz. 56)

Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG ist, dass vom ArbG ein Antrag nach § 4d Abs. 3 EStG oder § 4e Abs. 3 EStG gestellt worden ist. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG gilt auch dann, wenn beim übertragenden Unternehmen keine Zuwendungen i.S.v.§ 4d Abs. 3 EStG oder Leistungen i.S.d. § 4e Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der Übernahme einer Versorgungsverpflichtung durch einen Pensionsfonds anfallen. Bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt die Anwendung von § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht, die für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften geleistet werden (sog. »Past-Service«); Zahlungen an den Pensionsfonds für zukünftig noch zu erdienende Anwartschaften (sog. »Future-Service«) sind ausschließlich in dem begrenzten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei; zu weiteren Einzelheiten, insbes. zur Abgrenzung von »Past-« und »Future-Service«, siehe BMF vom 26.10.2006 (BStBl I 2006, 709) und vom 10.7.2015 (BStBl I 2015, 544). Erfolgt im Rahmen eines Gesamtplans zunächst eine nach § 3 Nr. 66 EStG begünstigte Übertragung der erdienten Anwartschaften auf einen Pensionsfonds und werden anschließend regelmäßig wiederkehrend (z.B. jährlich) die dann neu erdienten Anwartschaften auf den Pensionsfonds übertragen, sind die weiteren Übertragungen auf den Pensionsfonds nicht nach § 3 Nr. 66 EStG begünstigt, sondern nur im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

3.9. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55 EStG

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen ArbG sowie dem ArbN der Wert der vom ArbN erworbenen Altersversorgung auf den neuen ArbG übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt. Der geleistete Übertragungswert ist nach § 3 Nr. 55 Satz 1 EStG steuerfrei, wenn die betriebliche Altersversorgung sowohl beim ehemaligen ArbG als auch beim neuen ArbG über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 57 ff.). Die Steuerfreiheit gilt sowohl für Versorgungszusagen, die gesetzlich unverfallbar sind, als auch für Versorgungszusagen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit oder ohne Fristerfordernis unverfallbar sind (§ 3 Nr. 55 Satz 1 Halbsatz 2 EStG).

3.10. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. a EStG

Steuerfrei nach § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. a EStG ist die bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis vorgenommene Übertragung von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, wenn die Anwartschaft lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen wird (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 63). Dies gilt nicht für Zahlungen, die unmittelbar an den ArbN erfolgen. Die Übertragung führt zu keiner Novation (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG), wenn sich im Zusammenhang mit der Übertragung die vertraglichen Hauptpflichten (insbes. die Versicherungslaufzeit, die Versicherungssumme, der Versicherungsbeitrag, die Beitragszahlungsdauer oder die abgesicherten biometrischen Risiken) nicht ändern.

4. Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt durch Beitritt eines Dritten in eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt) oder Ausgliederung/Abspaltung von Pensionsverpflichtungen

Bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt durch Beitritt eines Dritten in eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt) oder durch Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen – ohne inhaltliche Veränderung der Zusage – handelt es sich weiterhin um eine Direktzusage des ArbG (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 64 f.). Aus lohnsteuerlicher Sicht bleibt es folglich bei den für eine Direktzusage geltenden steuerlichen Regelungen, d.h., es liegen erst bei Auszahlung der Versorgungsleistungen – durch den Dritten bzw. durch die Pensionsgesellschaft anstelle des ArbG – Einkünfte i.S.d. § 19 EStG vor. Der Lohnsteuerabzug kann in diesem Fall mit Zustimmung des Finanzamts anstelle vom ArbG auch von dem Dritten bzw. der Pensionsgesellschaft vorgenommen werden (§ 38 Abs. 3a Satz 2 EStG). Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn es sich nach dem Umwandlungsgesetz nicht um eine Ausgliederung, sondern um eine Abspaltung handelt.

Zu den lohnsteuerlichen Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und zum Wechsel des Durchführungswegs siehe aber BMF vom 4.7.2017 (BStBl I 2017, 883).

5. Anwendung des § 40b EStG (Lohnsteuerpauschalierung)

§ 40b EStG in der ab VZ 2005 geltenden Fassung erfasst nur noch Zuwendungen des ArbG zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren, sondern im Umlageverfahren finanziert wird (Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bzw. an eine kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungseinrichtung; BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 83).

Zuwendungen des ArbG i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG an eine Pensionskasse sind in voller Höhe pauschal nach § 40b Abs. 4 EStG mit 15 % zu besteuern. Dazu gehören z.B. Gegenwertzahlungen. Zuwendungen des ArbG i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG an eine Pensionskasse sind in voller Höhe pauschal nach § 40b Abs. 4 EStG mit 15 % zu besteuern. Dazu gehören z.B. Gegenwertzahlungen und Zahlungen im Erstattungsmodell nach § 23a und § 23c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder nach § 15a und § 15b der AKA-Mustersatzung für die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen. Für die Anwendung des § 40b Abs. 4 EStG ist es unerheblich, wenn an die Versorgungseinrichtung keine weiteren laufenden Beiträge oder Zuwendungen geleistet werden nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder nach § 15a und § 15b der AKA-Mustersatzung für die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen. Für die Anwendung des § 40b Abs. 4 EStG ist es unerheblich, wenn an die Versorgungseinrichtung keine weiteren laufenden Beiträge oder Zuwendungen geleistet werden.

Soweit die Beiträge den steuerfreien Höchstbetrag (8 % der Beitrags-BMG in der allgemeinen Rentenversicherung (West)) abzüglich der tatsächlich nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuerten Beiträge übersteigen, werden sie individuell besteuert (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 29).

6. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 76 ff.)

Zum 1.1.2008 wurde für laufende Zuwendungen des ArbG für geleistete sonstige Bezüge § 3 Nr. 56 EStG eingefügt (→ Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form). Zahlungen des ArbG aus dem ersten Dienstverhältnis an eine umlagenfinanzierte Pensionskasse werden bis zu 2 % (ab 2020: 3 %) der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerbefreit. Dies dient der Gleichbehandlung der umlagenfinanzierten mit den kapitalgedeckten Versorgungssystemen. Die steuerfrei erworbenen Versorgungsleistungen werden in die nachgelagerte Besteuerung einbezogen (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022 Rz. 340 ff.). Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1.1.2020 auf 3 % und ab 1.1.2025 auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beträge sind um nach § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 EStG steuerfreien Beträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung zu mindern.

7. Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung

7.1. Grundsätzliches zu den Versorgungsleistungen

Die Leistungen aus einer Versorgungszusage des ArbG können Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte sein oder nicht der Besteuerung unterliegen.

7.2. Direkte Zusage und Unterstützungskasse

7.2.1. Allgemeines

Der ArbG verpflichtet sich selbst zur Leistung (= direkte Zusage, z.B. Pensionszusage). Der ArbN hat im Leistungsfall nur einen Rechtsanspruch gegenüber seinem ArbG. Gem. § 10 Abs. 1 BetrAVG besteht Beitragspflicht des ArbG zum Pensions-Sicherungs-Verein.

7.2.2. Behandlung beim Arbeitgeber

Nach § 249 Abs. 1 HGB und § 6a Abs. 1 und Abs. 2 EStG ist dafür eine Rückstellung zu bilden. Die Höhe der Pensionsrückstellung wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt.

Innerhalb der § 4 Abs. 3-Rechnung kann aufgrund des Abflussprinzips keine Rückstellung i.d.S. gebildet werden (es ist auch keine Ausnahmevorschrift vorhanden). Erst die tatsächlichen Rentenzahlungen an die ArbN können im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies führt zu einem erheblichen Nachteil gegenüber dem Buchführenden (steuerliche Progressionswirkung, Zinsverlust). Der Stpfl. hat jedoch die Möglichkeit zur Vermeidung dieser Nachteile zur Gewinnermittlung durch Buchführung überzugehen und innerhalb dieser die entsprechenden Rückstellungen zu bilden.

Die Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein sind als Betriebsausgaben abziehbar.

7.2.3. Behandlung beim Arbeitnehmer

Die aus einer Direktzusage resultierenden Versorgungsleistungen werden ausschließlich durch den ArbG finanziert, auch wenn der Finanzierung eine Entgeltumwandlung zu Grunde liegt. Bei der Barlohnumwandlung zu Gunsten des Erwerbs von Anwartschaften aus Direktzusagen werden keine Steuern auf den »umgewandelten Barlohnanteil« erhoben. Dieser Arbeitslohn fließt erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen an den Arbeitnehmer zu (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022 Rz. 291). Die Einkünfte unterliegen als Versorgungsbezug (§ 19 Abs. 2 EStG) der Besteuerung (Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis; BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022 Rz. 370).

Werden solche Vergütungen nicht fortlaufend, sondern in einer Summe gezahlt, handelt es sich um Vergütungen (Arbeitslohn) für mehrjährige Tätigkeiten i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 147).

7.2.4. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

In der Sozialversicherung sind Aufwendungen, die durch Entgeltumwandlung für eine Direktzusage aufgewendet werden, dem Grunde nach als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln. Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 26.6.2001 (BGBl I 2001, 1310, BStBl I 2001, 420) ist geregelt worden, dass ab 1.1.2002 auch bei Entgeltumwandlung und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung weiterhin Entgelt vorliegt, welches nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

7.3. Indirekte Zusage (Direktversicherung)

7.3.1. Grundsätzliches

Der ArbG (Versicherungsnehmer) schließt auf das Leben des ArbN (Versicherter) bei einem Versicherungsunternehmen eine Versicherung ab (Direktversicherung, § 4b EStG, R 4b EStR), bei der der ArbN oder seine Hinterbliebenen ein unmittelbares Bezugsrecht auf die Versorgungsleistungen gegenüber dem externen Versicherer haben. Die Finanzierung erfolgt durch den ArbG ggf. unter Beteiligung des Arbeitnehmers.

Bei einer Direktversicherung ist der ArbG Versicherungsnehmer und Beitragszahler, während der ArbN Bezugsberechtigter ist (R 40b.1 Abs. 1 und 2 LStR).

7.3.2. Behandlung beim Arbeitgeber

Die Zahlungen an das Versicherungsunternehmen sind Betriebsausgaben (R 4b Abs. 3 EStR).

7.3.3. Behandlung beim Arbeitnehmer

Die Versicherungsbeiträge stellen beim ArbN in voller Höhe Arbeitslohn dar (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 291). Der Zufluss des Arbeitslohns liegt im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge des ArbG an die Versicherung vor. Die Einbehaltung der LSt richtet sich nach § 38a Abs. 1 und 3 EStG (R 39b.2, 39b.5 und 39b.6 LStR). Für Versorgungszusagen vor dem 1.1.2005 kann nach § 40b Abs. 1 EStG auch eine Pauschalbesteuerung durchgeführt werden (R 40b.1 LStR). Die Pauschalbesteuerung ist für Beiträge und Zuwendungen bis zu 1 752 € im Kj. möglich (§ 40b Abs. 2 EStG). Der Arbeitslohn (ArbG-Beiträge für eine Direktversicherung) ist bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Für Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 erhöhte sich dieser Höchstbetrag um einen festen Betrag i.H.v. 1 800 €. Zum 1.1.2018 erfolgte eine Erhöhung von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West sowie im Gegenzug der Wegfall des Zusatzbetrags von 1 800 €. § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG entfiel. § 3 Nr. 63 EStG differenziert seitdem nicht mehr zwischen Alt- und Neuzusagen (BT-Drs. 18/11286, 39).

Durch das AVmG sind Beiträge zu Direktversicherungen in die steuerliche Förderung mittels Zulagen oder Sonderausgabenabzug einbezogen worden (§ 10a EStG; → Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

Leistungen aus der Direktversicherung, die auf Altersvorsorgebeiträgen beruhen (§ 3 Nr. 63 EStG, § 10a EStG bzw. Zulagen) unterliegen als sonstige Einkünfte in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG der Besteuerung (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 148). Der Umfang der Besteuerung hängt davon ab, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase durch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, nach § 3 Nr. 63a EStG, nach § 3 Nr. 66 EStG, nach § 100 EStG oder durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschn. XI EStG gefördert wurden oder die Leistungen auf steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG oder auf der nach § 3 Nr. 55b Satz 1 oder § 3 Nr. 55c EStG steuerfreien Leistung aus einem neu begründeten Anrecht basieren.

Werden aus der Versicherung Renten gezahlt, die nicht auf gefördertem Kapital beruhen, so erfolgt die Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (→ Renten), wenn die Beiträge die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). In allen anderen Fällen werden Rentenleistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem jeweiligen Ertragsanteil versteuert (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 152 sowie BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022 Rz. 374 ff.).

Eine Kapitalauszahlung unterliegt unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Besteuerung (→ Besteuerung von Versorgungsleistungen, → Einkünfte aus Kapitalvermögen, → Lebensversicherung, → Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). Zur Besteuerung der Erträge aus nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen hat das BMF ein ausführliches Schreiben herausgegeben (BMF vom 1.10.2008, BStBl I 2009, 1172 und BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022 Rz. 377).

Leistungen, die sowohl auf geförderten als auch auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, müssen in der Auszahlungsphase aufgeteilt werden (vgl. BMF vom 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz. 139 ff.). Für die Frage des Aufteilungsmaßstabs ist das BMF-Schreiben vom 11.11.2004 (BStBl I 2004, 1061) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 14.3.2012 (BStBl I 2012, 311) anzuwenden.

Soweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang der Besteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in Form der Rente oder als Kapitalauszahlung geleistet werden.

7.3.4. Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Laufende Zuwendungen und Sonderzahlungen des ArbG)

Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wurde mit § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein neuer Einkunftstatbestand geschaffen, nach dem alle Beiträge und Zuwendungen des ArbG in Form von laufenden Leistungen an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds für die betriebliche Altersversorgung seiner ArbN bei diesen zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehören. Dies umfasst vor allem diejenigen ArbG-Zahlungen, durch die die ArbN eigene Rechtsansprüche auf Leistungen gegen die genannten Versorgungseinrichtungen erwerben. Zu den Zuwendungen zählen auch die Umlagen, die der ArbG an eine Versorgungseinrichtung für eine ganz oder teilweise umlagenfinanzierte betriebliche Altersversorgung zahlt.

In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bestimmt der Gesetzgeber, dass Sonderzahlungen des ArbG anlässlich des Ausscheidens aus einer nicht kapitalgedeckten Pensionskasse (Buchst. a) oder anlässlich des Wechsels von einer nicht kapitalgedeckten zu einer anderen nicht kapitalgedeckten Pensionskasse (Buchst. b) als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, den der ArbG als Pflichtschuldner nach § 40b Abs. 4 EStG pauschal mit 15 % zu versteuern hat (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 84) mit dem Hinweis, dass hierzu z.B. Gegenwertzahlungen und Zahlungen im Erstattungsmodell nach § 23a und § 23c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder nach § 15a und § 15b der AKA-Mustersatzung für die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen gehören.

Nach BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 19 f.) sind hingegen nicht zu besteuernder Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Buchst. b EStG Sonderzahlungen des ArbG an eine externe Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung), die neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen erbracht werden und

  • der Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder

  • der Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dienen.

Dabei dürfen die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch eine Absenkung des laufenden Beitrags ausgelöst werden.

Die vorstehenden Voraussetzungen sind insb. beim Vorliegen folgender Sachverhalte dem Grunde nach erfüllt:

  • Einbruch am Kapitalmarkt,

  • Anstieg der Invaliditätsfälle,

  • gestiegene Lebenserwartung,

  • Niedrigzinsumfeld.

Um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt es sich hingegen bei Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber an eine externe Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung erbringt

  • wegen Verlusten aus Einzelgeschäften oder

  • bei Fehlbeträgen, die durch früher gesetzte Risiken verursacht worden sind (z.B. Kalkulationsfehler, Insolvenzrisiken).

Die konkrete Höhe der nicht als Arbeitslohn zu besteuernden Sonderzahlungen des Arbeitgebers ist im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben durch einen Aktuar festzustellen.

Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Buchstabe b EStG ist es unerheblich, ob es sich bei der Sonderzahlung des Arbeitgebers um eine einmalige Kapitalzahlung oder um eine regelmäßige Zahlung (z.B. einen satzungsmäßig vorgesehenen Sonderzuschlag) neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen handelt.

7.3.5. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

In der Sozialversicherung besteht bei Umwandlung von Barlohn in Beiträge zu Direktversicherungen nach Maßgabe der Arbeitsentgeltverordnung Beitragsfreiheit, wenn diese Beiträge pauschal versteuert werden (für Versorgungszusagen vor dem 1.1.2005) und der Verzicht auf Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) beruht. Ein Verzicht auf Teile des laufenden Barlohns zu Gunsten einer Beitragszahlung zu Direktversicherungen führt nicht zu Sozialabgabenersparnissen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsentgeltverordnung i.d.F. des AVmG). Die Möglichkeit der Beitragsfreiheit bei Pauschalbesteuerung tritt hierbei kumulativ neben die steuer- und beitragsrechtliche Privilegierung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Die Arbeitsentgeltverordnung wurde zum 1.1.2007 durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl I 2007, 3385) abgelöst. Durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2838) wurde § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung dahingehend geändert, dass die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung auf Dauer festgeschrieben wird.

7.4. Unterstützungskasse

7.4.1. Grundsätzliches

Unterstützungskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren. Einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen hat der ArbN gegenüber seinem ArbG.

7.4.2. Behandlung beim Arbeitgeber

Unter den Voraussetzungen des § 4d EStG sind die Leistungen des ArbG als Betriebsausgaben abzugsfähig.

7.4.3. Behandlung beim Arbeitnehmer

Altersrenten, die ein ArbN von einer Unterstützungskasse bezieht, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Bei der Barlohnumwandlung werden keine Steuern auf den »umgewandelten Barlohnanteil« erhoben. Dieser Arbeitslohn fließt erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen an den ArbN zu (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 291). Unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 EStG handelt es sich dabei auch um Versorgungsbezüge.

7.4.4. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

In der Sozialversicherung wird das sozialversicherungspflichtige Entgelt um diese für den Erwerb von Anwartschaftsrechten verwendeten Barlohnanteile vermindert. Seit 2002 liegt auch bei Entgeltumwandlung und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung Entgelt vor, welches nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei ist.

7.5. Pensionskasse

7.5.1. Grundsätzliches

Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, deren Träger ein oder mehrere ArbG sein können. Die Finanzierung erfolgt über Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus Vermögenserträgen. Es ist zu unterscheiden zwischen Pensionskassen, die kapitalgedeckte Versorgungen zusagen und Pensionskassen, die Versorgungen auf der Basis einer Umlagenfinanzierung gewähren.

Altersvorsorge

umlagefinanziert

kapitalgedeckt

Der aktive Arbeitnehmer erwirbt Anteile an dem vom Faktor Arbeit erzeugten Produkt.

Der aktive Arbeitnehmer (Sparer) baut ein Kapitalvermögen auf und erwirbt hierdurch Anteile an dem durch den Faktor Kapital erzeugten Produkt.

Abb.: Unterscheidung in umlagefinanzierte und kapitalgedeckte Altersvorsorge

Die ArbN haben einen konkreten Rechtsanspruch auf die Leistungen.

7.5.2. Behandlung beim Arbeitgeber

Die Zuwendungen des ArbG sind unter den Voraussetzungen des § 4c EStG als Betriebsausgaben abziehbar.

7.5.3. Behandlung beim Arbeitnehmer

Die Leistungen des ArbG an die Pensionskasse sind Arbeitslohn, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge durch den ArbG an die entsprechende Versorgungseinrichtung zufließt (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 291). S. dazu auch oben zu der Behandlung der Beiträge zu einer Direktversicherung beim ArbN. Beiträge zu Pensionskassen sind ab 1.1.2002 bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG i.d.F. des AVmG steuerfrei. Die Zuwendungen können nach § 40b EStG pauschal versteuert werden (→ Pauschalierung der Lohnsteuer).

Durch das AVmG sind Beiträge zu Pensionskassen in die steuerliche Förderung mittels Zulagen oder Sonderausgabenabzug einbezogen worden. Die späteren Rentenleistungen werden als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 EStG versteuert (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 439 ff.).

7.5.4. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die bei einer Barlohnumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile gehören nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt, soweit die Entgeltbestandteile 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen.

7.6. Pensionsfonds

7.6.1. Grundsätzliches

Das Versicherungsaufsichtsgesetz reguliert in den §§ 112 ff. den Pensionsfonds. In vielen Fällen werden Pensionsfonds den Pensionskassen gleichgestellt. Pensionsfonds können als Leistungen ausschließlich lebenslange Leibrenten gewähren; Kapital(einmal)zahlungen, die Direktversicherungen und Pensionskassen gewähren können, dürfen Pensionsfonds nicht zahlen (§ 112 Abs. 1 Nr. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz i.d.F. des AVmG). Im Hinblick auf die steuerrechtlichen und beitragsrechtlichen Sonderregelungen für die betriebliche Altersversorgung gelten grds. die für Pensionskassen geltenden Vorschriften.

Ein Pensionsfonds ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer SE oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit, die gegen Zahlung von Beiträgen eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung für einen oder mehrere ArbG als leistendes (Träger-)Unternehmen durchführt. Der ArbN oder seine Hinterbliebenen haben einen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen.

7.6.2. Behandlung beim Arbeitgeber

Beiträge, die der ArbG an einen Pensionsfonds leistet, sind nach § 4e EStG dann als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung (Pensionsplan) beruhen oder zur Deckung von Fehlbeträgen beim Pensionsfonds veranlasst sind. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG besteht grds. nicht.

7.6.3. Behandlung beim Arbeitnehmer

Die Beitragsleistungen des ArbG an den Pensionsfonds sind beim ArbN grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, da der ArbN gegenüber dem Pensionsfonds einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Versorgung erhält. Der Arbeitslohn fließt im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge durch den ArbG an die Versorgungseinrichtung zu (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 291). S. dazu auch oben zu der Behandlung der Beiträge zu einer Direktversicherung beim ArbN. Die ArbG-Beiträge zu einem Pensionsfonds unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Leistungen eines ArbG oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch Pensionsfonds sind nach § 3 Nr. 66 EStG für den ArbN steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 EStG oder § 4e Abs. 3 EStG gestellt wird. § 3 Nr. 66 EStG ermöglicht es dem ArbG, von einem in der Vergangenheit gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktzusage oder Unterstützungskasse in den Durchführungsweg »Pensionsfonds« zu wechseln. Zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG s. BMF vom 24.7.2013 (BStBl I 2013, 1022, Rz. 321).

7.6.4. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 bzw. Nr. 66 EStG sind die Beiträge in der Sozialversicherung ebenfalls beitragsfrei.

7.7. Zusammenfassende Übersicht über die Besteuerung von Versorgungsleistungen

Zu der folgenden Übersicht s.a. die Ausführungen zu → Besteuerung von Versorgungsleistungen.

Abb.: Steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen

8. Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten

§ 5 LStDV regelt die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten über betriebliche Altersvorsorgeaufwendungen. Nach § 6 der AltvDV (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung) hat der ArbG der Versorgungseinrichtung mitzuteilen, in welcher Höhe die für den einzelnen ArbN geleisteten Beiträge individuell besteuert wurden.

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, zu Beginn der Auszahlungsphase bei Bestehen eines Wohnförderkontos, in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach den §§ 92a und 93 EStG sowie bei Änderung der im Kj. auszuzahlenden Leistungen dem Stpfl. nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kj. zugeflossenen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 6 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Stpfl. erstattet werden. Das BMF veröffentlicht regelmäßig Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG, vgl. BMF vom 9.11.2020, BStBl I 2020, 1061.

9. Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

Die Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung regelt § 1b BetrAVG.

Einem ArbN, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1.1.2009 zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn

  • das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls,

  • jedoch nach Vollendung des 25. (bis 31.12.2008: 30.) Lebensjahres endet und

  • die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).

Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage für eine Direktversicherung gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

Ein ArbN behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der o.g. Fristen (Vollendung 25. Lebensjahr, Bestand mindestens fünf Jahre).

Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der o.g. Voraussetzungen nicht berührt. Wechselt ein ArbN vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der EU, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des ArbN durch den ArbG abgeschlossen und sind der ArbN oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der ArbG verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der ArbG die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den ArbN, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.

Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem ArbN oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gelten die o.g. Fristen entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen ArbN und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden ArbN und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt, von dem an der ArbN zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, behält der ArbN seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; d.h., dass Versorgungsanwartschaften aus Entgeltumwandlung sofort gesetzlich unverfallbar sind (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). In den Fällen betrieblicher Altersversorgung durch Direktversicherung sowie Pensionskasse und Pensionsfonds

  1. dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,

  2. muss dem ausgeschiedenen ArbN das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und

  3. muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den ArbG ausgeschlossen werden.

Im Fall einer Direktversicherung ist dem ArbN darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

Vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2008 erteilte Zusagen werden gesetzlich unverfallbar, wenn der ArbN bei Ausscheiden

  • das 30. Lebensjahr vollendet und

  • die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die vor dem 1.1.2001 erteilt wurden, sind gesetzlich unverfallbar, wenn

  • der ArbN bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 35. Lebensjahr vollendet hat und

  • die Zusage seit zehn Jahren bestand oder

  • die Zusage seit drei Jahren bestand und er dem zusagenden Betrieb seit zwölf Jahren angehörte.

10. Beendigung einer betrieblichen Altersversorgung

10.1. Wegfall eines noch verfallbaren Bezugsrechts

Verliert der ArbN z.B. beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis sein Bezugsrecht aus einer Direktversicherung, bevor seine Versorgungsanwartschaft nach § 1b BetrAVG unverfallbar geworden ist, liegt eine Arbeitslohnrückzahlung vor (R 40b.1 Abs. 13 LStR). Gegenteiliger Auffassung s. jedoch Schmidt/Drenseck, EStG, § 40b Rz. 6, 28. A. Der Zeitpunkt dieser Arbeitslohnrückzahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die den Verlust des Bezugsrechts begründenden Willenserklärungen (z.B. Kündigung oder Widerruf) wirksam geworden sind. Dabei ist das verlorene Bezugsrecht mit dem entsprechenden geschäftsplanmäßigen Deckungskapital anzusetzen. Zahlungen des ArbN zum Wiedererwerb des verlorenen Bezugsrechts sind der Vermögenssphäre zuzurechnen; sie stellen keine Arbeitslohnrückzahlung dar (R 40b.1 Abs. 13 Satz 4 LStR). Negative Einnahmen aus pauschalversteuerten Beitragsleistungen kann der ArbN nicht geltend machen (R 40b.1 Abs. 14 Satz 4 LStR). Der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des ArbG führt wegen des Ersatzanspruchs nicht zu einer Arbeitslohnrückzahlung (BFH Urteil vom 5.7.2007, VI R 58/05, BStBl II 2007, 774; H 40b.1 [Rückzahlung von Arbeitslohn] LStH).

Die Arbeitslohnrückzahlungen aus pauschal versteuerten Beitragsleistungen mindern die im selben Kj. anfallenden pauschal besteuerten Beitragsleistungen des ArbN (R 40b.1 Abs. 14 Satz 1 LStR).

Übersteigen in einem Kj. die Arbeitslohnrückzahlungen betragsmäßig die Beitragsleistungen des ArbG, ist eine Minderung der Beitragsleistungen im selben Kj. nur bis auf null möglich. Eine Minderung über die im Kj. der Verrechnung oder Auszahlung der Gewinnanteile fälligen Beitragsleistungen hinaus, also von Beitragsleistungen des ArbG aus den Vorjahren, ist nicht möglich. Der ArbN kann negative Einnahmen aus pauschalversteuerten Beitragsleistungen nicht geltend machen (R 40b.1 Abs. 14 LStR).

Merke:

Für ab 2005 gewährte Versorgungszusagen (Neuverträge) ist eine Pauschalversteuerung mit 20 % nur noch bei Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer umlagenfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge möglich. Neue kapitaldeckende Versorgungszusagen können also nicht mehr pauschal besteuert werden (s.o.).

Hat der ArbN für arbeitgeberfinanzierte Beiträge an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds die Förderung durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschn. XI EStG erhalten (→ Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge) und verliert er vor Eintritt der Unverfallbarkeit sein Bezugsrecht durch einen entschädigungslosen Widerruf des ArbG, handelt es sich um eine schädliche Verwendung i.S.d. § 93 Abs. 1 EStG. Das Versicherungsunternehmen oder die Pensionskasse hat der ZfA die schädliche Verwendung nach § 94 Abs. 1 EStG anzuzeigen. Die gutgeschriebenen Zulagen sind vom Anbieter einzubehalten. Darüber hinaus hat die ZfA den steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beim ArbN nach § 94 Abs. 2 EStG zurückzufordern. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Rückforderung der Zulagen und des steuerlichen Vorteils ist der Zeitpunkt, in dem die den Verlust des Bezugsrechts begründenden Willenserklärungen (z.B. Kündigung oder Widerruf) wirksam geworden sind (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 398).

Zahlungen, die das Versicherungsunternehmen, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds an den ArbG leistet, weil der ArbN für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vor Eintritt der Unverfallbarkeit sein Bezugsrecht verloren hat (z.B. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), stellen Betriebseinnahmen dar (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 399).

10.2. Wegfall eines unverfallbaren Bezugsrechts

Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BetrAVG abgefunden werden.

Abfindungen zur Ablösung einer Direktversicherung, die beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach § 3 Abs. 1 BetrAVG gezahlt werden, weil der Anspruch bereits unverfallbar ist, sind steuer- und beitragsfrei, weil sich der Abfindungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen richtet.

Im Fall der Abfindung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung gem. § 3 BetrAVG handelt es sich gem. § 93 Abs. 2 Satz 3 EStG um keine schädliche Verwendung, soweit das nach § 10a/Abschn. XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden zertifizierten privaten Altersvorsorgevertrags geleistet wird (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 393). Der Begriff der Abfindung umfasst außerdem auch Abfindungen, die in arbeitsrechtlich zulässiger Weise außerhalb des Regelungsbereiches des § 3 BetrAVG erfolgen, wie z.B. den Fall der Abfindung ohne Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Liegen die übrigen Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 3 EStG vor, kann somit auch in anderen Abfindungsfällen als denen des § 3 BetrAVG gefördertes Altersvorsorgevermögen aus der betrieblichen Altersversorgung auf einen zertifizierten privaten Altersvorsorgevertrag übertragen werden, ohne dass eine schädliche Verwendung vorliegt. So hat das FG München mit Urteil vom 11.2.2009 (8 K 1412/07, LEXinform 5008188) entschieden, dass eine Rückzahlung von Arbeitslohn nicht vorliegt, wenn der ArbG im Einvernehmen mit dem ArbN aus Renditeerwägungen eine für den ArbN in der Vergangenheit abgeschlossene, nach § 40b EStG besteuerte Direktversicherung kündigt und den von dem Versicherer erstatteten Rückkaufwert für eine andere betriebliche Altersversorgung des ArbN (hier: Einmalzahlung an eine Versorgungskasse) einsetzt. Insoweit ist unerheblich, dass die künftigen Bezüge aus der Versorgungskasse anders als die Leistungen bei einer möglichen Fortführung des »Altvertrags« bei der Direktversicherung für den ArbN nach § 19 Abs. 2 EStG steuerpflichtig sein werden.

Wird das Kapital aus einem Direktversicherungsvertrag (Lebensversicherung) ausgezahlt, ist die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der für den zugrunde liegenden Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden (→ Lebensversicherung). Erfolgt bei einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag die Kapitalauszahlung erst nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss und erfüllt der Vertrag die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, unterliegt die Kapitalauszahlung insgesamt nicht der Besteuerung (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, unterliegen die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen der Besteuerung (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). Bei einem nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsvertrag, der die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt, unterliegt bei Kapitalauszahlungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung. Erfolgt die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens zwölf Jahre bestanden, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen. Für nach dem 31.12.2011 abgeschlossene Verträge ist grundsätzlich auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abzustellen (s.a. BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 376 und 140).

Bei Beendigung einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten betrieblichen Altersversorgung gilt Folgendes:

  • Liegt eine betriebliche Altersversorgung i.S.d. BetrAVG vor und wird diese lediglich mit Wirkung für die Zukunft beendet, z.B. durch eine Abfindung (ggf. auch in Form der Beitragsrückerstattung), dann handelt es sich bei der Zahlung der Versorgungseinrichtung an den ArbN um sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 5 EStG und nicht um Einkünfte nach § 19 EStG.

  • Im Fall einer kompletten Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses mit Wirkung für die Vergangenheit handelt es sich bei der Zahlung der Versorgungseinrichtung an den ArbN um eine Arbeitslohnzahlung i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG, die im Zeitpunkt des Zuflusses nach den allgemeinen lohnsteuerlichen Grundsätzen behandelt wird (BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 390).

10.3. Schädliche Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen

Wird das nach § 10a/Abschn. XI EStG steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen an den ArbN nicht als Rente oder im Rahmen eines Auszahlungsplans ausgezahlt, handelt es sich grundsätzlich um eine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG; Rz. 167 des BMF 2018.). Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung kann eine solche schädliche Verwendung dann gegeben sein, wenn Versorgungsanwartschaften abgefunden oder übertragen werden. Entsprechendes gilt, wenn der ArbN im Versorgungsfall ein bestehendes Wahlrecht auf Einmalkapitalauszahlung ausübt (vgl. BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 332).

Liegt eine schädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen vor, sind die darauf entfallenden während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag, § 94 Abs. 1 EStG; s.a. BMF vom 24.7.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz. 208 ff.). Der Anbieter darf Kosten und Gebühren, die durch die schädliche Verwendung entstehen (z.B. Kosten für die Vertragsbeendigung), nicht mit diesem Rückzahlungsbetrag verrechnen. S. auch BMF vom 21.12.2017, BStBl I 2018, 93).

11. Übergangsregelungen

Zu den Übergangsregelungen § 52 Abs. 4 Satz 12 ff. und Abs. 40 EStG zur Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG sowie des § 40b EStG a.F. (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 85 ff.) müssen die in den folgenden Unterkapiteln dargestellten Szenarien unterschieden werden.

11.1. Mindestens eine pauschal besteuerte Beitragsleistung vor dem 1.1.2018 (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 85 ff.)

Für die weitere Anwendung von § 40b Abs. 1 und 2 EStG a.F. ist als grundlegende personenbezogene Voraussetzung zunächst entscheidend, ob vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag des ArbG zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung an eine Pensionskasse oder Direktversicherung rechtmäßig nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a.F. pauschal besteuert wurde, weil die entsprechenden Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurde (lediglich für die Frage der zulässigen Anwendung der Pauschalbesteuerung vor 2018 sind daher die Regelungen in den Rz. 349 ff. des BMF-Schreibens vom 24.7.2013 (BStBl I 2013, 1022), unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 13.1.2014 (BStBl I 2014, 97) und das BMF-Schreiben vom 13.3.2014 (BStBl I 2014, 554) weiter von Bedeutung).

Wurde für einen ArbN vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag rechtmäßig nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuert, liegen für diesen ArbN die persönlichen Voraussetzungen für die weitere Anwendung des § 40b EStG a.F. sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen (z.B. Beitragserhöhungen), Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage, Arbeitgeberwechsel etc. sind unbeachtlich. Im Fall eines Arbeitgeberwechsels genügt es, wenn der ArbN gegenüber dem neuen ArbG nachweist, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag an eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuert wurde (beispielsweise durch eine Gehaltsabrechnung oder eine Bescheinigung eines Vorarbeitgebers bzw. des Versorgungsträgers). Der neue ArbG kann dann die in Betracht kommenden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten Pensionskasse oder Direktversicherung i.S.d. R 40b.1 LStR ebenfalls weiterhin nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuern. Übersteigen die Beiträge des ArbG den Pauschalierungshöchstbetrag von 1 752 €, sind diese unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 4 Satz 14 EStG steuerfrei. Die Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a.F. für Beiträge an Pensionskassen und für Direktversicherungen ist somit nicht erst nach Übersteigen des steuerfreien Höchstbetrages von 8 % möglich, sondern mindert das maximal steuerfreie Volumen (§ 52 Abs. 4 Satz 14 EStG).

11.2. Weiteranwendung des § 40b Abs. 1 und 2 EStG a.F. (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 89 ff.)

Im Fall der Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. sind zur Ermittlung des verbleibenden steuerfreien Volumens nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG grundsätzlich die auf den einzelnen ArbN entfallenden Leistungen des ArbG mindernd anzurechnen. Hat der ArbG keine individuelle Zuordnung der auf den einzelnen ArbN entfallenden Leistungen vorgenommen, bestehen keine Bedenken, wenn der ArbG aus Vereinfachungsgründen einheitlich für alle ArbN den nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuerten Durchschnittsbetrag berücksichtigt.

Beiträge für eine Direktversicherung, die auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen, können nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a.F. pauschal besteuert werden, soweit der ArbN zuvor gegenüber dem ArbG für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG verzichtet hat (§ 52 Abs. 40 Satz 2 EStG); der Verzicht gilt für die Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses. Im Fall eines späteren Arbeitgeberwechsels ist in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG die Weiteranwendung des § 40b EStG a.F. möglich, wenn der ArbN dem Angebot des ArbG, die Beiträge weiterhin nach § 40b EStG a.F. pauschal zu versteuern, spätestens bis zur ersten Beitragsleistung zustimmt.

11.3. Verhältnis von § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG zu § 40b Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a.F.

Begünstigte Aufwendungen, die der ArbG aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei belassen oder nach § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a.F. pauschal besteuert werden. Das steuerfreie Volumen von § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG wird gemindert, soweit § 40b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a.F. auf die Beiträge, die der ArbG aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, angewendet wird (§ 52 Abs. 4 Satz 15 EStG). Die Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG a.F. berührt hingegen das steuerfreie Volumen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG nicht.

11.4. Verhältnis von § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG und § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 EStG a. F.

Begünstigte Aufwendungen, die der ArbG für Kalenderjahre nachzahlt, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte, können nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG sowie ggf. nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei belassen oder nach § 40b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG a.F. pauschal besteuert werden.

11.5. Verhältnis von § 3 Nr. 63 EStG und § 40b EStG a.F., wenn die betriebliche Altersversorgung bei verschiedenen Versorgungseinrichtungen durchgeführt wird

Leistet der ArbG nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG begünstigte Beiträge an verschiedene Versorgungseinrichtungen, kann er § 40b EStG a.F. auf Beiträge an Pensionskassen und Direktversicherungen unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Beitragszahlung anwenden, wenn die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der Pauschalbesteuerung vorliegen.

12. BAV-Förderbetrag für Geringverdiener (BMF vom 6.12.2017, Rz. 100 ff.)

12.1. Allgemeines

In § 100 EStG wurde zum 1.1.2018 ein neues Fördermodell zur betrieblichen Altersversorgung mittels BAV-Förderbetrag eingeführt. Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom ArbG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von ArbN mit geringem Einkommen (Bruttoarbeitslohn von monatlich nicht mehr als 2 200 €). Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 € bis höchstens 480 € im Kalenderjahr. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen ArbG-Beitrags, also mindestens 72 € bis höchstens 144 € im Kalenderjahr. Er wird dem ArbG im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt, grundsätzlich für den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, dem der jeweilige Beitrag des ArbG zuzuordnen ist. Wirtschaftlich wird somit die betriebliche Altersversorgung für Geringverdiener zu 70 % vom ArbG und zu 30 % vom Staat getragen.

12.2. Grundlegende Voraussetzungen und Abwicklung (§ 100 Abs. 1 EStG)

ArbG i.S.d. § 38 Abs. 1 EStG dürfen für jeden begünstigten ArbN mit einem ersten Dienstverhältnis vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.

Ist keine Lohnsteuer einzubehalten (weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist oder lediglich die Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft/Bahn/See zu entrichten ist) oder ist die vom ArbG einzubehaltende Lohnsteuer geringer als der BAV-Förderbetrag, kommt es mit der Lohnsteuer-Anmeldung zu einer Erstattung durch das Betriebsstättenfinanzamt.

Die Förderung beanspruchen kann somit nur ein ArbG, der dem Grunde nach zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist. Das sind inländische ArbG (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), ausländische Verleiher (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Der BAV-Förderbetrag setzt ein erstes Dienstverhältnis voraus (Steuerklassen I bis V oder die Bestimmung durch den ArbN bei pauschal besteuertem Arbeitslohn). Hierzu zählt auch ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn (z.B. während der Elternzeit, der Pflegezeit, des Bezugs von Krankengeld). Bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres kann jeder ArbG den BAV-Förderbetrag jeweils bis zum Höchstbetrag ausschöpfen.

Durch den BAV-Förderbetrag wird die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung bezuschusst. Werden sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben, gehören Letztere nur dann zu den begünstigten Aufwendungen, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt (Trennungsprinzip).

12.3. Begünstigte Personen, Einkommensgrenze (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG)

Begünstigt sind alle ArbN (§ 1 LStDV, also auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte), deren laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung innerhalb der von § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG festgelegten Einkommensgrenze (2 200 € monatlich, 73,34 € täglich, 513,34 € wöchentlich und 26 400 € bei jährlicher Lohnzahlung) liegt. Maßgebend ist dabei der laufende Arbeitslohn des ArbN im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum, der Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuerberechnung gem. § 39b Abs. 2 Satz 1 EStG ist. Bei einem täglichen (z.B. untermonatiger Eintritt in das Dienstverhältnis), wöchentlichen oder monatlichem Lohnzahlungszeitraum ist der Lohn daher nicht auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hochzurechnen (s.a. BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147, Bsp. in Rz 107).

Steuerfreie Lohnbestandteile (z.B. nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, steuerfreie Arbeitslohnteile nach DBA, sonstige Bezüge, unter die 44 €-Freigrenze oder den Rabattfreibetrag fallende Sachbezüge) bleiben unberücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, gibt es keinen laufenden Arbeitslohn i.S.d. § 39b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG.

12.4. Begünstigte Aufwendungen, zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG)

Nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen vom ArbG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Die zusätzlichen Beiträge können z.B. tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein. Im Gesamtversicherungsbeitrag des ArbG enthaltene Finanzierungsanteile des ArbN sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des ArbN sind – anders als bei § 3 Nr. 63 und § 10a/Abschnitt XI EStG (s. Rz. 26 und 67) – daher nicht begünstigt.

Nicht begünstigt sind auch die Leistungen des ArbG i.S.d. § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG, die er als Ausgleich für die ersparten Sozialversicherungsbeiträge infolge einer Entgeltumwandlung erbringt. Diese Beiträge werden steuerlich wie die zugrunde liegende Entgeltumwandlung behandelt. Nicht begünstigt sind ferner Leistungen des ArbG i.S.d. § 23 Abs. 1 BetrAVG, die dem einzelnen ArbN unmittelbar gutgeschrieben oder zugerechnet werden (BMF vom 6.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz. 112). Die Förderung setzt des Weiteren voraus, dass der ArbG einen Mindestbetrag i.H.v. 240 € im Kalenderjahr geleistet hat. Wird der jährliche Mindestbetrag aus Gründen nicht erreicht, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags nicht absehbar waren, beispielsweise weil der ArbG einen Monatsbetrag leistet und der ArbN unerwartet aus dem Unternehmen ausscheidet, bevor der Mindestbetrag erreicht werden kann.

Für die Prüfung der Voraussetzungen des BAV-Förderbetrags sind immer nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich (§ 100 Abs. 4 Satz 1 EStG).

12.5. Höhe des BAV-Förderbetrags

  1. Neue Vereinbarungen ab 2018 Der BAV-Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 % des begünstigten Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 € bis höchstens 144 € (§ 100 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der BAV-Förderbetrag ist ein Jahresbetrag. Für die Gewährung des BAV-Förderbetrags spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag als Jahresbetrag, halb-, vierteljährlich, monatlich oder unregelmäßig gezahlt wird. Bei laufender oder unregelmäßiger Zahlung der Beiträge kann der BAV-Förderbetrag in entsprechenden Teilbeträgen bei der jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldung geltend gemacht werden.

  2. Anwendung bei bereits bestehenden Vereinbarungen

    In Fällen, in denen der ArbG bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der ArbG über den bisherigen Beitrag hinaus leistet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG).

12.6. Weitere Voraussetzungen

Nach § 100 Abs. 3 Nr. 1 EStG setzt die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags zudem voraus, dass der Arbeitslohn des ArbN im Lohnzahlungszeitraum, für den der BAV-Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

Nach § 100 Abs. 3 Nr. 4 EStG setzt die Förderung mittels BAV-Förderbetrag zudem voraus, dass die Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen sein muss.

Nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG kommt die steuerliche Förderung nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages über die betriebliche Altersversorgung nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden; die Finanzierung der Abschluss- und Vertriebskosten zulasten der ersten Beiträge (»Zillmerung«) ist förderschädlich.

Liegen sämtliche Fördervoraussetzungen des § 100 EStG für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung vor, ist der Betrag maximal bis zum förderfähigen Höchstbetrag i.H.v. 480 € steuerfrei nach § 100 Abs. 6 EStG. Liegen die Fördervoraussetzungen des § 100 EStG nicht vor, greift auch die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG nicht.

13. Literaturhinweise

Heubeck u.a., Zur Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz, DB 2007, 592; Kirschenmann, Betriebliche Altersversorgung – Steuerliche Änderungen im Bereich der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung, NWB Fach 6, 5011; Fischer, Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung, DStR 2009, 722; Plenker, Betriebsrentenstärkungsgesetz – Ausblick auf 2018, BC 2017, 105; Plenker, Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei der bAV aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, DB 2018, 81; Meissner, Das BMF-Schreiben zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung, DStR 2018, 99. Veh, Betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg Direktversicherung – Abgrenzung von Alt- und Neuzusage, DStR 2020, 1101.

14. Verwandte Lexikonartikel

Arbeitgeberzuschuss für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers

Besteuerung von Versorgungsleistungen

Geringfügig Beschäftigte

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Versorgungsbezüge

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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