1 Allgemeiner Überblick
2 Begriff der Betriebsveranstaltung
3 Gemischte Veranstaltung
4 Übliche Betriebsveranstaltung
5 Zuwendungen
5.1 Übliche Zuwendungen
5.2 Unübliche Zuwendungen
5.3 Zuwendungen zu unüblichen Betriebsveranstaltungen
5.4 Teilnehmende Angehörige als Zuwendung des Arbeitnehmers
5.5 Zusammenfassung
6 Verlosungen
6.1 Allgemeines
6.2 Verlosung nur für bestimmte Arbeitnehmer
6.3 Verlosung für alle Arbeitnehmer
7 Pauschalierung der Lohnsteuer
8 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
9 Beispiele
10 Verfahrensrecht
11 Literaturhinweise
12 Verwandte Lexikonartikel
Zuwendungen des ArbG an die ArbN bei betrieblichen Veranstaltungen gehören entweder zum Arbeitslohn (sonstige Bezüge) oder gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG nicht zum Arbeitslohn. Betragen die Aufwendungen des ArbG einschließlich Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen aufgrund einer Betriebsveranstaltung an den einzelnen ArbN insgesamt mehr als 110 € je ArbN, sind die gesamten Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen, auch wenn der Betrag von 110 € nur geringfügig überschritten wird.
Durch das ZollkodexAnpG (JStG 2015) wurde in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG eine neue Nr. 1a eingefügt. Diese Vorschrift regelt, ob die Zuwendungen eines ArbG im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an seine ArbN zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören oder nicht. Bisher waren die Vorschriften zu einer Betriebsveranstaltung in den LStR enthalten. Anlass hierfür waren zwei BFH-Urteile vom 16.5.2013, die die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zur Vorlage von geldwerten Vorteilen bei Betriebsveranstaltungen teilweise rügten. Zu der Neuregelung vgl. die Ausführungen unten ab VZ 2015 unter Kapitel 10.
In einem Urteil vom 12.12.2012 (VI R 79/10) lehnt der BFH für den VZ 2007 eine Erhöhung der Freigrenze von brutto 110 € für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ab. Allerdings fordert er die Finanzverwaltung für die Zukunft zu einer Überprüfung der Freigrenze auf. Im Übrigen stellt der BFH klar, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, Freigrenzen an die Geldentwertung anzupassen. Der Senat hält auch zur Gewährleistung von Rechtsanwendungsgleichheit und Rechtssicherheit für den streitigen Zeitraum an dem Höchstbetrag von 110 € fest, zumal nach seiner Einschätzung der Betrag noch ausreicht, um im Rahmen einer Betriebsveranstaltung den Kontakt der ArbN untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.
In zwei BFH-Urteilen hat der BFH zur Lohnbesteuerung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen: Im Urteil vom 16.5.2013 (VI R 94/10) hält der BFH an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr fest, nach der sämtliche Aufwendungen eines ArbG für eine Betriebsveranstaltung i.R.d. Gesamtkostenermittlung zu berücksichtigen und auf die teilnehmenden ArbN umzulegen seien, nicht mehr fest. Damit sind Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters) grundsätzlich nicht mehr bei der Prüfung der 110 €-Freigrenze zu berücksichtigen. In einem weiteren Urteil (VI R 7/11) hat der BFH entschieden, dass der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand den ArbN bei der Berechnung, ob die 110 €-Freigrenze überschritten wird, nicht zuzurechnen ist. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat in der Kurzinformation LSt Nr. 4/2015 vom 13.5.2015 informiert, dass aufgrund der Veröffentlichung der BFH-Urteilen vom 16.5.2013 im Bundessteuerblatt gleichgelagerte Sachverhalte über die entschiedenen Einzelfälle hinaus für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen in allen noch offenen Fällen bis zum 31.12.2014 allgemein anzuwenden sind.Durch das ZollkodexAnpG (JStG 2015) wurde in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG eine neue Nr. 1a eingefügt. Diese Vorschrift regelt, ob die Zuwendungen eines ArbG im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an seine ArbN zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören oder nicht. Bisher waren die Vorschriften zu einer Betriebsveranstaltung in den LStR enthalten. Anlass hierfür waren zwei BFH-Urteile vom 16.5.2013, die die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zur Vorlage von geldwerten Vorteilen bei Betriebsveranstaltungen teilweise rügten. Zu der Neuregelung vgl. die Ausführungen unten ab VZ 2015. Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, ausführlich Stellung zur Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2015; vgl. hierzu die Ausführungen unter Kapitel 10.
Für betriebliche Veranstaltungen und die dabei gewährten Zuwendungen an ArbN sind für die lohn- und umsatzsteuerliche Beurteilung folgende Prüfungen vorzunehmen:
Abb.: Zuwendungen bei betrieblichen Veranstaltungen
Die Sachzuwendungen des ArbG an seine ArbN sind lohn- und umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu behandeln:
Abb.: Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung der Sachzuwendungen
Steuerpflichtiger → Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem ArbN Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die »für« seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem ArbN vom ArbG zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des ArbN, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH Urteile vom 21.1.2010 (VI R 2/08 sowie VI R 51/08). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Einnahme eine konkrete Dienstleistung des ArbN zugeordnet werden kann (BFH Urteil vom 21.1.2010, VI R 2/08. Arbeitslohn liegt u.a. dann nicht vor, wenn die ArbN durch Sachzuwendungen des ArbG bereichert werden, der ArbG jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (BFH Urteil vom 21.1.2010, VI R 51/08).
Nach diesen Grundsätzen kann u.a. die Zuwendung einer Reise als Arbeitslohn angesehen, als im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vorgenommen oder auch als gemischt veranlasst beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung können auch Aufwendungen des ArbG aus Anlass von Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG liegen.
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (s.a. R 19.5 Abs. 2 LStR). Sie zielen darauf ab, den Kontakt der ArbN untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern (z.B. BFH Urteil vom 25.5.1992 VI R 85/90, BStBl II 1992, 655). Die Betriebsveranstaltung muss mithin unter der Autorität des ArbG stehen. Er kann sie selbst planen und durchführen, sich hierfür aber auch ganz oder teilweise Dritter bedienen (z.B. eines Partyservice oder Eventmanagers). Der ArbG kann das Veranstalten aber auch dem Betriebs- oder Personalrat überlassen (R 19.5 Abs. 2 Satz 2 LStR). Keine Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen Dritter, z.B. von Berufsverbänden (Gewerkschaften) oder kulturelle oder sportliche Veranstaltungen. Betriebsveranstaltungen liegen regelmäßig im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG und führen nicht zu Arbeitslohn. Insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung und aus Vereinfachungsgründen hat der BFH jedoch typisierend (in Form einer Freigrenze) festgelegt, ab wann den teilnehmenden ArbN geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet werden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG nicht mehr ausgegangen werden kann. Danach sind bei Überschreiten der Freigrenze (110 €; R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR und H 19.5 [Entlohnungsabsicht] LStH) die Zuwendungen des ArbG in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (zuletzt: u.a. BFH Urteile jeweils vom 16.11.2005, VI R 157/98, BStBl II 2006, 437, VI R 151/00, BStBl II 2006, 442 und VI R 118/01, BStBl II 2006, 444).
Betriebsveranstaltungen richten sich an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit. Es entspricht deshalb ständiger und gefestigter Rechtsprechung des BFH, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung i.S.d. R 19.5 Abs. 2 LStR nur dann erfüllt ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht; die Begrenzung des Teilnehmerkreises darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter ArbN-Gruppen erweisen (vgl. BFH Urteile vom 9.3.1990, VI R 48/87, BStBl II 1990, 711). Der BFH hat diese Anforderung mit dem Begriff der »vertikalen Beteiligung« umschrieben. Hinsichtlich des Teilnehmerkreises muss folglich sichergestellt sein, dass weder die Stellung des ArbN, noch seine Gehalts- bzw. Lohngruppe, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besondere Leistungen maßgebend sind (s.a. BFH Urteil vom 22.3.1985, VI R 170/82, BStBl II 1985, 529; s.a. H 19.5 [Privilegierung] LStH).
Dem entspricht auch, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung solche Veranstaltungen ebenfalls als Betriebsveranstaltungen anerkannt hat, die für eine Organisationseinheit des Betriebs (etwa einer Filiale, eines Zweigbetriebs oder einer Abteilung) durchgeführt werden, wenn alle ArbN der betreffenden Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können. Auch hier dürfen Leistungsmerkmale wie etwa Lohngruppe oder Betriebszugehörigkeit nicht als Abgrenzungsmerkmale herangezogen werden. Aus diesem Grunde sind sog. Incentive-Veranstaltungen nicht als Betriebsveranstaltungen anzusehen. Denn sie richten sich nicht an sämtliche Betriebsangehörige, sondern an einen nach gewissen Leistungsmerkmalen bestimmten und damit privilegierten (begrenzten) Kreis von ArbN.
Nach dem BFH-Urteil vom 15.1.2009 (VI R 22/06, BStBl II 2009, 476) ist eine Abendveranstaltung für Führungskräfte keine Betriebsveranstaltung i.S.d. R 19.5 Abs. 2 LStR (H 19.5 [Privilegierung] LStH). Es darf sich somit nicht um eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen handeln. Entscheidend ist also die Offenheit der Veranstaltung für alle ArbN des Betriebs oder zumindest der betreffenden Abteilung (sog. vertikale Beteiligung).
Aus diesem Grunde sind sog. Incentive-Veranstaltungen nicht als Betriebsveranstaltungen i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen (vgl. z.B. BFH in BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711). Denn sie richten sich nicht an sämtliche Betriebsangehörige, sondern an einen nach gewissen Leistungsmerkmalen bestimmten und damit privilegierten (begrenzten) Kreis von ArbN.
Andererseits hat die Rechtsprechung als Betriebsveranstaltung eine Karnevalsfeier anerkannt (BFH vom 16.11.2005, VI R 68/00, BStBl II 2006, 440) sowie eine Betriebsversammlung auf einem Ausflugsschiff, der sich abends in einem Hotel ein Betriebsfest mit Unterhaltungsprogramm anschloss (BFH vom 30.4.2009, VI R 55/07, BStBl II 2009, 726).
Als Betriebsveranstaltungen sind auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z.B.
jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z.B. Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle ArbN dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen,
Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Abteilungsfeiern oder Feiern nur einer Filiale darstellen,
nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren ArbN des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen),
nur für solche ArbN durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) ArbN-Jubiläum gefeiert haben oder in Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). Dabei ist es unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer ArbN, wie z.B. die engeren Mitarbeiter des Jubilars, eingeladen wird. Der Annahme eines 40-, 50- oder 60-jährigen ArbN-Jubiläums steht nicht entgegen, wenn die Jubilarfeier zu einem Zeitpunkt stattfindet, der höchstens fünf Jahre vor den bezeichneten Jubiläumsdienstzeiten liegt.
Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder die Belobigungsveranstaltung eines einzelnen ArbN bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer ArbN, ist keine Betriebsveranstaltung. Weiterhin sind übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines ArbN ebenfalls keine Betriebsveranstaltungen. Zu den Sachzuwendungen aus solchen Anlässen s. R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR. Auch ein sog. Arbeitsessen oder eine Arbeitsbesprechung sind keine Betriebsveranstaltungen (R 19.5 Abs. 2 Satz 6 LStR). Eine Betriebsveranstaltung liegt nicht vor, wenn an die ArbN lediglich Weihnachtspäckchen verteilt werden. Bei einer Weihnachtsfeier für die Kinder von ArbN, auf welcher ein Märchen aufgeführt wird, kann eine Betriebsveranstaltung vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 5.3.1976, VI R 76/73, BStBl II 1976, 392). Dem steht eine Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht entgegen, weil die Veranstaltung nur für einen begrenzten Kreis von ArbN von Interesse ist. Häufig nehmen an einer Betriebsveranstaltung auch externe Personen teil. Einen ausdrücklichen Hinweis, wie in diesen Fällen abrechnungstechnisch vorzugehen ist, enthält der Gesetzeswortlaut nicht. Eine Betriebsveranstaltung soll nach der Verwaltungsauffassung nur dann vorliegen, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Somit dürften auch die Begleitpersonen von Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund einzubeziehen sein. Das FG Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 5.5.2015, 6 K 115/13, mit der Abgrenzung zwischen einer lohnsteuerfreien betrieblichen Veranstaltung zu Werbezwecken und einer steuerpflichtigen Betriebsveranstaltung geäußert.
Gemischte Betriebsveranstaltungen sind solche, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung wie auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten – z.B. betrieblich relevante Schulungen bzw. Vorträge sowie Abendprogramm.
Wie der BFH mit Urteil vom 30.4.2009 (VI R 55/07, BStBl II 2009, 726) entschieden hat, sind Sachzuwendungen an ArbN anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, grundsätzlich aufzuteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.11.2005, VI R 118/01, BStBl II 2006, 444). Die Aufwendungen des ArbG für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze (110 €) nicht überschreiten.
Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das FA behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG gab der Klage teilweise statt, vertrat aber die Auffassung, dass es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land nicht in Betracht komme. Dem schloss sich der BFH im Ergebnis an (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 55/09 vom 1.7.2009, LEXinform 0434218).
Für die Aufteilung sind zunächst die Kostenbestandteile zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich (Betriebsversammlung) und dem Bereich, dessen Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die Kosten rein betriebsfunktionaler Bestandteile kommen von vornherein nicht als Arbeitslohn in Betracht. Auf der anderen Seite sind die Kosten solcher Bestandteile vollumfänglich als Arbeitslohn zu erfassen, die sich – isoliert betrachtet – als geldwerter Vorteil erweisen. Hierzu gehören u.a. die Kosten für gemeinsame Feiern und Unterhaltung. Bei den Kosten, die sich den genannten Kosten nicht zuordnen lassen und die deshalb im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen sind, handelt es sich insbesondere um die Kosten für die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist dabei grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem die Veranstaltungs-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Bestandteilen stehen.
Die während des Aufenthalts auf dem Schiff (Betriebsversammlung) gereichten Speisen und Getränke sind als geldwerter Vorteil zu behandeln. Soweit ein ArbG seine eigenen ArbN außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltungen bewirtet, liegt darin grundsätzlich die Zuwendung von Arbeitslohn. Denn nach der Wertung des Gesetzgebers betreffen Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den bei der Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung. Ausnahmsweise kann nach der Rechtsprechung des BFH dann etwas anderes gelten, wenn Speisen und Getränke anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen unentgeltlich überlassen werden (BFH Urteile vom 4.8.1994, VI R 61/92, BStBl II 1995, 59, vom 5.5.1994, VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771; s.a. R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR). Eine solche Ausnahmesituation war im Urteilsfall (BFH Urteil vom 30.4.2009, VI R 55/07, BStBl II 2009, 726) ersichtlich nicht gegeben (s.a. H 19.6 [Bewirtung von Arbeitnehmern] LStH).
Zur Ermittlung eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabes sind (nur) die Veranstaltungsteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Veranstaltungsteilen in ein Verhältnis zu setzen. Die Zeitanteile für die Beförderung zu und von der Gesamtveranstaltung bleiben dabei außer Betracht. Im Streitfall betrug die aufteilbare Zeit 12,5 Stunden, davon entfielen 5,5 Stunden auf Veranstaltungsteile mit rein betriebsfunktionaler Zielsetzung (44 %). Daraus folgt eine Aufteilung der Kosten für den Bustransfer und die Schiffstour von 56 % zu 44 %, d.h. 56 % sind als Arbeitslohn zu erfassen und 44 % führen nicht zu Arbeitslohn.
Abgrenzungsmerkmale für die Üblichkeit sind Häufigkeit oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (R 19.5 Abs. 3 LStR). In Bezug auf die Häufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden; auf die Dauer der einzelnen Veranstaltungen kommt es nicht an (H 19.5 [Häufigkeit] LStH). Hierbei ist auf die Zahl der Veranstaltungen und nicht auf die Zahl der Teilnahmen durch den einzelnen ArbN abzustellen. ArbN-Jubiläen und Pensionärstreffen sind gesondert zu werten (R 19.5 Abs. 3 Satz 3 LStR 2011). Bei mehr als zwei Veranstaltungen kann der ArbG die beiden Veranstaltungen auswählen, die als übliche Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. Führt der ArbG pro Kj. mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung zugewendet (BFH 16.11.2005, VI R 68/00, BStBl II 2006, 440).
Bisher ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine mehrtägige Betriebsveranstaltung den üblichen Rahmen überschreitet. Mit Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/99, BStBl II 2006, 439) ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Danach führen Aufwendungen des ArbG bei einer zweitägigen Betriebsveranstaltung nicht zu Arbeitslohn, sofern die Freigrenze von 110 € eingehalten wird. Als Grund führt der BFH z.B. die eventuell gebotene Verlängerung eines Ausflugs von Freitag auf Samstag, die Notwendigkeit einer Anreise aus verschiedenen auswärtigen Betriebsstätten und die Intensivierung des Teamgedankens auf. Sowohl die vorgenannten Gründe, vor allem aber der Leitsatz des Urteils, der auf eine zweitägige Betriebsveranstaltung abstellt, sprechen dafür, dass eine Betriebsveranstaltung von dreitägiger Dauer wohl nur unter besonderen Voraussetzungen anerkannt werden dürfte. Denn auch hier gilt der Grundsatz, dass zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des ArbG und dem Ausmaß der Bereicherung des ArbN eine Wechselwirkung besteht. Insgesamt sind von den bisherigen drei Kriterien einer »üblichen« Betriebsveranstaltung, wie Häufigkeit, Dauer und Höhe der Zuwendungen, nur noch die Kriterien der Höhe und Häufigkeit übrig geblieben.
Nach dem BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 118/01, BStBl II 2006, 444) ist die Zweitägigkeit einer Dienstveranstaltung als solche nicht schädlich. Nach diesem BFH-Urteil sind Sachzuwendungen an ArbN anlässlich einer zweitägigen Reise, die sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen durchgeführte Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des ArbG umfasst, grundsätzlich aufzuteilen. Die Aufwendungen des ArbG für eine derartige Reise sind insgesamt kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten die für die Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht übersteigen. Die dem Betriebsbesichtigungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten stellen ebenfalls keinen Arbeitslohn dar, wenn die Besichtigung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt wird und damit keinen Entlohnungscharakter hat (H 19.5 [Gemischt veranlasste Veranstaltung] LStH).
Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere (R 19.5 Abs. 4 LStR):
Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten;
die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten;
Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft, wie z.B. Theaterkarten;
Geschenke ohne bleibenden Wert (H 19.5 [Geschenke] LStH), wenn der Wert des Geschenks 40 € nicht übersteigt und das Überreichen des Geschenks nicht der wesentliche Zweck der Veranstaltung ist;
Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.B. Saalmiete, Musik, Kegelbahnen, und sonstige künstlerische Darbietungen (H 19.5 [Theaterkarten] LStH);
Überlassung von Eintrittskarten, wenn der betreffende Besuch Teil der Betriebsveranstaltung ist,
Aufwendungen für Sachpreise, sofern die Teilnahme an der Verlosung im Rahmen der Betriebsveranstaltung allen ArbN offensteht.
Betragen die Bruttoaufwendungen (einschließlich USt) für die üblichen Zuwendungen an den einzelnen ArbN insgesamt mehr als 110 € (Freigrenze) je Veranstaltung, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen (R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR). Wird der Betrag hingegen nicht unterschritten, so sind die Aufwendungen steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Mit Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/00, BStBl II 2006, 442) bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Aufwendungen des ArbG aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten der Freigrenze ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Die Festlegung einer Freigrenze, bei deren Überschreitung Zuwendungen an ArbN bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, erfolgt nach der Rspr. des Senats aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung.
In dem Urteil vom 16.5.2013 (VI R 94/10) hat der BFH zur Berechnung der Freigrenze Stellung genommen. Der BFH hebt hierbei den Grundsatz auf, dass in die Berechnung der 110 €-Freigrenze alle Aufwendungen einzubeziehen sind, die mit der Betriebsveranstaltung im Zusammenhang stehen, geteilt durch die Anzahl der teilnehmenden ArbN. Nach Ansicht der Richter sind nur diejenigen Aufwendungen in die Berechnung einzubeziehen, an denen der ArbN sich direkt bereichern konnte. In dem Streitfall hatte der ArbG anlässlich eines Firmenjubiläums seine ArbN zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten betrafen insbesondere Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt, nach der die Freigrenze überschritten wurde. Der BFH hingegen hat allerdings die Kosten für den Eventmanager und die Mietaufwendungen als nicht direkt zuordenbare Bereicherung des ArbN angesehen und ließ derartige Kosten nicht in die Prüfung der 110 €-Freigrenze einbezogen.
Kosten für den »äußeren« Rahmen sind somit nicht mehr einzubeziehen: Es muss sich bei den Kosten des ArbG, die in die Ermittlung einbezogen werden, ob die Freigrenze überschritten ist, um Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung handeln. Nach der Rechtsprechung des BFH sind nur solche Leistungen des ArbG zu berücksichtigen, die zu einer objektiven Bereicherung bei dem teilnehmenden ArbN führen. Dies sind die Leistungen, die der ArbN selbst konsumieren kann (Speisen, Getränke, Musik).
Leistungen, die der ArbN nicht konsumieren kann, bereichern den ArbN nicht (vgl. dazu BFH Urteil vom 14.11.2012, VI R 56). Sie sind kein Lohn und daher weder in die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, einzubeziehen noch gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu besteuern. Dies kann insbesondere auch für die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung gelten. Demgemäß bezieht der BFH folgende Kosten nicht in die Kostenberechnung der 110 €-Freigrenze ein:
Kosten der Buchhaltung,
Aufwendungen für die Beschäftigung eines Eventmanagers,
Kosten für andere organisatorische Tätigkeiten (»Vorbereitungsreisen«),
i.d.R. Mietkosten für die Örtlichkeit der Betriebsveranstaltung.
Auch Reisekosten sollen nicht in die Berechnung der 110 €-Freigrenze einzubeziehen sein, weil es sich um eine beruflich veranlasste Veranstaltung handelt, für die ein steuerfreier Reisekostenersatz möglich ist (vgl. BFH Urteil vom 16.5.2013, VI R 94/10 und StuB, 2013, 824).
Hinweis:
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat in der Kurzinformation LSt Nr. 45/2015 vom 13.5.2015 informiert, dass aufgrund der Veröffentlichung der BFH-Urteilen vom 16.5.2013 im Bundessteuerblatt gleichgelagerte Sachverhalte über die entschiedenen Einzelfälle hinaus für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen in allen noch offenen Fällen bis zum 31.12.2014 allgemein anzuwenden sind.Es ergibt sich folgende, mögliche Berechnungsweise für den ArbG:
Abb.: Berechnungsschema Betriebsveranstaltung
Beispiel 1:
Die Kosten für eine Betriebsveranstaltung mit 50 teilnehmenden ArbN betragen:
Miete für Örtlichkeit |
5 000 € |
Partyservice |
2 000 € |
Getränkeservice |
1 000 € |
Kosten insgesamt |
8 000 € |
Lösung 1:
Nach alter Rechtslage wäre die 110 €-Freigrenze überschritten (8 000 € / 50 ArbN = 160 €). Nach neuer Rechtsauffassung ist die Freigrenze unterschritten (3 000 € / 50 ArbN = 60 €). Es handelt sich somit nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn für alle ArbN. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall nunmehr möglich.
Leistet ein ArbG einen Zuschuss zu einer zweitägigen Betriebsveranstaltung in eine im Übrigen von den ArbN unterhaltene Gemeinschaftskasse, so stellt diese Zuwendung keinen Arbeitslohn dar, wenn der Zuschuss die für die Annahme von Arbeitslohn bei Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreitet (BFH Urteil vom 16.11.2005, VI R 157/98, BStBl II 2006, 437, H 19.5 [Zuschuss] LStH). Der BFH geht ohne nähere Begründung davon aus, dass ein Zuschuss (Barzuwendung) ebenso wie eine Sachzuwendung anerkannt werden kann, wenn der Betrag pro ArbN unterhalb der Freigrenze liegt. Dabei wurde klargestellt, dass es nicht auf die Höhe der Gesamtkosten je ArbN ankommt, sodass die Steuerfreiheit der Zuwendungen erhalten bleibt, wenn die ArbN einen Teil der Kosten selbst tragen und die Zuwendungen des ArbG je ArbN unterhalb der Freigrenze bleiben (VI R 157/98). Hier eröffnet sich ein gewisser Gestaltungsspielraum, der die nicht gewollten Auswüchse der starren Zurechnung der Aufwendungen vermeiden helfen kann, z.B. durch Nachschüsse der ArbN.
Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 22.2.2018, 9 K 580/17 L sind die Kosten für einen Shuttle-Transfer zu und von einer Betriebsveranstaltung nicht als geldwerter Vorteil in die 110 €-Freigrenze von R 19.5 LStR (2008) einzubeziehen. Es handelt sich um Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert. Für die Beurteilung von Reisekosten zu einer solchen Betriebsveranstaltung als geldwerter Vorteil kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der ArbG oder die ArbN selbst die Anreise organisieren. Derartige beruflich veranlasste Reisekosten führen bereits deshalb nicht zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer, weil sie wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln sind. Die Freigrenze von 110 € pro ArbN wird damit im Ergebnis zwar nur knapp unterschritten. Es besteht jedoch kein Grund, gleichwohl von einem zu versteuernden geldwerten Vorteil auszugehen.
In die Prüfung der Freigrenze von 110 € sind nur die üblichen Zuwendungen einzubeziehen. Unübliche Zuwendungen sind z.B. Geschenke, deren Gesamtwert 40 € übersteigt oder Zuwendungen an einzelne ArbN, aus Anlass – nicht nur bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung (R 19.5 Abs. 6 LStR). Die Sachzuwendungen (→ Sachbezüge) sind nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG zu bewerten (R 8.1 und 8.2 LStR und H 19.5 [Sachbezugswerte] LStH).
Liegt eine unübliche Betriebsveranstaltung vor, so sind die Zuwendungen des ArbG Arbeitslohn (R 19.5 Abs. 6 LStR).
Der BFH hat mit Urteil vom 16.5.2013 (VI R 7/11) die bisherige Rechtsprechung zur Aufteilung der Kosten und Zurechnung der Kosten des Familienangehörigen auf den ArbN aufgegeben. Im Streitfall hatten nicht nur ArbN, sondern Familienangehörige und übrige Begleitpersonen an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des Finanzamtes auf ca. 68 € pro Teilnehmer. Da das Finanzamt aber die auf den Familienangehörigen entfallenden Kosten dem ArbN zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Nach Auffassung des BFH sind die ermittelten Gesamtkosten auf alle Teilnehmer nach Köpfen unabhängig davon, ob es sich um Familienangehörige oder Gäste handelt. Der auf die Familienangehörigen und andere Begleitpersonen entfallende Aufwand wird aber den ArbN bei der Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht berücksichtigt. Die Übernahme der Kosten durch den ArbG für diesen Personenkreis im Rahmen von Betriebsveranstaltungen stellt regelmäßig keine Entlohnung dar. Der BFH begründet die Rechtsprechungsänderung damit, dass in Fällen, in denen sich – wie im Streitfall – die Vorteile auf Beköstigung, Musikunterhaltung und Kinderanimation beschränken, bei der Einladung der Angehörigen aus der Sicht des ArbN nicht die Entlohnung für geleistete Dienste, sondern das Interesse des ArbG an der Förderung des Betriebsklimas im Vordergrund steht; die Teilnahme von Angehörigen ist besonders geeignet, das Betriebsklima und die Arbeitsfreude zu fördern. Solche Feiern können auch das Verständnis der Angehörigen für die betrieblichen Abläufe, beispielsweise Arbeitseinsätze außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit und die Bereitschaft der ArbN erhöhen, überhaupt an der Betriebsveranstaltung teilzunehmen. Weil es sich demzufolge um Aufwendungen handelt, die in ganz überwiegendem Interesse des ArbG liegen, so liegt kein Arbeitslohn vor (vgl. LStH 19.3 [Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff]).
Die Bundesregierung hat mit BT-Drs. 18/5768 sich zur Frage geäußert, wie sich der rechnerische Anteil der Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen in Bezug auf die zu berücksichtigenden Gemeinkosten (Verrechnung der Gemeinkosten) ermittelt, wenn an der Betriebsveranstaltung auch Personen teilnehmen, die nicht Arbeitnehmer sind, und inwieweit Zuwendungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sozialversicherungspflichtig sind. Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 7.8.2015 lautet wie folgt:
Diese Aufwendungen werden zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer, einschließlich betriebsfremder Teilnehmer, aufgeteilt. Bei der individuellen Besteuerung des Arbeitnehmers entspricht die sozialversicherungspflichtige Bemessungsgrundlage der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Werden die Vorteile aus der Betriebsveranstaltung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG allerdings pauschal versteuert, besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Sozialversicherungspflicht.
Hinweis:
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat in der Kurzinformation LSt Nr. 4/2015 vom 13.5.2015 informiert, dass aufgrund der Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 16.5.2013 im Bundessteuerblatt gleichgelagerte Sachverhalte über die entschiedenen Einzelfälle hinaus für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen in allen noch offenen Fällen bis zum 31.12.2014 allgemein anzuwenden sind.
Aufwendungen des ArbG zu
unüblichen Betriebsveranstaltungen,
für unübliche Zuwendungen und
für übliche Zuwendungen, die die 110 €-Grenze überschreiten,
gehören insgesamt zum Arbeitslohn.
Die Steuerpflicht der Losgewinne ist danach zu beurteilen, ob alle an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden ArbN beteiligt werden oder ob die Verlosung nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten bleibt (H 19.5 [Verlosungsgewinne] LStH).
Die Gewinne bei diesen Verlosungen stellen eine Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten des ArbN dar und gehören als sonstiger Bezug zum Arbeitslohn. Die Bewertung erfolgt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 EStG (R 8.1 Abs. 2, R 8.2 Abs. 2 LStR). Umsatzsteuerrechtlich können aus Vereinfachungsgründen die lohnsteuerrechtlichen Werte angesetzt werden (Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE).
Losgewinne gehören als übliche Geschenke bei den üblichen Betriebsveranstaltungen nicht zum Arbeitslohn. Ein geldwerter Vorteil fließt dem ArbN somit nicht zu, wenn die Losgewinne im Rahmen des Üblichen liegen (s.a. H 19.5 [Geschenke] LStH). Losgewinne bis zu 40 € bleiben steuerfrei (s.a. R 19.5 Abs. 6 LStR). Die Aufwendungen für die Losgewinne bis zu 40 € sind den Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen und somit in die Prüfung der 110 €-Grenze einzubeziehen.
Werden auch Losgewinne von größerem Wert, d.h. Bruttowerte von über 40 €, verlost, ist der Wert dieser Gewinne dem einzelnen ArbN als Sachgeschenk zuzurechnen (R 19.5 Abs. 6 LStR). Es handelt sich dabei um nicht übliche Zuwendungen, die in die Prüfung der 110 €-Grenze nicht einzubeziehen sind.
Beispiel 2:
Auf einer Weihnachtsfeier wird unter allen Teilnehmern ein Losgewinn im Wert von 400 € verlost.
Lösung 2:
Der ArbN, der den Gewinn erzielt hat, hat den geldwerten Vorteil von 400 € zu versteuern. Die Bewertung erfolgt entweder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder nach § 8 Abs. 3 EStG. Eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % ist möglich (s.a. H 19.5 [Pauschalbesteuerung] LStH).
Umsatzsteuerrechtlich ist für die unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG grundsätzlich der Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen.
Beispiel 3:
Auf einer Veranstaltung mit 40 teilnehmenden ArbN findet eine Verlosung statt. Der Wert der einzelnen Waren liegt unter 40 € brutto. Insgesamt kosten die Waren der Verlosung 1 400 €. Die Weihnachtsfeier kostet den ArbG (ohne Verlosung) 5 000 € einschließlich Umsatzsteuer.
Lösung 3:
Der ArbG hat Aufwendungen von insgesamt 6 500 €. Auf den einzelnen ArbN entfällt ein Betrag von 160 €, da bei Prüfung der 110 €-Grenze die Aufwendungen für die Losgewinne zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wären die Bruttowerte über 40 € für den einzelnen Losgewinn, wären sie nicht in die 110 €-Grenze einzubeziehen, da sie einzeln als Sachgeschenk anzusetzen wären.
Mit Urteil vom 15.1.2009 (VI R 22/06, BStBl II 2009, 476) hat der BFH zu den Voraussetzungen der → Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entschieden, dass die Pauschalierung der LSt nur in Betracht kommt, wenn begrifflich eine Betriebsveranstaltung gegeben ist. Der BFH betont, dass bei typisierender Betrachtungsweise nur die »vertikale Beteiligung« dem nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwendenden Pauschsteuersatz entspricht.
Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dient der Vereinfachung des LSt-Verfahrens; sie trägt damit insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der ArbG bei Betriebsveranstaltungen praktisch keine Möglichkeit hat, die von ihm eingeladenen ArbN mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden LSt zu belasten (vgl. BFH Urteile vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128, vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365). § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bezweckt aber keine Steuervergünstigung. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % ist strukturell vielmehr darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Belegschaft im Ganzen – unter Einbeziehung aller ArbN mit unterschiedlichsten Lohngruppen – anfallen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % bildet insoweit die »vertikale Beteiligung« der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab.
Mit Urteil vom 7.11.2006 (VI R 58/04, BStBl II 2007, 128) hat der BFH entschieden, dass die Zuwendung von Goldmünzen bei einer Betriebsveranstaltung nicht der günstigeren Steuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegt. Im Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachtsfeiern überreichte der ArbG seinen ArbN Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 280 € pro Stück.
Den Wert der insgesamt zugewendeten Goldmünzen unterwarf der ArbG gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Pauschsteuersatz von 25 %. Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, die Goldmünzen seien nicht – wie vom Gesetz gefordert – aus Anlass, sondern nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewendet worden und versagte deshalb die Anwendung des Pauschsteuersatzes. Klage und Revision des ArbG blieben ohne Erfolg.
Der BFH entschied, dass Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur solche seien, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung beträfen. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stünden, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht würden, könnten folglich nicht mit 25 % pauschal besteuert werden. Im vorliegenden Fall habe der ArbG die Goldmünzen nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltungen gewährt. Er habe vielmehr lediglich die Gelegenheit der Weihnachtsfeiern genutzt, um die Goldmünzen zu überreichen.
Die Übergabe von Goldmünzen an alle bei einer Weihnachtsfeier anwesenden ArbN sei eine untypische Programmgestaltung. Zudem habe die Zuwendung der Goldmünzen auch völlig losgelöst von den Weihnachtsfeiern vorgenommen werden können.
Beispiel 4:
Ein ArbG veranstaltet im Kalenderjahr 14 drei Betriebsausflüge. Der ArbN X nimmt an allen Veranstaltungen teil und erhält für jede Veranstaltung Zuwendungen i.H.v. 80 €.
Lösung 4:
Im Rahmen einer jeden Betriebsveranstaltung wird die Freigrenze von 110 € nicht überschritten (R 19.5 Abs. 4 LStR). Da allerdings nach R 19.5 Abs. 3 LStR maximal zwei gleichartige Betriebsveranstaltungen als üblich anzusehen sind, liegt nur für zwei Veranstaltungen nicht steuerbarer Arbeitslohn vor. Bei der dritten Betriebsveranstaltung fließt dem ArbN steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn i.H.v. 80 € zu. Für diesen kann der ArbG nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG die Lohnsteuer mit 25 % pauschal erheben. Infolgedessen schuldet er pauschale Lohnsteuer i.H.v. (80 € × 25 % =) 20 €.
Übliche Zuwendungen bis 110 € bei üblichen Betriebsveranstaltungen sind überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst und stellen umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbare Leistungen dar. Nach Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 UStAE ist die Üblichkeit der Zuwendungen bis zu einer Höhe von 110 € inkl. Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen. Hier geht die Finanzverwaltung also von der »Üblichkeit« der Zuwendungen aus. Dies gilt allerdings nicht bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Maßgebend für die Beurteilung, welche Aufwendungen des Arbeitgebers zu den »üblichen Zuwendungen« gehören, ist die lohnsteuerrechtliche Beurteilung. Die Finanzverwaltung geht umsatzsteuerlich weiterhin davon aus, dass bei Überschreiten der »Üblichkeitsgrenze« i.H.v. 110 € inkl. Umsatzsteuer in voller Höhe steuerbare Zuwendungen i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 9a UStG an die Arbeitnehmer vorliegen (vgl. u.a. Abschn. 15.15 Abs. 2 UStAE, Beispiel 3).
Ein Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) aus einer Betriebsveranstaltung ist nur dann möglich, wenn es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung i.S.v. R 19.5 LStR handelt (vgl. auch BMF vom 2.1.2012, IV D 2 – S 7300/11/10002, BStBl I 2012, 60). Sofern es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt, bei der die sog. 110 €-Freigrenze eingehalten wird, kann aus den Aufwendungen ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Einer Wertabgabebesteuerung bedarf es nicht. Mit Urteil vom 9.12.2010 (V R 17/10, BStBl II 2012, 53) versagt der BFH den Vorsteuerabzug, wenn bereits von vornherein feststeht, dass die Leistungen für eine unentgeltliche Entnahme verwendet werden sollen. Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Unternehmer ist aus Leistungen für Betriebsausflüge, die ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals i.S.v. § 3 Abs. 9a UStG dienen, im Regelfall auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mittelbar beabsichtigt, durch den Betriebsausflug das Betriebsklima zu verbessern. Anders ist es nur, wenn es sich im Verhältnis des Unternehmers zum Betriebsangehörigen um eine sog. Aufmerksamkeit handelt. Schlussfolgernd bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug für die üblichen Betriebsveranstaltungen weiterhin geltend gemacht werden kann, da die Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG stehen. Die Üblichkeit der Zuwendungen ist bis zu einer Höhe von 110 € einschließlich Umsatzsteuer je ArbN und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen (vgl. auch Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE). Wird somit diese Freigrenze überschritten, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt ist. Dementsprechend unterbleibt eine Wertabgabenbesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich ein Leistungsbezug zur Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und ein Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bei den Zuwendungen, die sich im üblichen Rahmen bewegen, der Leistungsbezug für das Unternehmen erfolgt, da insoweit ein überwiegendes betrieblich veranlasstes Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Trotz Fehlens des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Eingangsumsatz für die Betriebsveranstaltung und einem Ausgangsumsatz bzw. mehreren Ausgangsumsätzen, ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hingegen sind Zuwendungen, die die »Üblichkeitsgrenze« i.H.v. 110 € brutto überschreiten, nach Abschn. 1.8 Abs. 4 und 4a UStAE nicht überwiegend betrieblich veranlasst. Der Vorsteuerabzug für diese unüblichen Zuwendungen scheidet nach Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE von vornherein aus, wenn der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung im Rahmen der Betriebsveranstaltung zu verwenden. Weiß der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch nicht, dass er die Leistung im Rahmen der Betriebsveranstaltung nutzen wird und die »Üblichkeitsgrenze« i.H.v. 110 € brutto überschritten wird, ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs für den Vorsteuerabzug die Verwendungsabsicht maßgebend. Kommt es hiernach zu einem Vorsteuerabzug, hat der Unternehmer bei einer späteren Verwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 9a UStG zu versteuern, sofern eine den üblichen Rahmen übersteigende Zuwendung vorliegt.
Beispiel 5:
Zum 40. Jahrestag der Betriebszugehörigkeit lädt der ArbG den Jubilar mit Familie und einigen Kollegen seiner Wahl zu einem Mittagessen ein. Der ArbG selbst und der Vorsitzende des Betriebsrats nehmen teil. Die Bruttoaufwendungen je Teilnehmer betragen 100 €.
Lösung 5:
Nach R 19.5 Abs. 2 Satz 5 LStR handelt es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung. Übliche Zuwendungen aus solchem Anlass können gleichwohl im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG liegen und deshalb kein Arbeitslohn sein (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Der 40. Jahrestag der Betriebszugehörigkeit ist ein rundes ArbN-Jubiläum i.S.d. R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR. Die üblichen Sachleistungen des ArbG sind kein Arbeitslohn, da die Aufwendungen des ArbG einschließlich USt nicht mehr als 110 € je teilnehmender Person betragen.
Da umsatzsteuerrechtlich die lohnsteuerrechtliche Beurteilung entsprechend gilt (Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 4 UStAE), ist auch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst. Die Zuwendungen sind nicht steuerbar (Abschn. 1.8 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. Abs. 4 UStAE).
Beispiel 6:
Der ArbG gibt anlässlich des 60. Geburtstages seines langjährigen Prokuristen einen Empfang in der Firma, zu dem er Geschäftsfreunde, Kunden, Kollegen sowie Angehörige und Freunde des Prokuristen einlädt. Die Aufwendungen betragen je Teilnehmer 110 € einschließlich USt.
Lösung 6:
(Sachverhalt und Lösung s. Schönefeld/Plenker, Lexikon für das Lohnbüro, 55. Auflage 2013, Stichwort: Geburtstagsfeier, Seite 387.)
Übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines ArbN stellen unter den Voraussetzungen des R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR keinen Arbeitslohn dar, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles um ein Fest des ArbG handelt (betriebliche Veranstaltung). Zur Abgrenzung einer betrieblichen Veranstaltung von einem privaten Fest des ArbN s. das BFH-Urteil vom 28.1.2003 (VI R 48/99, BStBl II 2003, 724; H 19.3 [Nicht zum Arbeitslohn gehören] LStH).
Für ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltung) spricht, dass
dieser als Gastgeber auftritt,
er die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt,
er in seine Geschäftsräume einlädt und
das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des ArbN hat.
Unschädlich ist, wenn der ArbN einen begrenzten Kreis der teilnehmenden Personen selbst benennen kann (private Gäste).
Da die Aufwendungen die 110 €-Grenze nicht überschreiten, und es sich um ein Fest des ArbG handelt, sind die Zuwendungen an die ArbN kein lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil.
Da umsatzsteuerrechtlich die lohnsteuerrechtliche Beurteilung entsprechend gilt (Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 4 UStAE), ist auch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst. Die Zuwendungen sind nicht steuerbar (Abschn. 1.8 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. Abs. 4 UStAE).
Beispiel 7:
Der ArbG veranstaltet eine Betriebsveranstaltung, zu der neben den 60 ArbN 30 Angehörige der ArbN teilnehmen. Die Kosten betragen:
Miete für Örtlichkeit |
6 000 € |
Eventmanager |
1 000 € |
DJ für Musik |
1 000 € |
Verpflegung |
3 000 € |
Kosten insgesamt |
11 000 € |
Lösung 7:
Nach der Rechtsprechung des BFH (vom 16.5.2013, VI R 94/10) sind die Kosten für die Verpflegung sowie der DJ für Musik in die Berechnung der 110 €-Freigrenze einzubeziehen. Die 30 Angehörigen bleiben bei der Berücksichtigung der Freigrenze unberücksichtigt. Somit ist die Freigrenze unterschritten (4 000 €/90 = 44,44 €). Die Angehörigen derjenigen ArbN, die jeweils einen Angehörigen mitgenommen haben, bleiben hierbei unberücksichtigt (44,44 € × 2 = 88,88 €), da auch zu zweit die die Freigrenze unterschritten bleibt. Bis zur Höhe von 110 € je Betriebsfest (bei nicht mehr als zwei Betriebsfesten pro Jahr) ist die Veranstaltung als nicht steuerbare Aufmerksamkeit zu behandeln (Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 UStAE). A hat die Zuwendungen an seine ArbN nicht zu versteuern. Aus den Rechnungen hat der ArbG einen Vorsteuerabzug.
Weist eine Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes vom 25.7.2013 nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 AO. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr. Bei der Ermittlung, ob die 110 €-Freigrenze überschritten ist und deshalb Leistungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn zu werten sind, kommt die Aufteilung der Gesamtkosten auf Personen, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut sind und nicht der Belegschaft angehören, nicht in Betracht. Aufwendungen des ArbG für diesen Personenkreis können jedoch die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung vermindern (BFH vom 28.4.2020, VI R 41/17; veröffentlicht am 6.8.2020). Die Beteiligten streiten um die materielle Rechtmäßigkeit eines (unter Umständen verspätet) angefochtenen Lohnsteuernachforderungsbescheids: In dem streitgegenständlichen Nachforderungsbescheid vom 29.10.2013 forderte das FA von der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2011 Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Nachforderungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen. Gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2013 Einspruch beim unzuständigen FA Y ein. Am 6.12.2013 ging das vom FA Y weitergeleitete Schreiben beim (zuständigen) FA ein. Das FA verwarf den Einspruch der Klägerin als unzulässig (verfristet). Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.
Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Albert, Die aktuelle Lage bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen, DB 2006, 809; Franz u.a., Die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, DStR 2009, 1944; Geserich, Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn, NWB 2013, 1477; Endert/Sepetautz, Vorsteuerabzug und Wertabgabe in der Buchhaltung, BBK 2013, 148; Behrens, Kein Vorsteuerabzug bei Zusammenhang des Leistungsbezugs mit unentgeltlichen Wertabgaben, NWB 2011, 2204; StuB Nr. 21 2013, 824; Troisdorf, Betriebsveranstaltungen im Lohnsteuerrecht, StuB 2013, 189; Dürr, Pauschalierung der Lohnsteuer, SteuerStud 2014 Nr. 10, 61; Strohner, Betriebsveranstaltungen ab 1.1.2015, NWB 2015, 246; Dürr, Betriebsveranstaltungen – Altregelung bis zum 31.12.2014 vs. Neuregelung seit 1.1.2015, SteuerStud 2/2015, 83; Seifert, Zollkodexanpassungsgesetz: Neues zur Betriebsveranstaltung, StuB 2015, 29; Dürr, Die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, NWB Steuer und Studium 536; Seifert, Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, StuB 2015, 914; Weber, Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 1.1.2015, NWB 2015, 3532.
→ Pauschalierung der Lohnsteuer
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