Bilanzierungshilfen

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Arten
2 Aktive latente Steuern
2.1 Die Bedeutung
2.2 Dokumentation
3 Zusammenfassung
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Arten

Mit Bilanzierungshilfen können (nur) in der Handelsbilanz Aufwendungen der Periode, die nicht zu AK/HK eines Vermögensgegenstandes führen, aktiviert werden.

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Zu den Aufwendungen, die als Handelsbilanz-Bilanzierungshilfen ausgestattet sind, gehören:

  • aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 1 HGB) und

  • Ausgleichsbeträge nach dem Altfahrzeug-Gesetz (s. hierzu Art. 53 Abs. 2 EGHGB).

Kennzeichen der beiden vom HGB zugelassenen Bilanzierungshilfen für Kapitalgesellschaften (inkl. der GmbH & Co. KG, vgl. § 264a HGB) ist eine damit verbundene Ausschüttungssperre. Der Gläubigerschutz erfordert – zusammen mit dem Vorsichtsprinzip – das Verbot der Rekrutierung der Bilanzierungshilfen für die Dividendenausschüttung. Dies ist nur selbstverständlich, wenn man sich den Zweck der Bilanzierungshilfen vergegenwärtigt: Die periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen zu den jeweiligen Geschäftsjahren, um auf diese Weise dem drohenden Ausweis als Verlust (Jahresfehlbetrag) vorzubeugen. Mit dem Ausweis von Bilanzierungshilfen kann keine Insolvenz vermieden werden.

2. Aktive latente Steuern

2.1. Die Bedeutung

Die Aufgabe der Steuerabgrenzung besteht darin, eine Vergleichbarkeit zwischen dem Handelsbilanzgewinn und dem Ertragsteueraufwand herzustellen. Geregelt ist dies in § 274 HGB. Es findet eine bilanzorientierte Gesamtdifferenzberechnung zwischen steuerlichen und handelsrechtlichen Wertansätzen der VG, Schulden und RAP statt.

Ergibt die Differenzrechnung insgesamt eine steuerliche Mehrbelastung, so besteht eine Ansatzpflicht (passive latente Steuern, § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ergibt sich hingegen insgesamt eine steuerliche Entlastung, so besteht ein Ansatzwahlrecht (aktive latente Steuern, § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB). Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern i.H.d. innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB). Der aktuelle Steuersatz dürfte auch weiterhin der Berechnung der aktiven latenten Steuern zugrunde zu legen sein. Jedoch sind bereits bekannte Änderungen des Steuersatzes im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen der Steuerbelastungen zu berücksichtigen (str.; s. hierzu den Verweis auf den unternehmensindividuellen Steuersatz in § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Auch eine Abzinsung wird weiterhin nicht für erforderlich gehalten. Diese ist gesetzlich ausdrücklich verboten (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB). Demnach können sowohl aktive als auch passive latente Steuern angesetzt werden.

Die Auflösung der latenten Steuern ist gem. § 274 Abs. 2 Satz 2 HGB in zwei Fällen möglich (und nötig):

  1. die Steuerbelastung/Steuerentlastung tritt ein,

  2. mit der Steuerbelastung/Steuerentlastung ist nicht mehr zu rechnen.

2.2. Dokumentation

Passive latente Steuern sind unter einem entsprechend bezeichneten Posten in der Bilanz auszuweisen. Wird vom Wahlrecht der Aktivierung bei aktiven latenten Steuern Gebrauch gemacht, so sind diese ebenfalls unter einem entsprechend bezeichneten Posten in der Bilanz auszuweisen (§ 274 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB).

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten »Steuern vom Einkommen und vom Ertrag« auszuweisen (§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB).

3. Zusammenfassung

Nach der Aufhebung der §§ 269, 282 HGB und der Änderung des § 266 und des § 274 HGB haben die genannten Bilanzierungshilfen in der vor dem BilMoG geltenden Rechtslage für die Zukunft ihre Bedeutung großteils verloren. Die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sind nur noch in der o.g. Übergangsregelung von Relevanz. Der Ansatz aktiver latenter Steuern in der Bilanz ist m.E. nach neuem Recht wegen § 266 Abs. 2 D HGB nun als eigenständiger Bilanzansatz und nicht mehr als Bilanzierungshilfe zu sehen. Gleiches gilt für passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E HGB).

4. Literaturhinweise

Zwirner/Busch, Latente Steuern in der Rechnungslegung, StuB 21/2023, Beilage.

5. Verwandte Lexikonartikel

Bilanz

Einkommensermittlung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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