1 Allgemeines
2 Brexit-Steuerbegleitgesetz
2.1 Steuerliches Rückwirkungsverbot für bereits vollzogene Sachverhalte
2.2 Außersteuerliche Regelungen
3 Folgen des Brexit für eine »Britische Limited«-Gesellschaft
3.1 Allgemeines
3.2 Rechtliche Konsequenzen ab dem 1.1.2021
4 Folgen des Brexit im Rahmen der Abgabenordnung
4.1 Britische Limited – Auffassung der Finanzverwaltung bis 31.12.2023
4.1.1 Bekanntgabe Steuerverwaltungsakte
4.1.1.1 Mehr-Personen-Limited
4.1.1.2 Ein-Personen-Limited
4.1.2 Vollstreckung gegen die Limited
4.1.2.1 Mehr-Personen-Limited
4.1.2.2 Ein-Personen-Limited
4.2 Britische Limited – Auffassung der Finanzverwaltung ab 1.1.2024
4.3 Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO
5 Folgen des Brexit im Rahmen des Außensteuerrechts
6 Folgen des Brexit im Rahmen der Einkommensteuer
7 Folgen des Brexit im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
8 Folgen des Brexit im Rahmen der Grunderwerbsteuer
9 Folgen des Brexit im Rahmen der Körperschaftsteuer
10 Folgen des Brexit im Rahmen der Umsatzsteuer
10.1 BMF vom 10.12.2020
10.1.1 Allgemeines
10.1.2 Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland
10.1.3 BMF vom 21.10.2021
10.1.4 BMF vom 31.12.2020
10.2 Rechtsfolgen für bestimmte Vorschriften
11 Folgen des Brexit im Rahmen des Umwandlungssteuerrechts
12 Literaturhinweise
Aktuelles
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 (BGBl I 2023, Nr. 411) wurde mit Wirkung ab 1.1.2024 der neue § 14b AO »Körperschaften mit Sitz im Ausland« eingeführt. Dies betrifft insbes. eine »Britische Limited«-Gesellschaft mit Verwaltungssitz im Inland. Einzelheiten vgl. 4.2.
Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) aus der EU ausgetreten, sog. Brexit. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des UK aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom 31.1.2020, 7; im Folgenden: »Austrittsabkommen«) schloss sich ein Übergangszeitraum an, der mit Ablauf des 31.12.2020 endete.
Somit ist das UK seit dem 1.1.2021 nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion. Aus steuerlicher Sicht ist das UK nunmehr als Drittland zu behandeln, was gerade im Bereich der Umsatzsteuer von Bedeutung ist. Aufgrund des Wegfalls des EU-/EWR-Status ist zugleich der Anwendungsbereich bestimmter steuerlicher Vorschriften nicht mehr möglich.
Zu untersuchen sind auch die Folgen des Brexit für eine »Britische Limited«-Gesellschaft (insbes. die zivilrechtlichen Folgen).
Mit dem Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG vom 25.3.2019 (BGBl I 2019, 357) wurden Vorkehrungen getroffen, um die steuerlichen Folgewirkungen des Brexit für bereits vollzogene Sachverhalte zu unterbinden, sodass der Brexit keine rückwirkenden steuerrechtlichen Folgen entfaltet.
Die Regelungen des Gesetzes sollen verhindern, dass allein der Brexit für den Stpfl. nachteilige Rechtsfolgen auslöst, obwohl dieser bereits alle wesentlichen steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat. Folgende Steuergesetze sind davon betroffen: AO, EStG, KStG und AStG, UmwStG, ErbStG und das GrEStG.
AO
Im Bereich des Steuerverfahrensrechts ergeben sich insbes. Auswirkungen im Zusammenhang mit einer »Britischen Limited«, wie z.B. Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Einzelheiten vgl. 4.1 und 4.2.
EStG
Vermeidung einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u.a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen.
Vermeidung einer Verzinsung in den Fällen einer Ratenzahlung nach § 6b Abs. 2a EStG bei Ersatzbeschaffung im UK nach dem Brexit, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem das UK nicht mehr Mitgliedstaat der EU und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.
Vermeidung einer schädlichen Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG) in bestimmten definierten »Altfällen« und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der »Riester«-Förderung.
Einzelheiten vgl. 6.
KStG, AStG
Es wurde eine gesetzliche Klarstellung aufgenommen, dass der Brexit allein nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 KStG (Auflösungsfiktion) oder des § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG (Widerruf der Stundung bei der Wegzugsbesteuerung) auslöst, und sichergestellt, dass eine anschließende Sitzverlegung oder ein anschließender Wegzug nach dem Brexit vom UK in einen anderen Drittstaat zur Besteuerung oder zum Widerruf der Stundung führt. Auch wurde klargestellt, dass der Brexit allein nicht zu einer Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven britischer Gesellschaften (z.B. Limited) mit Geschäftsleitung im Inland führt (§ 12 Abs. 4 KStG).
UmwStG
Durch § 1 Abs. 2 Satz 3 UmwStG wird sichergestellt, dass eine übertragende Gesellschaft, die von der Übergangsregelung in § 122m UmwG Gebrauch macht, in den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fällt, obwohl sich der Sitz der Gesellschaft nach dem Austritt des UK außerhalb der EU und des EWR befindet.
Vermeidung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Stpfl. oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG).
ErbStG
Durch die gleichlautenden Ländererlasse vom 13.12.2021 (BStBl I 2022, 38) hat sich die Finanzverwaltung ausführlich zur Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU geäußert. Darin wird insbes. eingegangen auf:
Behandlung von Erwerben mit einer Steuerentstehung vor dem 1.1.2021.
Behandlung von Erwerben mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020.
Einzelheiten vgl. 7.
GrEStG
Vermeidung einer Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes oder Wegfall eines grunderwerbsteuerbegünstigten Verbundes, die allein auf dem Umstand beruhen, dass eine britische Limited nach dem Brexit nicht mehr als KapGes anerkannt wird (§§ 4 Nr. 6, 6a Satz 5 GrEStG).
Entsprechend den Bestimmungen im Koalitionsvertrag wurden Regelungen geschaffen, mit denen Risikoträgerinnen und Risikoträger i.S.d. Institutsvergütungsverordnung, die nicht leitende Angestellte i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes sind und deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt, leitenden Angestellten, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von ArbN berechtigt sind, im Hinblick auf den Kündigungsschutz gleichgestellt werden. Hierdurch sollen Risiken für bedeutende Institute des Finanzsektors minimiert werden, die aus der Tätigkeit natürlicher Personen erwachsen, welche besonderen Einfluss auf das Risikoprofil des gesamten Instituts haben können.
Darüber hinaus wurden bestandsschützende Regelungen im Bereich des Pfandbriefgesetzes und des Bausparkassengesetzes aufgenommen: Mit der Ergänzung zum Pfandbriefgesetz wird umfassender Bestandsschutz für die bis zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU in Deckung genommenen britischen Werte geschaffen.
Auch weitere Gesetze sind betroffen, z.B. das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz.
Das UK ist am 31.1.2020 aus der EU ausgetreten. Zwischen der EU und dem UK gewährleistet das vereinbarte Austrittsabkommen die weitgehende Fortgeltung von Unionsrecht für das UK für den Übergangszeitraum, der am 31.12.2020 endete. Bis zum Ablauf dieses Übergangszeitraums unterliegt ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (d.h. insbes. eine gewerbliche Gesellschaft mit Verwaltungssitz im Inland) britischer Rechtsform dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit und ist somit in Deutschland als eine rechtsfähige Gesellschaft ausländischen Rechts anzuerkennen.
Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums ist das UK wie jeder andere Drittstaat zu behandeln. Das Handelsabkommen zwischen dem UK und der EU vom 24.12.2020 trifft dazu keine abweichenden Regelungen. Für die zivilrechtliche Anerkennung einer Gesellschaft britischer Rechtsform mit statutarischem Sitz im UK und Verwaltungssitz in Deutschland gibt es damit unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH auf nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaften nach Ablauf des Übergangszeitraumes in Deutschland keine zivilrechtliche Grundlage mehr.
Betroffen sind hiervon Unternehmen insbes. in der Rechtsform einer »private company limited by shares« (Limited). Eine Limited mit Verwaltungssitz im UK oder im sonstigen Ausland ist hingegen auch nach dem 31.12.2020 uneingeschränkt als nach britischem Recht gegründete Limited und damit als rechtsfähige Gesellschaft anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 19.7.2023 (BStBl I 2023, 1567) hat sich das BMF zu den steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister nach dem 31.12.2020 geäußert.
Nach der Rspr. des BGH gilt für nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaften die sog. Sitztheorie, wonach sich kollisionsrechtlich das auf eine Gesellschaft anwendbare Gesellschaftsstatut nach dem Recht desjenigen Staates richtet, in dem die betroffene Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat. Dies zieht verschiedene Rechtsfragen nach sich.
Zivilrechtliche Fortsetzung in Deutschland
Für eine Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland hat dies zur Folge, dass sie – mangels Gründung der Gesellschaft nach deutschen Rechtsvorschriften – in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr nach ihrem Gründungsstatut behandelt und deshalb nicht mehr als Limited anerkannt wird. Unerheblich für die zivilrechtliche Anerkennung ist, ob für die Limited eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen ist.
Zivilrechtliche Fortsetzung als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmer
Die betreffende Gesellschaft wird dann zivilrechtlich – sofern mehrere Personen an ihr beteiligt sind (nachfolgend: Mehr-Personen-Limited) – als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt, das heißt als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Ist nur eine Person an der Gesellschaft beteiligt (nachfolgend: Ein-Personen-Limited), tritt zivilrechtlich der bisherige Alleingesellschafter als natürliche oder juristische Person an die Stelle der Limited. Betreibt die Limited ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB, ist diese Person Kaufmann i.S.d. HGB.
Zivilrechtlicher Rechtsformwechsel oder Gesamtrechtsnachfolge
Mit Ablauf des Übergangszeitraums sind zivilrechtlich alle Aktiva und Passiva einer Mehr-Personen-Limited der PersGes, alle Aktiva und Passiva einer Ein-Personen-Limited ihrem bisherigen Alleingesellschafter zuzuordnen.
Bei einer Mehr-Personen-Limited ist davon auszugehen, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums in Analogie zum Formwechsel nach § 190 UmwG zivilrechtlich kein Rechtsträgerwechsel und damit keine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet, sondern ein sog. identitätswahrender Wechsel der Rechtsform, da die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes insoweit lückenhaft sind. Dies bedeutet analog § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, dass die die Rechtsform wechselnde Limited bis zu ihrer Löschung aus dem Companies House in der entsprechenden deutschen Rechtsform (d.h. als OHG oder GbR) fortbesteht.
Bei einer Ein-Personen-Limited ist davon auszugehen, dass es mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich zu einer Vermögensanwachsung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kommt. Die Aktiva und Passiva der Limited sind mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich dem Gesamtrechtsnachfolger (d.h. dem Alleingesellschafter) zuzuordnen.
Verfahrensrechtliche Folgen
Dazu nahm das BMF mit Schreiben vom 30.12.2020 (BStBl I 2021, 46) ausführlich Stellung. Darin wurde insbes. auf die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten und Vollstreckung gegen die Limited eingegangen.
Das BMF hat nunmehr im Hinblick auf den neuen § 14b AO zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland Stellung genommen (BMF vom 12.1.2024, BStBl I 2024, 175). Durch dieses neue BMF-Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 30.12.2020 (BStBl I 202, 46) mit Wirkung ab 1.1.2024 aufgehoben.
Einzelheiten vgl. 4.1.
Umsatzsteuerliche Folgen
Nach Auffassung des FinMin Schleswig-Holstein kann in Bezug auf die Umsatzsteuer eine in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige Limited Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG sein (FinMin Schleswig-Holstein, Umsatzsteuer-Kurzinfo vom 10.3.2022, VI 3510-S 7104-167). Begründet wird diese Auffassung jedoch nicht.
Im Bereich des Steuerverfahrensrechts ergeben sich Auswirkungen im Zusammenhang mit einer »Britischen Limited«:
Auf die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an eine Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland (zivilrechtlicher Verwaltungssitz, § 10 AO), also insbesondere auf die Frage, an wen Steuerbescheide ab dem 1.1.2021 zu adressieren und wem gegenüber sie bekanntzugeben sind.
Auf Vollstreckungsmöglichkeiten, also in welches Vermögen eine Vollstreckung wegen Steuerrückständen noch möglich ist.
Dazu nimmt das BMF mit Schreiben vom 30.12.2020 (BStBl I 2021, 46) ausführlich Stellung.
Die Rechtsauffassung des BGH zur zivilrechtlichen Behandlung einer Limited mit Geschäftsleitung im Inland (vgl. 3.2) ist auch steuerverfahrensrechtlich zugrunde zu legen.
Steuerverwaltungsakte, die bereits vor dem zivilrechtlichen Rechtsformwechsel an die Limited gerichtet und ihr zugegangen waren, bleiben unverändert wirksam.
Hat die Limited den Steuertatbestand vor dem Ablauf des Übergangszeitraums verwirklicht, wurde ihr aber der Steuerverwaltungsakt vor dem zivilrechtlichen Rechtsformwechsel nicht mehr bekannt gegeben, ist der Steuerverwaltungsakt an die zivilrechtliche (Nachfolge-)PersGes zu richten. Sollte jedoch ein Steuerverwaltungsakt dennoch an die »Limited« ohne Hinweis auf den Rechtsformwechsel gerichtet sein, ist dieser Verwaltungsakt gleichwohl wirksam, solange die Nachfolgegesellschaft nach außen unverändert unter dem Namen »Limited« auftritt.
Bei Steuerverwaltungsakten, die an die zivilrechtliche (Nachfolge-)PersGes für nach Ablauf des Übergangszeitraums verwirklichte Steuertatbestände gerichtet werden, ist die (Nachfolge-)PersGes durch Angabe des geschäftsüblichen Namens, unter dem er nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am Rechtsverkehr teilnimmt, ausreichend gekennzeichnet. Tritt die zivilrechtliche (Nachfolge-)PersGes im Rechtsverkehr aber weiterhin unter der »Firma« der Limited auf, ist sie im Anschriftenfeld mit diesem Namen und dem Zusatz »Nachfolgepersonengesellschaft« zu bezeichnen. Tritt sie unter einem anderen Namen auf, ist zu prüfen, ob diese Geschäfte steuerlich noch derselben GbR oder OHG zuzurechnen sind.
Steuerverwaltungsakte, die bereits vor Eintritt der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge an die Limited gerichtet und ihr zugegangen sind, wirken auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Die Regelung in § 166 AO, wonach unanfechtbare Steuerfestsetzungen auch gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger gelten, bedeutet nicht, dass gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger die Bekanntgabe zu wiederholen ist oder eine neue Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt.
Hat die Ein-Personen-Limited zwar den Steuertatbestand vor dem Ablauf des Übergangszeitraums verwirklicht, wurde ihr aber der Steuerverwaltungsakt vor Eintritt der Rechtsnachfolge nicht mehr bekannt gegeben, so ist der Steuerverwaltungsakt an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten. Im Bescheidkopf ist demzufolge der Hinweis aufzunehmen, dass der Alleingesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger der Limited in Anspruch genommen wird (diesbzgl. können auch die entsprechenden Beispiele im AOAE herangezogen werden).
Bei einer Mehr-Personen-Limited ist zivilrechtlich von einem identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform (also keine Gesamtrechtsnachfolge) auszugehen, sodass eine Vollstreckung unmittelbar und uneingeschränkt gegen die (Nachfolge-)PersGes möglich ist.
Bei dem zivilrechtlichen Vermögensübergang einer Ein-Personen-Limited ist von einer Gesamtrechtsnachfolge auszugehen. Die Aktiva und Passiva der Limited sind mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich dem Alleingesellschafter als Rechtsnachfolger zuzuordnen. Bei der Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger als Vollstreckungsschuldner sind die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung gem. § 254 AO zu beachten.
Bereits durchgeführte Vollstreckungshandlungen – vor dem Ablauf des Übergangszeitraums auf der Grundlage eines wirksamen Leistungsgebotes gegenüber der Limited – werden durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht tangiert.
Werden nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge Vollstreckungsmaßnahmen mit belastender Wirkung durchgeführt, bedarf es gem. § 254 Abs. 1 Satz 3 AO eines Leistungsgebotes gegenüber dem Rechtsnachfolger der Limited.
Das BMF hat im Hinblick auf den neuen § 14b AO zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland Stellung genommen (BMF vom 12.1.2024, BStBl I 2024, 175). Durch dieses neue BMF-Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 30.12.2020 (BStBl I 2020, 46) mit Wirkung ab 1.1.2024 aufgehoben.
Steuerverwaltungsakte an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland sind daher ab 1.1.2024 an die Limited selbst zu richten, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist.
Das BZSt weist im Zusammenhang mit dem Brexit auf die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO hin (Meldung vom 24.3.2021).
Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO haben inländische Stpfl. ab dem 1.1.2021 dem zuständigen FA die Tatsache mitzuteilen, dass der inländische Stpfl. allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft.
Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft im VK, der vor dem 1.1.2021 bestand und der am 1.1.2021 fortbesteht, ist dem zuständigen FA aufgrund des Brexit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO ebenfalls mitzuteilen.
Besteuerung des Vermögenszuwachses § 6 AStG |
Eine zinslose und ohne Sicherheitsleistung zu gewährende Stundung kommt nur in EU-/EWR-Fällen in Betracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG). Ein Wegzug nach UK löst künftig eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven einer wesentlichen Beteiligung aus. |
Einkünfte von Zwischengesellschaften § 8 AStG |
Britische Gesellschaften gelten aufgrund einer Niedrigbesteuerung in UK als Zwischengesellschaft. Da nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG ein Aktivitätsnachweis nur für EU-/EWR-Gesellschaften zulässig ist, besteht nach Ablauf der Übergangsphase zumindest das Risiko einer Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG. |
Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten § 2a Abs. 1 und 2 EStG |
Unter den Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 und Abs. 2 EStG dürfen negative Einkünfte aus einem Drittstaat nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Drittstaat ausgeglichen werden. Zu den Drittstaaten gehören Staaten, welche nicht Mitglied der EU oder des EWR sind. Da das UK nunmehr ein solcher Drittstaat ist, ist § 2a Abs. 1 und 2 EStG anwendbar. |
Bildung eines Ausgleichs-postens bei Entnahme § 4g EStG |
Für den Gewinn aus der Überführung eines bislang einer inländischen Betriebsstätte zugeordneten Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ist, mangels EU-Betriebsstätte, ein entstrickungsbedingter Ausgleichsposten nicht mehr möglich. |
Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 6b EStG |
Der Veräußerungsgewinn eines Anlageguts kann bei einer Reinvestition in ein UK-Betriebsvermögen nicht mehr über fünf Jahre verteilt werden (§ 6b Abs. 2a Satz 1 EStG). |
Bemessung der KapESt bei bestimmten Gesellschaften § 43b EStG |
Grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an eine UK-Muttergesellschaft fallen nicht mehr unter die Quellensteuersuspendierung. |
Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitglied-staaten der EU § 50g EStG |
Zins- und Lizenzzahlungen an ein britisches Unternehmen werden nach dem Brexit nicht mehr von § 50g EStG erfasst. |
Mit Ablauf des durch das Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) seit dem 31.1.2020 nicht mehr Mitgliedstaat der EU und ab dem 1.1.2021 auch nicht mehr wie ein solcher zu behandeln. Das ErbStG ist nach § 37 Abs. 17 ErbStG in Fällen mit Zeitpunkt der Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt.
Für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020 sind die für Drittstaaten geltenden Regelungen anzuwenden.
Durch die gleichlautenden Ländererlasse vom 13.12.2021 (BStBl I 2022, 38) hat sich die Finanzverwaltung ausführlich zur Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des UK aus der EU geäußert.
Dies hat insbes. Auswirkungen auf:
Kulturgüter § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG |
Die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG kommen für Kulturgüter in Betracht, die sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR befinden und für mindestens zehn Jahre dort verbleiben (R E 13.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR).
Der Austritt des UK führt nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung, wenn bewegliche Gegenstände bis zum Ablauf der Behaltensfrist im UK verbleiben. Werden Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befunden haben, während der Behaltensfrist in das UK verbracht, führt dies ebenfalls nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung.
In UK belegene Kulturgüter sind nicht mehr begünstigt. |
Familienheim § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG |
Der Austritt des UK führt nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung; insbes. liegt kein Verstoß gegen die Behaltensregelung vor.
In UK belegene Familienheime sind nicht mehr begünstigt. |
Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an KapGes § 13a ErbStG |
Für Erwerbe mit einer Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 gilt: Die Steuerbefreiungen und weiteren Begünstigungen für Unternehmensvermögen sind an die Einhaltung der Lohnsummenregelung und an Behaltensregelungen geknüpft. Der Austritt des Vereinigten Königreichs allein führt nicht zum Wegfall dieser Steuerbefreiungen und weiterer Begünstigungen. § 13a Abs. 3 ErbStG (Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen): Die an Beschäftigte im Vereinigten Königreich gezahlten Löhne und Gehälter sind bei der Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen so zu berücksichtigen, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedstaat der EU. |
Begünstigtes Vermögen § 13b ErbStG |
BV und Anteile an KapGes in UK gehören mangels EU-/EWR-Bezug nicht mehr zum begünstigungsfähigen Vermögen. |
Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke § 13d ErbStG |
Für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020 gilt: Der Bewertungsabschlag von 10 % ist mangels EU-/EWR-Bezug für britische Wohnimmobilien nicht mehr möglich. |
Gesellschaften in der Rechtsform der britischen Limited mit inländischer Geschäftsleitung wurden aufgrund der Niederlassungsfreiheit in Deutschland als solche zivilrechtlich anerkannt. Dies ändert sich mit dem Austritt des UK aus der EU. Nach der Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften nach dem Austritt nach einer der in der BRD zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d.h. als OHG, GbR oder – wenn die Gesellschaften nur einen Gesellschafter haben – als Einzelkaufmann oder Privatperson (vgl. 3.2). |
|
Besondere Ausnahmen von der Besteuerung § 4 Nr. 6 GrEStG |
Sofern an einer Limited mit inländischer Geschäftsleitung nur ein Gesellschafter beteiligt ist, gibt es verschiedene Fallkonstellationen, in denen allein durch den Austritt ein grunderwerbsteuerrechtlicher Tatbestand ausgelöst wird. Durch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 GrEStG wird sichergestellt, dass es nicht allein durch den Austritt des UK aus der EU zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommt. |
Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern § 6a GrEStG |
Wenn an einer Limited mit inländischer Geschäftsleitung, der vor dem Austritt eine Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG gewährt wurde, nur ein Gesellschafter beteiligt ist, tritt durch den Austritt der Alleingesellschafter an die Stelle der Limited. Der grunderwerbsteuerrechtliche Verbund i.S.d. § 6a GrEStG endet dadurch, unabhängig davon, ob die Limited herrschendes Unternehmen oder abhängige Gesellschaft war. Die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG wäre demnach zu versagen. Durch § 6a Satz 5 GrEStG wird erreicht, dass die Steuervergünstigung nicht allein dadurch entfällt, dass das UK aus der EU austritt. |
Andere KapGes als Organgesellschaft § 17 KStG |
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft kann nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 17 Abs. 1 Satz 1 KStG zugleich mit einer EU-/EWR-KapGes mit Geschäftsleitung im Inland begründet werden. Eine bisher in einen deutschen Organkreis einbezogene britische Limited mit deutschem Verwaltungssitz ist keine taugliche Organgesellschaft mehr. |
Mit Schreiben vom 10.12.2020 (BStBl I 2020, 1370) hat das BMF ausführlich zu ausgewählten Konsequenzen des Austritts des UK aus der EU Stellung genommen:
Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland.
Behandlung von Lieferungen vor dem 1.1.2021, bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem 31.12.2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangt.
Behandlung von Dauerleistungen, deren Erbringung vor dem 1.1.2021 beginnt und nach dem 31.12.2020 endet.
Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen.
Vorsteuer-Vergütungsverfahren.
Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG.
Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet.
Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.
Die damit verbundenen Änderungen des UStAE wurden durch das BMF-Schreiben vom 10.12.2021 (BStBl I 2021, 2492) bekannt gemacht. Insbes. ist auf den Sonderstatus von Nordirland hinzuweisen (s.a. 10.1.2). Insbes. wurde deshalb Abschn. 1.10. UStAE geändert. Insbes. wurde Abschn. 1.10. Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 26 UStAE angepasst.
Das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, ist für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 grds. als Drittlandsgebiet i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im »Protokoll zu Irland/Nordirland« zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde.
Im Ergebnis ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien auch insoweit als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Innerhalb des Vereinigten Königreichs sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts der Union zuständig. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix »XI« Anwendung. Entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.
Zusammengefasst unterliegen nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen
im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien (GB) sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland (NI) den für das Drittlandsgebiet (z.B. § 6 UStG), bzw.
im Warenverkehr mit Nordirland (NI) den für den innergemeinschaftlichen Handel
geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer.
Am 24.12.2020 wurde ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und EURATOM einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossen.
Das BMF-Schreiben vom 10.12.2020 (BStBl I 2020, 1370) enthielt Ausführungen zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs. Die dort in den Rz. 26 bis 28 getroffenen Regelungen zur Bearbeitung von Amtshilfeersuchen wurden im Lichte des Abkommens EU/VK aufgehoben. Stattdessen gilt seit dem 1.1.2021 für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 21.10.2021 (BStBl I 2021, 2136). Darin wird insbes. darauf eingegangen, für welche Zeiträume welche Rechtsgrundlagen gelten. Es sind folgende Zeiträume abzugrenzen:
Bis 31.12.2020:
In Bezug auf vor dem 1.1.2021 ausgeführte Umsätze finden bis zum 31.12.2024 die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904 /2010 weiterhin Anwendung.
1.1.2021–31.12.2024.
Ab 1.1.2025.
Das BMF-Schreiben vom 31.12.2020 (BStBl I 2021, 46) regelt u.a., dass die Niederlassungsfreiheit für britische private company limited by shares (Limited, Ltd.) mit Ablauf des Jahres 2020 – dem Ende des Übergangszeitraums für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU – ausgelaufen ist und welche zivilrechtlichen Folgen dies für die Zukunft hat.
Steuerbare Umsätze § 1 UStG |
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Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a UStG |
Da GB nunmehr zum Drittland gehört, findet ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht mehr statt. Es müssen die Regelungen für eine Einfuhr herangezogen werden. |
Lieferung, sonstige Leistung § 3 UStG |
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Ort der sonstigen Leistung § 3a UStG |
Die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 UStG ist bei Erfüllen der jeweiligen Voraussetzungen anwendbar, insbes. dann, wenn eine Privatperson als Leistungsempfänger ihren Wohnsitz in UK oder NI hat. |
Ort der Lieferung in besonderen Fällen § 3c UStG |
§ 3c Abs. 2 UStG n.F. verlagert den Ort der Lieferung beim »Einfuhr«-Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird, an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. § 3c Abs. 3 UStG n.F. verlagert den Ort der Lieferung beim Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt wird, in diesen Mitgliedstaat, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand gem. dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären ist. Beide Vorschriften können demnach auch GB betreffen. |
Ausfuhrlieferung § 6 UStG |
Da GB nunmehr zum Drittland gehört, kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung in Betracht kommen. Zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr hat das BMF mit Schreiben vom 15.3.2022 (BStBl I 2022, 351) Stellung genommen und den UStAE in Abschn. 6.11. entsprechend angepasst. Im neuen Abschn. 6.11. Abs. 11 Satz 2 UStAE wird nunmehr geregelt, dass sich bei einem Abnehmer aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland dessen Wohnort für Zwecke des Warenverkehrs nur dann im Drittlandsgebiet befindet, wenn der Abnehmer diesen in Großbritannien (nicht Nordirland) hat. Demzufolge erfuhr auch Abschn. 6.11. Abs. 13 UStAE eine Folgeänderung. |
Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a UStG |
Da GB nunmehr zum Drittland gehört, ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht mehr möglich. |
Leistungsempfänger als Steuerschuldner § 13b UStG |
Da GB nunmehr zum Drittland gehört, ist § 13b Abs. 1 UStG nicht mehr anwendbar. Die Anwendung von § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ist aber nach wie vor möglich. |
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte § 25b UStG |
Da GB nunmehr zum Drittland gehört, ist § 25b UStG nicht mehr anwendbar. |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 UmwStG |
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Jordan, Die künftigen Folgen des BREXIT im deutschen Steuerrecht – Ein kurzgefasster Überblick, NWB 49/2020, 3618.
Redaktioneller Hinweis:
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