Checkliste zur Anwendung der Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC 6-Richtlinie)

Stand: 16. Dezember 2024

1. Von der Meldepflicht nach den §§ 138d bis 138k AO umfasste Steuerarten

Von den Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind u.a. die folgenden Steuerarten umfasst:

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  • Einkommensteuer,

  • Körperschaftsteuer,

  • Gewerbesteuer,

  • Grundsteuer,

  • Erbschaftsteuer und

  • Kapitalertragsteuer.

Folgende Steuerarten sind explizit nicht von der DAC 6-Richtlinie umfasst:

  • Umsatzsteuer,

  • Verbrauchsteuern,

  • Zölle und

  • Sozialabgaben.

2. Entstehung einer Meldeverpflichtung eines Intermediärs

Ein Intermediär i.S.d. § 138d Abs. 1 AO konzipiert, vermarktet, organisiert oder stellt eine grenzüberschreitende Gestaltung zur Nutzung bereit und/oder verwaltet die Umsetzung der Gestaltung (bspw. als Steuerberater oder Bank). Für eine Meldeverpflichtung eines Intermediärs müssen die nachfolgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Ansässigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland),

  • Ansässigkeit im Drittland, aber deutschem Recht unterliegend

  • Verfügung über eine Betriebsstätte in Deutschland oder

  • Eintragung in einem öffentlichen Register oder einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen in Deutschland

2.1. Ausnahmen von der Meldepflicht eines Intermediärs

  • Ein in einem Drittland hinzugezogener Berater ist kein Intermediär, auch wenn durch ihn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Intermediäre, die in anderen EU-Staaten ansässig sind, müssen ihre Meldepflichten im EU-Staat ihrer Ansässigkeit erfüllen.

  • Mitteilungspflicht eines zur Meldung verpflichteten Intermediärs entfällt, wenn eine entsprechende Meldung bereits durch einen anderen Intermediär erfolgt ist.

  • Berufliche Verschwiegenheitsgebote i.S.d. § 138f Abs. 6 AO (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) führen zur einer Befreiung des Intermediärs von der Meldepflicht und verlagern die Meldepflicht auf den Stpfl. Der Intermediär hat den Stpfl. unverzüglich über die Meldepflicht zu informieren.

3. Anforderungen an eine grenzüberschreitende Gestaltung i.S.d. § 138d Abs. 2 AO

Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist jede Gestaltung,

  1. die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist,

  2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mindestens einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    1. nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;

    2. einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig;

    3. einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebstätte einer Geschäftstätigkeit nach und die Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeit aus;

    4. einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu begründen;

    5. die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu haben, und

die mindestens ein Kennzeichen i.S.d. § 138e Abs. 1 AO aufweist und von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils i.S.d. Abs. 3 ist, oder ein Kennzeichen i.S.d. § 138e Abs. 2 AO aufweist.

Besteht eine Steuergestaltung aus einer Reihe von Gestaltungen, gilt sie als grenzüberschreitende Steuergestaltung, wenn mindestens ein Schritt oder Teilschritt der Reihe grenzüberschreitend i.S.d. Satz 1 Nr. 2 ist; in diesem Fall hat die Mitteilung nach Abs. 1 die gesamte Steuergestaltung zu umfassen.

4. Prüfung der Erfüllung von Kennzeichen i.S.d § 138e AO

Zur Prüfung der Erfüllung etwaiger Kennzeichen sind § 138e Abs. 1 AO und § 138e Abs. 2 AO zu prüfen:

4.1. Prüfung von Kennzeichen gem. § 138e Abs. 1 AO

4.2. Prüfung von Kennzeichen gem. § 138e Abs. 2 AO

5. Inhalt und Vornahme einer Meldung zur Mitteilung grenzüberschreitender Gestaltungen

5.1. Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

Die grenzüberschreitende Steuergestaltung i.S.d. § 138d Abs. 2 ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz i.S.d. Abs. 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen

5.2. Fristen bei der Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern

Die Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:

  1. Bereitstellung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Umsetzung,

  2. Bereitschaft des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu dessen Umsetzung oder

  3. Ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt zur Umsetzung dieser Steuergestaltung vorgenommen.

5.3. Anforderungen an den zu übermittelnden Datensatz gem. § 138f Abs. 3 AO

  1. Anforderungen des Datensatzes bzgl. des Intermediärs

    • Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, wenn der Intermediär eine natürliche Person ist

    • Firma oder Name, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist

    • Anschrift

    • Ansässigkeitsstaat

    • Steueridentifikationsmerkmal oder Steuernummer

  2. Anforderungen des Datensatzes bzgl. des Nutzers

    • Familienname und Vorname, Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer eine natürliche Person ist

    • Firma oder Name, wenn der Nutzer keine natürliche Person ist

    • Anschrift

    • Ansässigkeitsstaat

    • Steueridentifikationsmerkmal oder Steuernummer

  3. Anforderungen an den Datensatz bei Beteiligung von Personen an einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung, die i.S.d. § 138e Abs. 3 AO als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, bzgl. der verbundenen Unternehmen

    • Firma oder Namen des verbundenen Unternehmens

    • Anschrift

    • Ansässigkeitsstaat des verbundenen Unternehmens

    • Steueridentifikationsmerkmal oder Steuernummer des verbundenen Unternehmens

  4. Einzelheiten zu den nach § 138e AO zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen

  5. Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung einschließlich

    • Verweis auf die Bezeichnung, unter die Steuergestaltung allgemein bekannt ist,

    • abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde,

  6. das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird,

  7. Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden,

  8. den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung,

  9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und

  10. Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies bekannt ist.

Der Datensatz ist gem. BMF vom 29.4.2020 per Datenübermittlung über die ELMA-Schnittstelle für Massendatenmelder oder per Datenübermittlung über das DAC6-Formular für Einzeldatenmelder an das BZSt elektronisch zu übermitteln.

6. Praxisbeispiele

6.1. Grenzüberschreitende Darlehensbeziehung

Kennzeichen ist erfüllt, wenn:

  • Ltd. unterliegt auf Jersey keiner KSt

  • Kennzeichen: Steuerliche Ansässigkeit in einem Staat mit KSt-Satz null

  • Main Benefit Test erfüllt? Ja, unter der Prämisse, dass Hauptvorteil dieser Gestaltung die Erlangung eines Steuervorteils gewesen ist.

Ergebnis: Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung

6.2. Grenzüberschreitende Lizenzgewährung

Kennzeichen ist erfüllt, wenn:

  • NL B.V. unterliegt mit Lizenzeinkünften einem besonderen Steuersatz für IP-Einkünfte

  • Kennzeichen: Empfänger unterliegt mit Einkünften einem präferentiellem Steuerregime

  • MainBenefit-Test erfüllt? Ja, unter der Prämisse, dass Hauptvorteil die Erlangung eines Steuervorteils gewesen ist

Ergebnis: Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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