1 Wirkung der Dauerfristverlängerung
2 Antragstellung
3 Antragsfrist
4 Zeitliche Wirkung der Dauerfristverlängerung
5 Besonderheiten für Monatszahler
5.1 Berechnung der Sondervorauszahlung
5.2 Festsetzung eines Verspätungszuschlags
5.3 Sondervorauszahlung bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres
5.4 Sondervorauszahlung bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr
5.5 Zahlung und Anrechnung der Sondervorauszahlung
6 Widerruf der Dauerfristverlängerung in Insolvenzfällen
7 Literaturhinweise
In § 18 Abs. 6 UStG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen (→ Voranmeldung) und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Das Verfahren der Dauerfristverlängerung ist in den §§ 46 bis 48 UStDV geregelt (s.a. Abschn. 18.4 UStAE).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung regelmäßig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (Abschn. 18.4 Abs. 2 UStAE).
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das FA auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten (vgl. Abschn. 18.1 Abs. 1 UStAE). In diesem Fall hat der Unternehmer den Antrag auf Dauerfristverlängerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck USt 1 H zu stellen (Abschn. 18.4 Abs. 2 UStAE).
Mit BMF-Schreiben vom 1.11.2023 (BStBl I 2023, 1970) werden im USt-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2024 u.a. die Vordruckmuster USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024) und USt 5 E (Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024) bekannt gegeben.
Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen – und somit auch den Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie die Anmeldung der Sondervorauszahlung – dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (BFH-Urteil vom 14.3.2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477; Pressemitteilung des BFH Nr. 24/12 vom 11.4.2012, LEXinform 0437795 und Anmerkung vom 17.4.2012, LEXinform 0632841).
Das Verfahren des § 48 UStDV besagt, dass der Unternehmer nicht erst für den Beginn eines Kj. die Dauerfristverlängerung beantragen kann, sondern die Fristverlängerung bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen hat, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG abzugeben ist.
Antrag auf Dauerfristverlängerung abgegeben |
Monatszahler |
Vierteljahreszahler |
Dauerfristverlängerung ab |
10.2.04 |
ja |
Januar 04 |
|
10.3.04 |
ja |
Februar 04 |
|
10.4.04 |
ja |
März 04 |
|
10.4.04 |
ja |
1. Quartal 04 |
|
10.1.05 |
ja |
Dezember 04 |
|
10.1.05 |
ja |
4. Quartal 04 |
Abb.: Wirkung der Dauerfristverlängerung
Der Fristverlängerungsantrag des Unternehmers muss vom FA nicht ausdrücklich genehmigt werden (Abschn. 18.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Solange das FA die Dauerfristverlängerung nicht ablehnt, kann der Unternehmer die beantragte Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen (Abschn. 18.4 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Eine nicht ausdrücklich abgelehnte Dauerfristverlängerung wirkt so lange, bis sie seitens des FA bzw. seitens des Unternehmers widerrufen wird. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss daher vom Unternehmer nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung regelmäßig auch für die folgenden Kj. gilt (Abschn. 18.4 Abs. 3 Satz 1 UStAE).
Hinweis:
Anträgen auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen nach § 46 UStDV i.V.m. § 22b Abs. 2 UStG ist auch im Fall der Fiskalvertretung zu entsprechen (Abschn. 18.4 Abs. 1 Satz 4 UStAE).
Die Dauerfristverlängerung ist bei einem Monatszahler (→ Voranmeldung) nur unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kj. entrichtet (§ 47 Abs. 1 UStDV). Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kj.
Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat, die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kj., für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 48 Abs. 2 UStDV; Abschn. 18.3 Abs. 3 Satz 2 UStAE; Zeile 7 und 8 des Vordrucks USt 1 H).
Beispiel 1:
Unternehmer A hat für das Kj. 2023 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen i.H.v. 39 000 € angemeldet (Summe der verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus Zeile 49 – KZ 83 – der Umsatzsteuer-Voranmeldungen). In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2023 (Zeile 48 – KZ 39 – der Umsatzsteuer-Voranmeldung) hat A die Sondervorauszahlung für das Kj. 2023 i.H.v. 5 000 € berücksichtigt.
Lösung 1:
Zur Berechnung der Sondervorauszahlung für das Kj. 2024 ist die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2023 i.H.v. 39 000 € um die zu berücksichtigende Sondervorauszahlung i.H.v. 5 000 € zu erhöhen. Aus der Bemessungsgrundlage von 44 000 € (einzutragen in Zeile 7 des Vordrucks USt 1 H) errechnet sich für A eine Sondervorauszahlung von 4 000 € (einzutragen in Zeile 8 – KZ 38 des Vordrucks USt 1 H).
Die USt-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher USt-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der USt-Voranmeldungen und für die Entrichtung der USt-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer USt-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen (BFH Urteil vom 7.7.2005, V R 63/03, BStBl II 2005, 813; Abschn. 18.4 Abs. 3 UStAE).
Die USt-Sondervorauszahlung stellt – ebenso wie die regulären USt-Vorauszahlungen im Voranmeldungsverfahren – eine Steuervorauszahlung für das jeweilige Kj. dar (§ 47 Abs. 1 UStDV). Sie ist auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des betreffenden Kj. anzurechnen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 UStDV).
Die USt-Sondervorauszahlung tritt folglich nur in Kombination mit dem monatlichen USt-Voranmeldungsverfahren auf. Die Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV ist deshalb systematisch und organisatorisch in das reguläre Voranmeldungsverfahren eingegliedert. So richtet sich die Frist zur Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung nach der gesetzlichen Frist für die erste reguläre USt-Voranmeldung des Kj. (§ 48 Abs. 2 Satz 1 UStDV). Mit der Anrechnung der USt-Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des betreffenden Kj. – mithin in der Regel für den Monat Dezember (vgl. Abschn. 18.4 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStAE) – besteht ferner eine unmittelbare Verknüpfung der Zahlungsstränge.
Formal betrachtet ist die USt-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 1 UStDV zwar gesondert anzumelden. Allerdings ist die Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung inhaltlich eine fristgestaltende Komponente für das unterjährige USt-Voranmeldungsverfahren und auch insofern Teil desselben (s. BT-Drs. 19/28925, 87).
Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, wird durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2.6.2021 (BGBl I 2021, 1259) die Ausnahmeregelung des § 152 Abs. 3 Nr. 4 AO um die jährlich abzugebende Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV ergänzt, sodass § 152 Abs. 2 AO im genannten Bereich insgesamt keine Anwendung findet. Hierdurch wird eine einheitliche Regelung im Bereich des USt-Voranmeldungsverfahrens sichergestellt. Die Frage, ob Verspätungszuschläge im Rahmen des USt-Voranmeldungsverfahrens festgesetzt werden können, bestimmt sich in diesen Fällen damit nach § 152 Abs. 1 AO (s.a. AEAO zu § 152 Nr. 2).
Durch die Ergänzung des § 152 Abs. 8 AO um eine neue Nr. 5 wird klargestellt, dass der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Anmeldung über die USt-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV nicht nach § 152 Abs. 5 Satz 1 AO, sondern nach § 152 Abs. 8 Satz 2 AO zu berechnen ist.
Auch in diesem Zusammenhang wird der inhaltlichen Abhängigkeit beider Verfahren nur dann Rechnung getragen, wenn auch für die Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung die Sonderregelung für Steueranmeldungen in § 152 Abs. 8 AO zur Anwendung kommt. Die in § 152 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AO der aktuellen Fassung verwendete Formulierung »vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen« könnte zwar als Überbegriff für das unterjährige USt-Voranmeldungsverfahren zu verstehen sein. Um Unsicherheiten in der Rechtsanwendung zu vermeiden, wird jedoch zur Klarstellung die eingangs dargestellte Ergänzung vorgenommen. In der Folge findet § 152 Abs. 8 AO dann ausdrücklich auch auf die Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV Anwendung (s.a. AEAO zu § 152 Nr. 8).
Wenn ein Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung später als zu dem in § 48 Abs. 1 UStDV vorgegebenen Zeitpunkt abgibt, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, denn der Unternehmer ist nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen (BFH Urteil vom 26.4.2001, V R 9/01, BFH/NV 2001, 1167, LEXinform 0572521; s.a. OFD Frankfurt vom 30.1.2006, S 7348 A – 6 – St I 1.30, UR 2006, 491, LEXinform 5230023).
In § 47 Abs. 2 UStDV ist geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kj. ausgeübt hat. Hierbei ist zunächst die tatsächliche Summe der in diesem Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln. Die Sondervorauszahlung beträgt dann ein Elftel dieser Jahressumme.
Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit erst im laufenden Kj. begonnen und beantragt er die Dauerfristverlängerung, so ist gem. § 47 Abs. 3 UStDV die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kj. zu berechnen. Eine genaue Regelung, wie diese Berechnung durchzuführen ist, sieht Abs. 3 allerdings nicht vor. Fest steht nur, dass die Höhe der Sondervorauszahlung geschätzt werden muss. Wie hierbei zu verfahren ist, ergibt sich aus dem bundeseinheitlichen Vordruck USt 1 H. Hier schreibt die Verwaltung in der Anleitung zum Vordruck USt 1 H vor (Vordruck USt 5 E), dass die Sondervorauszahlung einer durchschnittlichen monatlichen Vorauszahlung entsprechen soll. Der Unternehmer hat die Berechnung der Sondervorauszahlung kurz zu erläutern.
Beispiel 2:
Der Unternehmer U nimmt am 2.11.12 seine gewerbliche Tätigkeit neu auf. Im November tätigt U steuerbare und stpfl. Umsätze i.H.v. 15 129 €. Die abzugsfähige Vorsteuer beträgt im November 1 091 €. Der Umsatz im Dezember 12 beträgt 18 227 €. Die abzugsfähige Vorsteuer im Dezember 12 beträgt 1 664 €. Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit rechnet U für den Besteuerungszeitraum 12 mit Umsätzen i.H.v. monatlich 15 000 €. Gleichzeitig rechnet er auch mit etwa 1 500 € abzugsfähiger Vorsteuer.
Mit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit stellt U einen Dauerfristverlängerungsantrag. U versteuert nach vereinbarten Entgelten.
Lösung 2:
Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in dem Kj. der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; im folgenden Kj. ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen. Die voraussichtliche Steuer ist zu Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vom Unternehmer zu schätzen und dem FA mitzuteilen (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG; Abschn. 18.7 Abs. 5 Satz 4 und 5 UStAE; → Voranmeldung).
zu erwartende monatliche Umsätze des U |
15 000 € |
|
Steuersatz 19 % = USt |
2 850 € |
|
abzgl. zu erwartender monatlicher Vorsteuer |
./. 1 500 € |
|
voraussichtliche monatliche Steuer des laufenden Kj. |
1 350 € |
|
Die voraussichtliche Steuer für das laufende Kj. 12 beträgt: 1 350 € × 12 = |
16 200 € |
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt die generelle Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen in Neugründungsfällen nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG nicht. Der Voranmeldungszeitraum richtet sich in den vorgenannten Besteuerungszeiträumen in Neugründungsfällen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG (Abschn. 18.7 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStAE). Da die voraussichtliche Steuer für das Kj. des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit mehr als 7 500 € beträgt, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Gem. § 18 Abs. 6 UStG ist ein Antrag auf Dauerfristverlängerung möglich. U muss den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis 10.12.12 an das FA übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV i.V.m. § 18 Abs. 1 UStG), da die Fristverlängerung ab November 12 wirken soll. Aufgrund der Tatsache, dass U monatlich Voranmeldungen abzugeben hat, muss er eine Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen des Kj. 12 berechnen, anmelden und abführen (§ 47 Abs. 3 UStDV).
Die durchschnittliche zu erwartende Vorauszahlung für das Kj. 12 beträgt (s.o.): |
1 350 € |
|
Die Sondervorauszahlung des Kj. 12 beträgt danach nach der Anleitung (Vordruck USt 5 E) zum Vordruck USt 1 H |
1 350 € |
|
Die Sondervorauszahlung ist bis zum 10.12.12 zu entrichten (§ 48 Abs. 1 Satz 4 UStDV). |
Berechnung der USt-Zahllast für das Kj. 12:
Umsätze November 12 |
15 129 € |
|
Steuersatz 19 % = USt |
2 875 € |
|
abzugsfähige Vorsteuer |
./. 1 091 € |
|
verbleibende Steuer = Zahllast November 12 |
1 784 € |
|
Umsätze Dezember 12 |
18 227 € |
|
Steuersatz 19 % = USt |
3 663 € |
|
abzugsfähige Vorsteuer |
./. 1 664 € |
|
verbleibende Steuer = Zahllast Dezember 12 |
1 999 € |
|
abzgl. geleistete Sondervorauszahlung Kj. 12 gem. § 48 Abs. 4 UStDV |
./. 1 350 € |
|
Zahllast Dezember 12 |
649 € |
Ermittlung des Voranmeldungszeitraums für das Kj. 13:
tatsächliche Umsätze November 12 |
15 129 € |
|
Steuersatz 19 % = USt |
2 875 € |
|
abzugsfähige Vorsteuer |
./. 1 091 € |
|
verbleibende Steuer = Zahllast November 12 |
1 784 € |
|
tatsächliche Umsätze Dezember 12 |
18 227 € |
|
Steuersatz 19 % = USt |
3 663 € |
|
abzugsfähige Vorsteuer |
./. 1 664 € |
|
verbleibende Steuer = Zahllast Dezember 12 |
1 999 € |
|
Zahllast November |
1 784 € |
|
tatsächliche Steuer im Kj. 12 |
3 783 € |
|
Zur Bestimmung des Voranmeldungszeitraums im Kj. 12 ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG). |
||
3 783 € : 2 × 12 = |
22 698 € |
|
Da die voraussichtliche Steuer für vorangegangene Kj. seit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit mehr als 7 500 € beträgt, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. |
Gem. § 48 Abs. 2 UStDV hat U die Sondervorauszahlung für das Kj. 13 bis zum 10.2.13 zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Da U seine gewerbliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kj. 12 ausgeübt hat, ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen (§ 47 Abs. 2 UStDV).
Summe der Vorauszahlung 12 |
|
November |
1 784 € |
Dezember |
+ 649 € |
zzgl. Sondervorauszahlung 12 |
+ 1 350 € |
Vorauszahlungen 12 |
3 783 € |
Die umgerechnete Jahressumme beträgt: 3 783 € : 2 Monate × 12 |
22 698 € |
Die Sondervorauszahlung beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV ein Elftel dieser Jahressumme: 22 698 € : 11 = |
2 063 € |
Solange die Dauerfristverlängerung nicht widerrufen wird, muss der Unternehmer bis zum 10. Februar des folgenden Kj. die Sondervorauszahlung entrichten (§ 48 Abs. 2 UStDV; Abschn. 18.4 Abs. 3 Satz 2 UStAE). Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 UStDV). Die Sondervorauszahlung wird daher grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember angerechnet.
Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kj. eingestellt, hat er die Anrechnung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben worden ist. Bei einem Verzicht des Unternehmers auf die Dauerfristverlängerung und bei einem Widerruf durch das FA im Laufe des Kj. gilt dies entsprechend (vgl. BFH Urteil vom 16.12.2008, VII R 17/08, BStBl II 2010, 91; Abschn. 18.4 Abs. 5 UStAE).
Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2008 (VII R 17/08, BStBl II 2010, 91) entschieden, dass der Überschuss nicht zu erstatten, sondern erst mit der USt für das Kj. zu verrechnen ist. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht nach Ansicht des BFH ein Erstattungsanspruch.
Aufgrund der BFH-Rspr. hat die Bundesregierung reagiert und durch Art. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18.7.2016 (BGBl I 2016, 1722) u.a. § 48 Abs. 4 UStDV geändert. Nach der danach gültigen Fassung des § 48 Abs. 4 Satz 2 UStDV ist ein danach verbleibender Erstattungsanspruch mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen (§ 226AO), im Übrigen zu erstatten (s.a. Abschn. 18.4 Abs. 5 Satz 3 UStAE).
Zur Anrechnung der Sondervorauszahlung in Insolvenzfällen nimmt die Vfg. der OFD Cottbus vom 4.12.2002 (S 7348 – 0003 – St 244, UR 2003, 310) Stellung. S.a. Rz. 64 ff. der Vfg. der OFD Frankfurt vom 4.11.2009 (S 7340 A – 85 – St 11) sowie Tz. 9.2 der Vfg. der OFD Hannover vom 28.5.2004 (S 7340 – 152 – StH 442 /S 7340 – 68 – StO 352, UR 2005, 628). Zur Behandlung der Sondervorauszahlung in Insolvenzfällen s. unter → Insolvenzen und Steuern unter dem Gliederungspunkt 10.11 »Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen«.
Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt), Stichwort: Voranmeldung; Scholz u.a., Anrechnung/Erstattung geleisteter Sondervorauszahlungen erst nach der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, NWB 2011, 2200; Trinks u.a., Widerruf und Wiedererteilung der Dauerfristverlängerung, NWB 47/2017, 3564.
Redaktioneller Hinweis:
Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.
Zum Newsletter anmelden